Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.11.2011, Az. 17 W (pat) 43/08

17. Senat | REWIS RS 2011, 1489

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – keine erfinderische Tätigkeit – Anhörung im Prüfungsverfahren - Rückzahlung der Beschwerdegebühr –


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 97 135.4-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. Dr. [X.], der Richterin [X.], des [X.] [X.] und der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Zu vorliegender Patentanmeldung [X.] 97 135.4-53 wurde beim [X.] am 30. Juni 2003 die nationale Phase der [X.] PCT/[X.]/50414, veröffentlicht als [X.] 02/054256 [X.] mit internationalem Anmeldetag vom 20. Dezember 2001, eingeleitet. Es wird die Priorität einer Voranmeldung in [X.] vom 29. Dezember 2000 in Anspruch genommen. Die Patentanmeldung trägt die Bezeichnung:

2

„Verfahren und Einrichtung zum Optimieren des [X.]

3

in einem Computersystem unter Benutzung eines Speichers mit

4

wahlfreiem Zugriff in einem [X.]“.

5

Sie wurde durch Teil-Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des [X.]s mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Patentanspruch 8 als Nebenanspruch auf ein System gerichtet sei. Der beanspruchte Gegenstand, mit dem der Schutzbereich festgelegt werde, sei nach § 34 Abs. 3 Satz 3 [X.] klar und präzise anzugeben, und zwar präzise auf den Bereich eingeschränkt, bei dem [X.] bzw. das Wesen der Erfindung angesiedelt sei. Dies betreffe im vorliegenden Fall allenfalls eine [X.] und kein komplettes System.

6

Der Antrag auf Durchführung einer Anhörung werde abgelehnt, da die Anmelderin das Patentbegehren gemäß Hauptantrag unverändert aufrechterhalten habe und keine Bereitschaft erkennbar sei, das Patentbegehren zu ändern.

7

Nach der BGH-Entscheidung “[X.]” sei es ferner möglich und zulässig, zunächst über den Hauptantrag zu entscheiden und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen.

8

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt in sinngemäßer Auslegung den Antrag,

9

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Anmeldung an das [X.] zurückzuverweisen mit der Maßgabe der Erteilung des nachgesuchten Patents gemäß Hauptantrag

mit Patentansprüchen 1 - 24 vom 15. Dezember 2006, noch [X.] Beschreibung S. 1 - 7 vom 30. Juni 2003, 2 Blatt Zeichnungen mit [X.]. 1 und 2 vom 30. Juni 2003;

hilfsweise gemäß Hilfsantrag

mit Patentansprüchen 1 - 24 vom 25. Oktober 2007, im Übrigen wie Hauptantrag;

bei [X.] dieser Anträge eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Es wird die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeregt.

[X.] mit einer möglichen Gliederung lautet:

„Eine Einrichtung, aufweisend:

a) eine [X.]schnittstelleneinheit; und

b) einen Cache zum Speichern von Informationen, die aus einem mit der [X.]schnittstelleneinheit gekoppelten [X.] empfangen worden sind,

c) wobei der Cache [X.] speichert, welche zum einmaligen Lesen bestimmt sind und danach ohne Speicherung im Systemspeicher überschreibbar sind,

d) eine [X.] zum Feststellen, ob ein [X.] [X.] enthält,

e) indem eine Adresse eines [X.]s mit einem Adressbereich verglichen wird, der einen [X.]-Adressraum definiert.“

[X.] lauten mit an den Anspruch 1 angepasster Gliederung:

„8. Ein System, aufweisend: einen [X.]; und

ein mit dem [X.] gekoppeltes [X.], wobei das [X.] eine Einrichtung gemäß Anspruch 1 enthält.“

„17. Ein Verfahren, aufweisend:

B) Empfangen einer Zeile von Informationen aus einem [X.];

Speichern der Zeile von Informationen in einem Cache;

