Bundessozialgericht, Urteil vom 05.05.2010, Az. B 12 R 6/09 R

12. Senat | REWIS RS 2010, 6942

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen - Ermittlung der Mindeststundenzahl - Berücksichtigung des Hilfebedarfs für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung


Leitsatz

Der Rentenversicherungspflicht unterliegen nur solche nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die die erforderliche (Mindest)Pflegezeit von wenigstens 14 Stunden wöchentlich mit Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erreichen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin seit dem 10.2.2005 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.

2

Der 1984 geborene [X.] der Klägerin ist bei der [X.] versichert und erhält seit Dezember 1997 als erheblich Pflegebedürftiger nach Pflegestufe I Pflegegeld. Er wird von der Klägerin in deren Haushalt gepflegt. Mit Unterbrechungen wegen einer Erwerbstätigkeit der Klägerin von regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich entrichtete die Beigeladene für die Klägerin als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson Rentenversicherungsbeiträge an die Beklagte, über den Eintritt von Arbeitslosigkeit der Klägerin am 1.7.2004 hinaus bis zum 9.2.2005. In dem zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und zur Zuordnung zu den Pflegestufen für die [X.] ab 10.2.2005 eingeholten sozialmedizinischen Wiederholungsgutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ([X.]) im [X.] vom [X.] nebst ergänzender Stellungnahme vom [X.] wurde weiterhin Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe I angenommen. Als täglicher Pflegebedarf wurden für die Grundpflege jedoch nur noch 48 Minuten und für die hauswirtschaftliche Versorgung nur noch 45 Minuten, mithin ein Pflegebedarf von 10,85 Stunden in der Woche angegeben.

3

Nachdem die Beigeladene der Klägerin im März 2005 [X.] mitgeteilt hatte, dass sie die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung für diese ab 10.2.2005 eingestellt habe, die Klägerin sich hiergegen gewandt und die Beigeladene daraufhin den Vorgang an die Beklagte zur Prüfung der Rentenversicherungspflicht abgegeben hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.5.2005 fest, dass die Klägerin seit dem 10.2.2005 der Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nicht mehr unterliege, weil der Umfang der Pflegetätigkeit nach den Feststellungen der Pflegekasse unter 14 Stunden in der Woche liege. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.8.2005 zurück.

4

Die Klägerin hat Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2005 sowie die Feststellung begehrt, dass sie als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson für ihren [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 10.2.2005 versicherungspflichtig ist. Während des Klageverfahrens hat das Sozialgericht ([X.]) ein Gutachten des [X.] Berlin-Brandenburg vom [X.] beigezogen, in dem [X.] ausgeführt ist, dass die Verringerung des grundpflegerischen Hilfebedarfs in dem [X.] plausibel und die Beurteilung des täglichen Hilfebedarfs mit 48 Minuten nicht zu beanstanden ist. In einem von der Klägerin veranlassten neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. W. vom 16.5.2008 wird der zeitliche Umfang der von der Klägerin durchgeführten Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung mit 12,25 Stunden in zwei Wochen im Monat bzw mit 6,125 Stunden je Woche im Monat angegeben. Der allgemeine Betreuungsbedarf wird mit etwa 5 Stunden pro Tag angegeben. Mit Urteil vom 10.12.2008 hat das [X.] die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Feststellung von Rentenversicherungspflicht für die [X.] ab 10.2.2005 zutreffend abgelehnt. Nach den Gutachten und Stellungnahmen des [X.] werde die nach § 3 Satz 1 [X.] 1a [X.]B VI erforderliche Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich nicht erreicht, weil der Umfang der Pflegetätigkeit im Bereich Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung danach regelmäßig weniger als 11 Stunden in der Woche ausmache. Die angenommene Reduzierung des Pflegebedarfs sei schlüssig und überzeugend. Die angefochtenen Bescheide seien nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil bei der Ermittlung der [X.] auch der erhebliche Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung zu berücksichtigen wäre. Das komme weder im Wortlaut des § 3 Satz 1 [X.] 1a [X.]B VI noch in demjenigen des § 19 Satz 2 [X.]B XI zum Ausdruck. Im Gegenteil erscheine es widersinnig, die Einstandspflicht der Pflegekassen bei der Gewährung von Leistungen an den Pflegebedürftigen auf die [X.] zu begrenzen und bei der Gewährung von Leistungen zur [X.] Sicherung von Pflegepersonen auch aufgrund der familiären, nachbarschaftlichen oder sonstigen ehrenamtlichen Pflege und Betreuung auszulösen. Eine solche Auslegung des § 3 Satz 1 [X.] 1a [X.]B VI stelle eine systemwidrige Gesetzesergänzung dar.

