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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.]/06 vom 9. Mai 2007 in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] § 50; BGB § 816 Abs. 2 Wird die [X.] für eine Grunds[X.]huld an den Ersteher eines zwangsversteigerten Grundstü[X.]ks geleistet, obwohl dieser na[X.]h dem [X.] zu deren Entgegennahme ni[X.]ht - alleine - bere[X.]htigt ist, und wird infolge der ans[X.]hließenden Lös[X.]hung der Grunds[X.]huld dem früheren [X.] eine Befriedigungsmögli[X.]hkeit genommen, kann diesem ein [X.] Ausglei[X.]hsanspru[X.]h aus § 816 Abs. 2 BGB zustehen.
[X.], Bes[X.]hluss vom 9. Mai 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.] - 2 -
[X.] hat dur[X.]h den [X.], [X.], [X.], die Ri[X.]hterin Dr. [X.] und [X.] am 9. Mai 2007 bes[X.]hlossen: Der Senat beabsi[X.]htigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 23. Juni 2006 zu verwerfen, soweit sie Ansprü-[X.]he im Zusammenhang mit der [X.] zugunsten der [X.]
betrifft und im Übrigen die Revision dur[X.]h einstimmigen Bes[X.]hluss [X.]. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Juni 2007.
Gründe: 1. Die Parteien sind seit 25. Januar 1989 ges[X.]hiedene Eheleute und waren gemeins[X.]haftli[X.]he Eigentümer eines Grundstü[X.]ks, die [X.] zu 2/3, der Beklagte zu 1/3. Das Grundstü[X.]k war zum Zeitpunkt sei-ner Teilungsversteigerung am 11. November 1998 mit einer [X.] - 3 -
s[X.]huld und einer [X.], der ein Darlehen zugrunde lag, belastet. Die [X.] über 99.000 DM valutierte jedo[X.]h ni[X.]ht mehr; be-reits mit S[X.]hreiben vom 8. Januar 1993 hatte der Grunds[X.]huldgläubiger dem Beklagten den [X.] zusammen mit einer notariell be-glaubigten [X.] übersandt. Der Beklagte ma[X.]hte [X.] aber erst na[X.]h der Versteigerung Gebrau[X.]h, so dass die [X.] am 8. November 1999 gelös[X.]ht wurde. Die [X.] über 140.000 DM valutierte am 11. November 1998 nur no[X.]h mit 53.174,83 DM. Bei der Festsetzung des geringsten Gebotes waren beide Grundpfandre[X.]hte mit ihrem vollen Nominalbetrag berü[X.]ksi[X.]htigt worden; im [X.] zugunsten des Beklagten wurden sie als weiter bestehend festgestellt.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten zum einen Na[X.]hzahlung von 2/3 des Nominalbetrages der Grunds[X.]huld, zum anderen Erstattung von ihr gezahlter Darlehensraten samt Zinsen sowie Freistellung vom no[X.]h offenen Restdarlehensbetrag. Das Berufungsgeri[X.]ht hat der Klage in [X.] des landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils bis auf einen Teil des Zinsan-spru[X.]hs stattgegeben. 2 2. Die Revision ist nur hinsi[X.]htli[X.]h des Zuzahlungsanspru[X.]hs aus der [X.] zugelassen und damit im Übrigen ni[X.]ht statthaft (§§ 543 Abs. 1 Nr. 1, 552 ZPO). 3 Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Revision zugelassen, "da die Fortbil-dung des Re[X.]hts und die Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung eine Ents[X.]heidung des [X.]" erforderten, "wie die oben dar-gestellten unters[X.]hiedli[X.]hen Ents[X.]heidungen zeigen". Darin kommt in zu-lässiger Weise eine konkludente Bes[X.]hränkung der Revisionszulassung 4 - 4 -
zum Ausdru[X.]k (vgl. [X.]Z 155, 392, 394; Senatsurteil vom 22. März 2006 - [X.] - NJW-RR 2006, 1091 unter [X.]).
