Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2014, Az. 3 StR 502/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 587

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Gegenstand

Sexueller Missbrauch eines Kindes: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2014 in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen [X.] 1. bis 29. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 20 Fällen (§ 176 Abs. 1 StGB aF - Fälle [X.] 1. bis 20. der Urteilsgründe -) und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 10 Fällen (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF - Fälle [X.] 21. bis 29. der Urteilsgründe - sowie § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nF - Fall [X.] der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Einzelstrafen in den Fällen [X.] der Urteilsgründe haben keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

3

Bei der Bemessung sämtlicher dieser Einzelstrafen hat das [X.] strafschärfend bewertet, dass der Angeklagte - "statt aufzuhören und sein eigenes Verhalten zu reflektieren" - immer wieder sexuelle Handlungen an seiner Tochter vorgenommen habe. Zudem hat es in den Fällen [X.] 21. bis 28. zu Lasten des Angeklagten dessen "jetzt deutlich gesunkene Hemmschwelle" berücksichtigt, die sich "in der zusätzlichen Penetration des Kindes" zeige. Damit hat das [X.] gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen, denn es hat in [X.] der genannten Fälle als straferhöhenden Umstand angesehen, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten überhaupt begangen hat. In den Fällen [X.] 21. bis 28. hat es darüber hinaus die Umstände strafschärfend berücksichtigt, welche die gegenüber § 176 Abs. 1 StGB erhöhte Strafandrohung in § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF begründen.

4

Die zugehörigen Feststellungen bleiben von dem [X.] unberührt und können aufrechterhalten bleiben.

[X.]                         [X.]

                  [X.]Spaniol

Meta

3 StR 502/14

09.12.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Osnabrück, 30. Juni 2014, Az: 3 KLs 32/13

§ 46 Abs 3 StGB, § 176 Abs 1 StGB, § 176a Abs 1 Nr 1 StGB vom 13.11.1998, § 176a Abs 2 Nr 1 StGB vom 27.12.2003

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2014, Az. 3 StR 502/14 (REWIS RS 2014, 587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 587

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 186/18

5 StR 301/18

3 StR 350/15

3 StR 350/15

3 StR 502/14

3 OLG 6 Ss 94/17

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