5

Die Klägerin hat die vom [X.] zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 3 Satz 1 [X.] 1a [X.]B VI. Der Begriff der Pflege im Sinne dieser Norm sei in einem ganzheitlichen Sinn aufzufassen mit der Folge, dass bei der Ermittlung der [X.] auch die auf die ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 Satz 1 [X.]B XI entfallende [X.] mitzurechnen sei. Für diese weitergehende Auffassung des Begriffs Pflege stelle § 3 Satz 1 [X.] 1a [X.]B VI selbst die Rechtsgrundlage dar. Zwar sei dessen Wortlaut hierfür nichts zu entnehmen. Bei Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien zu § 19 Satz 2 [X.]B XI werde jedoch der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass der Pflegebegriff nicht auf die in § 14 Abs 4 [X.]B XI genannten Verrichtungen eingegrenzt werden solle. Dies sei gleichermaßen bei der Auslegung des § 3 Satz 1 [X.] 1a [X.]B VI zu beachten, ebenso, dass der Gesetzgeber allgemein die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich habe fördern und anerkennen wollen.

6

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des [X.] vom 10.12.2008 und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 18.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.8.2005 festzustellen, dass sie als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson für ihren [X.] M. K., geboren am 1984, in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 10.2.2005 versicherungspflichtig ist.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das Urteil für zutreffend. Für die von der Klägerin vorgenommene Auslegung des § 3 Satz 1 [X.] 1a [X.]B VI gebe es keine ausreichende Grundlage. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 23.9.2003 ([X.] P 2/02 R, [X.] 4-2600 § 3 [X.] 1) hin.

9

Die Beigeladene stellt keinen Antrag, schließt sich jedoch der Auffassung des [X.] und der Beklagten an.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das [X.] ihre Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.8.2005 ist rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte darin festgestellt, dass die Klägerin in der [X.] ab 10.2.2005 wegen der Pflege ihres [X.] der [X.]spflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nicht unterlag. Zur Entscheidung hierüber war der beklagte [X.]sträger befugt. Besteht Streit über die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, so hat nicht die - hier beigeladene - Pflegekasse, sondern der zuständige [X.]sträger durch Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl Urteile des Senats vom 22.3.2001, [X.] P 3/00 R, [X.] 3-2600 § 3 [X.] f, und 23.9.2003, [X.] P 2/02 R, [X.] 4-2600 § 3 [X.] Rd[X.] 4).

Nach § 3 Satz 1 [X.]a [X.]B VI, der in der hier streitigen [X.] und bis heute unverändert galt bzw gilt, sind Personen in der [X.] in der [X.] versicherungspflichtig, in der sie einen Pflegebedürftigen iS des § 14 [X.]B XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der [X.] oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Nach Satz 3 des § 3 [X.]B VI unterliegen solche Personen der [X.]spflicht nach Satz 1 [X.]a nicht, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Diese Bestimmung übernimmt die bereits in Satz 1 der leistungsrechtlichen Vorschrift des § 44 Abs 1 [X.]B XI enthaltene Formulierung. Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der [X.] konkretisiert diese Vorschrift (vgl Urteil des Senats vom 23.9.2003, aaO, Rd[X.] 6). Nach deren Satz 1 entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private [X.] durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Abs 1 [X.] 6 [X.]B VI genannten Stellen zur Verbesserung der [X.] Sicherung einer Pflegeperson iS des § 19 [X.]B XI Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen [X.]. Näheres hierzu regeln nach § 44 Abs 1 Satz 2 [X.]B XI ua §§ 3, 166 und 170 [X.]B VI. § 166 Abs 2 [X.]B VI bestimmt die beitragspflichtigen Einnahmen der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, § 170 Abs 1 [X.] 6 [X.]B VI die Beitragstragung.