Nur für den Zuzahlungsanspru[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht überhaupt "unters[X.]hiedli[X.]he(n) Ents[X.]heidun-gen" dargestellt. Da s[X.]hließli[X.]h die Ansprü[X.]he hinsi[X.]htli[X.]h beider Grund-pfandre[X.]hte Gegenstand eines Teilurteils sein können, ist eine Be-s[X.]hränkung der Zulassung mögli[X.]h (st. Rspr. Senatsurteil vom 22. März 2006 aaO m.w.[X.]). 5 3. Soweit die Revision zugelassen ist, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung ni[X.]ht vor (§ 552a ZPO). 6 a) Grundsätzli[X.]he Bedeutung kommt einer Re[X.]htssa[X.]he ni[X.]ht s[X.]hon dann zu, wenn sie ledigli[X.]h in Zusammenhang mit einer abstrakt generell formulierten Re[X.]htsfrage gebra[X.]ht wird. Erforderli[X.]h ist viel-mehr, dass die Re[X.]htssa[X.]he diese Re[X.]htsfrage als ents[X.]heidungserheb-li[X.]h, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das ab-strakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitli[X.]hen Entwi[X.]klung und Handhabung des Re[X.]hts berührt ([X.]Z 154, 288, 291; 152, 182, 191). Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Zuzahlungsanspru[X.]h der Klägerin zu Re[X.]ht auf § 816 Abs. 2 BGB und hilfsweise zusätzli[X.]h auf die analoge Anwendung von § 50 [X.] gestützt. Vor diesem Hintergrund stellt si[X.]h die Wahl der tatsä[X.]hli[X.]h eins[X.]hlägigen Anspru[X.]hsgrundlage als rein ab-strakte Re[X.]htsfrage dar. 7 b) Der vom Berufungsgeri[X.]ht na[X.]h einem Zwangsversteigerungs-verfahren bejahte Anspru[X.]h aus § 816 Abs. 2 BGB ist grundsätzli[X.]h [X.], wenn zwis[X.]hen dem Grundpfandre[X.]htsgläubiger und dem [X.] - 5 -
steigerer eine Leistungsbeziehung besteht ([X.], Urteil vom 9. Februar 1989 - [X.] - NJW 1989, 1349 unter III, insofern in [X.]Z 106, 375 ni[X.]ht abgedru[X.]kt; [X.] 2006, 562; [X.], [X.] 18. Aufl. § 50 Rdn. 3 a.E.; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 23. März 1993 - [X.] - NJW 1993, 1919 unter [X.] [X.]). Eine sol[X.]he [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht hier im Ergebnis zutreffend angenommen.
Wie si[X.]h aus Ziff. I[X.] der Grunds[X.]huldbestellung/[X.] ergibt, s[X.]huldete die Grunds[X.]huldgläubigerin nur die Erteilung der [X.], ni[X.]ht aber die eigentli[X.]he Lös[X.]hung der [X.]. Die Übersendung der [X.] diente der Erfüllung des Rü[X.]kgewähranspru[X.]hs aus dem [X.]. 9 Diese Leistung erfolgte an den Beklagten als Ni[X.]htbere[X.]htigten. Der s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Anspru[X.]h auf Rü[X.]kgewähr der Grunds[X.]huld dur[X.]h [X.] ist unteilbar (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 1984 - [X.] - NJW 1985, 849 unter 2); im Außenverhältnis gilt § 432 Abs. 1 BGB ([X.], Bes[X.]hluss vom 31. Januar 1995 - [X.] - NJW-RR 1995, 589 unter [X.]; Urteil vom 13. Januar 1993 - [X.] - NJW-RR 1993, 386 unter [X.] 4 a). Die Erteilung der Lö-s[X.]hungsbewilligung allein an den Beklagten konnte die Grunds[X.]huld-gläubigerin deshalb ni[X.]ht befreien (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 28. September 1989 - 27 W 59/89 - juris Tz. 3). Hieran vermag Ziff. [X.] der Si[X.]herungsabrede, wona[X.]h die Grunds[X.]huldgläubigerin bei mehreren S[X.]huldnern oder Eigentümern die Unterlagen, die si[X.]h auf das S[X.]huld-verhältnis und seine Si[X.]herung beziehen, einem von diesen überlassen kann, ni[X.]hts zu ändern. [X.] diese Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung au[X.]h die Erteilung der [X.] ein, läge hierin eine unan-gemessene Bena[X.]hteiligung der Klägerin (vgl. [X.]Z 108, 98, 99 ff.). 10 - 6 -
11 Mit der Erhebung ihrer Klage hat die Klägerin die Leistung an den ni[X.]htbere[X.]htigten Beklagten genehmigt (§ 182 Abs. 1 BGB; vgl. [X.], Ur-teil vom 15. Mai 1986 - [X.] - NJW 1986, 2430 unter [X.] m.w.[X.]). Der Beklagte hat den in der Entlastung des 2/3-Grundstü[X.]ks-anteils der Klägerin vom Nominalwert der gelös[X.]hten Grunds[X.]huld ver-körperten Wert der [X.] zu ersetzen (§ 818 Abs. 1, 2 BGB). [X.]) Ob bei fehlender Leistungsbeziehung eine analoge Anwendung von § 50 [X.] in Betra[X.]ht kommt (so [X.] 2002, 276 gegen [X.], Urteil vom 23. März 1993 aaO unter II), bedarf keiner Erörterung. Ein sol[X.]her Fall liegt hier ni[X.]ht vor. 12 Terno [X.] [X.]
Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 19.08.2005 - 6 O 462/05 - [X.], Ents[X.]heidung vom [X.]
Meta
09.05.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2007, Az. IV ZR 182/06 (REWIS RS 2007, 3900)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3900
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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