Bundessozialgericht, Urteil vom 27.04.2021, Az. B 12 R 14/19 R

12. Senat | REWIS RS 2021, 6491

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Handlungsform des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Prüfung nach § 212a SGB 6 gegenüber einer Festsetzungsstelle für die Beihilfe - Verwaltungsakt - Erforderlichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen aller beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen)


Leitsatz

1. Der zuständige Rentenversicherungsträger darf von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe mittels Verwaltungsakt maschinelle Prüfhilfen und die Einsichtnahme in Unterlagen zur Prüfung der Beitragszahlungen für rentenversicherungspflichtige Pflegepersonen einfordern.

2. Die Einsichtnahme zu Prüfzwecken ist unabhängig von den Meldungen der Pflegekassen grundsätzlich in die Unterlagen aller beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen erforderlich.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die ihm durch Bescheid der Beklagten auferlegte Verpflichtung, dieser zur Prüfung der Beitragszahlungen für rentenversicherungspflichtige Pflegepersonen maschinelle Prüfhilfen bereitzustellen und Einsicht in Beihilfeunterlagen zu gewähren.

2

Das [X.] ist im klagenden [X.] Festsetzungsstelle für die Beihilfe der Landesbeamten. Die beklagte [X.] ([X.]) prüfte dort die Beitragszahlung für rentenversicherungspflichtige Pflegepersonen nach § 212a [X.] für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2013. Dabei verweigerte der Kläger die Einsichtnahme in die Unterlagen von [X.] beihilfeberechtigter Pflegebedürftiger, bei denen keine Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen entrichtet worden waren.

3

Mit angefochtenem Bescheid vom [X.] verpflichtete die Beklagte den Kläger, "für die Prüfungen nach § 212a [X.] ab sofort maschinelle Prüfhilfen zur Verfügung zu stellen sowie die Einsichtnahme in die Unterlagen aller Leistungsfälle von Pflegebedürftigen - einschließlich derer ohne Beitragszahlung zur Rentenversicherung - zu gewähren". Als Prüfhilfen forderte sie monatliche Beitragslisten über die rentenversicherungspflichtigen Pflegepersonen und die ihnen zugeordneten Beiträge sowie Auflistungen dieser Personen, getrennt danach, ob im Prüfzeitraum die Rentenversicherungspflicht festgestellt oder die Beitragszahlung unterbrochen oder beendet worden ist. Diese Listen sollten bestimmte maschinell erfasste Daten zu den Pflegebedürftigen und Pflegepersonen enthalten.

4

Das [X.] hat den Bescheid aufgehoben (Urteil vom 14.9.2017), weil die Beklagte wegen des [X.] gegenüber dem Kläger nicht zum Erlass des Verwaltungsakts befugt gewesen sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte könne durch Verwaltungsakt nicht nur Beiträge nachfordern, sondern im Vorfeld des [X.] auch Durchsetzungs- und Vorlagepflichten konkretisieren. Das in § 212a [X.] geregelte [X.] werde nicht durch die Mitteilungspflicht der Pflegekasse nach § 44 Abs 5 [X.]B XI beschränkt. Hinsichtlich der insoweit umfassend erforderlichen Tatsachen sei der Kläger nach § 98 Abs 3 iVm Abs 1 Satz 2 und 3 [X.]B X auskunftspflichtig. Er könne keine Vorauswahl der aus seiner Sicht relevanten Fälle treffen. Die geforderten Prüfhilfen seien angemessen. Datenschutzrecht stehe nicht entgegen (Urteil vom 6.6.2019).

