Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.05.2017, Az. 18 W (pat) 1/15

18. Senat | REWIS RS 2017, 10414

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahren und Gerät zur Schaffung einer Programmlauf- bzw. Ausführungsabschirmung" – zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr – Begründungsmangel im Zurückweisungsbeschluss


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2004 000 626.0-53

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], die Richterin Dipl.-Phys. [X.] und den Richter Dipl.-Ing. Altvater

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Patentanmeldung 11 2004 000 626.0 geht hervor aus einer [X.] (veröffentlicht [X.] 2004/095275 [X.]), die am 21. April 2004 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität eingereicht worden ist, und trägt die Bezeichnung

2

„Verfahren und Gerät zur Schaffung einer [X.] bzw. Ausführungsabschirmung“.

3

Die Patentanmeldung wurde durch die Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des [X.] mit Beschluss vom 24. November 2014 aus Gründen des Bescheids vom 9. Oktober 2014 gemäß § 48 [X.] zurückgewiesen, wobei die Prüfungsstelle im Bescheid vom 9. Oktober 2014 u. a. ausgeführt hatte, die Zulässigkeit des Anspruchs 1 könne nicht nachvollzogen werden und der technische Gehalt des beanspruchten Verfahrens ergebe sich aus dem Grundwissen des Fachmanns. Zum Beleg des fachmännischen Grundwissens wurde auf Druckschrift

4

[X.]: [X.] Developer's Manual. Volume 3: [X.]. Order Number 245472. 2001, [X.], [X.], Seiten 3-1 bis 3-28

5

verwiesen. Im Prüfungsverfahren sind außerdem noch folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

6

[X.]: Future direction of PaX – pax-future.txt, 26.1.2003. URL: http://pageexec.virtualave.net/docs/pax-future.txt archiviert durch: URL: [X.] am 22.02.2003, 7 Seiten

7

D2: [X.] 5 701 448 A

8

Gegen den oben genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

9

Mit [X.] zur mündlichen Verhandlung vom 10. April 2017 ist die Anmelderin unter anderem darauf hingewiesen worden, dass der geltende Patentanspruch 1 möglicherweise unzulässige Erweiterungen aufweist.

In der mündlichen Verhandlung begehrt die Anmelderin die Erteilung des Patents mit einer Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag sowie geänderten Anspruchsfassungen gemäß den [X.] 1 und 2.

Die Beschwerdeführerin beantragt:

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.] vom 24. November 2014 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 13, eingegangen am 3. Juni 2015,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1

Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2

Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung Seiten 1 bis 20,

- [X.]uren 1 bis 7,

jeweils eingegangen am 11. Oktober 2005,

2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Anspruch 1 nach Hauptantrag entspricht dem zum Zeitpunkt des Zurückweisungsbeschlusses geltenden Anspruch 1 und lautet:

[X.] „Verfahren zum Sichern des Betriebs eines Befehlsausführungssystems, wobei das Verfahren folgende Schritte aufweist, die durch ein Betriebssystem ausgeführt werden:

[X.] Aufrufen (302) des [X.] (702) durch einen Task zum Ausführen einer Speicherabbildung (705);

[X.] Zuordnen (308; 402) eines virtuellen Speicherbereichs, welcher keine aktiven Abbildungen zu Daten oder zu einem ausführbaren Code aufweist und welcher mit dem Task verbunden ist, zu einem Adressraum eines virtuellen [X.] (704),

[X.].1 wobei der Adressraum die niedrigstmögliche Adresse besitzt;

[X.] Ermitteln der [X.] des virtuellen Speicherbereichs im Adressraum;

[X.] Vergleichen (408) der ermittelten [X.] mit einem aktuellen dynamischen [X.]; und

[X.] falls der aktuelle dynamische [X.] kleiner als die ermittelte [X.] ist, Setzen (410) des dynamischen [X.]s, so dass der [X.] gleich der ermittelten [X.] für den Task ist.“

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag hervorgehoben):

[X.] „Verfahren zum Sichern des Betriebs eines Befehlsausführungssystems, wobei das Verfahren folgende Schritte aufweist, die durch ein Betriebssystem ausgeführt werden:

[X.]* Aufrufen (302) des [X.] (702) durch einen Task zum Ausführen einer Speicherabbildung (705) durch eine Anwendung mit mehreren [X.];