D) Feststellen, ob die Zeile von Informationen [X.] enthält, welche zum einmaligen Lesen bestimmt sind und danach ohne Speicherung im Systemspeicher überschreibbar sind,

E) indem die Adresse der Zeile von Informationen mit einem Adreßbereich, der einen [X.]-Adreßraum definiert, verglichen wird; und

C) Überschreiben der Zeile von Informationen, ohne die Zeile von Informationen in den Systemspeicher zu schreiben, wenn bestimmt wird, dass die Zeile von Informationen [X.] enthält und sobald die Zeile von Informationen von einem Systembauelement gelesen worden ist.“

„18. Eine Einrichtung, aufweisend:

a) eine [X.]schnittstelleneinheit; und

b) einen Cache zum Speichern von Informationen, die aus einem mit der [X.]schnittstelleneinheit gekoppelten [X.] empfangen worden sind,

c) wobei der Cache [X.] speichert, welche zum einmaligen Lesen bestimmt sind und danach ohne Speicherung im Systemspeicher überschreibbar sind,

f) wobei die [X.]schnittstelleneinheit zum Empfangen eines Attributs zusammen mit der Information ausgebildet ist, wobei das Attribut anzeigt, ob es sich bei der empfangenen Information um eine Einweg-Information handelt.“

„24. Ein Verfahren, aufweisend:

B) Empfangen einer Zeile von Informationen aus einem [X.];

Speichern der Zeile von Informationen in einem Cache;

D) Feststellen, ob die Zeile von Informationen [X.] enthält, welche zum einmaligen Lesen bestimmt sind und danach ohne Speicherung im Systemspeicher überschreibbar sind,

F) wobei ein zusammen mit den Informationen übertragenes Attribut geprüft wird, welches anzeigt, ob es sich bei den Informationen um Einweg- Informationen handelt; und

C) Überschreiben der Zeile von Informationen, ohne die Zeile von Informationen in den Systemspeicher zu schreiben, wenn bestimmt wird, dass die Zeile von Informationen [X.] enthält und sobald die Zeile von Informationen von einem Systembauelement gelesen worden ist.“

Hinsichtlich der [X.], 9 - 16, 19 -23 wird auf die Akte verwiesen.

[X.] wurde der gemäß Hauptantrag gewählte Begriff „Einrichtung“ durch „[X.]“ ersetzt.

Als Aufgabe wird angegeben, die Datenübertragung in einem Computersystem zu verbessern, um [X.] zu vermeiden (S. 2 Abs. 2 der Eingabe vom 25. Oktober 2007).

II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn die Gegenstände der Patentansprüche 1, 8, 17, 18, 24 in der Fassung des Haupt- und [X.] beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 [X.]).

1.  Die Anmeldung betrifft Einrichtungen und Verfahren zum Optimieren des [X.] in einem Computersystem unter Benutzung eines Speichers mit wahlfreiem Zugriff in einem [X.].

Auf S. 1 - 2 der Anmeldeunterlagen wird aufgeführt, dass [X.] einen [X.] zur Anzeige von 3-D-Bildern auf einem Monitor verwenden würden. [X.] und [X.] seien in der Regel über ein [X.] (Chipsatz) gekoppelt. Beispielsweise im Rahmen von [X.] oder Spielen könne der Kommandoverkehr vom [X.] zum [X.] beträchtlich sein. Zur Umgehung einer begrenzten Speicherbandbreite des Systemspeichers könnten die Befehle vom [X.] direkt in den [X.] geschrieben werden. Durch Überlauf der dabei verwendeten Puffer im [X.] und im [X.] entstehende beträchtliche Wartezeiten und die Verschwendung von Verarbeitungsleistung könnten vermieden werden durch Vergrößerung des Puffers im [X.] unter Verwendung eines Caches als Puffer. Zur Wahrung der Kohärenz müsse die im Cache gespeicherte Information auch zum Systemspeicher geschrieben werden, was die Gesamtleistung des Computersystems negativ beeinflusse.

