Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2011, Az. XI ZR 350/08

11. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10149

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Gegenstand

Formerfordernis bei Schiedsklausel in Verträgen ausländischer Broker mit inländischen Verbrauchern


Leitsatz

Zur Formnichtigkeit einer Schiedsklausel in einem Vertrag zwischen einem ausländischen Broker und einem inländischen Verbraucher, der die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zum Gegenstand hat   .

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 17. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger, [X.] Staatsangehörige mit Wohnsitz in [X.], verlangen von der [X.], einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundesstaat [X.], Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit [X.]n an [X.] Börsen.

2

Die der [X.] unterliegende Beklagte arbeitet weltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie über eine Online-Plattform den Zugang zur Ausführung von Wertpapiergeschäften an Börsen in [X.] ermöglicht, den diese mangels einer dortigen Zulassung sonst nicht hätten. Die Vermittler können die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden sowie ihre eigenen anfallenden Provisionen und Gebühren in das Online-System der [X.] eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden.

3

Zwei dieser Vermittler sind die [X.] (im Folgenden: [X.]) mit Sitz in [X.] und die [X.] (im Folgenden: [X.]) mit Sitz in M., die jeweils über eine [X.] aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbstständige Finanzdienstleister verfügen. Den Geschäftsbeziehungen zwischen der [X.] und [X.] bzw. [X.] liegen am 14. Januar 1997 bzw. am 25. Januar 2002 geschlossene [X.] ("Fully disclosed clearing agreement") zugrunde. Vor deren Zustandekommen hatte die Beklagte jeweils geprüft, ob [X.] bzw. [X.] über eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis verfügten und ob gegen sie aufsichtsrechtliche Verfahren in [X.] anhängig waren. Nach Ziffern 2.0 und 12.1 der [X.] ist die Beklagte unter anderem verpflichtet, für die von [X.] bzw. [X.] geworbenen Kunden Einzelkonten einzurichten und hierüber die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. In Ziffer 6 der Abkommen werden [X.] bzw. [X.] umfassend alle aufsichts- und privatrechtlichen Pflichten zur Information der Kunden übertragen. Dort heißt es unter anderem:

"6.1. ... [X.]. ist nicht verpflichtet, Erkundigungen bezüglich der Tatsachen anzustellen, die mit einer von [X.]. für den Korrespondenten [[X.] bzw. [X.]] oder für einen Kunden des Korrespondenten vorgenommenen Ausführung oder Verrechnung verbunden sind. ...

6.3. ... [X.] sagt weiterhin die Einhaltung ... sonstiger Gesetze, Verordnungen oder Bestimmungen zu, die maßgeblich für die Art und Weise und die Umstände sind, die für Konteneinrichtungen oder die Genehmigung von Transaktionen gelten."

4

Nach Ziffer 17.1.4 der [X.] soll allein [X.] bzw. [X.] verantwortlich sein für jede fahrlässige, unlautere, betrügerische oder kriminelle Handlung oder Unterlassung seitens eines ihrer Mitarbeiter oder Agenten. Nach Ziffer 18 der [X.] soll die Beklagte den Kunden die von [X.] bzw. [X.] angewiesenen Provisionen auf deren Konten belasten und von diesen Beträgen ihre eigene Vergütung abziehen.

5

Die Kläger schlossen nach vorausgegangener telefonischer Werbung mit der in [X.] ansässigen [X.] & K. Finanz GmbH, die zunächst unter [X.] firmiert hatte (im Folgenden: [X.]) und die sowohl mit [X.] als auch mit [X.] in vertraglicher Verbindung stand, jeweils einen formularmäßigen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Besorgung und Vermittlung von Termingeschäften. Darin verpflichtete sich [X.] unter anderem zur Vermittlung eines Brokereinzelkontos bei der [X.]. Unter der mit "Vergütung" überschriebenen Ziffer 4 in dem Vertrag, der gegenüber einem Teil der Kläger verwendet wurde, heißt es unter anderem wie folgt:

"Für den Kunden entstehen die folgenden Transaktionskosten:

Bei Aktienoptionen wird pro [X.] eine [X.] bis zu [X.], also für Ein- und Ausstieg erhoben. Der [X.] beträgt pro Markthandlung 5 Optionen. Von der [X.] erhält die [X.] bis zu [X.] 78,-- pro Option und [X.] 47,-- verbleiben bei dem kontoführenden Institut.

Die [X.] erhebt auf eingehende Beträge eine [X.] von 10 %.

Zusätzlich belasten noch transaktionsabhängige Gebühren von Börsen und Aufsichtsinstitutionen, die der Kunde in Betracht ziehen muss.

Ein Geschäft kann dabei mehrere Kontrakte umfassen.

Die konkreten Kosten für das von Ihnen beabsichtigte Geschäft werden Ihnen gerne auf Anfrage bekanntgegeben.

Ein Geschäft umfasst mehrere Kontrakte (mindestens fünf), für die Kontraktprovisionen und/oder Gebühren jeweils nach Anzahl der Kontrakte anfallen. ..."