[X.]* Zuordnen (308; 402) eines virtuellen Speicherbereichs von virtuellen Speicherregionen, welche mit den [X.] verbunden sind, zu Adressräumen in einem Loch eines virtuellen [X.], welches r keine aktiven Abbildungen zu Daten oder zu einem ausführbaren Code aufweist und welcher mit dem Task verbunden ist, zu einem Adressraum eines virtuellen [X.] (704),

[X.].1* wobei der die Adressrä aume die niedrigstmöglichen Adressen besitzen t;

[X.]* Ermitteln, für jeden der [X.], der [X.] der s virtuellen Speicherregion bereichs im Adressraum;

[X.] Vergleichen (408) der ermittelten [X.] mit einem aktuellen dynamischen [X.]; und

[X.] falls der aktuelle dynamische [X.] kleiner als die ermittelte [X.] ist, Setzen (410) des dynamischen [X.]s, so dass der [X.] gleich der ermittelten [X.] für den Task ist.“

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unter Anfügung des folgenden Merkmals:

[X.] „Fortsetzen der Verarbeitung unter Verwendung einer Programmlaufabschirmung, welche auf dem [X.] basiert.“

Wegen der nach Hauptantrag und nach den [X.] 1 und 2 geltenden jeweiligen nebengeordneten Ansprüche 9 und 13 sowie der jeweiligen abhängigen Ansprüche 2 bis 8 und 10 bis 12 wird auf die Akte verwiesen.

Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, dass die geltenden Ansprüche jeweils zulässig seien, die Gegenstände der geltenden Ansprüche nicht unter den [X.] gemäß §1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 [X.] fielen und neu und erfinderisch seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den [X.] 1 und 2 wurde gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung unzulässig erweitert (§ 38 Satz 1 [X.]). Ob die Gegenstände der geltenden Ansprüche im Hinblick auf die §§ 1 bis 5 [X.] patentfähig sind, kann somit dahingestellt bleiben.

1. Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren und ein Gerät zur Schaffung einer [X.] bzw. Ausführungsabschirmung (vgl. Bezeichnung der Anmeldung). Stapelspeicherüberschreitungen, Datenzeiger- oder Pufferüberläufe stellten in einigen Bearbeitungsplattformen eine gut bekannte Sicherheitsverletzbarkeit dar (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, [X.] 12 - 24). Da Daten und auch Code, welche gespeichert und wiederhergestellt würden, sich konstant veränderten, könne ein Bereich des Speichers manchmal mit einem Code überschrieben werden, ohne dass dies eine sofortige Auswirkung für die Aufgabe beinhalte; ein Problem, das bei Plattformen, welche ohne Ausführbits in den [X.] arbeiten, verschärft werde. Es sei deshalb für Angreifer möglich, böswilligen Code in den virtuellen Speicherraum einzufügen und den [X.] zur Ausführung zu veranlassen. Trotz der Existenz von [X.] bestehe das Problem aufgrund der dynamischen Natur eines mehrprogrammfähigen Systems. Dem Auftreten von Sicherheitsproblemen, welche durch Pufferüberläufe verursacht würden, werde durch „nicht ausführbare Stapelausbesserung“ begegnet, welche teilweise dadurch arbeite, dass sie eine Stapelspeicherung einer Anwendung nicht ausführbar mache. Dadurch werde das Risiko einer Überlaufbedingung zwar reduziert, da der [X.] jedoch im [X.] gleichbliebe und das Verändern der Ausführgrenzen der verschiedenen [X.] nicht berücksichtige, sei die Wirkung aber begrenzt (vgl. Beschreibung, S. 1, [X.] 41 - [X.], [X.] 38).

Problem zugrunde, das [X.] gegenüber [X.], Puffer- und Datenanzeigerüberläufen bzw. –überschreitungen zu minimieren, wozu eine Programmlaufabschirmung innerhalb eines virtuellen [X.] eines Instruktionsprogrammlaufsystems geschaffen werde (vgl. Beschreibung, [X.], [X.] 5 - 10).

Fachmann zur Lösung der Aufgabe sieht der Senat einen Informatiker oder einen Ingenieur der Informationstechnik an, der Erfahrung in der Programmierung von Befehlsausführungssystemen unter Nutzung virtueller Speicheradressierung besitzt.

Die Aufgabe soll durch ein Verfahren gemäß Anspruch 1, ein Betriebssystem gemäß Anspruch 9 und ein [X.] gemäß Anspruch 13 gelöst werden.