Das [X.] ist zunächst ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin ab 10.2.2005 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson rentenversicherungspflichtig gewesen wäre, wenn sie in dieser [X.] die Voraussetzung einer ([X.])Pflegezeit von wenigstens 14 Stunden wöchentlich erfüllt hätte. Die Feststellungen des [X.] zu den Verhältnissen der Klägerin als Pflegeperson und ihres [X.] sowie den Umständen der Pflegetätigkeit tragen seine Annahme, dass die Klägerin mit ihrem [X.] einen Pflegebedürftigen iS des § 14 [X.]B XI mit Leistungsanspruch in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat, und zwar nicht im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und mehr als geringfügig (vgl zu den Voraussetzungen § 5 Abs 2 Satz 1 [X.] 3, Satz 4 [X.]B VI), und dass sie außerdem neben ihrer Pflegetätigkeit (anderweitig) weder beschäftigt noch selbstständig tätig gewesen ist. Zutreffend hat das [X.] aber auch entschieden, dass die Klägerin die geforderte ([X.])Pflegezeit iS des § 3 Satz 1 [X.]a [X.]B VI nicht aufgewendet hat.

Bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 [X.]a [X.]B VI notwendige [X.]stundenzahl der Pflege erreicht ist, ist nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs 4 [X.]B XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist. (Weitergehende bzw andere) Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, die nicht im Katalog des § 14 Abs 4 [X.]B XI enthalten sind, etwa die [X.], die für Betreuungsleistungen aufgewendet wird, die in § 4 Abs 2 Satz 1 [X.]B XI als ergänzende Pflege und Betreuung bezeichnet werden, sind bei der Ermittlung des Umfangs der ([X.])Pflegezeit nicht mitzurechnen. Diese Auslegung des § 3 Satz 1 [X.]a [X.]B VI folgt aus dem [X.], in den die Norm gestellt ist (dazu 2), und teleologischen Erwägungen (dazu 3). Der Wortlaut der Vorschrift gibt über die berücksichtigungsfähigen Pflegeleistungen indessen keinen Aufschluss (dazu 1).

1) Zutreffend gehen das [X.] und die Beteiligten davon aus, dass dem Wortlaut des § 3 Satz 1 [X.]a [X.]B VI eine eindeutige Antwort darauf, ob bei der Feststellung der [X.]stundenzahl der [X.]aufwand für Betreuungsleistungen außerhalb der in § 14 Abs 4 [X.]B XI genannten Verrichtungen mit zu berücksichtigen ist, nicht entnommen werden kann. Soweit der [X.] voraussetzt, dass nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen "pflegen", lassen sich hieraus weder Anhaltspunkte für eine einschränkende noch solche für eine erweiternde Auslegung, wie sie die Revision befürwortet, gewinnen. Auch unter Berücksichtigung der während des Gesetzgebungsverfahrens, das zum [X.] ([X.]) führte, hervorgetretenen Vorstellungen seiner Verfasser (vgl BT-Drucks 12/5262 [X.], 159; BT-Drucks 12/5952 [X.] f) ist der Wortlaut des § 3 Satz 1 [X.]a [X.]B VI offen und lässt beide Ansichten gleichermaßen zu. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der [X.] auch im Kontext des [X.]B XI nicht eindeutig ist. Um ihn - im Sinne der Ziele der Pflegeversicherung - operationabel zu gestalten, tendiert das [X.]B XI - im Gegenteil - zu einer auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung eingeschränkten Verwendung des Pflegebegriffs (vgl nur § 4 Abs 1 Satz 1 und § 36 [X.]B XI). Insoweit wird im [X.]B XI das, was dort leistungsrechtlich unter Pflege zu verstehen ist, in § 14 [X.]B XI konkretisiert. Das Gesetz geht zwar allgemein davon aus, dass im Sprachgebrauch auch weitere Betreuungsleistungen als Pflege verstanden werden können, wenn in § 4 Abs 2 Satz 1 [X.]B XI von ergänzender Pflege und Betreuung gesprochen wird. Angesichts der leistungsrechtlichen Konkretisierung des Pflegebegriffs in § 14 [X.]B XI erschiene jedoch eine von dieser Konkretisierung abweichende Wortlautinterpretation rechtfertigungsbedürftig.