6

In dem Vertrag, der gegenüber dem anderen Teil der Kläger verwendet wurde, heißt es, dass [X.] [X.] 101 pro Option erhält und [X.] 24 beim kontoführenden Institut verbleiben.

7

Im Zusammenhang mit dem Abschluss des jeweiligen Geschäftsbesorgungsvertrages legte [X.] den Klägern ein englischsprachiges Vertragsformular der [X.] ("Option Agreement and Approval Form") vor, das in Ziffer 15 seiner rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine Schiedsklausel enthält und das die Kläger am 9. Juli 2003 (Kläger zu 1), am 14. September 2001 (Kläger zu 2) bzw. am 18. März 2003 (Kläger zu 3) unterzeichneten.

8

Damit einhergehend eröffnete die Beklagte auf Weisung von [X.] für die Kläger zu 1) und zu 3) bzw. auf Weisung von [X.] für den Kläger zu 2) jeweils ein Transaktionskonto, auf das die Kläger insgesamt 15.200 € (Kläger zu 1), 383.633 € (Kläger zu 2) bzw. 173.700 € (Kläger zu 3) einzahlten. Die Beklagte übersandte in der Folgezeit turnusmäßig an die Kläger Kontoauszüge, denen sie alle drei Monate ein Merkblatt ("Terms and Conditions") beifügte, das eine vom Vertragsformular abweichende Schiedsklausel mit dem auf diese bezogenen Hinweis der Maßgeblichkeit [X.] enthielt. Die zahlreich durchgeführten [X.] der Kläger führten überwiegend und auch in der Summe zu Verlusten. Bei Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung im Januar 2006 erhielten die Kläger einen Betrag von 2.258,59 € (Kläger zu 1), 93,32 € (Kläger zu 2) bzw. 43.845,62 € (Kläger zu 3) zurück. Den jeweiligen Differenzbetrag von 12.941,41 € (Kläger zu 1), 383.539,68 € (Kläger zu 2) bzw. zuletzt 129.854,38 € (Kläger zu 3) zum eingezahlten Kapital zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 408,20 € (Kläger zu 1), 2.231,74 € (Kläger zu 2) und 1.335,16 € (Kläger zu 3) machen sie mit den Klagen geltend, wobei sie ihr Zahlungsbegehren ausschließlich auf deliktische Schadensersatzansprüche unter anderem wegen Beteiligung der [X.] an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch [X.] zusammen mit [X.] bzw. [X.] stützen. Die Beklagte ist dem in der Sache entgegen getreten und hat zudem die fehlende internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte gerügt sowie unter Berufung auf die in Ziffer 15 ihrer Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel die Unzulässigkeit der Klagen geltend gemacht.

9

Das [X.] hat die Klagen und die auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gerichteten Hilfswiderklagen abgewiesen. Auf die hiergegen gerichteten Berufungen der Kläger hat das Berufungsgericht den Klagen weitgehend stattgegeben; über die mit den Anschlussberufungen der [X.] weiter verfolgten Hilfswiderklagen hat es keine Entscheidung getroffen.

Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte hinsichtlich der Klagen die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Verurteilung der Kläger zur Zahlung der mit den Hilfswiderklagen verfolgten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klagen seien zulässig. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte folge aus § 32 ZPO, weil sich nach dem Klagevorbringen eine bedingt vorsätzliche Beteiligung der [X.] an einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 [X.]) der Kläger durch die im Inland tätig gewordene [X.] ergebe. Die Beklagte habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass [X.] die Kläger insbesondere ohne die erforderliche Aufklärung zur Durchführung [X.] veranlasst habe. Diese Tathandlungen müsse die Beklagte sich zurechnen lassen. Die Einrede der Schiedsvereinbarung greife nicht durch. Die Schiedsklausel sei im Verhältnis zum Kläger zu 3) nach § 37h WpHG unwirksam, da er [X.] und daher subjektiv nicht schiedsfähig sei. Im Verhältnis zum Kläger zu 2) finde § 37h WpHG zeitlich noch keine Anwendung. Ob der Kläger zu 1) sich auf diese Vorschrift berufen könne oder ob er [X.] im Sinne von § 1 HGB sei, könne offen bleiben. Die Schiedsklausel sei jedenfalls in entsprechender Anwendung des Art. 42 EG[X.] unwirksam, weil sie in Verbindung mit dem Merkblatt im Ergebnis auf eine vorweggenommene Wahl [X.] Rechts hinauslaufe, was die Anwendung [X.] Rechts durch ein ausländisches Schiedsgericht nicht erwarten lasse. Die Berufung der Kläger auf die hieraus folgende Unwirksamkeit der Schiedsklausel sei nicht treuwidrig.

Die Klage sei auch begründet. Die Kläger hätten gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen einer gemeinsam mit [X.] begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 830 [X.]).