Aufgabe zugrunde, eine Optimierung der [X.] vorzunehmen, um Bandbreitenüberlastungen beim [X.] in einem Computersystem zu vermeiden.

Fachmann für einen derartigen Sachverhalt wird ein Diplomingenieur der Elektrotechnik/Elektronik (Universität) mit Kenntnissen in der Datenverarbeitung angesehen, der mehrjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der schnellen Befehlsabarbeitung in Computersystemen und hierfür spezielle Kenntnisse der [X.] besitzt.

Gelöst wird die Aufgabe dadurch, dass im Cache des [X.]s sogenannte [X.] gespeichert werden, die nur zum einmaligen Lesen bestimmt sind und danach überschreibbar sind, ohne dass sie im Systemspeicher gespeichert werden. Die Kennzeichnung als [X.] erfolgt entweder durch Verwendung eines bestimmten nur für [X.] bestimmten Speicherbereichs ([X.]-Adressraum) über die Zieladresse (Ansprüche 1, 8, 17) oder alternativ dazu durch ein Attribut, das zusammen mit den Informationen übertragen wird, und anzeigt, ob es sich bei den Informationen um [X.] handelt (Ansprüche 18, 24).

Eine Auslegung der Ansprüche ergibt folgendes:

Anspruch 1 in der Fassung des [X.] wie auch bei der „[X.]“ gemäß Anspruch 1 in der Fassung des [X.] handelt es sich um einen Bestandteil des [X.]s (Chipsatz), vgl. Titel und Anspruch 8, über das der [X.] und der [X.] als Systemkomponente gekoppelt sind. Gemäß Merkmal a weist das [X.] eine Schnittstelleneinheit zum [X.] auf und gemäß Merkmal b einen Cache zum Zwischenspeichern von Informationen (Befehle oder Daten, [X.] der Anmeldeunterlagen), die vom [X.] geliefert werden. Das Besondere an der Lehre ist die Verwendung von [X.] gemäß Merkmal c, die

Die [X.]eilige Kennzeichnung erfolgt beispielsweise durch den auf dem [X.] ablaufenden Grafiktreiber und wird dem [X.] übermittelt ([X.] der Anmeldeunterlagen).

Anspruch 8 in der Fassung des Haupt- und [X.] wird konkretisiert, dass es sich bei der Einrichtung gemäß Anspruch 1 um einen Bestandteil eines [X.]s handelt. Der Fachmann liest mit, dass das [X.] eine Pufferung von Informationen zwischen [X.] und einem [X.] vornimmt.

Ansprüchen 17 und 24 in der Fassung des Haupt- und [X.] wird zusätzlich zu den den [X.] entsprechenden Verfahrensmerkmalen angegeben, dass die Daten zeilenweise gespeichert und übertragen werden und dass die Daten aus dem Cache von einem Systembauelement gelesen werden. Dem Fachmann ist bekannt, dass neben [X.] beispielsweise auch Systemspeicher oder [X.]en ebenfalls Systembauelemente sind.

Anspruch 18 in der Fassung des Haupt- und [X.] wird gemäß Merkmal f zur Kennzeichnung der [X.] (statt der Zieladresse nach Anspruch 1) ein Attribut verwendet, dass zusammen mit den Informationen über die [X.]schnittstelleneinheit empfangen wird. In den [X.] wird aufgeführt, dass das Attribut zusammen mit den [X.] über den [X.]bus übermittelt wird. Diese sehr allgemeine Formulierung umfasst sowohl, dass das Attribut und die Informationen vom Cache „in zeitlicher Nähe“ empfangen werden, als auch dass das Attribut Bestandteil der Informationen ist.

