Bundessozialgericht, Urteil vom 16.06.2021, Az. B 5 RE 5/20 R

5. Senat | REWIS RS 2021, 4924

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Beanstandungsschutz nach Ablauf der Verjährungsfrist bei für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung


Leitsatz

Auch Rentenversicherungsbeiträge, die für eine Pflegeperson zu Unrecht entrichtet worden sind, dürfen vom Rentenversicherungsträger nach Ablauf der Verjährungsfrist für einen Erstattungsanspruch nicht mehr beanstandet werden und sind als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge vorzumerken.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von [X.]en nicht erwerbsmäßiger Pflege im Rentenversicherungskonto (Versicherungsverlauf) der Klägerin.

2

Die 1961 geborene Klägerin pflegte ihren im Jahr 1987 erheblich behindert zur Welt gekommenen [X.] seit dessen Geburt. Ab Inkrafttreten der leistungsrechtlichen Bestimmungen der Pflegeversicherung am 1.4.1995 bewilligte die beigeladene Pflegekasse für ihn Leistungen nach [X.] Dem lag ein [X.] vom 24.2.1995 zugrunde, nach dem die Klägerin ihren [X.] mindestens 21 Stunden pro Woche pflegte und ein Pflegebedarf von im Tagesdurchschnitt mindestens 1,5 Stunden bestand. Das nachfolgende Gutachten vom [X.] wies einen wöchentlichen Pflegeaufwand der Klägerin von mindestens 28 Stunden aus und bezifferte den Mehraufwand im Vergleich zu einem nicht behinderten Kind auf täglich ca 93 Minuten. Im Gutachten vom 11.5.2000 war der Umfang der pflegerischen Versorgung durch die Klägerin mit weniger als 14 Stunden pro Woche und der erforderliche [X.]aufwand mit 92 Minuten pro Tag angegeben. Da nach dem weiteren [X.] vom [X.] keine Maßnahmen der Grundpflege mehr erforderlich waren, wurden die Voraussetzungen für eine Pflegestufe nunmehr verneint.

3

Die Klägerin beantragte am 14.5.1996 bei der Beigeladenen für ihre Pflegetätigkeit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beigeladene teilte der Klägerin mit, dass sie dem Rentenversicherungsträger die [X.] vom 1.4. bis zum 31.8.1995 als nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit mit einem beitragspflichtigen Entgelt von 5413 DM gemeldet und entsprechende Beiträge abgeführt habe. Nachfolgend gab die Beigeladene an, für die Pflegetätigkeit vom 1.7. bis zum 31.12.1995 Beiträge auf der Grundlage eines Entgelts von 6496 DM abgeführt zu haben. Unter dem 19.3.2002 erstellte die Beigeladene eine Jahresmeldung, in der für die Pflegetätigkeit der Klägerin vom 1.9. bis zum 31.12.1995 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 4331 DM bestätigt wurden. Eine von der [X.] angefertigte Aufstellung wies für das [X.] für die [X.]räume vom 1.4. bis zum 30.6. (3248 DM) und vom 1.9. bis zum 31.12. (4331 DM) gezahlte Beiträge für die Pflegetätigkeit der Klägerin aus. Auch für die Folgezeit bis zum 31.3.2006 bescheinigte die Beigeladene der Klägerin fortlaufend die für ihre Pflegetätigkeit an den Rentenversicherungsträger entrichteten Beiträge. Insgesamt führte die Beigeladene für die elf Jahre zwischen dem 1.4.1995 und dem [X.] für die Klägerin in Höhe von 79 130,54 Euro ab.

4

Nachdem in einem am 5.8.2010 für die Klägerin erstellten Versicherungsverlauf Pflegezeiten für die Monate Juli und August 1995 fehlten, bat die Klägerin im Dezember 2010 den beklagten Rentenversicherungsträger um Berücksichtigung auch dieser beiden Monate als [X.]en nicht erwerbsmäßiger Pflege. Bei einer daraufhin von der [X.] veranlassten Überprüfung kam die Beigeladene zu dem Ergebnis, dass für die Klägerin aufgrund einer wöchentlichen Pflegezeit von stets weniger als 14 Stunden von Beginn an keine Rentenversicherungspflicht bestanden habe. Hierüber informierte die Beigeladene im Mai 2011 auch die Klägerin und teilte ihr mit, dass die [X.] einer Verrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge zugestimmt habe. Die Klägerin widersprach und machte geltend, sie habe darauf vertraut, aus den ursprünglich gemeldeten Beiträgen eine Rente zu erhalten. Daraufhin gab die Beigeladene den Vorgang zur Bescheidung an die [X.] ab.

5

Die [X.] stellte zunächst die im Versicherungsverlauf der Klägerin bis Ende 2004 enthaltenen Daten verbindlich fest (Bescheid vom 18.7.2011). [X.]en aufgrund nicht erwerbsmäßiger Pflege waren darin - anders als noch im Versicherungsverlauf vom 5.8.2010 - nicht mehr enthalten. Auf den Widerspruch der Klägerin teilte die [X.] mit, dass sie über die Pflegezeiten bislang noch nicht abschließend entschieden habe; ihre Einwände würden ohne rechtliche Nachteile als Antrag auf Vormerkung behandelt. Nachfolgend lehnte die [X.] das als "Antrag auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen als Pflegeperson für die [X.] vom 01.04.1995 - 31.03.2006" gedeutete Begehren der Klägerin ab, weil der Umfang der Pflegetätigkeit unter 14 Stunden pro Woche gelegen habe (Bescheid vom 6.9.2011). Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie eine besondere Härte sowie Vertrauensschutz geltend machte, wies die [X.] zurück (Widerspruchsbescheid vom [X.]).

6

Im Klageverfahren hat die [X.] einen weiteren Bescheid vom 5.12.2014 zur Feststellung der im Versicherungsverlauf der Klägerin enthaltenen und länger als sechs Kalenderjahre zurückliegenden Daten erlassen und dem [X.] vorgelegt. Auch dieser Versicherungsverlauf weist für die Jahre 1995 bis 2006 keine [X.]en der Versicherungspflicht wegen Pflege aus. Das [X.] hat den Bescheid vom 6.9.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] geändert und die [X.] zu der Feststellung verurteilt, dass die vom 1.4. bis zum [X.] sowie vom 1.9.1995 bis zum 31.3.2006 für die Pflege entrichteten Beiträge als zu Recht entrichtete Beiträge gelten. Im Übrigen - hinsichtlich der Monate Juli und August 1995 - hat es die Klage abgewiesen, weil in dieser [X.] keine Versicherungspflicht der Klägerin bestanden und die Beigeladene insoweit auch keine Beiträge abgeführt habe. Für die weiteren [X.]räume ergebe sich der Anspruch aus § 26 Abs 1 Satz 3 iVm § 27 Abs 2 Satz 1 [X.]B IV (Urteil vom 17.8.2016).