2) Eine Auslegung der Norm, die die [X.]spflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen auf solche beschränkt, die die notwendige [X.]stundenzahl mit [X.]aufwand für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erreichen, ist zunächst schon aus Gründen der (Gesetzes)Systematik geboten.

Entscheidend ist, dass § 3 Satz 1 [X.]a [X.]B VI die [X.] Sicherung von Pflegepersonen in der [X.] mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung (vgl B[X.], Urteil vom 23.9.2003, aaO, Rd[X.] 6) und hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet. Die Entrichtung von Beiträgen an den [X.]sträger ist ausdrücklich als Leistung der - [X.] oder privaten - Pflegeversicherung konzipiert (vgl § 28 Abs 1 [X.]0 iVm § 44 [X.]B XI). Die Anordnung von Versicherungspflicht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen und die Verpflichtung zur Entrichtung von [X.]sbeiträgen dienen letztlich der Erfüllung der der Pflegeversicherung übertragenen Aufgabe, die in § 1 Abs 4 [X.]B XI als Hilfe für Pflegebedürftige umschrieben ist. Die [X.] Sicherung von Pflegepersonen steht in diesem Kontext (vgl [X.], in: [X.], [X.] [X.] § 3 [X.]B VI Rd[X.] 3). Im Hinblick darauf besteht eine Akzessorietät der [X.]spflicht und ihrer Voraussetzungen zu den Voraussetzungen für die Leistungen der Pflegeversicherung, angesichts derer nicht nachvollziehbar wäre, warum Leistungen, die der Pflegeperson zugute kommen sollen, an andere Bedingungen geknüpft sind als Leistungen, die Pflegebedürftigen gegenüber zu erbringen sind (ebenso Boecken, in: [X.], GK-[X.], [X.]B VI, Stand: April 2008, § 3 Rd[X.] 22i; [X.], aaO, Rd[X.] 4; Fichte, in: [X.]/[X.], [X.]B VI, Stand: Juli 2007, § 3 Rd[X.] 44; [X.], in: [X.], jurisPK-[X.]B VI, § 3 Rd[X.] 58; [X.]/Pick, in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Zipperer, [X.]B XI, Stand: März 2005, § 19 Rd[X.] 29). In diesem Sinne liegt, wie die Beklagte zutreffend annimmt, zwischen den Leistungen der Pflegeversicherung an den Pflegebedürftigen und die pflegende Person eine "Kongruenz" vor.

