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PDF anzeigen[X.] StR 479/02vom10. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 30. Juli 2002a) in dem die Fälle II. 8 bis 36 der Urteilsgründe be-treffenden Schuldspruch dahin berichtigt und wiefolgt neu gefaßt, daß der Angeklagte des uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge in drei Fällen, des unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln [X.] Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit un-erlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, und desunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in ei-nem weiteren Fall schuldig ist, sowieb) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungenaufgehoben, soweit von der Anordnung der [X.] in einer Entziehungsan-stalt neben der Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und zwei Monaten abgesehen worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen "siebenfachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in zweiFällen in einer nicht geringen Menge und einmal in gemeinschaftlicher Bege-hungsweise" unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren [X.] unter Aufrechterhaltung des dort angeordneten [X.] zu einerGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen "28-fachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in zwei Fällen mit einernicht geringen Menge und in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubten Erwerbvon Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubten Erwerb" zu einer weite-ren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und [X.] in Höhe von 400 sich der Angeklagte mit seiner wirksam auf die "Verurteilung wegen 28-fachenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln" beschränkten Revision, mit der er [X.] beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. [X.] hat nur den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; imübrigen ist es, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom20. November 2002 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Verurteilung in den Fällen II. 8bis 36 der Urteilsgründe beschränkt. Zwar hat der Verteidiger innerhalb [X.] nur allgemein Revision eingelegt, ohne anzugeben, inwelchem Umfang eine Überprüfung des Urteils erstrebt wird. Er hat [X.] Zustellung des Urteils und noch vor der Begründung des [X.] erklärt, "die Revision (sei) allein auf die Verurteilung Nr. 2 wegen- 4 -28-fachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und die daraus resultierendeVerurteilung von 3 Jahren und 2 Monaten ... gerichtet". Diese eindeutige Erklä-rung läßt für einen Zweifel an dem Willen zur Beschränkung des Rechtsmittelskeinen Raum, zumal der Verteidiger zugleich um Erteilung des Rechtskraftver-merks —hinsichtlich der Verurteilung Nr. 1 mit der ausgesprochenen Freiheits-strafe von 2 Jahren und 6 [X.] gebeten hat. Damit ist der Umfang der [X.] rechtlich bindend festgelegt worden ([X.]St 38, 4, 5; [X.] 46. Aufl. § 344 Rdn. 4 ff.) und ist die Verurteilung des Angeklagten in [X.] II. 1 bis 7 der Urteilsgründe in Rechtskraft erwachsen. Ein Widerruf odereine Anfechtung der Erklärung über die Beschränkung des Rechtsmittelsscheidet hier aus. Davon abgesehen vermag der Senat in der Revisionsbe-gründung einen solchen Widerruf oder eine Anfechtung nicht zu erblicken.2. Der Schuldspruch ist hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes (Fälle II.8 bis 36 der Urteilsgründe) zu berichtigen, weil insoweit die [X.] wie die Ausfertigungen infolge eines offensichtlichen Übertragungsver-sehens zwei Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge angeben, während [X.] was hier maßgeblich ist (vgl. [X.], 11, 12) [X.] die verkündete Urteilsformel auf drei Fälle lautete ([X.]; Fälle II. 8, 9 und 10). Der Senat nimmt die Berichtigung zum Anlaß, [X.] im übrigen neu zu fassen.3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hateinen durchgreifenden Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als das [X.]die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach§ 64 StGB nicht erörtert [X.] -Der [X.] hat hierzu ausgeführt:"Nach den Feststellungen des [X.]s konsumiert [X.] seit etwa 1996 Rauschgift, wobei es sich zunächstum Haschisch handelte, welches er an den [X.]. Sein [X.] steigerte sich letztlich auf zwei bis dreiGramm pro Wochenende. Ab 1999 genoss der [X.] an den Wochenenden Kokain, welches er in [X.] von ein bis zwei Gramm schnupfte, und wodurch er [X.] in der Nasenscheidewand davontrug. Um seinen [X.] Drogenkonsum zu finanzieren, begann er mit [X.] (Ecstasy-Tabletten, Haschisch und Kokain) zu handeln([X.] 3 f.).Angesichts dieser Feststellungen liegt die Anordnung [X.] des Angeklagten in einer Entziehungsanstaltnahe. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstaltkommt es nicht darauf an, dass zumindest verminderteSchuldfähigkeit des [X.] gemäß § 21 StGB feststeht (vgl.[X.]R StGB § 64 Abs. 1 - Hang 2; [X.] NStZ-RR 2001, 12).Ebenso wenig ist für die Feststellung eines Hanges erforder-lich, dass eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhendeAbhängigkeit vorliegt. Es genügt vielmehr eine eingewurzelte,aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durchÜbung erworbene intensive Neigung immer wieder [X.] sich zu nehmen. Diese Neigung muss noch nicht den Gradeinerphysischen Abhängigkeit erreicht haben (vgl. [X.]R [X.] 64 Abs. 1 - Hang 5). Nach den Feststellungen liegt beimAngeklagten ein Hang in diesem Sinne auf der Hand. [X.] gehen auch auf diesen Hang zurück, da sie in der [X.] zum Erwerb weiterer Drogenbegangen wurden.Dass bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussichteines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. [X.] 91, 1ff.), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das [X.] hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von- 6 -der Unterbringung abgesehen hat (vgl. [X.]St 37, 5, 7; 38,362, 363). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat,hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht(§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; [X.]St 37, 5). Der [X.] hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das [X.] auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenom-men (vgl. [X.]St 38, 362).Es ist auszuschließen, dass das [X.] bei Anordnungder Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.Der Strafausspruch kann daher bestehen [X.] stimmt der Senat zu. Die Prüfung der Voraussetzungen einer An-ordnung nach § 64 StGB drängte sich hier schon deshalb auf, weil der Ange-klagte sich nach den Feststellungen des [X.]s auch durch den [X.] sechsmonatigen Vollzug der Untersuchungshaft in der [X.] von seinen [X.]gewohnheiten nicht abbringen ließ, sondern [X.] seiner Haftentlassung am 24. Januar 2001 wieder Kokain zu sich [X.] den [X.] bis zu seiner erneuten Inhaftierung fortsetzte.Mit Blick auf die Rechtskraft der Verurteilung des Angeklagten in [X.] II. 1 bis 7 der Urteilsgründe zu der ersten Gesamtfreiheitsstrafe von zweiJahren und sechs Monaten kommt hier die Anordnung der Unterbringung [X.] nach § 64 StGB nur neben der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe vondrei Jahren und zwei Monaten in Betracht. Die Frage, ob, wenn die Unterbrin-gung nach § 64 StGB neben mehreren in demselben Urteil verhängten [X.] Betracht kommt, die Maßregelanordnung einer der Strafen zuzuordnen [X.] dies dem Vollstreckungsverfahren (§ 44 b StrVollstrO) überlassen bleibt- 7 -(in [X.], Beschluß vom 25. August 1994 [X.] 4 StR 380/94 [X.] nicht erörtert), [X.] hier deshalb keiner Entscheidung.[X.] MaatzAthing [X.]
Meta
10.12.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2002, Az. 4 StR 479/02 (REWIS RS 2002, 284)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 284
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