2. Einige der im jeweiligen Anspruch 1 aufgeführten Merkmale bedürfen der Auslegung.

[X.] bzw. [X.]* durch einen Task bzw. durch eine Anwendung mit mehreren [X.] aufgerufen werden, um eine Speicherabbildung auszuführen. Als Task werden in der Anmeldung somit mit Anwendungen verbundene Aufgaben, Prozesse bzw. Programme verstanden, welche den Betriebssystemkern triggern (vgl. Beschreibung, S. 6, [X.] 37 - 39 und S. 7, [X.] 5 - 7). Merkmal [X.] legt auch fest, dass die weiteren Verfahrensschritte [X.] bis [X.] bzw. [X.] durch den Betriebssystemkern auszuführen sind.

[X.] bzw. [X.]* unterscheidet zwischen einem „virtuellen Speicherbereich“ bzw. „virtuellen Speicherregionen“ und einem „virtuellen Speicherraum“. Als virtueller Speicherraum wird dabei der gesamte verfügbare virtuelle Speicher bezeichnet (als Beispiel genannt sind 3 GB in [X.]-Systemen, vgl. Beschreibung, S. 7, [X.] 7 - 17). Dagegen wird unter dem virtuellen Speicherbereich bzw. der Region ein Teil des Speichers verstanden, welcher mit einem Task verbunden ist, um Code oder Daten zu speichern; synonym verwendet werden in der Anmeldung hierfür auch die Begriffe „virtuelle Speicherfläche“ oder „Adressraum“ (vgl. Beschreibung, S. 12, [X.] [X.] 40 - S. 13, [X.] 12). Gemäß Merkmal [X.] bzw. [X.]* erfolgt ein Zuordnen eines virtuellen Speicherbereichs zu einem Adressraum innerhalb des virtuellen [X.], wobei dieser Adressraum keine aktiven Abbildungen zu Daten oder zu Code aufweisen soll, d. h. aus dem insgesamt zur Verfügung stehenden Speicherraum soll einem Task ein Speicherbereich zugeordnet werden, der „frei“ ist, bzw. an dessen Stelle ein „Loch“ vorliegt, wie in der Anmeldung in Zusammenhang mit [X.]ur 3 erläutert ist. Merkmal [X.].1 bzw. [X.].1* legt dabei fest, dass der dem Speicherbereich oder der Speicherregion jeweils zugeordnete Adressraum die jeweils niedrigstmögliche Adresse besitzt. Dies bedeutet nichts anderes, als dass mit dem Suchen nach freien virtuellen Speicherbereichen im virtuellen Speicherraum bei niedrigen Adressen begonnen wird, und der erste freie Bereich mit zugehöriger Adresse dem jeweiligen Task zugeordnet wird (vgl. Beschreibung, S. 12, [X.] 40 - S. 13, [X.] 17). Für den zugeordneten Speicherbereich wird gemäß Merkmal [X.] bzw. [X.]* die [X.] ermittelt, welche die [X.] des von dem [X.] darstellt (vgl. Beschreibung, [X.], [X.] 26 - 28).

[X.] mit einem „aktuellen dynamischen [X.]“ verglichen werden.

Codesegment- Grenzwert stellt den aktuellen [X.] dar, welcher als Adressgrenze für die Codeausführung gespeichert vorliegt und vom [X.] überwacht wird (vgl. Beschreibung, S. 6, [X.] 27 - 31 und [X.], [X.] 35 - 37). Dieser wird gemäß Merkmal [X.] für den Fall, dass er kleiner als die ermittelte [X.] ist, auf die ermittelte [X.] für den Task gesetzt. Denn der [X.] soll so gesetzt werden, dass er im Wesentlichen gleich der Ausführgrenze für den gerade laufenden Code (den aktuell laufenden Task) ist (vgl. [X.], [X.] 35 - 37). Durch den Zusatz „dynamisch“ für den [X.] in den Merkmalen [X.] und [X.] ist festgelegt, dass die im Merkmal [X.] festgelegte Anpassung des Grenzwerts zur Laufzeit ständig – taskbezogen – erfolgt, gemäß Merkmal [X.] etwa bei jedem Aufruf eines (neuen) [X.].

