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PDF anzeigen5 StR 21/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 19. Februar 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Februar 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten W wird dasUrteil des [X.] vom 14. August 2000 nach § 349Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch gegen diesen Ange-klagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Beschwerdeführer wegen unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in 40 Fällen, in neun dieser Fälle in nichtgeringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Die Revision des Beschwerdeführers ist zum Schuldspruch, der keinendurchgreifenden Bedenken unterliegt, unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO, führt indes mit der unbeschränkt erhobenen Sachrüge zur [X.].Der Beschwerdeführer hat die Taten nach den Urteilsfeststellungen [X.] seiner seit Jahren bestehenden Drogensucht [X.] 3 -Gleichwohl verhält sich das Urteil mit keinem Wort zur Frage einer Unter-bringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt. Daß die An-wendung des § 64 StGB, dessen Voraussetzungen nach den bislang ge-troffenen Feststellungen sonst ersichtlich gegeben sind, am Fehlen der er-forderlichen hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges([X.] 91, 1) scheitern muß, liegt aufgrund der Hinweise des [X.] bisherige [X.] nicht fern. Ausreichend belegt wird diesaber durch die eher pauschalen, ohne Zuziehung eines Sachverständigengetroffenen Feststellungen nicht.Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf. Er schließt nicht si-cher aus, daß sich eine Maßregel nach § 64 StGB auf die Bemessung [X.] wie der Gesamtstrafe mildernd hätte auswirken können. MitHilfe des nach § 246a StPO zuzuziehenden Sachverständigen wird der neueTatrichter den mit der Aufklärungsrüge vorgetragenen Bedenken der [X.] zur Nichtanwendung des § 21 StGB nachzugehen haben.[X.] Basdorf [X.]
Meta
19.02.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2001, Az. 5 StR 21/01 (REWIS RS 2001, 3483)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3483
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