Anspruch 24 in der Fassung des Haupt- und [X.] wird beansprucht, dass das Attribut geprüft wird, ohne die Prüfung bzw. den Prüfablauf näher zu charakterisieren. Diese Prüfung ist deshalb zwar nicht einschränkend auf den in den Anmeldeunterlagen S. 5 Z. 19-23 aufgeführten Ablauf zu verstehen, umfasst diesen jedoch, wonach das Attribut zusammen mit den Informationen im Cache gespeichert werden kann und die [X.] das eingetragene Attribut überprüfen kann.

2. Die Begründung der Prüfungsstelle kann den Zurückweisungsbeschluss nicht tragen.

Denn aus § 34 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist die Forderung der Prüfungsstelle, den im Anspruch 8 in der Fassung des [X.] beanspruchten Gegenstand präzise auf den Bereich einzuschränken, bei dem [X.] bzw. das Wesen der Erfindung angesiedelt sei (der im vorliegenden Fall eine [X.] sein soll) nicht ableitbar.

§ 34 Absatz 3 Satz 3 [X.] verlangt, dass die Anmeldung einen oder mehrere Patentansprüche enthalten muss, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll.

Im Erteilungsverfahren ist für Patentansprüche zu sorgen, die die unter Schutz gestellte Erfindung klar und deutlich umschreiben ([X.], 757, Abschnitt V - Düngerstreuer) und geeignet sind, den [X.] eindeutig zu kennzeichnen und vom Stand der Technik abzugrenzen ([X.] 1979, 461, II. 2d - Farbbildröhre). Der Schutzbereich muss, ggf. unter Auslegung mittels der Beschreibung, so klar und eindeutig definiert sein, dass er „für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist” ([X.] 90, 240 - Batteriekastenschnur). Darüber hinausgehende Anforderungen können aus § 34 Absatz 3 Satz 3 [X.] nicht hergeleitet werden.

Für einen Fachmann ist klar und eindeutig verständlich, dass mit dem Anspruch 8 ein System beansprucht wird, das einen [X.] und ein [X.] enthält, wobei das [X.] eine Einrichtung gemäß Anspruch 1 enthält; der Schutzbereich ist damit zweifelsfrei und eindeutig definiert.

Der beanstandete Patentanspruch 8 in der Fassung des [X.] genügt somit formal betrachtet den Anforderungen des § 34.

3. Einer Patentierung der in der Fassung des [X.] beanspruchten Gegenstände stehen jedoch die im Prüfungsverfahren am [X.] genannte Druckschrift

[X.]: [X.] 6 122 708

sowie die mit [X.] ins Verfahren eingeführten Druckschriften

[X.]: [X.] 29 22 579 A1

und

[X.]: EP 262 301 [X.]

entgegen.

[X.] ist ein Cache (20) bekannt, der als Puffer von aus dem Hauptspeicher (30) gelesenen Informationen im Rahmen der Bearbeitung einer großen Zahl von Bildinformationen dient und der diese Informationen über eine [X.]schnittstelleneinheit (24) einem [X.] (10) zur Verfügung stellt ([X.]. 1, [X.] Z. 45 ff.) (

Im Unterschied zur Anmeldung werden die Informationen nicht vom [X.] in den Cache geschrieben sondern aus dem Hauptspeicher gewonnen. Die im Cache als [X.] benutzten Informationen dürften demnach nach deren Überschreiben im Cache im Systemspeicher noch vorliegen. Eine Speicherung im Systemspeicher ist deshalb nicht erforderlich

[X.] sind ein Cache und ein zugehöriges Verfahren zum Speichern von Informationen, die aus einem mit der [X.]schnittstelleneinheit (104) gekoppelten [X.] empfangen worden sind, bekannt, bei dem der Cache [X.] speichert, welche zum einmaligen Lesen bestimmt sind und danach, ohne Speicherung im Systemspeicher, überschreibbar sind und eine [X.] (110, 111, 113, 115, 116) vorgesehen ist zum Feststellen, ob ein [X.] [X.] enthält ([X.]. 1, [X.], Anspruch 1, 5) (