[X.] erläutert, dass die Verarbeitung unter Verwendung einer Programmlaufabschirmung mit dem [X.] fortgesetzt wird, was lediglich bedeutet, dass entweder der bereits festgelegte aktuelle [X.] herangezogen wird oder der aufgrund der Anpassung gemäß Merkmal [X.] dynamische [X.] (vgl. [X.]. 4, Schritte 408, 410, 412).

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 38 Satz 1 [X.]).

Der mit den ursprünglichen Anmeldeunterlagen eingereichte Patentanspruch 1 lautete:

„Verfahren zum Sichern des Betriebs eines [X.], wobei das Verfahren aufweist: Abbilden einer Vielzahl von virtuellen Speicherbereichen, wobei die Vielzahl der virtuellen Speicherbereiche mit einer Vielzahl von Aufgaben verbunden ist, in eine Vielzahl von [X.], welche substanziell die [X.]n Adressen besitzen; Verfolgen einer [X.] für jede aus der Vielzahl von Aufgaben, wobei die [X.] mit einer höchsten ausführbaren virtuellen Speicheradresse für wenigstens eine aus der Vielzahl von Aufgaben korrespondiert; Setzen eines dynamischen [X.]es, so dass er substanziell gleich der [X.] für eine aktuelle Aufgabe aus der Vielzahl von Aufgaben ist; und Ablehnen einer Übertragung der Ausführungssteuerung auf einen Code, welcher bei einer virtuellen Speicheradresse positioniert ist, welche höher als diejenige ist, welche durch den Codesegment- Grenzwert definiert ist.“

kein Verfolgen einer Ausführungsgrenze für jede Aufgabe vorgesehen und kein Ablehnen einer Übertragung der Ausführungssteuerung.

Zur Offenbarung des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag hat die Anmelderin verwiesen auf die [X.]uren 3 und 4 sowie auf die Seite 12, Zeilen 23 bis 26 und 40 bis 41, Seite 13, Zeilen 5 bis 6 und 9 bis 12, Seite 14, Zeilen 10 bis 15 und 19 bis 35 sowie Seite 18, Zeilen 7 bis 11 der vorliegenden Anmeldung (vgl. Abschnitt 2.1 der Beschwerdebegründung vom 1. Juni 2015). Hinsichtlich der in den Ausführungsbeispielen gemäß [X.]ur 3 und 4 vorgesehenen Prüfung von [X.] verweist die Anmelderin auf den ersten Absatz auf Seite 12 der Beschreibung.

Gemäß Merkmal [X.] wird ein virtueller Speicherbereich zu einem Adressraum eines virtuellen [X.] zugeordnet, wodurch der Speicherbereich mit dem Task verbunden wird. Der zugeordnete Speicherbereich soll als einzige weitere Bedingung keine aktiven Abbildungen zu Daten oder zu ausführbarem Code aufweisen, also nicht belegt sein. Der Speicherbereich kann somit zur Abbildung von Daten oder für ausführbaren Code oder beides gemeinsam genutzt werden. Die weiteren Verfahrensschritte betreffen somit ebenfalls als abzubildende Bereiche einschließlich der [X.] sowohl [X.] als auch ausführbare Bereiche. Die Ablaufdiagramme der [X.]uren 3 und 4, welche, wie die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung erläuterte, die im geltenden Anspruch 1 beanspruchte Initialisierung der Prozesse betreffen, umfassen jedoch jeweils einen Überprüfungsschritt, ob es sich bei den abzubildenden Bereichen um [X.] oder um ausführbare Bereiche handelt. In der [X.]ur 3 ist dieses als PROT_EXEC Bit realisiert (vgl. Schritt 304, S. 12, [X.] 29 - 34), in der [X.]ur 4 entsprechend als virtuelles Speicherausführbit (vgl. Schritt 404, [X.], [X.] 15 - 23). Wenn diese Bits nicht gesetzt sind, so handelt es sich bei den abzubildenden Bereichen nicht um ausführbare Bereiche, sondern um [X.]. Für [X.] erfolgt, wie in den [X.]uren 3 und 4 in den Schritten 306 bzw. 406 festgelegt, eine „normale Abbildung“ bzw. „normale Verarbeitung“, das heißt, das Verfahren der in den Schritten 308 bis 312 bzw. 408 bis 412 festgelegten Programmlaufabschirmung, wie sie in den Merkmalen [X.].1 bis [X.] beansprucht ist, wird nicht durchlaufen. Eine Überprüfung, ob es sich bei den für den Task abzubildenden Bereichen um [X.] oder um Bereiche mit ausführbarem Code handelt, ist im geltenden Anspruch 1 hingegen nicht vorgesehen. Aus den ursprünglichen Ansprüchen wie auch der Beschreibung der vorliegenden Anmeldung ist jedoch kein Verfahren zum Sichern des Betriebs eines Befehlsausführungssystem offenbart, bei dem eine Speicherabbildung mit der Programmlaufabschirmung auch für [X.], welche dem Task zugeordnet sind, durchgeführt wird.

Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt, es sei dem Betriebssystem bekannt, welcher Task welchen Speicher verwende und es ergebe sich aus dem ersten Absatz auf Seite 12 der Beschreibung, dass bei bestimmten Binärformaten, insbesondere ELF-Binärformatapplikationen, Daten und Codesegmente gemeinsam als Ganzes verschoben bzw. kopiert werden könnten. Aus der Kenntnis solcher Daten und Code umfassender Bereiche folge, so die Anmelderin, dass die [X.] Prüfung und Anpassung des [X.]s nicht zwangsläufig auf reine Codesegmente beschränkt sei. In besagtem Absatz wird erläutert, dass für den Fall, dass der Code, die Daten und weitere Bereiche zusammenbleiben müssen, diese gemeinsam verschoben werden können; zur Beibehaltung der Flexibilität würden daher bei bestimmten Binärformaten „einige dieser Bereiche“ „in der Abschirmung weggelassen“. Dies besagt nichts anderes, als dass für Bereiche, die sowohl Code als auch Daten enthalten, keine Programmlaufabschirmung erfolgt, sondern eine „normale Verarbeitung“ vorgesehen ist, wie auch in den [X.]uren 3 und 4 in den Schritten 306 bzw. 406 gezeigt. Entgegen der Argumentation der Anmelderin gibt die herangezogene Zitatstelle daher gerade keinen Hinweis darauf, die Programmlaufabschirmung auch für Binärformate mit gemischten Code- und Daten-Speicherbereichen durchzuführen.

Ein Verfahren zum Sichern eines Betriebs eines [X.], das ein Zuordnen eines Speicherbereichs auch für Bereiche ohne gesetztes Speicherausführbit – also auch für [X.] – ohne weitere Überprüfung vornimmt, stellt somit eine unzulässige Verallgemeinerung der Ausführungsbeispiele dar. Auch aus den ursprünglichen Ansprüchen, welche jeweils das Verfolgen einer [X.] umfassten und damit ebenfalls direkt auf die [X.] zielten, lässt sich eine Programmlaufabschirmung auch für Speicherbereiche von Daten nicht entnehmen. Das mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Verfahren betrifft in der Gesamtheit seiner Merkmale somit eine technische Lehre, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 11. September 2001 – [X.], [X.], 49, Amtlicher Leitsatz – Drehmomentübertragungseinrichtung; [X.], Urteil vom 5. Juli 2005 – [X.], [X.], 1023, Amtlicher Leitsatz – Einkaufswagen II).

4. Die in den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aufgenommenen Umformulierungen und Ergänzungen beheben die unzulässige Erweiterung nicht.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hauptantrag darin, dass eine Anwendung mit mehreren [X.] vorgesehen ist (vgl. Merkmal [X.]*) und dass dementsprechend mehrere virtuelle Speicherregionen, welche mit den [X.] verbunden sind, vorgesehen sind und für jeden der [X.] eine [X.] ermittelt wird (vgl. Merkmale [X.]* bis [X.]*). Zur [X.] hat die Anmelderin verwiesen auf Seite 12, Zeile 40, Seite 7, Zeilen 14 bis 17, Seite 13, Zeilen 9 bis 12 der Beschreibung sowie auf die [X.]uren 3, 5 und 6.

Auch das mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Verfahren weist keinen Überprüfungsschritt auf, welcher dafür sorgt, dass die Programmlaufabschirmung nur bei gesetztem Speicherausführbit, also nur für ausführbare Bereiche, eingerichtet wird. Das zum Anspruch 1 nach Hauptantrag Ausgeführte gilt somit auch für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1, so dass dieser ebenfalls in der Gesamtheit seiner Merkmale eine technische Lehre betrifft, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann.