7

Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat lediglich den Tenor des [X.]-Urteils neu gefasst und die [X.] verpflichtet, die [X.]räume vom 1.4. bis zum [X.] und vom 1.9.1995 bis zum 31.3.2006 als Beitragszeiten für eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit sowie die dazugehörigen beitragspflichtigen Einnahmen festzustellen. Die [X.] habe die Vormerkung der Pflegetätigkeit als Beitragszeit zu Unrecht abgelehnt. Es bestehe ein rechtlich geschütztes Vertrauen der Klägerin darauf, dass die von der Beigeladenen für sie entrichteten Beiträge als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gälten, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr 1a [X.]B VI nicht vorgelegen hätten. Auch wenn der Beanstandungsschutz nach den Sätzen 1 und 2 des § 26 Abs 1 [X.]B IV nur Pflichtversicherungsverhältnisse betreffe, die auf einem Beschäftigungsverhältnis iS des § 1 [X.]B VI beruhten, erfasse die Regelung in Satz 3 aaO alle Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung und somit auch Beiträge sonstiger Versicherter. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Der [X.] für eine Beanstandung der zuletzt für die Monate Januar bis März 2006 von der Beigeladenen entrichteten Beiträge habe mit Ablauf des 31.12.2010 geendet. Die Beigeladene habe erstmals im Mai 2011 gegenüber der [X.] eine Erstattung dieser Beiträge geltend gemacht. Da die von der Beigeladenen entrichteten Beiträge für die Höhe der künftigen Rente der Klägerin von Bedeutung seien, müssten die entsprechenden [X.]räume auch in einem Vormerkungsbescheid festgestellt werden.

8

Die [X.] rügt mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision eine Verletzung des § 26 Abs 1 Satz 3 [X.]B IV. Da die dieser Vorschrift vorangehenden Sätze 1 und 2 nur Pflichtbeiträge aus einem Beschäftigungsverhältnis beträfen, müsse nach den systematischen Zusammenhängen und nach ihrem Sinn und Zweck dasselbe auch für Satz 3 gelten. Dieser sei geschaffen worden, weil Finanzdienstleister die bis dahin geltende Rechtslage dazu missbraucht hätten, um insbesondere für mitarbeitende Familienangehörige oder GmbH-Gesellschafter oftmals nach Jahrzehnten erstmals geltend zu machen, dass in Wirklichkeit kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe; der Erstattungsbetrag sei sodann in eine private Alterssicherung investiert worden. Die Regelung in § 26 Abs 1 Satz 3 [X.]B IV solle einerseits den Sozialversicherungsschutz der betroffenen Arbeitnehmer sicherstellen und andererseits die Versichertengemeinschaft vor dem Entzug erheblicher [X.] bewahren. Der Gesetzgeber habe vermeintlich Pflichtversicherte schützen wollen, die über Jahre davon ausgegangen seien, dass sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen seien und dementsprechend Beiträge selbst entrichtet hätten. Demgegenüber habe die Klägerin selbst keinerlei Beitragsrisiko getragen; für sie habe allein die Pflegekasse Beiträge entrichtet. Dass § 26 Abs 1 Satz 3 [X.]B IV in dieser Fallkonstellation keine Anwendung finde, entspreche auch den "Gemeinsamen Grundsätzen für die Erstattung und Verrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" der [X.], der [X.] und des [X.] (vom 28.12.2009 - mittlerweile abgelöst durch Grundsätze unter Einbeziehung der [X.] vom [X.] bzw vom 30.11.2017).

9

Die [X.] beantragt,
die Urteile des [X.] vom 21. Mai 2019 und des [X.] vom 17. August 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend. Es sei kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass der Vertrauensschutz nach § 26 Abs 1 Satz 3 [X.]B IV nur für abhängig Beschäftigte gelten sollte. Sie - die Klägerin - habe aufgrund der regelmäßigen Mitteilungen der Beigeladenen über die Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung darauf vertraut, dass sie in den streitbefangenen elf Jahren Beitragszeiten in der Rentenversicherung erwerbe. Lücken in ihrer Altersvorsorge, die bei einer erfolgreichen Beanstandung der Beiträge entstünden, seien kaum mehr zu schließen. Sie habe keinen Anlass gehabt, am Bestehen der Rentenversicherungspflicht zu zweifeln; ihren Mitwirkungspflichten sei sie stets gewissenhaft nachgekommen.

Die Beigeladene hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten hat in der [X.]ache keinen Erfolg (§ 170 [X.] 1 [X.]atz 1 [X.]G). Das [X.] hat ihre Berufung gegen das zusprechende Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Die [X.]lägerin kann auf der Grundlage von § 26 [X.] 1 [X.]atz 3 [X.]B IV verlangen, dass die im Berufungs- und Revisionsverfahren allein noch streitbefangenen [X.]räume vom 1.4. bis zum [X.] und vom 1.9.1995 bis zum 31.3.2006 in ihrem Versicherungsverlauf als Pflichtbeitragszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege festgestellt werden, auch wenn die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht bzw nicht in dem gesamten [X.]raum vorlagen.

1. a) Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 6.9.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.]. [X.] vom 18.7.2011 mit verbindlichen Feststellungen für den [X.]raum vom [X.] bis zum 31.12.2004 hat die [X.]lägerin nicht angegriffen. Dasselbe gilt für den im Verlauf des sozialgerichtlichen Verfahrens ergangenen weiteren [X.] vom 5.12.2014, der Feststellungen für die [X.] vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2007 trifft. Die Bestandskraft dieser [X.]e (vgl § 77 [X.]G) steht hier aufgrund der besonderen verfahrensrechtlichen [X.]onstellation einer [X.]lage gegen den Bescheid vom 6.9.2011 nicht entgegen.