[X.] ist ein Cache bekannt, der seitenweise [X.] (volatile Storage) speichert, welche zum einmaligen Lesen bestimmt sind und danach ohne Speicherung im Systemspeicher überschreibbar sind, wobei der Fachmann mitliest, dass Informationen aus einem [X.] über eine [X.]schnittstelle empfangen werden können (Zusammenfassung, S. 2 Abs. 1) (

3.1 Die Lehren der Patentansprüche 1 und 17 in der Fassung des [X.] beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber Druckschrift [X.] in Verbindung mit Druckschrift [X.].

[X.] ist bereits das Grundprinzip bekannt, einen Cache zum Speichern von [X.], die aus einem gekoppelten [X.] empfangen worden sind, zu verwenden, wobei die [X.] zum einmaligen Lesen bestimmt sind und danach, ohne Speicherung im Systemspeicher, überschreibbar sind.

[X.] ist es bekannt einen vorbestimmten Bereich des Caches zum ausschließlichen Speichern von während der Abarbeitung [X.] benötigte [X.] zu verwenden, wobei über die Zieladresse eine Festlegung erfolgt, ob es sich um Einweginformation handelt.

[X.] die Anregung, für [X.] gemäß Druckschrift [X.] einen eigenen Adressbereich zu verwenden.

[X.] hervorgeht.

[X.] in Verbindung mit Druckschrift [X.] nahegelegt.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 8 in der Fassung des [X.] ist für den Fachmann in Kenntnis von Druckschrift [X.] in Verbindung mit Druckschrift [X.] nahegelegt.

[X.] und [X.] auf, denn auch bei einem [X.] werden wie in Druckschrift [X.] große Informationsmengen zwischengespeichert, die wie in Druckschrift [X.] oder [X.] nur einmal im Rahmen der Abarbeitung gelesen werden müssen.

Damit kann auch die Anwendung in einem System gemäß Anspruch 8 in der Fassung des [X.] keine erfinderische Tätigkeit begründen.

3.3 Die Lehren der Patentansprüche 18 und 24 in der Fassung des [X.] beruhen für den Fachmann in Kenntnis von Druckschrift [X.] und Druckschrift [X.] nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

[X.] als auch von Druckschrift [X.] die Anregung, zur Kennzeichnung von  [X.] ein Attribut zu verwenden. Es liegt demgegenüber im Rahmen fachgemäßen Handelns, die Kennzeichnung zusammen mit den Informationen zu übertragen. Dem Fachmann war zum Anmeldetag auch geläufig, die Informationen zeilenweise zu handhaben, wie dies auch aus Druckschrift [X.] hervorgeht.

Damit sind die Einrichtung mit allen Merkmalen des Anspruchs 18 in der Fassung des [X.] sowie das Verfahren gemäß Anspruch 24 in der Fassung des [X.] für den Fachmann in Kenntnis von Druckschrift [X.] und Druckschrift [X.] nahegelegt.

3.4 Die Gegenstände der Ansprüche 1, 8, 17, 18 und 24 sind somit nicht patentfähig. Mit ihnen fallen notwendigerweise auch die [X.]eils darauf rückbezogenen Unteransprüche; zumal die Unteransprüche lediglich fachgemäße Ausgestaltungen beinhalten und dafür auch keine erfinderische Besonderheit geltend gemacht wurde.

4. Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 8, 17, 18, 24 in der Fassung des [X.] beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.]“. Eine inhaltliche Änderung erfolgte dadurch nicht. Damit gelten die Ausführungen zum Patentbegehren in der Fassung des [X.] auch für das Patentbegehren in der Fassung des [X.].

5. Eine Zurückverweisung war deshalb nicht in Betracht zu ziehen, denn der Senat war aufgrund des ihm vorliegenden Materials zu einer abschließenden Sachentscheidung in der Lage, die Sache war also entscheidungsreif ([X.] 1992, 496 II3a - [X.]; [X.], [X.], 10. Aufl., § 79  Rdn. 26; B[X.]E 5, 224, 225).