Die vom Senat vorgenommene enge Auslegung des § 3 Satz 1 [X.]a [X.]B VI wird durch die die Ermittlung der in der [X.] beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen betreffende Regelung in § 166 Abs 2 [X.]B VI bestätigt, auf die § 44 Abs 1 Satz 2 [X.]B XI verweist. Diese Bestimmung hat ihre Endfassung erst auf Anregung des [X.] des [X.] (11. Ausschuss) erhalten. Danach wird - anders als noch im Gesetzentwurf (vgl BT-Drucks 12/5262 [X.], 160 f) - zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen gestaffelt nicht nur auf die jeweilige Stufe der Pflegebedürftigkeit abgestellt, sondern zusätzlich auch innerhalb der Pflegestufe nach dem tatsächlichen [X.]aufwand differenziert (vgl zur Begründung BT-Drucks 12/5952 [X.]). Die Auslegung des § 166 Abs 2 [X.]B VI ergibt, dass ergänzende Pflegeleistungen beitragsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Dieser Bemessung der [X.]sbeiträge bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen in Abhängigkeit von der Pflegestufe und der Dauer der Pflegetätigkeit widerspräche es, neben dem auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung entfallenden [X.]aufwand auch denjenigen für ergänzende Pflege und Betreuung iS des § 4 Abs 2 Satz 1 [X.]B XI zu berücksichtigen. Die Verknüpfung von Pflegebedarf und Dauer der Pflegeleistung nach § 166 Abs 2 [X.]B VI, der sich für die Beitragsbemessung allein an den Vorgaben der §§ 14, 15 [X.]B XI orientiert, spricht vielmehr für eine einheitliche Beurteilung pflegerischer Tätigkeit als Parameter der Beitragsbemessung und der (von ihr vorausgesetzten) Versicherungspflicht (vgl Boecken, aaO, Rd[X.] 22i; [X.], [X.]b 1998, 97, 98 f).

Dass der in § 3 Satz 1 [X.]a [X.]B VI genannte [X.]raum von wenigstens 14 Stunden wöchentlich nur mit im Zusammenhang des [X.]B XI (leistungsrechtlich) relevanten Pflegeleistungen "ausgefüllt" werden kann, kann von der Revision nicht mit Erfolg unter Hinweis auf die in § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI in Bezug genommene Vorschrift des § 19 [X.]B XI über den Begriff der Pflegepersonen in Frage gestellt werden. Zutreffend ist allerdings, dass jedenfalls aus der in § 19 Satz 1 [X.]B XI enthaltenen Bezugnahme auf § 14 [X.]B XI, die sich auch in § 3 Satz 1 [X.]a [X.]B XI findet, nicht zwingend abzuleiten ist, dass bei der Feststellung des Umfangs der ([X.])Pflegezeit allein die für die Hilfe bei Verrichtungen nach § 14 Abs 4 [X.]B XI aufgewendete [X.] berücksichtigt werden kann. Denn Funktion dieses Verweises ist lediglich klarzustellen, dass als Pflegeperson nur in Betracht kommt, wer einen Pflegebedürftigen wenigstens der [X.] betreut. Zu Unrecht wird jedoch von der Revision § 19 Satz 2 [X.]B XI eine Aussage in ihrem Sinne entnommen, die dort geregelte ([X.])Pflegezeit von wenigstens 14 Stunden wöchentlich könne auch mit ergänzender Pflege und Betreuung erreicht werden. Die Vorschrift, die nach ihrer ursprünglichen Fassung (§ 19 [X.]B XI aF) den Begriff der Pflegepersonen mitbestimmte, hat seit der Neufassung der Vorschrift durch das 1. [X.]B XI-ÄndG vom 14.6.1996 ([X.] 830; Art 1 [X.] 8) aus Gründen begrifflicher Klarstellung (vgl BT-Drucks 13/3696 [X.]) nur noch Bedeutung für den Anspruch auf Leistungen zur [X.] Sicherung nach § 44 [X.]B XI. Die Revision meint, der Begriff der Pflege in § 19 Satz 2 [X.]B XI sei in einem ganzheitlichen Sinn zu verstehen mit der Folge, dass der einzubeziehende Pflegeaufwand damit sehr viel weitergehen könne als der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und ihre Stufe maßgebliche Bedarf. Dieser Pflegebegriff sei auch bei der Auslegung des § 3 Satz 1 [X.]a [X.]B VI zu beachten. Die Revision und ein großer Teil der [X.]entarliteratur zu § 19 [X.]B XI (vgl etwa [X.], Kasseler [X.], Stand: September 2006, § 19 [X.]B XI Rd[X.]3; Wagner, in: [X.]/Wilde, [X.]B XI, Stand: Mai 2007, § 19 Rd[X.] 27; [X.] in: [X.]/[X.], LPK-[X.]B XI, § 19 Rd[X.]0; [X.], in: Wannagat, [X.], [X.]B XI, § 19 Rd[X.]2; [X.], [X.]b 1995, 325, 326; a.A. mittlerweile [X.], in: [X.]B XI-[X.], 3. Aufl., § 44 Rd[X.]5) stützen sich hierbei auf die Begründung des Entwurfs zu § 19 [X.]B XI aF, in der es heißt, dass bei der Feststellung der [X.]stundenzahl nicht nur die Arbeitszeit gerechnet wird, die auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung entfällt und für die Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit maßgeblich ist, sondern auch die [X.], die benötigt wird für die ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 Satz 1 [X.]B XI (BT-Drucks 12/5262 [X.]). Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung lassen sich hieraus Anhaltspunkte für eine erweiternde Auslegung des § 3 Satz 1 [X.]a [X.]B VI nicht gewinnen. Zum einen haben die in der Gesetzesbegründung enthaltenen Vorstellungen der Entwurfsverfasser im (Gesetzes)Text des § 19 [X.]B XI (selbst) keinen Niederschlag gefunden und sind daher nicht geeignet, den für die Begründung von [X.] Rechten geltenden Gesetzesvorbehalt (§ 31 [X.]B I) zu derogieren (vgl [X.], aaO, Rd[X.] 4). Zum anderen legt § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI iVm § 19 Satz 2 [X.]B XI als bloße Einweisungsvorschrift nicht selbst die Modalitäten der Versicherungspflicht von Pflegepersonen fest, sondern überlässt dies den spezialgesetzlichen Regelungen in den für die jeweilige Materie einschlägigen Büchern des [X.]B, hier also § 3 Satz 1 [X.]a [X.]B VI.