Der Bescheid vom 6.9.2011 knüpft inhaltlich an den [X.] vom 18.7.2011 an. Auf den Widerspruch der [X.]lägerin dagegen, dass dort Feststellungen zu den Pflegezeiten im [X.]raum vom 1.4.1995 bis zum 31.3.2006 fehlten, hat die Beklagte mitgeteilt, insoweit liege noch keine abschließende Entscheidung vor, die im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens überprüft werden könnte. Mit der Zusicherung, sie werde die Einwände der [X.]lägerin als Antrag auf Vormerkung entsprechender [X.]en betrachten und ohne Rechtsnachteile gesondert bescheiden, hat die Beklagte jedenfalls dem am 6.9.2011 erlassenen Bescheid das Gepräge eines "ausgelagerten" [X.]s zu diesem speziellen [X.]en [X.]achverhalt gegeben. Der Bescheid verlautbarte vor diesem Hintergrund aus [X.]icht der [X.]lägerin (zum maßgeblichen objektivierten [X.] vgl B[X.] Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - juris Rd[X.]3 mwN, zur Veröffentlichung auch in B[X.]E und [X.] vorgesehen) erstmals die Feststellung im [X.]inne des § 149 [X.] 5 [X.]atz 1 [X.]B VI, dass in ihrem Versicherungsverlauf eine Rentenversicherungspflicht wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege im [X.]raum vom 1.4.1995 bis zum 31.3.2006 nicht zu berücksichtigen sei (zur Befugnis des Rentenversicherungsträgers, auf Antrag auch solche Daten durch Bescheid festzustellen, die noch keine sechs Jahre zurückliegen, vgl B[X.] Urteil vom [X.] R 19/14 R - [X.] 4-2600 § 149 [X.] Rd[X.]5). Das räumt die Beklagte mit ihrer Revision ausdrücklich ein. Der nachfolgende [X.] vom 5.12.2014 traf zu diesem [X.]achverhalt keine eigenständige Regelung. Er erfasste zwar teilweise auch den hier bedeutsamen [X.]raum, aber ausdrücklich nur solche Daten, zu denen nicht bereits früher Feststellungen getroffen worden sind (hier: Ablehnung der Pflegezeiten im Bescheid vom 6.9.2011). Damit enthalten die [X.]e vom 18.7.2011 und vom 5.12.2014 zu den hier streitbefangen Pflegezeiten keine bindend gewordenen Feststellungen.

b) Zutreffende [X.]lageart für das Begehren der [X.]lägerin ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 [X.] 1 [X.]atz 1 Alt 1 und 3 iVm § 56 [X.]G - vgl B[X.] Urteil vom 24.10.2013 - [X.] R 1/13 R - [X.] 4-2600 § 57 [X.] Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom [X.] R 19/14 R - [X.] 4-2600 § 149 [X.] Rd[X.]2; s auch Bieresborn in [X.]/[X.]/Müller, BeckOG[X.] [X.]G, [X.]tand 1.5.2021, § 54 Rd[X.]27; Polster in [X.] [X.]omm, § 149 [X.]B VI Rd[X.]7, [X.]tand der Einzelkommentierung Mai 2020). Der mit einer solchen [X.]lage verfolgte Anspruch ist darauf gerichtet, dass die Behörde einen neuen - ergänzten - [X.] und damit einen feststellenden Verwaltungsakt erlässt (zur Verpflichtungsklage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts s auch BVerwG Urteil vom 20.11.2014 - 3 C 26/13 - juris Rd[X.]4; BVerwG Urteil vom 19.2.2015 - 1 C 17/14 - BVerwGE 151, 245 = juris Rd[X.]2 ff).

[X.]oweit in anderen Bereichen des [X.]ozialrechts davon ausgegangen wird, dass die Gerichte bei [X.]lagen gegen feststellende Verwaltungsakte die zutreffende Rechtslage selbst feststellen müssen und aus diesem Grund eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage befürwortet wird (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 6 [X.]/18 R - [X.] 4-2500 § 95 [X.] Rd[X.]6 mwN auch zur Rspr des 2., 3. und 9. [X.]enats; zur Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen einen feststellenden Verwaltungsakt s auch BVerwG Urteil vom [X.] - 3 C 2/01 - BVerwGE 114, 226 = juris Rd[X.]2 f), kann das auf [X.]lagen gegen einen [X.]en [X.] nicht übertragen werden. Ein [X.] zeichnet sich durch die für einen bestimmten [X.]abschnitt grundsätzlich zusammenhängende und umfassende Darstellung aller [X.] relevanten Umstände aus (vgl § 149 [X.] 1 [X.]atz 2, [X.] 2 [X.]atz 1 [X.]B VI). [X.]ie kann schon nach dem Wortlaut des § 149 [X.] 5 [X.]atz 1 [X.]B VI und nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität nur vom "Versicherungsträger" erstellt werden, der das [X.] führt. Eine gerichtliche Entscheidung in [X.] ist auf die Entscheidung der im Einzelfall konkret bestehenden [X.]treitfragen beschränkt. [X.]ie verpflichtet dementsprechend den Versicherungsträger gegebenenfalls zum Erlass eines neuen [X.]s, der die Feststellungen des Gerichts zu den streitigen Rechtsverhältnissen berücksichtigt.

2. Die [X.]lage ist begründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass der Bescheid vom 6.9.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] rechtswidrig ist. Die [X.]lägerin kann den Erlass eines [X.]s beanspruchen, der die [X.]räume vom 1.4. bis zum [X.] und vom 1.9.1995 bis zum 31.3.2006 als Pflichtbeitragszeiten für eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit sowie die zugehörigen beitragspflichtigen Einnahmen (vgl § 166 [X.] 2 [X.]B VI) feststellt.

a) Rechtsgrundlage ist § 149 [X.] 5 [X.]atz 1 [X.]B VI. Die Vorschrift bestimmt, dass der Versicherungsträger nach [X.]lärung des [X.]s die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs [X.]alenderjahre zurückliegen, durch Bescheid feststellt.

Der Versicherungsverlauf besteht nach der Legaldefinition in § 149 [X.] 3 [X.]B VI aus den im [X.] gespeicherten [X.], die für die Feststellung der Höhe einer [X.] erheblich sind. Nähere normative Vorgaben dazu, welche [X.] in welcher Weise in einem Versicherungsverlauf zu speichern sind, bestehen nicht. Die auf der Grundlage von § 152 [X.] [X.]B VI ergangene Verordnung des [X.] über die Versicherungsnummer, die [X.]ontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.] - vom 30.3.2001, [X.]) enthält hierzu keine konkretisierenden Regelungen. In § 7 [X.] 1 [X.]atz 1 [X.] ist unter teilweiser Wiederholung des Wortlauts von § 149 [X.] 3 [X.]B VI lediglich bestimmt, dass im [X.] [X.] gespeichert werden, "die für die Höhe einer [X.] erheblich sind".