Nach Maßgabe des im Streitfall anwendbaren [X.] Rechts habe die Beklagte sich an einer durch [X.] begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 826 [X.] beteiligt (§ 830 [X.]). [X.] habe als gewerbliche Vermittlerin von [X.] die Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Denn sie habe die nach ständiger Rechtsprechung des [X.] für gewerbliche Vermittler von [X.] bestehende Pflicht verletzt, Kunden vor Vertragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres [X.] und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Hierzu habe die Beklagte objektiv einen Tatbeitrag geleistet, indem sie der über keine Börsenzulassung für die [X.] verfügenden [X.] über [X.] bzw. [X.] den Zugang zur [X.] Börse ermöglicht habe. Dabei habe die Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, denn sie habe billigend in Kauf genommen, dass Anleger ohne hinreichende Aufklärung zu hochspekulativen Börsentermingeschäften veranlasst wurden. Die Beklagte, die als international operierendes großes [X.] durch Rahmenverträge mit [X.] Vermittlerfirmen eine Verbindung zu [X.] geknüpft habe, habe nämlich das aufsichtsrechtliche Erfordernis einer Genehmigung und die langjährig bestehende Rechtsprechung des [X.] zur Sittenwidrigkeit der Tätigkeit so genannter [X.] ebenso in Grundzügen gekannt wie zurückliegende zahlreiche Fälle unzureichender Risikoaufklärung. Deshalb habe sie Veranlassung gehabt, Erkundigungen über die Seriosität der [X.] bzw. [X.] und die von diesen eingesetzten [X.] einzuholen. Die von der [X.] vorgenommene Prüfung, ob eine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) vorlag, sei ungenügend gewesen, weil sie keinen Aufschluss über die Erfüllung von Aufklärungspflichten der Vermittler gebe. Gleiches gelte für eine bei den Vermittlern eingeholte Selbstauskunft und die öffentlich-rechtliche Aufsicht durch die [X.] ([X.]). Indem die Beklagte sich insbesondere nicht über die Höhe der anfallenden Gebühren informiert habe, habe sie bewusst die Augen vor dem drohenden Verlust der Kunden verschlossen. Damit habe sie die Verwirklichung der nahe liegenden Gefahr des Missbrauchs geschäftlicher Überlegenheit durch [X.] in Kauf genommen und zu deren sittenwidrigem Handeln zumindest bedingt vorsätzlich Hilfe geleistet. Insofern sei die Einlassung der [X.], sie habe von der Einschaltung von [X.] durch [X.] bzw. [X.] keine Kenntnis gehabt, unerheblich; die Beklagte sei sich der Missbrauchsgefahr bewusst gewesen, weshalb es irrelevant sei, welches Unternehmen letztendlich die Kunden vermitteln würde. Auch könne die Beklagte sich nicht unter Hinweis auf die Gesichtspunkte des Massengeschäfts und des [X.] entlasten; ein Blick auf die Kontenbewegungen hätte das extreme Verlustrisiko offenbart. Ferner stehe die Entscheidung des [X.] in [X.], 343 ff. der Annahme eines bedingten Vorsatzes der [X.] nicht entgegen, weil es nicht um die Verletzung eigener Aufklärungspflichten der [X.] gehe, sondern um deren Mitwirkung an einer sittenwidrigen Schädigung durch [X.] Schließlich seien die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt; es sei nicht ersichtlich, dass die Kläger vor dem [X.] von Umständen Kenntnis gehabt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gehabt hätten, aus denen sich ergeben habe, dass die Beklagte als mögliche Haftende in Betracht komme.

II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Klagen ausgegangen.

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte für die Klage bejaht. Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Vortrag der Kläger ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß der hier anwendbaren Regelung des § 32 ZPO gegeben (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 365 Rn. 18 f., vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2025 Rn. 17 und - [X.], [X.], 2032 Rn. 17).

b) Der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung steht auch die durch die Beklagte erhobene Einrede des [X.] nicht entgegen.

aa) Dem Kläger zu 3) fehlt bereits die subjektive Schiedsfähigkeit, weil er nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts [X.] ist, so dass die in Ziffer 15 der Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel, auf welche die Beklagte sich stützt, nach § 37h WpHG unverbindlich ist (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 365 Rn. 20 f. und vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2025 Rn. 21 f., jeweils mwN). Ob der Kläger zu 1) [X.] ist, hat das Berufungsgericht offen gelassen, so dass nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der [X.] § 37h WpHG in Bezug auf ihn der Verbindlichkeit der Schiedsklausel nicht entgegensteht. In Bezug auf das im Jahr 2001 begründete Rechtsverhältnis des [X.] zu 2) ist der am 1. Juli 2002 in [X.] getretene § 37h WpHG - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - zeitlich noch nicht anwendbar.

[X.]) Im Verhältnis zu den Klägern zu 1) und 2) ist die Schiedsklausel deswegen unwirksam, weil sie formungültig ist.