Soweit verschiedentlich darauf hingewiesen wird, § 19 Satz 2 [X.]B XI und § 3 Satz 1 [X.]a [X.]B VI seien "im Zusammenhang mit" § 4 Abs 2 Satz 1 [X.]B XI zu sehen (etwa [X.], aaO, Rd[X.]0) und daraus der Schluss auf einen für die Zwecke der [X.] Absicherung heranzuziehenden "großzügigen Pflegebegriff" gezogen wird (so Wagner, aaO, Rd[X.] 27), handelt es sich um eine nicht näher begründete Auffassung und erfolgt eine inhaltliche Auseinandersetzung etwa mit der systematischen Bedeutung des § 4 Abs 2 [X.]B XI - und vor allem dessen Satz 1 - nicht. Diese Auffassung ist auch nicht tragfähig. Zutreffend hebt die Beklagte hervor, dass § 4 Abs 2 [X.]B XI als Grundnorm (selbst im Zusammenhang mit § 3 [X.]B XI) - im Gegenteil - verdeutlicht, dass die Leistungen der Pflegeversicherung (lediglich) eine [X.] Grundsicherung in Form von unterstützenden Hilfeleistungen darstellen sollen, eine Vollversorgung des Pflegebedürftigen indessen nicht angestrebt wird (vgl BT-Drucks 12/5262 [X.]). Satz 1 des § 4 Abs 2 [X.]B XI umschreibt diese [X.] der häuslichen und teilstationären Pflege für den typischen Fall, dass der Pflegebedürftige in häuslicher Umgebung von nichtprofessionellen Pflegepersonen gepflegt und betreut wird (vgl Wagner, in: [X.]/Wilde, [X.]B XI, Stand: Dezember 2005, § 4 Rd[X.] 23). Warum für Zwecke der [X.] Absicherung in der [X.] aus Gründen der (Gesetzes)Systematik - von diesem Strukturprinzip abweichend - ein sog ganzheitlicher Pflegebegriff gelten soll, ist nicht erkennbar.