Die Rechtsprechung entnimmt § 149 [X.] 5 [X.]atz 1 [X.]B VI das "Gebot der tatbestandsmäßigen Feststellung einer Beitrags-, Versicherungs-, Ersatz- oder Ausfallzeit" (vgl B[X.] Urteil vom [X.] R 19/14 R - [X.] 4-2600 § 149 [X.] Rd[X.]6). Die [X.]ommentarliteratur geht davon aus, dass zu den festzustellenden [X.] [X.] Angaben über geleistete Beiträge, zurückgelegte [X.] erhebliche [X.]en und Daten der Leistungserbringung gehören (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.]B VI, 3. Aufl 2021, § 149 RdNr 49; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VI, [X.] § 149 Rd[X.]1, [X.]tand der Einzelkommentierung Dezember 2009). Von den vorzumerkenden [X.]en [X.]en umfasst sind insbesondere [X.]en, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind (vgl [X.] in [X.]reikebohm/[X.], [X.]B VI, 6. Aufl 2021, § 149 Rd[X.]0). Das [X.] eines Versicherten muss danach auch Angaben über von ihm oder für ihn geleistete Beiträge, die Beitragszeiten und die sonstigen [X.]en enthalten (vgl [X.] in [X.]omGRV, § 149 [X.] 2.3, [X.]tand der Einzelkommentierung Oktober 2019; [X.] in [X.]/Dünn, G[X.]-[X.]B VI, § 149 Rd[X.]7, [X.]tand der Einzelkommentierung April 2020).

b) Die im Bescheid vom 6.9.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ausgesprochene Ablehnung, im Versicherungsverlauf der [X.]lägerin für die [X.] vom 1.4.1995 bis zum 31.3.2006 Pflichtbeitragszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege sowie die hierfür gezahlten Beiträge festzustellen, ist rechtswidrig und beschwert die [X.]lägerin (§ 54 [X.] 2 [X.]atz 1 [X.]G).

aa) § 3 [X.]atz 1 [X.]a [X.]B VI (hier noch anzuwenden in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung von Art 5 [X.] a des Gesetzes zur [X.] [X.]icherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom [X.], [X.] 1014 - im Folgenden: aF) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Die Vorschrift trifft nähere Regelungen zu den im Grundsatz in § 44 [X.]B XI vorgesehenen Leistungen zur [X.] [X.]icherung der Pflegepersonen. Nach der im hier streitbefangenen [X.]raum maßgeblichen Normfassung (§ 44 [X.] 1 [X.]B XI in der <[X.]atz 1> ab 1.4.1995 bzw <[X.]atz 3 bis 5> in der ab 25.6.1996 geltenden Fassung von Art 1 [X.]1 Buchst a 1. [X.]B [X.] vom 14.6.1996, [X.] 830 - aF; [X.]atz 2 in der ab 1.4.1995 geltenden Fassung von Art 1 [X.] <[X.] 1994, 1014> zum 1.1.2005 in hier nicht relevanter Weise geändert durch Art 10 [X.] RVOrgG vom 9.12.2004, [X.] 3242) waren Personen versicherungspflichtig in der [X.], in der sie einen Pflegebedürftigen i[X.] des § 14 [X.]B XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 [X.]tunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegten, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der [X.] oder einer privaten Pflegeversicherung hatte. Gemäß der erst mit Wirkung vom 25.6.1996 eingeführten Regelung in § 44 [X.] 1 [X.]atz 3 [X.]B XI aF hatte der Medizinische Dienst der [X.]rankenversicherung (MD[X.]) im Einzelfall festzustellen, ob und in welchem zeitlichen Umfang häusliche Pflege durch eine Pflegeperson erforderlich ist. Die Pflegekasse hatte nach § 44 [X.] 3 [X.]B XI aF dem zuständigen Rentenversicherungsträger die in der Rentenversicherung zu versichernde Pflegeperson zu melden ([X.]atz 1 aaO) und dabei [X.] den Beginn und das Ende der Pflegetätigkeit sowie die maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen anzugeben ([X.]atz 2 [X.] und 8 aaO). Der Inhalt dieser Meldung war der Pflegeperson schriftlich mitzuteilen (§ 44 [X.] 4 [X.]B XI aF). Der [X.] sowie der Verband der privaten [X.]rankenversicherung eV konnten mit dem [X.] (ab 1.1.2005: mit der [X.]) und den Trägern der Unfallversicherung Näheres über das Meldeverfahren vereinbaren (§ 44 [X.] 2 [X.]atz 3 [X.]B XI).

bb) Ob nach diesen Vorgaben die [X.]lägerin im hier streitbefangenen [X.]raum aufgrund der Pflegetätigkeiten für ihren [X.] durchgängig nicht rentenversicherungspflichtig war, lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht zuverlässig beurteilen. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist erwähnt, dass aus den vom MD[X.] in dieser [X.] erstellten Gutachten ein zeitlicher Umfang der Pflegetätigkeit von wöchentlich wenigstens 14 [X.]tunden "nicht bzw. nicht eindeutig" hervorgehe. Dementsprechend ist in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die [X.]lägerin habe nach allen vorliegenden [X.] des MD[X.] in den streitgegenständlichen [X.]räumen "die Pflegetätigkeit unterhalb von 14 [X.]tunden in der Woche ausgeübt bzw. lässt sich nicht eindeutig eine Pflegetätigkeit von wenigstens 14 [X.]tunden in der Woche belegen", ohne dass die Verteilung der objektiven Beweislast in solchen [X.]onstellationen näher beleuchtet wird (zur Vermutung aufgrund ordnungsgemäßer Meldungen vgl § 199 [X.]atz 3 [X.]B VI). Möglicherweise wollte das [X.] mit seiner Formulierung aufgreifen, dass im ersten [X.] vom 24.2.1995 der [X.]aufwand für die Pflege des [X.]es der [X.]lägerin mit "Pflegestufe I - mind. 1,5 [X.]td." angegeben war und die nächste "Pflegestufe II - mind. 3 [X.]td." nicht erreicht wurde, sodass nach diesem Gutachten der Pflegeaufwand in einem [X.]orridor zwischen wöchentlich mindestens 10,5 [X.]tunden und knapp 21 [X.]tunden lag.

cc) Einer weiteren Aufklärung des [X.]achverhalts in tatsächlicher Hinsicht bedarf es hier indes nicht. Das [X.] hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass selbst bei Nichterfüllung der materiellen Voraussetzungen des § 3 [X.]atz 1 [X.]a [X.]B VI eine Feststellung der streitbefangenen Pflegezeiten als [X.] relevante Pflichtbeitragszeiten im Fall der [X.]lägerin bereits aufgrund der Regelung in § 26 [X.] 1 [X.]atz 3 [X.]B IV erfolgen müsse. Die Vorschrift sei auch auf zu Unrecht gezahlte Beiträge für sonstige Versicherte i[X.] des § 3 [X.]B VI anzuwenden. Diese von der Revision angegriffene Rechtsansicht des [X.] teilt der [X.]enat aus folgenden Gründen:

(1) Der Wortlaut des § 26 [X.] 1 [X.]atz 3 [X.]B IV enthält keine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Beiträge, die für Beschäftigte entrichtet worden sind. Die Vorschrift wurde durch Art 1 [X.]4 des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 19.12.2007 ([X.] 3024) mit Wirkung vom 1.1.2008 angefügt. [X.]ie lautet: "Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 [X.]atz 2 [X.]atz 1 bestimmten Frist." Die Regelung ist, wie das B[X.] bereits entschieden hat (vgl B[X.] Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 1/12 R - [X.] 4-2400 § 26 [X.] Rd[X.]9 ff), auch für - wie hier - vor dem [X.] entrichtete Beiträge anzuwenden. Ihr Wortlaut umfasst [X.] alle Arten von zu Unrecht entrichteten Beiträgen. Für diese soll als Rechtsfolge "Gleiches" gelten wie im unmittelbar vorangehenden [X.]atz 2. Das bedeutet, die Beiträge dürfen nicht mehr beanstandet werden und gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge, sofern der eigenständige Tatbestand des [X.]atzes 3 erfüllt, mithin die in § 27 [X.] 2 [X.]atz 1 [X.]B IV normierte Frist von vier Jahren für die Verjährung eines Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge abgelaufen ist.