(1) Wie der Senat bereits zu einer vergleichbaren von der [X.] verwendeten Schiedsklausel entschieden und im einzelnen begründet hat, wahrt sie die Schriftform des Art. II [X.] nicht (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2025 Rn. 25 ff. und - [X.], [X.], 2032 Rn. 19 ff., jeweils mwN).

(2) Schließlich genügt die Schiedsklausel auch nicht den Formvorschriften des [X.] Rechts (§ 1031 Abs. 5 ZPO), dessen Anwendung hier über den Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. VII [X.]) eröffnet ist.

Zustandekommen und Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung bemessen sich nach ständiger Rechtsprechung des [X.] im Kollisionsfall nach den Regeln des [X.] internationalen Privatrechts ([X.], Urteile vom 28. November 1963 - [X.], [X.]Z 40, 320, 322 f.; vom 29. Februar 1968 - [X.], [X.]Z 49, 384, 386; Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2025 Rn. 30 und - [X.], [X.], 2032 Rn. 26). Die danach im Streitfall zeitlich noch anwendbaren Art. 27 ff. EG[X.] aF (vgl. [X.], Beschluss vom 21. September 2005 - [X.], [X.], 2201, 2203) führen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem für die Schiedsvereinbarung keine Rechtswahl getroffen ist, zur Geltung des Sachrechts des Staates, in dem der Anleger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die [X.] in [X.]. 29 EG[X.] aF enthalten sind (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2025 Rn. 35 und - [X.], [X.], 2032 Rn. 29).

Danach ist [X.] Recht anzuwenden, da die Kläger zu 1) und 2) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] haben und es sich bei den Kontoführungsverträgen, in denen die Schiedsklausel enthalten ist, um [X.] handelt. Die Kläger haben ausdrücklich vorgetragen, dass sie die streitgegenständlichen Geschäfte zu privaten Zwecken und damit als Verbraucher getätigt haben. Demgegenüber haben die in der Einredesituation für das wirksame Zustandekommen der Schiedsvereinbarung darlegungs- und beweispflichtigen [X.] (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 365 Rn. 22) keine die [X.] der Kläger zu 1) und 2) entgegenstehenden Umstände dargelegt. Der allgemeine Hinweis auf eine "selbstständige" Tätigkeit dieser Kläger bzw. der Tätigkeit des [X.] zu 2) als Bauingenieur stehen eine [X.] schon deswegen nicht entgegen, weil Bank- und Börsengeschäfte, die der Pflege des eigenen Vermögens dienen, grundsätzlich nicht als berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 2001 - [X.], [X.]Z 149, 80, 86 und vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2025 Rn. 34; [X.], [X.], 718, 719; Reithmann/[X.], Internationales Vertragsrecht, 7. Aufl., Rn. 2351; [X.]/[X.], [X.] [2002], Art. 29 EG[X.] Rn. 33).

Art. 29 (Abs. 1 - 3) EG[X.] aF ist vorliegend nicht durch Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EG[X.] aF ausgeschlossen. Die Beklagte hatte nach dem maßgeblichen Vertragsinhalt Geldleistungen - etwaige Gewinne bzw., wie im Fall der Kläger zu 2) und zu 3) geschehen, bei Vertragsende auf dem Transaktionskonto vorhandene Anlagegelder - in den gewöhnlichen Aufenthaltsstaat der Anleger zu übermitteln, so dass es sich bei dem Kontoführungsvertrag nicht um einen ganz in einem anderen Staat als dem gewöhnlichen Aufenthaltsstaat der Kläger abzuwickelnden Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EG[X.] aF handelt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2025 Rn. 36 mwN).

Da Verträge [X.] Verbraucher vorliegen, sind aufgrund der besonderen Kollisionsnorm des Art. 29 Abs. 3 Satz 2 EG[X.] aF (vgl. dazu [X.]/Remien, [X.], 5. Aufl., ex Art. 29 EG[X.] Rn. 24 mwN), die Formvorschriften des [X.] Rechts maßgeblich. Die Voraussetzungen der danach auf Schiedsabreden anwendbaren strengen - den Verbraucherschutz betonenden - Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO sind nicht erfüllt. Die Urkunden, in der sich die Schiedsabreden befinden, enthalten auch andere Vereinbarungen, die sich nicht auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, und sind auch nicht eigenhändig von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden.

2. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht eine Schadensersatzpflicht der [X.] wegen Beteiligung an einer durch [X.] begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 830, 826 [X.]) der Kläger bejaht.

a) Das Berufungsgericht hat auf Grundlage seiner rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass [X.] die Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, indem sie ihnen von vornherein chancenlose Börsentermin- und Optionsgeschäfte vermittelte.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] haftet ein außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler von [X.], der von vornherein chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen unzureichender Aufklärung über die Chancenlosigkeit der Geschäfte, sondern auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 [X.], wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 365 Rn. 25 f., vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2025 Rn. 41, vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 2004 Rn. 37 und - [X.], [X.], 1590 Rn. 39 und vom 12. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2214 Rn. 40, jeweils mwN.).

