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PDF anzeigen[X.] [X.]/01vom13. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Februar 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.]:Das Urteil des [X.] - 9. Zivilsenat inFreiburg - vom 22. März 2001 beschwert den Beklagten mit [X.] 60.000 DM (30.677,51 •).Gründe:[X.] Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen [X.], daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen aufgrund Nicht-erfüllung des [X.] vom 27. September/15. Oktober 1996 in der [X.] 1. Januar 1999 bis 5. November 2000 entstandenen Schaden zu ersetzen.Der Beklagte, der gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat, beantragt,die vom Berufungsgericht mit 40.000 DM angenommene Beschwer auf über60.000 [X.] 3 -II.Aufgrund des neuen [X.] des Beklagten war dessen [X.] durch das angefochtene Urteil auf mehr als 60.000 DM (75.000 DMminus 20 %) festzusetzen.Ein Rechtsmittelfrer, dessen Beschwer vom Berufungsgericht [X.] 60.000 DM (30.677,51 •) festgesetzt wurde (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPOa.[X.]), kann seinen Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer auf neue, bis zumSchluß der mlichen Berufungsverhandlung entstandene Tatsachen [X.] sind glaubhaft zu machen, soweit sei beweisrftig sind ([X.], [X.] vom 13. November 1980 - [X.] - NJW 1981, 579; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 546 Rdn. 13 m.w.[X.] Beklagte hat in seiner Antragsschrift auf den (nicht nachgelassenen)Schriftsatz der [X.] vom 16. Mrz 2001 Bezug genommen, in dem die [X.] ihren entgangenen Gewinn dargelegt und in einer Größenordnung zwi-schen 137.000 DM und 180.000 [X.] angegeben hat. Er trt weiter vor,sollte das Berufungsurteil Bestand haben, so msse er mit einem entsprechendbezifferten Schadensersatzanspruch der [X.] rechnen. Selbst bei dem ge-botenen 20 %igen Abschlag wegen des Feststellungsantrages der [X.]verbleibe es sonach bei einer höheren Beschwer des Beklagten als60.000 DM.- 4 -Dieses Vorbringen des Beklagten ist in dessen wohlverstandenem [X.] dahin auszulegen, [X.] er davon ausgeht, im Falle der Rechtskraft desangefochtenen Urteils sei der festgestellte Anspruch jedenfalls r [X.] DM. Insoweit bedarf der Parteivortrag keiner Glaubhaftmachung.Hahne [X.] [X.] [X.] Vézina
Meta
13.02.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2002, Az. XII ZR 101/01 (REWIS RS 2002, 4577)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4577
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