(2) Die gesetzessystematischen Zusammenhänge sprechen eher für die Anwendbarkeit der Regelung in § 26 [X.] 1 [X.]atz 3 [X.]B IV auch auf Beiträge, die für sonstige Versicherte zu Unrecht gezahlt worden sind. Richtig ist allerdings, dass [X.] 1 in der Gestalt, in der die Vorschrift - lediglich aus den [X.]ätzen 1 und 2 der heute geltenden Fassung bestehend - mit Wirkung vom 1.1.1989 in § 26 [X.]B IV eingefügt wurde (Art 1 [X.] des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der [X.]ranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des [X.] in das [X.] - vom 20.12.1988, [X.] 2330), nur die Beanstandung zu Unrecht entrichteter Beiträge für Beschäftigte geregelt hat (vgl Gesetzentwurf BT-Drucks 11/2221 [X.]; aA M. [X.]rasney in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B IV, 1. Aufl 2006, § 26 Rd[X.]5 bis 44). Die Verortung der zum 1.1.2008 neu geschaffenen Regelung im [X.] hieran als [X.]atz 3 des § 26 [X.] 1 [X.]B IV lässt es auf den ersten Blick als naheliegend erscheinen, dass auch die neue Bestimmung denselben sachlichen Anwendungsbereich hat. Dagegen spricht indes die inhaltliche Ausgestaltung der Vorschrift. [X.]atz 3 aaO enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf der Grundlage einer eigenständigen Tatbestandsvoraussetzung ("für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der der in § 27 [X.]atz 2 [X.]atz 1 bezeichneten Frist"). Die dabei in Bezug genommene Verjährungsregelung in § 27 [X.] 2 [X.]atz 1 [X.]B IV gilt für alle Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen gemäß § 26 [X.] 2 [X.]B IV (vgl [X.]/[X.]/Rische/[X.], [X.]omGRV, § 26 [X.]B IV [X.] 4, [X.]tand der Einzelkommentierung Oktober 2015; [X.] in [X.] [X.]omm, § 26 [X.]B IV Rd[X.]6, [X.]tand der Einzelkommentierung März 2020; [X.] in [X.]nickrehm/[X.]reikebohm/Waltermann, [X.]omm zum [X.]ozialrecht, 7. Aufl 2021, § 26 [X.]B IV RdNr 8). Der [X.]tandort der Regelung im [X.]ontext des § 26 [X.] 1 [X.]atz 1 und 2 [X.]B IV erklärt sich im Lichte dessen ohne Weiteres daraus, dass [X.] 1 [X.]onderregelungen für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung trifft, während die übrigen [X.]ätze des § 26 [X.]B IV Regelungen für zu Unrecht entrichtete Beiträge in allen [X.] enthalten (vgl B[X.] Urteil vom 24.3.1983 - 8 R[X.] 36/81 - [X.] 2200 § 381 [X.] = juris Rd[X.]0 § 26 [X.]B IV aF>).

(3) Auch die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift lassen keine Hinweise darauf erkennen, dass die Regelung ausschließlich für Pflichtbeiträge aus einer abhängigen Beschäftigung oder dem Bezug von Vorruhestandsgeld gedacht war. Ausweislich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des [X.]B IV und anderer Gesetze sollte mit diesem Gesetz auch den Forderungen von Trägern der Rentenversicherung nach "[X.]larstellungen für die Verwaltungspraxis" nachgekommen werden. Dazu gehörte auch die "[X.]larstellung, dass zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der Verjährungsfrist als Pflichtbeiträge zu behandeln sind" (BT-Drucks 16/6540 [X.]). Im Allgemeinen Teil der Begründung wird dazu unter der Überschrift "11. Umwandlung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen in Pflichtbeiträge nach Ablauf der Verjährung" ausgeführt:

"Die bisherige Rechtslage, wonach zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall viele Jahre rückwirkend erstattet werden müssen, soll geändert werden. Zu Unrecht entrichtete Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten nach Ablauf der Verjährungsfrist von vier Jahren nach § 27 [X.]. 2 [X.]atz 1 [X.]B IV als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Damit bleiben die Beiträge als solche erhalten, eine Erstattung ist nicht möglich. Es entsteht keine [X.]chlechterstellung gegenüber der [X.]it[X.]tion, wenn der Antragsteller tatsächlich pflichtversichert gewesen wäre, wovon er bis zur Feststellung des [X.] der Versicherungspflicht auch ausgegangen ist" (BT-Drucks 16/6540 [X.]8).

Der Besondere Teil der Begründung erläutert die Ergänzung des § 26 [X.] 1 [X.]B IV um einen [X.]atz 3, wie er später unverändert Gesetz geworden ist, wie folgt:

"Die bisherige Rechtslage, wonach zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall viele Jahre rückwirkend erstattet werden müssen, wird geändert. Den Antragstellern wird ermöglicht, dass die zu Unrecht entrichteten Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ablauf der Verjährungsfrist von vier Jahren nach § 27 [X.]. 2 [X.]atz 1 [X.]B IV als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten. Damit bleiben die Beiträge als solche erhalten, eine Erstattung ist jedoch nicht möglich. Es entsteht keine [X.]chlechterstellung gegenüber der [X.]it[X.]tion, wenn der Antragsteller tatsächlich pflichtversichert gewesen wäre, wovon er bis zur Feststellung des [X.] der Versicherungspflicht auch ausgegangen ist" (BT-Drucks 16/6540 [X.] f - zu [X.]4 <§ 26>).