[X.]) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Die von [X.] verlangten Gebühren, die in das Online-System der [X.] eingegeben wurden, brachten das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminderte Gewinnchance musste mit zunehmender Anzahl der Optionsgeschäfte, die [X.] nach Belieben steigern konnte, weiter abnehmen. Bereits die mit der Festschreibung einer Mindestkontraktmenge (fünf) pro Geschäft kombinierte "[X.]" von jeweils 125 USD, die an die einzelnen Optionskontrakte anknüpfte und unabhängig von einem zur Glattstellung jeweils erforderlichen Gegengeschäft anfiel, machte selbst für den Fall, dass einzelne Geschäfte Gewinn abwarfen, für die Gesamtinvestition jede Chance auf positive Ergebnisse äußerst unwahrscheinlich und ließ den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel - wie geschehen - so gut wie sicher erscheinen. Dies gilt auch mit Blick auf die pauschale "[X.]" von 10%, die auf "eingehende Beträge" und damit gleichermaßen auf Einschüsse sowie - was die gewählte Terminologie verschleiert - auf etwaige Gewinne zusätzlich erhoben werden sollte.

b) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich Beihilfe zu der unerlaubten Handlung der [X.] geleistet (§ 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]).

aa) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung [X.] Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2025 Rn. 44 f. und - [X.], [X.], 2032 Rn. 31, vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 2004 Rn. 35 und - [X.], [X.], 1590 Rn. 37 und vom 12. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2214 Rn. 38, jeweils mwN).

[X.]) Das Berufungsgericht hat auch die Teilnahme der [X.] an der unerlaubten Handlung des [X.] im Ergebnis zu Recht bejaht.

(1) Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 [X.] richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Demgemäß verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 365 Rn. 34, vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2025 Rn. 47, vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 1590 Rn. 43, 47 und vom 12. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2214 Rn. 44, 48, jeweils mwN).

Da sich in Fällen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidriger Handlungen oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung wird feststellen lassen, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben. Ist - wie hier - ein [X.] Verhalten festgestellt, unterliegt die tatrichterliche Würdigung, ein Dritter habe daran mitgewirkt, nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich darauf überprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Teilnahme verkannt und ob bei der Würdigung der Tatumstände der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 365 Rn. 35, vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2025 Rn. 48, vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 1590 Rn. 44, 49 und vom 12. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2214 Rn. 45, 50 mwN).

(2) Danach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler sowohl die objektiven als auch die subjektiven Merkmale einer nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] haftungsrelevanten Teilnahmehandlung bejaht.

(a) Die objektiven Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung hingenommenen Feststellungen hat die Beklagte über [X.] bzw. [X.] der [X.] den Zugang zur [X.] Börse eröffnet, für die Kläger jeweils ein Transaktionskonto eröffnet und die Einzahlungen der Kläger darauf gebucht sowie die berechneten überhöhten Provisionen und Gebühren von diesen Konten abgebucht und damit am [X.] fördernd mitgewirkt (vgl. auch Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 365 Rn. 37, vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2025 Rn. 50, vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 1590 Rn. 46 f. und vom 12. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2214 Rn. 47 mwN).

(b) Auch die tatrichterliche Bejahung der subjektiven Voraussetzungen für eine haftungsbegründende Teilnahme der [X.] ist nicht zu beanstanden.

(aa) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind erfüllt, wenn ein ausländischer Broker, der mit einem [X.] gewerblichen [X.] zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen Geschäftsmodell hat, das in der Gebührenstruktur zum Ausdruck kommt, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Gebühren und Aufschläge kennt, die die Geschäfte für den Anleger chancenlos machen (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2214 Rn. 51 f. mwN).

Falls er keine positive Kenntnis der Gebühren und Aufschläge für die von ihm ausgeführten Geschäfte hat, reicht es aus, wenn er das [X.] Recht, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in [X.] und die zurückliegenden zahlreichen Missbrauchsfälle kennt und damit weiß, dass für den Vermittler aufgrund der hohen Gebührenaufschläge ein großer Anreiz besteht, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen. In diesem Fall ist es für die Annahme eines bedingten [X.] nicht erforderlich, dass der Broker das praktizierte Geschäftsmodell des Vermittlers positiv kennt. Es genügt, dass er das Geschäftsmodell vor Beginn seiner Zusammenarbeit mit dem Vermittler keiner Überprüfung unterzieht, sondern dem Vermittler - wie die Beklagte gegenüber [X.] bzw. [X.] - bei gleichzeitiger Haftungsfreizeichnung deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Geschäftsgebarens gegenüber seinen Kunden auszuüben und ihn nach Belieben schalten und walten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells des Vermittlers verschließt und diesem das unkontrollierte Betreiben seines Geschäftsmodells ermöglicht, überlässt er die Verwirklichung der erkannten Gefahr dem Zufall und leistet zumindest bedingt vorsätzliche Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des Vermittlers (Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 365 Rn. 42 f., vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2025 Rn. 52, vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 2004 Rn. 53 und - [X.], [X.], 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2214 Rn. 51, jeweils mwN).