5. Für den Hilfsantrag 2 gilt nichts anderes. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch das hinzugefügte Merkmal [X.], wonach ein Fortsetzen der Verarbeitung unter Verwendung einer Programmlaufabschirmung erfolgt, welche auf dem [X.] basiert.

Die Angabe, dass die Programmlaufabschirmung auf dem [X.] basiert, besagt lediglich, dass der vom [X.] gespeicherte [X.], der eine virtuelle Speicheradressgrenze definiert (vgl. Beschreibung, [X.], [X.] 35 - 37), entweder als unveränderter Wert oder als dynamisch angepasster Wert gemäß Merkmal [X.] bei der weiteren Verarbeitung herangezogen wird. Eine Überprüfung, ob es sich bei den den [X.] zuzuordnenden Speicherregionen um [X.]ume für Daten oder für ausführbaren Code handelt, ist mit Merkmal [X.] nicht gefordert. Somit fehlt auch in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ein Verfahrensschritt der Überprüfung, welcher sicherstellen würde, dass die Programmlaufabschirmung nur für Bereiche eingerichtet wird, für die ein Speicherausführbit gesetzt ist. Das zum Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 Ausgeführte gilt somit auch für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2, so dass dieser ebenfalls in der Gesamtheit seiner Merkmale eine technische Lehre betrifft, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 geht somit ebenfalls über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 38 Satz 1 [X.]).

6. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Patentfähigkeit des Gegenstands des jeweiligen Anspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 in Frage steht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.] bis [X.]. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die vom Betriebssystemkern durchzuführenden Verfahrensschritte zum dynamischen Anpassen eines [X.]s als ein technisches Mittel zur Lösung einer technischen Problemstellung anzusehen sind und der [X.] gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 [X.] greift.

7. Mit dem jeweils nicht zulässigen Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 sind auch die jeweiligen nebengeordneten Ansprüche 9 und 13 sowie die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 und 10 bis 12 nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juni 2007, X ZB 6/05, [X.], 862, Abschnitt [X.]) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).

8. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht schutzfähig sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.

[X.]

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 80 Abs. 3 [X.] anzuordnen.

Nach dieser Vorschrift kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies kommt insbesondere bei Verfahrensfehlern oder unsachgemäßer Sachbehandlung in Betracht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 80 Rdn. 112 f. und § 73 Rdn. 131 ff.; Busse/Keukenschrijver – [X.], [X.], 8. Aufl., § 80 Rdn 85 ff. u. Rdn. 92 ff.).

Im angefochtenen Beschluss liegen Verfahrensfehler vor ([X.]/[X.], a. a. O., § 73 Rdn. 143, 145). Die von der Prüfungsstelle im herangezogenen Bescheid vom 9. Oktober 2014 ausgeführte Begründung weist Mängel auf, da sie nicht nachvollziehbar, formelhaft und unvollständig ist und eine unzutreffende Auslegung des Patentanspruchs vorgenommen wurde.

In der vorliegenden Akte fand nach fünf Prüfungsbescheiden am 25. Januar 2012 eine Anhörung statt, in der die Anmelderin die Patentansprüche 1 bis 13, welche dem vorliegend geltenden Hauptantrag entsprechen, vorlegte. Ausweislich des Protokolls wollte die Prüfungsstelle ins schriftliche Verfahren zurückkehren und den Aspekt des „Verändern des [X.]es im laufenden Betrieb“ recherchieren. Auf eine Sachstandsanfrage der Anmelderin vom 12. September 2014 erfolgte am 9. Oktober 2014 eine Ladung zur Anhörung am 25. November 2014, verbunden mit einem Bescheid, in dem als allgemeiner Stand der Technik die Druckschrift [X.] neu ins Verfahren eingeführt wurde.

In dem Bescheid wird zunächst – ohne jegliche inhaltliche Bezugnahme zu Merkmalen des Anspruchs – ausgeführt, die Zulässigkeit des Anspruchs könne nicht nachvollzogen werden.