Ohne ausschlaggebende Bedeutung ist in diesem Zusammenhang schließlich der Hinweis auf § 2 Abs 1 [X.]7 [X.]B VII. Zwar trifft es zu, dass in dieser Bestimmung zur Versicherung kraft Gesetzes im [X.] - anders als in § 3 Satz 1 [X.]a [X.]B VI - eine Einschränkung der versicherten Tätigkeiten auf "Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und … Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs 4 [X.]B XI)" vorgenommen ist. Aus dem Umstand, dass der [X.] für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen im [X.]srecht eine solche Einschränkung nicht enthält, ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dieser (zwingend) weit auszulegen und einer entsprechenden Einschränkung nach Maßgabe anderer Auslegungsgesichtspunkte nicht zugänglich wäre (so aber L[X.] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom [X.], L 4 RJ 58/04, in juris veröffentlicht, Rd[X.] 41). Die jeweiligen spezialgesetzlichen Versicherungspflichtregelungen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind nicht nur im Verhältnis zur Einweisungsvorschrift des § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI (iVm § 19 Satz 2 [X.]B XI), sondern auch im Verhältnis zueinander autonom auszulegen (zur eigenständigen Interpretation des § 2 Abs 1 [X.]7 [X.]B VII vgl B[X.], Urteil vom [X.], [X.] U 46/03 R, [X.] 4-2700 § 2 [X.] 3 Rd[X.]6). Hier folgt vor allem aus § 166 Abs 2 [X.]B VI, also einer Vorschrift des [X.]srechts selbst, dass sich der Gesetzgeber [X.] bewusst gegen eine Beitragsrelevanz ergänzender Pflege und Betreuung und damit auch gegen deren Relevanz für die Versicherungspflicht in der [X.] entschieden hat.

3) Das vom Senat unter Hinweis auf die (Gesetzes)Systematik gefundene Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf teleologische Erwägungen geboten. Solche stehen ihm nicht etwa entgegen, wie einige Instanzgerichte meinen (etwa L[X.] Nordrhein-Westfalen, aaO, Rd[X.] 41).

Soweit gegen ein enges Verständnis des § 3 Satz 1 [X.]a [X.]B VI vorgebracht wird, mit diesem werde der mit der [X.] Sicherung von Pflegepersonen verfolgte Zweck außer Acht gelassen, die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, die wegen der Pflegetätigkeit oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise und eine hieran anknüpfende Alterssicherung verzichten (vgl BT-Drucks 12/5262 [X.]), greift dieser Einwand nicht durch. Zwar trifft es zu, dass gerade durch die Absicherung von Pflegepersonen in der [X.] und die damit erreichbare Verbesserung ihrer Altersvorsorge die auch den Pflegebedürftigen günstige Bereitschaft zur häuslichen Pflege gefördert wird. Die Regelung dient damit zugleich dem Pflegebedürftigen selbst, dem ein Verbleiben in seiner vertrauten Umgebung und damit auch eine von seinem Standpunkt aus wünschenswerte Form der Befriedigung seiner Bedürfnisse ermöglicht wird (vgl [X.], aaO, Rd[X.] 3). [X.] ist dieser Zweck durch das allgemeine Strukturprinzip der Pflegeversicherung, keine Vollversicherung durch die Leistungen der Pflegeversicherung zu gewährleisten, sondern lediglich eine [X.] Grundsicherung, begrenzt. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, entfaltet er sich nur innerhalb dieser (Gesamt)Konzeption der Pflegeversicherung. In deren Umsetzung hält die Pflegeversicherung Unterstützung konsequenterweise nur für solche Pflegefälle bereit, die eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Die Pflegeversicherung soll, und zwar auch in Form der Zahlung von Beiträgen zur [X.], nur in Bezug auf begrenzte Risiken in Anspruch genommen werden können. Wird der mit der Pflegeversicherung im allgemeinen und mit der [X.] Absicherung von Pflegepersonen im besonderen verfolgte Zweck einer Stärkung vorrangig häuslicher Pflege vor dem Hintergrund dieser (Gesamt)Konzeption verstanden, so widerspricht es diesem Zweck nicht, die [X.]spflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen auf solche zu begrenzen, die die ([X.])Pflegezeit nur mit Hilfeleistungen bei Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung "ausfüllen". Im Gegenteil würde die Berücksichtigung auch anderer pflegerischer Leistungen als solcher für die in § 14 Abs 4 [X.]B XI genannten Verrichtungen diese (Gesamt)Konzeption ignorieren. Mit dem Ziel einer Förderung häuslicher Pflege ermöglicht § 3 Satz 1 [X.]a [X.]B VI damit einen versorgungsrechtlichen Nachteilsausgleich und eine Lückenschließung in der Versicherungsbiografie für solche nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die im Hinblick auf die (Gesamt)Konzeption der Pflegeversicherung relevante Pflegeleistungen (für Pflegebedürftige wenigstens der [X.]) in Abhängigkeit von einer bestimmten (wöchentlichen) Dauer dieser Leistungen und oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (vgl § 5 Abs 2 Satz 1 [X.] 3, Satz 4 [X.]B VI) erbringen und nicht schon wegen eines Zusammentreffens mit (anderweitiger) Erwerbstätigkeit in der [X.] ausreichend abgesichert sind (vgl § 3 Satz 3 [X.]B VI).

