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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 211/99Verkündet am:19. Juni 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 19. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] - 13. Zivilsenat in [X.] - vom 20. Juli 1999aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,aucer die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten frdas Revisionsverfahren nicht erhoben.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Räumung und Herausgabe [X.] sowie die Zahlung rckständigen Mietzinses.Die Klägerin vermietete an den Beklagten Gewerberäume zum [X.]. Die Parteien streiten [X.], ob der Beklagte wegen einesbehaupteten Verstoßes der Klägerin gegen ein vereinbartes [X.] der Zahlung des Mietzinses nach § 537 BGB a.F. teilweise befreit war [X.] [X.] der Mietzinsforderung ein [X.] -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hatihr stattgegeben und festgestellt, daß die Beschwer des Beklagten nicht [X.] 60.000 DM betrt; von der Darstellung eines Tatbestandes hat das [X.] abgesehen.Der Senat hat auf Antrag des Beklagten die Beschwer auf mehr [X.] festgesetzt und seine Revision angenommen, mit der er seinKlagabweisungsbegehren weiter verfolgt.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-rckverweisung an das Berufungsgericht.1. Das [X.] hat in dem Berufungsurteil von einer [X.] des Tatbestandes gemß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil es die Sacheals nicht revisibel angesehen hat. Dieser Annahme ist der Boden entzogen,nachdem der erkennende Senat den Wert der Beschwer mit mehr [X.] festgesetzt hat (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO).2. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das angefochtene Urteil kei-nen Tatbestand enthlt. Das Fehlen eines Tatbestandes fhrt grundstzlich zurAufhebung des Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen wer-den kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu-grunde gelegt hat (vgl. etwa [X.], 248, 252; Senatsurteil vom 12. Mai 1993- XII ZR 174/92 - [X.]R ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10). Von [X.] kann im Einzelfall nur dann abgesehen werden, wenn die [X.] 4 -dung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deshalb nachgeprft wer-den kann, weil sich der Sach- und Streitstand in einem fr die Beurteilung deraufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungs-gren ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 22. September 1992 - [X.] - NJW-RR 1993, 27, 28). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben.Unter diesen [X.] das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Die Sache [X.] vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurckverwiesen werden.3. Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der [X.] § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. [X.] 12. Mai 1993 aaO).HahneWeber-Monecke[X.][X.]Vzina
Meta
19.06.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2002, Az. XII ZR 211/99 (REWIS RS 2002, 2750)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2750
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