Nichts anderes gilt, wenn die Vermittlung [X.] und die Anweisung der einzelnen Kauf- und Verkaufsorders für den Anleger nicht unmittelbar durch den Vermittler selbst (dazu Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 365 Rn. 40 ff.), sondern mittelbar über einen dem Vermittler - nicht aber dem Broker - vertraglich verbundenen [X.] erfolgen. Beihilfe im Sinne von § 830 [X.] setzt weder eine kommunikative Verständigung von Haupttäter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan noch eine Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausführung voraus (vgl. [X.], Urteil vom 31. Januar 1978 - [X.], [X.]Z 70, 277, 285; Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - [X.], [X.], 28, 29, jeweils mwN); ausreichend ist vielmehr jede bewusste Förderung der fremden Tat. Hat der Broker in einem solchen Fall in Kenntnis der hohen Missbrauchsgefahr dem Vermittler ohne vorherige Prüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu seinem Online-System eröffnet und ihm gleichzeitig ausdrücklich die Einschaltung von [X.] gestattet, findet er sich mit der Verwirklichung der erkannten Gefahr ab und nimmt damit die Schädigung von Anlegern durch ein hierbei praktiziertes [X.] Geschäftsmodell billigend in Kauf. Die durch den Broker gegenüber dem Vermittler ausgesprochene Gestattung, im Rahmen seines unkontrolliert gebliebenen Geschäftsmodells [X.] einzuschalten, erweitert nicht nur den Kreis der Beteiligten, sondern steigert auch die dem Broker bekannte Missbrauchsgefahr.

([X.]) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht eine tragfähige Grundlage für eine haftungsrechtlich relevante Mitwirkungshandlung der [X.] auch in subjektiver Hinsicht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen.

([X.]) Nach den unangegriffenen Feststellungen, die das Berufungsgericht als Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung getroffen hat, kannte die Beklagte bei Begründung ihrer Geschäftsbeziehung mit [X.] und [X.] und der damit verbundenen Eröffnung des Zugangs zu ihrem vollautomatisch arbeitenden Online-System nicht nur das [X.] Recht und die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in [X.], sondern hatte sie auch Kenntnis von den zurückliegenden zahlreichen Missbrauchsfällen. Damit wusste sie, dass für einen gewerblichen [X.] wie [X.] aufgrund der hohen Gebühren ein großer Anreiz bestand, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden der Anleger auszunutzen.

Nach diesem Maßstab steht im Streitfall der Umstand, dass mit [X.] ein nur der [X.] bzw. [X.] - nicht jedoch der [X.] - vertraglich verbundener ([X.] die Kläger geworben, ihnen das Vertragsformular der [X.] zur Unterzeichnung ausgehändigt, mit ihnen einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen und die [X.] vermittelt hat, als solcher der Annahme eines Vorsatzes der [X.] im Sinne vom § 830 [X.] nicht entgegen; insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, sie habe weder von [X.] noch deren Tätigkeit Kenntnis gehabt. Die Beklagte hatte es nach den mit [X.] bzw. [X.] geschlossenen [X.] und durch Überlassung ihrer [X.] an [X.] bzw. [X.] diesen überantwortet, ihr Anleger zuzuführen und deren Kauf- und Verkaufsorders sowie ihre eigenen anfallenden Provisionen und Gebühren in das Online-System einzugeben. Dabei war der [X.] bewusst, dass [X.] bzw. [X.] im Rahmen des von ihnen jeweils praktizierten Geschäftsmodells nicht nur eigene Mitarbeiter einsetzten, sondern auch - wie geschehen - [X.] einschalteten und diesen die [X.] sowie die Kontaktaufnahme und Verhandlungen mit den Anlegern überließen. Das wird dadurch belegt, dass sie die Verantwortung für Verfehlungen unter anderem von Beauftragten der [X.] bzw. [X.] in Form einer Haftungsfreistellung auf [X.] bzw. [X.] abgewälzt hat (vgl. Ziffer 17.1.4 der [X.]) und überdies etwa [X.] sogar die Entscheidung darüber überließ, ob und gegebenenfalls welchen ihrer Kunden, Mitarbeiter oder Beauftragten der Zugang zum Online-System der [X.] eröffnet wurde (vgl. Ziffer 6.1 der zwischen der [X.] und [X.] getroffenen Ergänzungsvereinbarung zum Online-System der [X.] vom 15. Oktober 2001).

Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte, indem sie [X.] bzw. [X.] den Zugang zu ihrem vollautomatischen Online-System von vornherein ohne geeignete Kontrollmaßnahmen eröffnete, eine als möglich vorgestellte vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Anleger durch [X.] billigend in Kauf genommen. Dass sie das Geschäftsmodell, das [X.] - hier mit den Klägern - praktizierte, nicht positiv kannte, steht der Annahme eines bedingten Vorsatzes der [X.] nicht entgegen. Die Beklagte hat zumindest so leichtfertig gehandelt, dass sie die als möglich erkannte Schädigung der Kläger in Kauf genommen haben muss. Die Beklagte, die [X.] über [X.] bzw. [X.] mit der Eröffnung des Zugangs zu ihrem automatischen Online-System die faktische Ausführung der Transaktionen mit Wirkung für die Anleger und deren Anlagegelder ermöglicht hat, hat trotz der ihr bekannten hohen Missbrauchsgefahr nach ihrem eigenen Vorbringen das Geschäftsmodell von [X.] bzw. [X.] und [X.] nicht vorab anhand der von deren [X.]in [X.] vorgehaltenen [X.] geprüft. Sie hat gegenüber [X.] bzw. [X.] im [X.] deutlich zu erkennen gegeben, keine Kontrolle ihres Geschäftsgebarens gegenüber ihren Kunden auszuüben (vgl. Ziffer 6.1 der [X.]), sie also nach Belieben "schalten und walten" zu lassen. Indem sie damit die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis einer Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells von [X.] bzw. [X.] und [X.] verschloss und diesen gleichwohl ermöglichte, dieses Geschäftsmodell unkontrolliert zu betreiben, hat sie die Verwirklichung der erkannten Gefahr dem Zufall überlassen und zumindest bedingt vorsätzlich Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des [X.] geleistet. Dies wird auch dadurch belegt, dass sie vertraglich jede Verantwortung für den Missbrauch ihres [X.] auf [X.] bzw. [X.] abgewälzt hat (vgl. Ziffer 6.3 der [X.]).

Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht keine konkreten Ausführungen zum Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der [X.] machen, da sich dieses ohne Weiteres aus den vom Berufungsgericht gewürdigten Indizien - insbesondere auch aus den Regelungen in Ziffer 6 der [X.] - ergibt (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 365 Rn. 44 und vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2025 Rn. 58).

([X.]b) Entgegen der Ansicht der Revision sind die Entscheidungen des [X.] vom 11. März 2004 ([X.], [X.]Z 158, 236 - "[X.]"), vom 19. April 2007 ([X.], [X.]Z 172, 119 - "[X.] II") und vom 30. April 2008 ([X.], NJW-RR 2008, 1136 - "[X.] III"), die sich mit der Haftung des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform für Markenrechtsverletzungen durch Anbieter befassen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wegen der nicht vergleichbaren Risiken und der unterschiedlich gelagerten Sachverhalte hier nicht einschlägig. [X.] sind bereits ihrem Wesen nach in erheblichem Maße risikobehaftet, weshalb gewerbliche Vermittler von [X.]n, wie dargelegt, nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht nur besonders strengen Aufklärungspflichten unterliegen, sondern bei Missbrauch ihrer geschäftlichen Möglichkeiten zum Nachteil der Kunden auch nach § 826 [X.] wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung haften. Zu diesem allgemeinen geschäftsimmanenten hohen Risiko, das nicht ohne Auswirkungen auf die Prüfpflichten eines [X.] bleiben kann, das - wie die Beklagte - Vermittlern den Zugang zu seinem Online-System eröffnet, kommt hinzu, dass vorliegend [X.] bzw. [X.] und [X.] über das automatisierte Online-System der [X.] die Möglichkeit hatten, die Transaktions- und Gebührenanweisungen mit Wirkung für die Anleger und deren Transaktionskonto faktisch selbst durchzuführen. Damit war [X.] bzw. [X.] und [X.], anders als einem Anbieter auf einer Internet-Auktionsplattform, der unmittelbare Zugriff auf die bereits auf das Transaktionskonto eingezahlten Anlagegelder der Anleger eröffnet (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 365 Rn. 45 und vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2025 Rn. 59).

([X.]) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Aufklärungspflichten bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Senatsurteil vom 8. Mai 2001 - [X.], [X.], 343, 353) der Annahme eines Teilnehmervorsatzes nicht entgegensteht, weil es vorliegend um die mögliche Haftung der [X.] wegen einer bedingt vorsätzlichen Beteiligung an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines [X.]s und nicht wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten geht (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 365 Rn. 26 f., vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2025 Rn. 57, vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 2004 Rn. 54 und - [X.], [X.], 1590 Rn. 50). Zudem kann bei vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und hierzu vorsätzlich geleisteter Beihilfe, d.h. bei [X.] Zusammenwirken der beteiligten Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ohnehin kein Unternehmen auf die ausreichende Aufklärung des Anlegers durch das andere Unternehmen vertrauen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2214 Rn. 53).