Die Gegenansicht verkennt zudem, dass es bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3 Satz 1 [X.]a [X.]B VI zu berücksichtigenden Pflegetätigkeiten über Hilfeleistungen für die im Katalog des § 14 Abs 4 [X.]B XI erfassten Verrichtungen hinaus an klaren, nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen und vor allem auch von auf dem schlichten Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen beruhenden Tätigkeiten fehlte (so auch L[X.] Baden-Württemberg, Urteil vom [X.], [X.], Umdruck, [X.], unter Hinweis auf [X.], [X.], [X.]B XI, § 19 Rd[X.] 4a, b). Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass es für die Berücksichtigung ergänzender Pflege und Betreuung bei der Feststellung, ob die notwendige [X.]stundenzahl erreicht ist, fast ausschließlich oder jedenfalls wesentlich auf die Eigenangaben des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson ankäme, ohne dass eine Korrektur anhand objektivierender Maßstäbe erfolgen könnte, und diese es deshalb in der Hand hätten, über den Eintritt und das (Weiter)Bestehen von [X.]spflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson zu bestimmen. Hier kann letztlich nichts anderes gelten als für die Zuordnung zu den Pflegestufen, bei der der Hilfebedarf ebenfalls - unter Beteiligung des [X.] - objektivierbar zu ermitteln ist und (gerade) nicht von der subjektiven Einschätzung des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson abhängt.

4) Ist bei der Ermittlung der nach § 3 Satz 1 [X.]a [X.]B VI erforderlichen wöchentlichen [X.]stundenzahl danach nur der [X.]aufwand zu berücksichtigen, der auf die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung entfällt, so war die Klägerin ab 10.2.2005 wegen der Pflege ihres [X.] nicht rentenversicherungspflichtig. Das [X.] hat den Sachverhalt insbesondere auf der Grundlage seiner Feststellungen zu dem Wiederholungsgutachten des [X.] im [X.] vom [X.], seiner ergänzenden Stellungnahme vom [X.], dem Gutachten des [X.] Berlin-Brandenburg vom [X.] und dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. W. vom 16.5.2008 in nicht zu beanstandender Weise dahin gewürdigt, dass die Klägerin mit ihren Pflegeleistungen im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ab 10.2.2005 die ([X.])Pflegezeit von wenigstens 14 Stunden wöchentlich nicht (mehr) erreichte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

                          

Meta

B 12 R 6/09 R

05.05.2010

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Cottbus, 10. Dezember 2008, Az: S 13 R 799/05, Urteil

§ 3 S 1 Nr 1a SGB 6, § 166 Abs 2 SGB 6, § 2 Abs 1 Nr 17 SGB 7, § 1 Abs 4 SGB 11, § 4 Abs 2 S 1 SGB 11, § 14 Abs 4 SGB 11, § 19 S 2 SGB 11, § 44 Abs 1 S 1 SGB 11, § 44 Abs 1 S 2 SGB 11

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.05.2010, Az. B 12 R 6/09 R (REWIS RS 2010, 6942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6942

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