Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2016, Az. 3 StR 125/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8949

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Gegenstand

Jugendstrafverfahren: Notwendige Urteilsfeststellungen bei Bildung einer Einheitsjugendstrafe


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2015 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines früheren Urteils zur [X.] von vier Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrecht-liche Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. [X.] hat dagegen keinen Bestand. Die - wie hier vorgenommene - Bildung einer [X.] unter Einbeziehung eines rechtskräftigen früheren Urteils setzt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] voraus, dass die dort verhängte jugendrichterliche Sanktion noch nicht vollständig ausgeführt, vollstreckt oder sonst erledigt ist. Hierzu verhält sich das angegriffene Urteil nicht. Ihm lässt sich nicht entnehmen, ob die im einbezogenen Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2014 erteilte Weisung bereits ausgeführt wurde.

4

Darüber hinaus sind bei der Bildung einer [X.] nach § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] die zuvor begangenen Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zusammen mit der neuen Straftat zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 1961 - 2 StR 548/61, [X.]St 16, 335, 337). Um die hierfür erforderliche vollständige Beurteilungsgrundlage zu gewinnen, müssen die früheren Taten zumindest kurz dargestellt werden ([X.], Beschluss vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96, [X.], 344; Urteil vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 531/92, [X.]R [X.] § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Vorliegend hat die [X.] sich im Urteil mit der bloßen Wiedergabe des Urteilsspruchs des [X.] vom 9. Dezember 2014 begnügt, wonach dem Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz eine richterliche Weisung erteilt worden ist. Die der früheren Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalte und die Zumessungsgründe des einbezogenen Urteils hat sie nicht mitgeteilt. Damit wird das angefochtene Urteil den Anforderungen an eine rechtsfehlerfrei gebildete [X.] nicht gerecht.

5

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

6

Sollte die zu neuer Entscheidung berufene [X.] wiederum feststellen, dass der Angeklagte in seiner Aussage bei der Polizei die Anwesenheit des Mitangeklagten [X.]     am Tatort aufgedeckt und diesen bei der folgenden Lichtbildvorlage identifiziert hat, wird sie zu erörtern haben, ob damit die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 und 2 StGB vorliegen. Da sowohl bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 [X.] als auch bei der Zumessung der konkreten Jugendstrafe der äußere Unrechtsgehalt der Tat insofern von Belang ist, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des [X.] und die Schwere der Schuld gezogen werden können (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, [X.]St 15, 224, 226), ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld gerade auch des heranwachsenden [X.] das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des [X.] heranzuziehen. Deren Höhe hängt aber unter anderem davon ab, ob vertypte Milderungsgründe wie der des § 46b Abs. 1 und 2 StGB vorliegen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, [X.], 155, 156).

[X.]     

Schäfer     

[X.] befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Gericke     

Spaniol     

Meta

3 StR 125/16

30.06.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lüneburg, 14. Dezember 2015, Az: 31 KLs 8/15

§ 31 Abs 2 S 1 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2016, Az. 3 StR 125/16 (REWIS RS 2016, 8949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8949


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 StR 125/16

Bundesgerichtshof, 3 StR 125/16, 23.08.2016.

Bundesgerichtshof, 3 StR 125/16, 30.06.2016.


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