III.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 [X.] anzuordnen. Danach ist die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Maßgebend dafür sind alle Umstände des Falles ([X.], [X.], a. a. [X.] § 80 Rdnr. 21, [X.], [X.], 8. Auflage (2008), § 73 Rdnr. 124 f., § 80 Rdnr. 110 ff.). Die Billigkeit der Rückzahlung kann sich danach aus einem [X.] durch das [X.] ergeben

1. Die Ablehnung der von der Anmelderin beantragten Anhörung stellt einen die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigenden Verfahrensverstoß dar, denn eine solche - wenigstens einmalige - Anhörung wäre sachdienlich gewesen. [X.] ist eine Anhörung grundsätzlich in jedem Verfahren einmal. Sie ist immer sachdienlich, wenn sie das Verfahren fördern kann, insbesondere wenn sie eine schnellere und bessere Klärung als eine schriftliche Auseinandersetzung verspricht. Eine Ablehnung eines Antrags auf Anhörung kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn triftige Gründe dafür vorliegen, weil z. B. die Anhörung zu einer überflüssigen Verfahrensverzögerung führen würde ([X.], a. a. [X.], § 46 Rdnr

Im vorliegenden Fall ist der Beurteilungsspielraum des Prüfers überschritten worden, da die Ablehnung eines Antrags auf Anhörung rechtfertigende Gründe nicht ersichtlich sind.

Die Anmelderin hat auf jeden der Bescheide der Prüfungsstelle reagiert, sich [X.]eils mit den Bedenken der Prüfungsstelle auseinandergesetzt und um eine Anhörung gebeten. Bereits auf den Erstbescheid hin hat sie ein neues Patentbegehren eingereicht und aufgeführt, dass die Anmelderin auch bereit ist zur Änderung von „Einrichtung“ in „Einrichtung mit einem Cache“. Auch in ihrem Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 in Reaktion auf den zweiten Prüfbescheid ist die Anmelderin auf alle Argumente der Prüfungsstelle eingegangen und hat mit der Einreichung eines [X.] in der Fassung des [X.] wie von der Prüfungsstelle gefordert die „Einrichtung“ in „[X.]“ umbenannt und die Auffassung vertreten, nunmehr lägen zumindest im Rahmen des [X.] erteilungsreife Unterlagen vor; rein hilfsweise bat sie um eine mündliche Anhörung. Sie durfte daher damit rechnen, vor einem Zurückweisungsbeschluss erneut gehört zu werden und ggf. eine weitere Anpassung der Patentansprüche durchführen zu können. Gerade das Bestehen unterschiedlicher Auffassungen und das beständige Bemühen der Anmelderin um Klärung sind als ein deutlicher Hinweis auf die Notwendigkeit wenigstens einer Anhörung zu sehen. Unter diesen Umständen kann die Schlussfolgerung der Prüfungsstelle, wegen der unveränderten Aufrechterhaltung des [X.] gemäß Hauptantrag sei nicht zu erwarten, dass die Anmelderin ihre Meinung in Bezug auf den nebengeordneten Anspruch 8 in einer Anhörung ändere, nur so verstanden werden, dass sie ihrerseits bereits ein abschließendes Urteil gefasst hatte, an dem auch (neue) Argumente der Anmelderin nichts mehr hätten ändern können. Dies aber läuft dem ureigensten Zweck einer Anhörung zuwider, der (auch) darin besteht, Inhalt und rechtliche Probleme zu erörtern, was eine gewisse Offenheit für Argumente der [X.]eiligen Gegenseite voraussetzt. Das Instrument einer Anhörung kann und darf also nicht dazu dienen, auf Seiten der Prüfungsstelle alle Argumente der Gegenseite an sich abprallen zu lassen und auf einem bereits vorher gefassten Standpunkt zu beharren, sondern soll einen offenen Meinungsaustausch zulassen und so die Sache fördern. Dies dient nicht zuletzt auch einem zügigen und an der Sache orientierten Verfahren. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, ist eine Anhörung gerade zur Klärung unterschiedlicher Ansichten regelmäßig der schnellere und zielführende Weg im Gegensatz zu mehreren Prüfungsbescheiden oder gar der Einlegung einer Beschwerde. Einer Anhörung noch vor deren Durchführung von vornherein jegliche Aussicht auf Erfolg abzusprechen konterkariert dieses gesetzlich verankerte Instrument. Schließlich leitet der Prüfer die Anhörung (Busse, a. a. [X.] § 46 Rdnr. 28) und könnte diese ggf. abbrechen, nachdem er festgestellt hat, dass eine fachliche Diskussion nicht zustande kommt; einer solchen kann jedoch nicht von vornherein der Erfolg abgesprochen werden.