Zur Auslegung des Anspruchs führt die Prüfungsstelle u. a. aus:

Abbildung

Abbildung

Es folgen Ausführungen zu Begriffen des Anspruchs, die möglicherweise die Klarheit der Merkmale in Frage stellen sollen. Schließlich wird festgestellt, der technische Gehalt des Anspruchs 1 lasse sich damit wie folgt zusammenfassen:

Abbildung

Das so beanspruchte Verfahren, so die Prüfungsstelle weiter, ergebe sich aus dem Grundwissen des Fachmanns. Dazu führt sie u. a. aus, unterstelle man, dass ein Codesegment eine ähnliche funktionale Bedeutung habe wie ein Codesegment in einer [X.]-Architektur (siehe Druckschrift [X.]), so sei klar, dass der zugeordnete Teil des Speichers nur dann durch den Task adressierbar sei, wenn er vollständig im Codesegment liege. Wenn die [X.] des Teils des Speichers größer als der dynamische [X.] sei, liege es damit nahe, den [X.] auf die [X.] zu erhöhen. Der Grenzwert werde damit dynamisch der [X.] angepasst.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2014 teilte die Anmelderin mit, die mündliche Verhandlung (am 25. November 2014) nicht wahrnehmen zu wollen und beantragte eine Entscheidung nach Aktenlage. Daraufhin erging am 24. November 2014 der Zurückweisungsbeschluss aus Gründen des Bescheids vom 9. Oktober 2014.

Der Zurückweisungsbeschluss stützt sich somit darauf, der von der Prüfungsstelle ausgelegte technische Gehalt des Verfahrens nach Anspruch 1 ergebe sich aus dem Grundwissen des Fachmanns. Bei der Auslegung, die die Prüfungsstelle offenbar auf Art. 69 EPÜ stützt, hat die Prüfungsstelle den Anspruch 1 auf die oben aufgeführten Schritte 1. bis 3. verkürzt, und dabei gegenüber dem geltendem Anspruch 1 insbesondere Merkmal [X.].1, wonach der Adressraum die [X.] Adresse besitzen soll, Merkmal [X.], wonach die [X.] des Speicherbereichs zu ermitteln ist, sowie die Adjektive „aktuell und dynamisch“ für den [X.] weggelassen. Dies stellt eine nicht zulässige Verallgemeinerung des beanspruchten Verfahrens auf einzelne Teilmerkmale dar. Ob diese unzutreffende Auslegung dadurch begründet war, dass die Prüfungsstelle sich auf einen Artikel des EPÜ bezieht, der im Prüfungsverfahren vor dem [X.] auch für eine [X.] in nationaler Phase unbeachtlich ist, kann dahingestellt bleiben. Die von der Prüfungsstelle angeführte Begründung, das so (wie von der Prüfungsstelle ausgelegte) beanspruchte Verfahren ergebe sich aus dem Grundwissen des Fachmanns, beruht allein auf Behauptungen und stellt für den Anmelder keine nachprüfbare Argumentation dar. Zudem wurde der Fachmann von der Prüfungsstelle im gesamten Prüfungsverfahren, und insbesondere in dem Bescheid vom 9. Oktober 2014, auf den die Zurückweisung sich stützt, nicht definiert, so dass ungeklärt bleibt, was zu dessen Fachwissen gehört. Auch aus der im Bescheid als „allgemein und im Übrigen“ noch aufgeführten Zitatstelle aus Druckschrift [X.] und den knappen Ausführungen dazu ergibt sich kein konkreter Bezug zu den beanspruchten Verfahrensschritten, der für den Anmelder nachvollziehbar gewesen wäre.

Zudem wurde eine Zurückweisung der Anmeldung mangels einer zulässigen Änderung des Patentanspruchs angekündigt, falls die Anmelderin die ursprüngliche [X.] nicht detailliert nachweise. Dass die Zulässigkeit des Anspruchs 1 nicht nachvollzogen werden könne, stellt lediglich eine Behauptung der Prüfungsstelle dar, da jegliche Bezugnahme zu Merkmalen des Anspruchs 1 fehlt.

Der Senat sieht diese nicht nachvollziehbare, formelhafte und unvollständige Begründung und die unzutreffende, willkürlich verknappte Auslegung des Patentanspruchs als eine mangelhafte Begründung und mängelbehaftete Sachbehandlung der Anmeldung durch die Prüfungsstelle an, so dass eine Einbehaltung der Beschwerdegebühr unbillig erschiene ([X.]/[X.], a. a. O., § 73 Rdn. 143, 145 und Busse/Keukenschrijver – [X.], a. a. O., § 80 Rdn. 97, 129).

Meta

18 W (pat) 1/15

24.05.2017

Bundespatentgericht 18. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.05.2017, Az. 18 W (pat) 1/15 (REWIS RS 2017, 10414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10414

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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