Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2000, Az. 4 StR 258/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1611

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[X.] StR 258/00vom18. Juli 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 7. März 2000 mit den Fest-stellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen der [X.] Anfang August 1999 sowie am 10. und30. Oktober 1999 verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch und soweit die Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an-geordnet wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung [X.] in sieben Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, den Pkw [X.] eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklag-ten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revi-sion gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge teilweise Erfolg; imübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der im Jahre 1999 täg-lich 2 bis 2 1/2 Gramm Heroin rauchte ([X.], 17), gemeinsam mit seinem Be-kannten [X.]Ende Juni 1999 eine, im Juli 1999 - wöchentlich - insgesamtvier und Anfang August 1999 eine Fahrt nach [X.] unternommen, wobeide jeweils 100 g Heroin kauften, das sie nach [X.] verbrachten. [X.] Oktober 1999 unternahm er mit dem "[X.] " eine weitere Fahrt in [X.], wo er 70 g Heroin kaufte. Auch dieses Betäubungsmittel führte [X.] [X.] ein. Die letzte Einfuhrfahrt unternahm er am 30. [X.] Hier erwarb er in [X.] 20 g Heroin, das er anschließend nach [X.] verbrachte. Bei den Fahrten führte der Angeklagte jeweils eine [X.] Gaspistole im Handschuhfach seines Pkws mit sich. Das Heroin wies ei-nen ([X.] von jeweils 5 % auf. Der Angeklagte [X.] von ihm eingeführte Rauschgift - wie von vornherein beabsichtigt - an Be-täubungsmittelkonsumenten.- 4 -2. Während der Schuldspruch hinsichtlich der ersten fünf Einfuhrfahrten(Ende Juni 1999 bis Ende Juli 1999) keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] aufweist, kann er im übrigen nicht bestehen bleiben.Zu Recht beanstandet die Revision, daß das [X.] die nahelie-gende Möglichkeit nicht erörtert hat, daß ein Teil des vom Angeklagten in [X.] erworbenen Heroins zum Eigenverbrauch verwendet [X.] ein anderweitiger Erwerb (zum Eigenverbrauch) ist nicht festgestellt undder Verkauf des gesamten vom Angeklagten eingeführten Rauschgifts ist nichtbelegt. Der der Verurteilung zugrunde gelegte Schuldumfang ist auch insofernunklar, als offen bleibt, ob Œ und wenn ja, aus welchem Grunde - dem Ange-klagten auch das von [X.]gekaufte Rauschgift als Handelsmenge angela-stet wird (s. [X.], 7, 18). Zu den zuzurechnenden Mengen wird lediglich aus-geführt, daß der Grenzwert der [X.] geringen Mengefl (§ 30 a BtMG) bei allenTaten - mit Ausnahme der Fahrt von Ende Oktober 1999 - "erheblich über-schritten" sei ([X.]). Das genügt zur [X.] Bestimmung [X.] nicht und kann hier nicht nur den Strafausspruch (vgl. [X.] § 29 Strafzumessung 11), sondern auch den Schuldspruch berühren,soweit der Angeklagte wegen der Einfuhrfahrten Anfang August 1999 sowie [X.] und 30. Oktober 1999 verurteilt wurde: Während bei den Fahrten Ende Juni1999 und (wöchentlich) im Juli 1999 bei einem wöchentlichen Eigenverbrauchvon ca. (7 x 2,5 g =) 17,5 g noch (100 g - 17,5 g =) 82,5 g Heroin mit einemWirkstoffgehalt von insgesamt jeweils ca. 4 g [X.] als (Mindest-)Mengen - und damit "nicht geringe Mengen" im Sinne des § 30 a BtMG (vgl.[X.]St 32, 162) - für das unerlaubte Handeltreiben zur Verfügung standen, [X.] nach den Feststellungen für die Fahrten Anfang August 1999 (weil dienächste Beschaffungsfahrt erst im Oktober stattfand) und am 10. Oktober 1999- 5 -(weil die nächste Fahrt erst am 30. Oktober 1999 war und nur 70 g Heroin er-worben wurden) nicht sicher.Bei der letzten Fahrt (am 30. Oktober 1999), bei der nur 20 g Heroineingeführt wurden, ist sogar fraglich, ob mit dem Rauschgift Handel getriebenwurde.3. [X.] muß daher aufgehoben werden, soweit der Angeklagte we-gen der Einfuhrfahrten Anfang August 1999 und am 10. und 30. Oktober 1999verurteilt wurde. Damit entfallen die für diese Taten festgesetzten [X.] die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen müssen ebenfalls aufgehobenwerden, weil der Schuldumfang offen ist. Ergänzende Feststellungen insoweitsind zulässig und auch erforderlich.Bei der Strafzumessung hat das [X.] zudem nicht erörtert, ob [X.] des dem Angeklagten gehörenden Pkws, dessen Wert nicht [X.] wird, strafmildernd zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu [X.]R StGB § 46Abs. 1 Strafzumessung 1 und Schuldausgleich 16; [X.], Beschluß vom14. Juni 2000 - 2 StR 217/00). Im Hinblick auf die Tat vom 30. Oktober 1999hat es übersehen, daß eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49Abs. 1 StGB in Betracht kam ([X.], [X.] Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt muß - bereits auf die Sachrüge, so daß es auf die Verfahrens-rüge nach § 246 a StPO nicht ankommt - aufgehoben werden; denn das Land-gericht legt nicht in nachprüfbarer Weise dar, daß beim Angeklagten die Vor-aussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Die im wesentlichen nur den [X.] 6 -dieser Bestimmung wiedergebende Begründung der Strafkammer genügt hier-zu nicht, weil nicht erkennbar ist, auf welche festgestellten Tatsachen das[X.] seine Folgerungen stützt (vgl. [X.]R StGB § 64 Abs. 1 Gefährlich-keit 1; [X.], Beschluß vom 27. November 1998 - 3 StR 498/98).5. Die [X.] und die Sperre für die Erteilung einerFahrerlaubnis können bestehen bleiben; sie werden von den [X.] berührt.[X.]Kuckein Athing S Ernemann

Meta

4 StR 258/00

18.07.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2000, Az. 4 StR 258/00 (REWIS RS 2000, 1611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1611

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