2. Der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses für den Hauptantrag ohne über den Hilfsantrag zu entscheiden, stellt eine unangemessene Sachbehandlung dar.

Durch die Zurückstellung der Entscheidung über den Hilfsantrag ist der Grundsatz der Verfahrensökonomie verletzt worden. Die Anmelderin hat noch keine tragfähige Beurteilung erhalten, ob der [X.] in der nach ihrer Auffassung klargestellten hilfsweise eingereichten Anspruchsfassung gegenüber dem Stand der Technik Aussicht auf eine Patenterteilung hat. Das Vorgehen stellt ferner eine Abweichung von der ständigen [X.] dar, ohne dass die Prüfungsstelle eine sachliche Begründung dafür gegeben hätte (vgl. Busse a. a. [X.], § 80 Rdnr. 101).

Zwar hat der [X.] es in seiner „[X.]“-Entscheidung für zulässig erklärt, über die Patentanmeldung in der Fassung des [X.] zu entscheiden und die Entscheidung über die Patentanmeldung in der Fassung des [X.] zurückzustellen. Er hat dort aber bereits auf den Grundsatz der Prozessökonomie verwiesen (siehe Absatz 10 der „Gründe“). Diese hätte es im vorliegenden Fall geboten, unter Bewertung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit über den Hilfsantrag zu entscheiden. Hierfür wäre auch die beantragte, aber von der Prüfungsstelle nicht durchgeführte Anhörung sachdienlich gewesen.

Im Übrigen spricht vieles dafür, eine Entscheidung allein über einen Hauptantrag unter Zurückstellung der Entscheidung über einen zugeordneten Hilfsantrag grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmefällen als zulässig zu erachten, vgl. [X.] a. a. [X.] § 48 Rdnr. 5; Busse a. a. [X.] § 48 Rdnr. 19, 21; [X.], a. a. [X.] § 48 Rdnr. 12, [X.]. m. w. N.. Allein die Tatsache, dass das Verfahrensrecht diese Möglichkeit als solche zur Verfügung stellt, darf nicht ohne triftigen Grund dazu benutzt werden, den Anmelder mit einer Vielzahl von [X.] über seinen Hauptantrag und (ggf. mehrere) Hilfsanträge zu überziehen und ihn so zu mehrfachen Beschwerden zu zwingen.

Schließlich war die Vorgehensweise der Prüfungsstelle für die Einlegung der Beschwerde kausal, da der Anmelderin angesichts der fehlenden Entscheidung über den Hilfsantrag keine andere Möglichkeit mehr blieb; denn mit Rechtskraft des [X.] wäre ein Teil ihrer Rechtsposition verloren gegangen, ohne dass sie Gewissheit über das Schicksal des [X.] erlangt hatte.

Meta

17 W (pat) 43/08

10.11.2011

Bundespatentgericht 17. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.11.2011, Az. 17 W (pat) 43/08 (REWIS RS 2011, 1489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1489

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