Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. 3 StR 125/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8969

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:300616B3STR125.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 125/16
vom
30. Juni 2016
in der Strafsache
gegen

wegen erpresserischen Menschenraubs
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 30. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14.
Dezember 2015 -
soweit es ihn betrifft -
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen
erpresserischen [X.] in Tateinheit mit
schwerer räuberischer Erpressung und mit ge-fährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines früheren Urteils zur [X.] von vier Jahren
verurteilt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1
-
3
-

1. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrecht-liche Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat dagegen keinen Bestand. Die -
wie hier vorgenommene -
Bildung einer [X.] unter Einbe-ziehung eines rechtskräftigen früheren Urteils setzt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] voraus, dass die dort verhängte jugendrichterliche Sanktion noch nicht vollständig ausgeführt, vollstreckt oder sonst erledigt ist. Hierzu verhält sich das angegriffene Urteil nicht. Ihm lässt sich nicht entnehmen, ob die im einbezoge-nen Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2014 erteilte Weisung bereits ausgeführt wurde.

Darüber hinaus sind bei der Bildung einer [X.] nach §
31 Abs. 2 Satz 1 [X.] die zuvor begangenen Straftaten im Rahmen einer Ge-samtwürdigung neu zu bewerten und zusammen mit der neuen Straftat zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Dezember 1961 -
2 StR 548/61, [X.]St 16, 335, 337). Um die hierfür
erfor-derliche vollständige Beurteilungsgrundlage zu gewinnen, müssen die früheren Taten zumindest kurz dargestellt werden ([X.], Beschluss vom 20. März 1996
-
3 [X.], [X.], 344; Urteil vom 27. Oktober 1992 -
1 [X.], [X.]R [X.] § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Vorliegend hat die [X.] sich im Urteil mit der bloßen Wiedergabe des Urteilsspruchs des [X.] vom 9. Dezember 2014 begnügt, wonach dem Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waf-fengesetz eine richterliche Weisung erteilt worden ist. Die der früheren [X.] zugrundeliegenden Sachverhalte und die Zumessungsgründe des einbe-2
3
4
-
4
-
zogenen Urteils hat sie nicht mitgeteilt. Damit wird das angefochtene Urteil den Anforderungen an eine rechtsfehlerfrei gebildete [X.] nicht ge-recht.

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Sollte die zu neuer Entscheidung berufene [X.] wiederum feststellen, dass der Angeklagte in seiner Aussage bei der Polizei die An-wesenheit des Mitangeklagten C.

am Tatort aufgedeckt und diesen bei
der folgenden Lichtbildvorlage identifiziert hat, wird sie zu erörtern haben, ob damit die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 und 2 StGB vorliegen. Da sowohl bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 [X.] als auch bei der Zumessung der konkreten Jugendstrafe der äußere Unrechtsgehalt der Tat insofern von Belang ist, als aus ihm [X.] auf die Persönlichkeit des [X.] und die Schwere der Schuld gezogen wer-den können (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 1960 -
4 [X.], [X.]St 15, 224, 226), ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld gerade auch des heranwachsenden [X.] das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Straf-

5
6
-
5
-
androhungen des [X.] heranzuziehen. Deren Höhe hängt aber unter anderem davon ab, ob vertypte Milderungsgründe wie der des § 46b Abs. 1 und 2 StGB vorliegen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2014
-
3 [X.], [X.], 155, 156).

Becker [X.] Ri[X.] [X.] befindet sich

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 125/16

30.06.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. 3 StR 125/16 (REWIS RS 2016, 8969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8969

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 125/16 (Bundesgerichtshof)

Jugendstrafverfahren: Notwendige Urteilsfeststellungen bei Bildung einer Einheitsjugendstrafe


4 StR 228/20 (Bundesgerichtshof)

Jugendstrafsache: Bildung einer Einheitsjugendstrafe


3 StR 219/12 (Bundesgerichtshof)


3 StR 189/18 (Bundesgerichtshof)

Einheitliche Jugendstrafe bei nicht erledigter anderweitiger Verurteilung


3 StR 385/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 125/16

3 StR 521/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.