Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. 3 StR 502/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 608

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 502/14
vom
9. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 9. [X.] 2014 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2014 in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den
Fällen [X.] 1. bis 29. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Fest-stellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels,
an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 20 Fällen (§ 176 Abs. 1 StGB aF -
Fälle [X.] 1. bis 20. der Urteils-gründe -)
und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 10 Fällen (§
176a Abs.
1 Nr.
1 StGB aF -
Fälle [X.] 21. bis 29. der Urteilsgründe -
sowie §
176a Abs.
2 Nr.
1 StGB nF -
Fall II. B. der Urteilsgründe) zu der [X.] von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung [X.]
-
3
-
len Rechts gestützte Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Einzelstrafen in den Fällen [X.] der Urteilsgründe haben keinen [X.]; dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über die Ge-samtstrafe.

Bei der Bemessung sämtlicher dieser Einzelstrafen hat das [X.] strafschärfend bewertet, dass der Angeklagte -
"statt aufzuhören und sein ei-genes Verhalten zu reflektieren" -
immer wieder sexuelle Handlungen an seiner Tochter vorgenommen habe. Zudem hat es in den Fällen [X.] 21. bis 28.
zu Lasten des Angeklagten dessen "jetzt deutlich gesunkene Hemmschwelle" [X.], die sich "in der zusätzlichen Penetration des Kindes" zeige. Damit hat das [X.] gegen das Verbot der Doppelverwertung (§
46 Abs.
3 StGB) verstoßen, denn es hat in [X.] der genannten Fälle als straferhöhenden Umstand angesehen, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten überhaupt begangen hat. In den Fällen II.
A.
21. bis 28.
hat es darüber hinaus die Umstände strafschärfend berücksichtigt, welche die gegenüber §
176 Abs.
1 StGB erhöhte Strafandrohung in §
176a Abs.
1 Nr.
1 StGB aF begrün-den.

2
3
-
4
-
Die zugehörigen Feststellungen bleiben von dem [X.] unberührt und können aufrechterhalten bleiben.

[X.] Hubert Schäfer

Mayer Spaniol

4

Meta

3 StR 502/14

09.12.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. 3 StR 502/14 (REWIS RS 2014, 608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 608

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3 StR 502/14

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