Diese im wesentlichen inhaltsgleichen Ausführungen lassen allenfalls aufgrund der Erwähnung nicht schlechter gestellter "Antragsteller" anklingen, dass Anlass für die Neuregelung [X.]onstellationen waren, in denen (vermeintlich) Pflichtversicherte später - nach Reklamation der in Wirklichkeit fehlenden Versicherungspflicht, weil bis dahin kein Versicherungsfall eingetreten war - die Erstattung der von ihnen zu Unrecht gezahlten Beiträge beantragt haben, um damit eine als günstiger erachtete private Alterssicherung zu finanzieren. Eine ausdrückliche oder jedenfalls beabsichtigte Beschränkung der nach ihrem Wortlaut weit gefassten Neuregelung auf solche Fallgestaltungen ergibt sich daraus nicht.

Auch in den Dokumenten zur parlamentarischen Beratung des Gesetzentwurfs deutet nichts darauf hin, dass die genannte Regelung ausschließlich für zu Unrecht gezahlte Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung gedacht war. Bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs forderte der Abgeordnete [X.] ([X.]), "vor dem Hintergrund der [X.]treitfälle der Vergangenheit bei im Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen" solle noch einmal darüber nachgedacht werden, in welche Richtung eine Angleichung vorgenommen werde. Dabei sei auch zu klären, inwieweit die [X.]ozialversicherungsträger die Folgen und [X.]onsequenzen von Irrtümern bei der Feststellung der Versicherungspflicht legitimerweise einseitig auf die Betroffenen abwälzen dürften (Plenarprot 16/118 vom 11.10.2007 [X.]2325 , 12326 ). Die Abgeordnete [X.]ipping (DIE LIN[X.]E) gab den Inhalt der Regelung wie folgt wieder: "Zu Unrecht geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung konnten bislang rückwirkend erstattet werden. Nunmehr sollen nach Ablauf einer Verjährungsfrist von vier Jahren diese Beiträge als Pflichtbeiträge gewertet werden. Eine Erstattung ist nicht mehr möglich." (Plenarprot 16/118 [X.]2326 ). Der Abgeordnete [X.]urth (BÜNDNI[X.] 90/[X.]) kritisierte "die Pläne der Bundesregierung, Rentenversicherten das Recht auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen zu nehmen" (Plenarprot 16/118 [X.]2327 ). In den Beratungen des Ausschusses für Arbeit und [X.]oziales wiederholte die Fraktion der [X.] ihre Bedenken dagegen, "dass die Rentenbeiträge nur für vier Jahre zurückerstattet werden könnten und nicht wie bisher vollständig". Gleichwohl empfahl die Ausschussmehrheit gegen die [X.]timmen der Fraktion der [X.] insoweit die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 16/6986 [X.] 33). Diesen Äußerungen ist gemeinsam, dass sie eine beabsichtigte Beschränkung des Anwendungsbereichs der neuen Regelung auf Rentenversicherungsbeiträge, die für Beschäftigte oder Bezieher von Vorruhestandsgeld zu Unrecht gezahlt worden sind, nicht erkennen lassen.

Die Beklagte trägt mit ihrer Revision vor, das [X.] habe die in den genannten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers nur verkürzt und missverständlich wiedergeben, und verweist ergänzend auf Entscheidungen des Bayerischen [X.] (Urteil vom [X.] R 598/10 - juris) und des [X.] Baden-Württemberg ([X.] - L 4 R 5657/10 - nicht veröffentlicht). Die genannten [X.]-Entscheidungen befassen sich jedoch ausschließlich mit der Problematik der Anwendung des § 26 [X.] 1 [X.]atz 3 [X.]B IV auch auf vor dem 1.1.2008 zu Unrecht entrichtete Beiträge. [X.]oweit das Bayerische [X.] dabei maßgeblich auf eine [X.]ommentarstelle Bezug nimmt, der zufolge mit der Regelung eine missbräuchliche Nutzung durch Finanzdienstleister habe unterbunden werden sollen (vgl [X.]reikebohm in ders , [X.]B IV, 1. Aufl 2008, § 26 RdNr 9, - inhaltsgleich auch 3. Aufl 2018), findet sich dazu - wie bereits ausgeführt - in den amtlichen Gesetzesmaterialien nichts (zu deren Inhalt s auch B[X.] Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 1/12 R - [X.] 4-2400 § 26 [X.] Rd[X.]2; allgemein zur Bedeutung der Gesetzesmaterialien für die Auslegung vgl [X.] <[X.]ammer> Beschluss vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17 [X.] - [X.]b 2019, 287 Rd[X.]1 = juris Rd[X.]2).

Zwar mag die Eindämmung als missbräuchlich angesehener Vorgehensweisen von Finanzdienstleistern der Hintergrund für die im Deckblatt zum Gesetzentwurf erwähnte, aber nicht näher erläuterte Forderung von Trägern der Rentenversicherung nach "[X.]larstellungen für die Verwaltungspraxis" gewesen sein. Für die Auslegung der Norm ist aber der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers entscheidend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem [X.]innzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 2 BvR 2628/10 [X.] - [X.]E 133, 168, 205; [X.] Urteil vom [X.] - 2 BvB 1/13 - [X.]E 144, 20 Rd[X.]55). Dieser ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, dh anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen [X.]tellung, nach [X.]inn und Zweck sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte (vgl [X.] Urteil vom [X.] - aaO; [X.] Beschluss vom 25.3.2021 - 2 [X.] [X.] - NJW 2021, 1377 Rd[X.]06). Der Entstehungsgeschichte kommt für die Auslegung regelmäßig nur insoweit Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel ausräumt, die ansonsten nicht behoben werden können (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 2 [X.] - [X.]E 119, 96, 179; [X.] Urteil vom [X.] aaO). Damit sind die Erwartungen der Rentenversicherungsträger an die Reichweite der von ihnen angestoßenen Ergänzung des § 26 [X.]B IV für die Auslegung der Vorschrift nicht von entscheidendem Gewicht. [X.]ie sind weder von den zur Gesetzgebung Befugten aufgegriffen worden noch haben sie sich im Wortlaut der Vorschrift niedergeschlagen noch sind sie nach deren [X.]innzusammenhang geboten.

(4) Entscheidend spricht der [X.]inn und Zweck des § 26 [X.] 1 [X.]atz 3 [X.]B IV dafür, diese Regelung auch im Fall von zu Unrecht gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen für vermeintlich pflichtversicherte Pflegepersonen anzuwenden.