(3) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die von der [X.] zur Überprüfung der Seriosität von [X.] bzw. [X.] ergriffenen Maßnahmen als ungeeignet angesehen. Selbstverständlich muss ein ausländischer Broker - wie die Beklagte - vor Begründung einer Geschäftsbeziehung nach [X.] zunächst den Inhalt des [X.] Rechts ermitteln und sich vergewissern, dass potenzielle Geschäftspartner - wie [X.] bzw. [X.] - die Erlaubnis nach § 32 KWG tatsächlich besitzen und keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen sie geführt werden. Damit darf sich der Broker jedoch nicht begnügen; vielmehr muss er jedenfalls dann, wenn er - wie oben dargelegt die Beklagte - eine besondere Gefährdungslage schafft, auch prüfen, ob das Geschäftsmodell seines potenziellen Geschäftspartners zivilrechtlich sittenwidrig ist. Das ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der Vermittler eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG hat und der Aufsicht der [X.] unterliegt. Die zivilrechtliche Unbedenklichkeit des tatsächlichen Verhaltens des Erlaubnisinhabers gegenüber Kunden im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit kann weder der Erlaubnis noch dem Bestehen der [X.] entnommen werden (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 365 Rn. 46, vom 8. Juni 2010 - [X.], [X.], 2025 Rn. 61, vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 2004 Rn. 53 und - [X.], [X.], 1590 Rn. 51 und vom 12. Oktober 2010 - [X.], [X.], 2214 Rn. 54, jeweils mwN).

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Schadensersatzanspruch der Kläger wegen vorsätzlicher Teilnahme der [X.] an dem auf eine sittenwidrige Schädigung der Anleger ausgerichteten Geschäftsmodell von [X.] (§§ 826, 830 [X.]) nicht verjährt.

aa) Vorliegend finden die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften auch auf den vom Kläger zu 2) geltend gemachten Anspruch Anwendung. Der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch des [X.] zu 2) war an diesem Stichtag noch nicht nach § 852 [X.] aF verjährt, so dass gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 [X.] nF maßgeblich sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 2004 Rn. 41 mwN).

[X.]) Die Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 [X.] nF war bei Klageerhebung [X.] noch nicht abgelaufen, so dass diese zur Hemmung der Verjährung geführt hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Vorliegend hatten die Kläger vor dem 1. Januar 2004 weder positive Kenntnis von einer Beteiligung der [X.] am sittenwidrigen Geschäftsmodell von [X.], noch beruhte ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit.

Nach §§ 195, 199 [X.] nF beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre beginnend vom Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. Geht es - wie hier - um die Frage einer deliktischen Haftung eines Brokers wegen bedingt vorsätzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell, kann von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anlegers nur ausgegangen werden, wenn ihm sowohl die Umstände, die in Bezug auf dieses Geschäftsmodell einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto führende und die einzelnen Aufträge des Anlegers ausführende Broker als möglicher Haftender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 2004 Rn. 46).

Beides war entgegen der Auffassung der Revision hier vor dem 1. Januar 2004 nicht der Fall. Den Klägern waren mit der bloßen Kenntnis davon, dass ab den Jahren 2001 (Kläger zu 2) bzw. 2003 (Kläger zu 1 und zu 3) überwiegend Verluste realisiert wurden, noch keine Umstände bekannt, die auf die Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells von [X.] schließen ließen oder zu weiteren Nachforschungen oder der Einholung von Rechtsrat Anlass gaben. Die Verluste konnten aus Sicht der Kläger auch auf den Marktgegebenheiten beruhen. Ferner waren den Klägern keine Umstände bekannt, die die Beklagte als mögliche deliktisch Haftende in Frage kommen ließen. Da die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Geschäftsbesorgungsverträge war und gegenüber den Klägern nur als kontoführendes Institut auftrat, konnten die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] allenfalls vorliegen, wenn den Klägern zusätzlich zu der - hier nicht vorhandenen - Kenntnis von Umständen, die den Schluss auf die Chancenlosigkeit der von [X.] vermittelten Geschäfte zuließen, Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen wären, aus denen sich ergab, dass die Beklagte sich bedingt vorsätzlich an dem von [X.] praktizierten Geschäftsmodell beteiligte. Dafür ist nichts ersichtlich. Die maßgeblichen Umstände für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte sich an einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des [X.] gemäß § 826 [X.] in haftungsrelevanter Weise vorsätzlich im Sinne von § 830 [X.] beteiligt hat, stehen im Zusammenhang mit der Begründung der jeweiligen Geschäftsbeziehung zwischen der [X.] und [X.] bzw. [X.], die sich ihrerseits der [X.] als [X.]in bedienten, und ergeben sich unter anderem aus den [X.] vom 14. Januar 1997 bzw. vom 25. Januar 2002. Dass die Kläger hiervon vor dem 1. Januar 2004 Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt haben, ist weder festgestellt noch dem [X.] zu entnehmen.

[X.]     

        

Ellenberger     

        

Maihold

        

Matthias     

        

Pamp     

        

Meta

XI ZR 350/08

25.01.2011

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 17. November 2008, Az: I-9 U 89/08, Urteil

§ 1031 Abs 5 ZPO, Art 29 Abs 3 BGBEG vom 21.09.1994

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2011, Az. XI ZR 350/08 (REWIS RS 2011, 10149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10149


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 350/08

Bundesgerichtshof, XI ZR 350/08, 25.01.2011.


Az. 9 U 89/08

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 89/08, 05.12.2008.


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