5

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des [X.] nach § 31 [X.]B I. Eine Befugnis der Beklagten zur einseitigen Konkretisierung der angemessenen Prüfhilfen durch Verwaltungsakt bestehe nicht. Stattdessen fordere § 212a Abs 3 Satz 3 [X.] entsprechende Vereinbarungen, deren Abschluss bislang gescheitert sei. Hinsichtlich rentenversicherungsrechtlich nicht relevanter Beihilfeunterlagen stehe den Trägern der Rentenversicherung kein [X.] und damit auch kein Auskunfts- oder Einsichtsrecht zu. § 98 [X.]B X sei nicht anwendbar. Der Umfang der Prüfung nach § 212a Abs 1 [X.] richte sich nach dem Umfang der Pflichten der Beihilfestelle. Diese hingen von einer Mitteilung der Pflegekasse nach § 44 [X.]B XI ab. Zu eigener Sachverhaltsaufklärung seien die Festsetzungsstellen für die Beihilfe nicht verpflichtet. Um bislang unberücksichtigte Pflegepersonen zu ermitteln, sei daher ausschließlich die Prüfung von Unterlagen der [X.] geeignet und erforderlich. Einer Weitergabe rentenversicherungsrechtlich nicht relevanter Beihilfeunterlagen zum Zwecke der Prüfung stünden Art 105 Satz 4 [X.] (BayBG) sowie Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (D[X.]VO) entgegen. Falls die Rechtsauffassung des L[X.] Zustimmung finde, werde die Vorlage an den EuGH angeregt.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2019 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. September 2017 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat zu Recht auf die Berufung der [X.] das der Klage stattgebende Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Verpflichtung des [X.] im angefochtenen Bescheid der [X.] vom [X.], maschinelle Prüfhilfen bereitzustellen und Einsicht in die Beihilfeunterlagen zu gewähren, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Dieser Verwaltungsakt ist nach der Klarstellung der [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit Gegenstand des Revisionsverfahrens, als er die geprüfte [X.] vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2013 und nicht auch zukünftige Prüfungen betrifft. Zudem erstreckt sich das [X.] nur auf Leistungsfälle von pflegebedürftigen Personen, bei denen der Kläger keine Pflichtbeiträge für Pflegepersonen zur gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) gezahlt hat. Regelungsgegenstand des Bescheids ist auch nicht die lediglich angeregte Ergänzung des Beihilfeantragsvordrucks des [X.] um Angaben zur Pflegeperson.

Die gegen den verpflichtenden Verwaltungsakt erhobene Anfechtungsklage ist zulässig (dazu 1.), aber nicht begründet. Die [X.] war befugt, die streitigen [X.] des [X.] durch Verwaltungsakt zu regeln (dazu 2.). Im Rahmen einer Prüfung nach § 212a [X.]B VI (hier idF des [X.] vom 30.10.2008, [X.] 2130, und des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes vom 5.12.2011, [X.] 2458) darf sie von einer Beihilfefestsetzungsstelle sowohl maschinelle Prüfhilfen als auch die Einsichtnahme in die geforderten Beihilfeunterlagen von Pflegebedürftigen verlangen (dazu 3.). Dem stehen weder datenschutzrechtliche Vorschriften (dazu 4.) noch das BayBG (dazu 5.) entgegen.

1. Für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 [X.]G) genügt es, dass die [X.] für sich formal in Anspruch genommen hat, Pflichten des [X.] [X.] hoheitlicher Gewalt durch Verwaltungsakt regeln zu dürfen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 R 71/06 R - B[X.]E 97, 63 = [X.]-2500 § 255 [X.], Rd[X.]6). Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn - wie hier - ein Land die Klage führt 78 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.] [X.]G idF des [X.] des [X.]G vom 17.8.2001, [X.] 2144).

2. Die [X.] durfte sowohl die Bereitstellung der Prüfhilfen als auch die Einsicht in die Beihilfeunterlagen durch Verwaltungsakt - als hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (§ 31 Satz 1 [X.]B X idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, [X.] 130) - regeln. Die Befugnis dazu ergibt sich aus der Eigenart des zwischen dem Kläger und der [X.] bestehenden Prüfverhältnisses.

Das hier zu beurteilende Prüfverhältnis und -verfahren ist öffentlich-rechtlicher Natur, weil die [X.] als Hoheitsträger aufgrund einer besonderen, speziell sie berechtigenden oder verpflichtenden Rechtsvorschrift beteiligt ist (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 7 [X.] - B[X.]E 49, 291, 292 f = [X.]100 § 145 [X.] S 2 = juris Rd[X.]3 mwN). Nach § 212a Abs 1 Satz 1 bis 3 [X.]B VI prüfen die Träger der Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre bei den Stellen, die die Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte zu zahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen ordnungsgemäß erfüllen, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Die Festsetzungsstelle des [X.] für die Beihilfe ist Zahlungspflichtige im Sinne dieser Vorschrift, weil sie Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen gemäß § 3 Satz 1 [X.]a [X.]B VI eines Pflegebedürftigen, der [X.] erhält, anteilig zu tragen (§ 170 Abs 1 [X.] c Halbsatz 1 [X.]B VI idF der Bekanntmachung vom [X.], [X.] 754) und unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen hat (§ 173 Satz 1 [X.]B VI idF der Bekanntmachung vom [X.], [X.] 754, und § 173 [X.]B VI idF des [X.] 2011 vom [X.], [X.] 1885). Ein Zahlungspflichtiger wie der Kläger ist nur von einem Träger der Rentenversicherung entsprechend interner Abstimmung zu prüfen 212a Abs 2 Satz 1 und 2 [X.]B VI; sog Vertretungsprüfung, vgl Segebrecht in [X.]Voelzke, jurisPK-[X.]B VI, 3. Aufl 2021, Stand 1.4.2021, § 212a Rd[X.] 52).