Ziel der Regelung war die "[X.]larstellung, dass zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der Verjährungsfrist als Pflichtbeiträge zu behandeln sind" (BT-Drucks 16/6540 [X.]). Der Gesetzgeber bewertete die bisherige Rechtslage, wonach zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall viele Jahre rückwirkend erstattet werden mussten, als unangemessen und wollte dies ändern (BT-Drucks 16/6540 [X.]8 - zu [X.]1 - bzw [X.] - zu [X.]4 <§ 26>). Deshalb sollten zu Unrecht entrichtete Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist (§ 27 [X.] 2 [X.]atz 1 [X.]B IV) als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten. Die Regelung war als Maßnahme zum [X.]chutz vor hohen Rückerstattungsforderungen gedacht und diente somit in erster Linie der finanziellen [X.]tabilität der Rentenversicherungsträger. [X.]ie sollte aber mit einem Anspruch der vermeintlich Versicherten auf Berücksichtigung der jetzt nicht mehr rückzahlbaren Beträge als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge verknüpft werden, um eine "[X.]chlechterstellung" zu vermeiden. Damit wurden auch etwaige verfassungsrechtliche Bedenken ausgeräumt. Der "[X.]" ist gleichsam die [X.]ehrseite des [X.]. Das zeigt sich auch darin, dass § 26 [X.] 1 [X.]atz 3 [X.]B IV nach Ablauf der Verjährungsfrist einen "absoluten [X.]" zugunsten des Rentenversicherungsträgers bewirkt, auf den der vermeintlich Versicherte nicht verzichten kann und der auch nicht - wie der "konditionale [X.]" nach [X.]atz 1 aaO - von tatsächlich bestehendem schutzwürdigem Vertrauen i[X.] des § 45 [X.] 2 [X.]B X abhängt (vgl dazu [X.] in [X.]nickrehm/[X.]reikebohm/Waltermann, [X.]omm zum [X.]ozialrecht, 7. Aufl 2021, § 26 [X.]B IV RdNr 4; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B IV, 3. Aufl 2016, § 26 Rd[X.]8).

Das Ziel des Gesetzgebers, die Rentenversicherungsträger vor hohen Beitragserstattungsforderungen zu schützen und damit deren finanzielle [X.]tabilität zu wahren, ist bei zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträgen für sonstige Versicherte, die nicht Beschäftigte sind, ebenso von Bedeutung wie bei zu Unrecht gezahlten Beiträgen für Beschäftigte. Das zeigt anschaulich der Fall der [X.]lägerin, in dem die Beigeladene gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch wegen zu Unrecht gezahlter Beiträge für nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit für einen [X.]raum von elf Jahren über insgesamt 79 130,54 Euro geltend gemacht hat. Der durch § 26 [X.] 1 [X.]atz 3 [X.]B IV gewährleistete [X.]chutz vor hohen Erstattungsforderungen kann sogar besonders bei vermeintlich Pflichtversicherten, die nicht Beschäftigte sind, relevant werden. Bei Beschäftigten i[X.] des § 1 [X.]atz 1 [X.] [X.]B VI wird regelmäßig ohnehin spätestens nach vier Jahren der [X.] nach erfolgter Betriebsprüfung gemäß § 26 [X.] 1 [X.]atz 1 [X.]B IV greifen. Hingegen besteht bei sonstigen Pflichtversicherten, die nicht von einer Betriebsprüfung erfasst werden (zur Prüfung der Zahlungspflichtigen vgl § 212a [X.]B VI - die Vorschrift verweist bislang jedoch nicht auf § 26 [X.] 1 [X.]atz 1 [X.]B IV), ein erheblich höheres Risiko dafür, dass eine zu Unrecht erfolgte Beitragszahlung erst nach längerer [X.] offenbar wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Gesetzgeber bei Einführung des § 26 [X.] 1 [X.]atz 3 [X.]B IV ausschließlich darum ging, die Rentenversicherungsträger vor hohen Beitragsrückforderungen von vermeintlich Versicherten zu schützen und entsprechende Rückforderungen, die von Leistungsträgern (zB von Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen) geltend gemacht werden, weiterhin ermöglicht werden sollten.

Vermeintlich pflichtversicherte Pflegepersonen sind für den Fall, dass sich Beitragszahlungen zur Rentenversicherung im Nachhinein als unberechtigt erweisen, in vergleichbarer Weise schutzbedürftig wie vermeintlich pflichtversicherte Beschäftigte. Zwar waren Pflegepersonen nicht mit Beiträgen für ihre Alterssicherung belastet; diese wurden im Interesse einer Förderung der häuslichen Pflege (vgl Gesetzentwurf zum [X.], BT-Drucks 12/5262 [X.] 81: Vorrang der häuslichen Pflege vor der stationären Unterbringung) vom Träger der Pflegeversicherung allein getragen (§ 170 [X.] 1 [X.] [X.]B VI). Trotzdem sind die Pflichtbeitragszeiten wegen häuslicher Pflegetätigkeit den Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung gleichgestellt (vgl § 55 [X.] 2 [X.] [X.]B VI). Eine (vermeintlich versicherungspflichtige) Pflegeperson, die zur Ermöglichung der häuslichen Pflege ihre eigene Erwerbstätigkeit aufgibt oder einschränkt, ist für den Aufbau einer verlässlichen Alterssicherung (vgl § 4 [X.] 2 [X.]atz 1 [X.] [X.]B I) und zum Erhalt ihres [X.] (vgl § 43 [X.] 1 [X.]atz 1 [X.], [X.] 2 [X.]atz 1 [X.] [X.]B VI) aber regelmäßig ebenso wie ein vermeintlich pflichtversicherter Beschäftigter darauf angewiesen, dass die ihr fortlaufend bekanntgegebenen Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung Bestand haben.

Dass der Gesetzgeber das [X.]chutzbedürfnis der Beschäftigten und der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen für gleichwertig erachtet, hat er auch in § 199 [X.]B VI zum Ausdruck gebracht. Diese Regelung stellt beide Gruppen hinsichtlich des Vertrauensschutzes, der von einer ordnungsgemäßen Meldung von Beitragszahlungen für die Wirksamkeit der Beiträge ausgeht, gleich (vgl § 199 [X.]atz 1 und 3 [X.]B VI; s dazu auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VI, [X.] § 199 Rd[X.]1, [X.]tand der Einzelkommentierung Juni 2001; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B VI, 3. Aufl 2021, § 199 Rd[X.]7 ff, 41). Eine (vermeintlich) pflichtversicherte Pflegeperson erhält regelmäßig eine Mitteilung der Pflegekasse über die für sie zur Rentenversicherung abgeführten Pflichtbeiträge (vgl § 44 [X.] 4 [X.]B XI), die der Mitteilung der Meldungen an die Einzugsstelle für abhängig Beschäftigte entspricht (vgl § 28a [X.] 5 [X.]B IV). Auch die [X.]lägerin hat von der Beigeladenen entsprechende Mitteilungen übermittelt bekommen.

Wäre die Regelung in § 26 [X.] 1 [X.]atz 3 [X.]B IV in Fällen wie hier nicht anwendbar, hätte das zur Folge, dass der Rentenversicherungsträger gegenüber dem Erstattungsanspruch die Einrede der Verjährung (vgl § 27 [X.] 2 [X.]B IV) erheben und damit die zu Unrecht an ihn gezahlten Beiträge dauerhaft vereinnahmen könnte, ohne dass dies zu Anwartschaften oder Leistungsansprüchen der vermeintlich Versicherten führen würde. Verzichtete der Rentenversicherungsträger hingegen auf die Einrede der Verjährung und damit zulasten seiner Versicherten auch auf den [X.]chutz vor hohen Beitragsrückforderungen, hätte er die erhaltenen Beiträge an die Pflegekasse, die die fehlerhafte Beitragszahlung verursacht hat, zurückzuzahlen. Das entspräche zwar der materiellen Rechtslage, würde aber die Pflegeperson schutzlos stellen. Ihr stünde - anders als einem vermeintlich Beschäftigten, der die von ihm getragenen Beitragsteile zurück erhält - der erstattete Betrag auch nicht als Grundlage für eine anderweitige [X.]icherung zur Verfügung, sodass ihr [X.]chutzbedürfnis insofern eher noch höher zu bewerten ist.

Ein [X.]chutzbedürfnis der vermeintlich pflichtversicherten Pflegeperson soll auch nach der "Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen" (Anhang I zum Rundschreiben "Rentenversicherungspflicht der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen" des G[X.]V-[X.]pitzenverbands, der [X.] und des Verbands der privaten [X.]rankenversicherung eV vom 28.12.2009; [X.] enthält die von der Beklagten benannten "Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung und Verrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen") berücksichtigt werden. Nach [X.]chnitt 6 dieser Verfahrensbeschreibung, auf die in [X.]chnitt 2 der Gemeinsamen Grundsätze Bezug genommen wird, soll die Pflegekasse im Fall einer irrtümlich angenommenen Versicherungspflicht zunächst prüfen, "ob für die Pflegeperson Vertrauensschutz i[X.] des § 45 [X.]B X besteht und es daher für die Vergangenheit oder auch weiterhin bei den bisherigen unzutreffenden Feststellungen bleibt". Zu diesem Zweck "wird die vorangegangene Mitteilung der Pflegekasse über die Aufnahme der Beitragszahlung so behandelt, als ob es sich dabei um einen Verwaltungsakt handeln würde". Die Pflegekasse soll sodann "in Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Prüfung" der Pflegeperson eine beabsichtigte Änderung der Beitragszahlung und den Änderungszeitpunkt mitteilen. Wenn danach ein Vertrauensschutz der Pflegeperson zu bejahen ist, kommt eine Änderung nur mit Wirkung für die Zukunft in Frage (vgl § 45 [X.] 4 [X.]atz 1 [X.]B X). Ob diese [X.]onstruktion zur Berücksichtigung von Vertrauensschutz der Pflegepersonen in Bezug auf eine erfolgte Beitragszahlung - nämlich allein durch eine Entscheidung der Pflegekasse und auf der Grundlage der Fiktion einer bloßen Mitteilung als Verwaltungsakt - mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist, muss hier nicht vertieft werden (zur Entscheidungszuständigkeit des Rentenversicherungsträgers vgl B[X.] Urteil vom 23.9.2003 - B 12 P 2/02 R - [X.] 4-2600 § 3 [X.] RdNr 8 f). Die Verfahrensbeschreibung der [X.]pitzenverbände verdeutlicht jedenfalls, dass auch bei irrtümlich angenommener Versicherungspflicht die Berücksichtigung von Vertrauensschutz zugunsten der Pflegeperson geboten sein kann. Diesem Gesichtspunkt trägt die Anwendung des § 26 [X.] 1 [X.]atz 3 [X.]B IV auf zu Unrecht erfolgte Beitragszahlungen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen auf gesetzlicher Grundlage Rechnung.

dd) Nach alledem ist § 26 [X.] 1 [X.]atz 3 [X.]B IV auch hinsichtlich der von der Beigeladenen für die [X.]lägerin möglicherweise zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung anwendbar. Damit gelten nach Ablauf der in § 27 [X.] 2 [X.]atz 1 [X.]B IV bestimmten Frist zur Verjährung des Beitragserstattungsanspruchs solche Beiträge ohne Weiteres als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge (Rechtsfolgenverweisung auf § 26 [X.] 1 [X.]atz 2 [X.]B IV). Eine zusätzliche Prüfung, ob auch die Voraussetzungen für einen [X.] nach § 26 [X.] 1 [X.]atz 1 [X.]B IV - dh berechtigter Vertrauensschutz entsprechend § 45 [X.] 2 [X.]B X - vorliegen, findet im Rahmen der nur auf den Fristablauf [X.] gesetzlichen Fiktion des § 26 [X.] 1 [X.]atz 3 [X.]B IV nicht statt. Die Frist von vier Jahren nach Ablauf des [X.]alenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet wurden, ist hier nach den Feststellungen des [X.] auch hinsichtlich der letzten von der Beklagten für die [X.]lägerin abgeführten Beiträge (für Pflegezeiten bis März 2006) verstrichen. [X.]omit sind die von der Beigeladenen für die [X.]lägerin zur Rentenversicherung gezahlten Beiträge mit den korrespondierenden [X.]räumen im Versicherungsverlauf als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge zu erfassen. Die Beklagte ist verpflichtet, einen Versicherungsverlauf zu erstellen, der diese [X.]räume als Pflichtbeitragszeiten nach § 3 [X.]atz 1 [X.]a [X.]B VI zusammen mit den beitragspflichtigen Einnahmen (vgl § 166 [X.] 2 [X.]B VI) ausweist.

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.] 1 und 4 [X.]G.

Meta

B 5 RE 5/20 R

16.06.2021

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RE

vorgehend SG Osnabrück, 17. August 2016, Az: S 47 R 460/13, Urteil

§ 26 Abs 1 S 1 SGB 4, § 26 Abs 1 S 2 SGB 4, § 26 Abs 1 S 3 SGB 4, § 27 Abs 2 S 1 SGB 4, § 3 S 1 Nr 1a SGB 6, § 55 Abs 2 Nr 2 SGB 6, § 149 Abs 1 SGB 6, § 149 Abs 2 SGB 6, § 149 Abs 3 SGB 6, § 149 Abs 5 S 1 SGB 6, § 152 Nr 6 SGB 6, § 199 S 1 SGB 6, § 199 S 3 SGB 6, § 45 SGB 10, § 44 Abs 1 SGB 11, § 44 Abs 4 SGB 11, § 7 VKVV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.06.2021, Az. B 5 RE 5/20 R (REWIS RS 2021, 4924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4924

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 C 26/13

1 C 17/14

2 BvR 2628/10

2 BvB 1/13

2 BvF 1/20

2 BvF 1/04

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