Darüber hinaus bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung für den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts. Diese ist zwar nicht dem Wortlaut des § 212a [X.]B VI zu entnehmen, muss aber auch nicht ausdrücklich normiert sein, sondern kann sich - wie hier - aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen der Behörde und dem Einzelnen bestehenden Rechtsverhältnisses ergeben (vgl B[X.] Beschluss vom 31.8.2011 - [X.] 2/10 - B[X.]E 109, 81 = [X.]-1200 § 52 [X.], Rd[X.]7 mwN), das mit einem Über- und [X.] einhergeht (vgl B[X.] Urteil vom [X.] KR 15/09 R - B[X.]E 105, 257 = [X.]-2500 § 39a [X.], Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 16.8.1989 - 7 [X.]/88 - [X.]100 § 144 [X.] = juris Rd[X.]4). In einem solchen Über- und [X.] stehen sich zwar typischerweise Privatpersonen und Behörden gegenüber. Es liegt aber auch zwischen grundsätzlich gleichgeordneten Körperschaften des öffentlichen Rechts vor, soweit nur der einen Körperschaft für eine bestimmte Aufgabe ein gesetzlicher Auftrag erteilt und damit eine [X.] übertragen ist (vgl B[X.] Urteil vom 12.12.1984 - 10 [X.] - [X.]100 § 141n [X.]0 S 26 = juris Rd[X.] 9; B[X.] Urteil vom 2.2.1978 - 12 RK 29/77 - B[X.]E 45, 296, 298 = [X.] 2200 § 381 [X.]6 S 66 = juris Rd[X.]5). Das ist hier der Fall.

[X.] im Verhältnis zum [X.] folgt aus der gesetzlichen Aufgabe, die Finanzierung von Leistungen durch Beiträge zu sichern. Das ist im Verhältnis zu Privatpersonen nicht anders als zu Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl B[X.] Urteil vom 25.1.1995 - 12 RK 72/93 - [X.] 3-1500 § 54 [X.]2 S 55 = juris Rd[X.]2; zur Geltendmachung von Beiträgen durch Verwaltungsakt gegenüber der [X.] als Sozialleistungsträger vgl B[X.] Urteil vom 25.3.2004 - B 12 AL 5/03 R - [X.]-2600 § 191 [X.] Rd[X.] 8; zur Geltendmachung von Säumniszuschlägen im Nachversicherungsverfahren durch Verwaltungsakt vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 13 R 67/09 R - [X.]-2400 § 24 [X.] 5 Rd[X.]4). Ergeben sich aus dem Prüfverfahren Nachforderungen von Beiträgen oder Säumniszuschläge, sind diese gegenüber öffentlich-rechtlichen Beitragspflichtigen ebenso wie bei Arbeitgebern durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl Segebrecht in [X.]Voelzke, jurisPK-[X.]B VI, 3. Aufl 2021, Stand 1.4.2021, § 212a Rd[X.] 73). Aber auch bereits die Aufklärung im Prüfverfahren, die solchen Forderungen vorausgeht und mithin zur Erlangung des Prüfergebnisses notwendig ist, findet im Über- und [X.] statt. Die zu prüfende Stelle ist daher auch in ihrer Funktion als Auskunftsstelle der [X.] untergeordnet, sodass deren Pflichten grundsätzlich durch Verwaltungsakt konkretisiert werden können (zum Auskunftsersuchen nach § 144 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz vgl B[X.] Urteil vom 16.8.1989 - 7 [X.]/88 - [X.]100 § 144 [X.] S 4 und B[X.] Urteil vom 18.5.1995 - 7 [X.] - [X.] 3-4100 § 144 [X.] S 3; zum Auskunftsersuchen nach § 98 [X.]B X vgl [X.] in [X.] Komm, Stand September 2020, § 98 [X.]B X Rd[X.]4, 17; Sehnert in [X.]/[X.], Stand Febr[X.]r 2020, § 98 [X.]B X Rd[X.]7; zu Prüfhilfen nach § 28p Abs 5 [X.]B IV vgl [X.] in [X.] Komm, Stand Dezember 2020, § 28p [X.]B IV Rd[X.]4).

Der Kläger hingegen nimmt selbst - von der Beitragstragung abgesehen - keine Aufgabe nach dem [X.]B wahr, insbesondere hat er bezüglich der Versicherungspflicht von Pflegepersonen keine eigene mit dem Prüfauftrag des Rentenversicherungsträgers gleichgeordnete Entscheidungskompetenz. Im Prüfverfahren kommt allein der [X.] die [X.] zu, anhand der beim Kläger verfügbaren Daten verbindlich zu entscheiden.

Nach § 3 Satz 1 [X.]a [X.]B VI (idF der Bekanntmachung vom [X.], [X.] 754, sowie mit Wirkung vom 1.1.2013 idF des Pflege-Ne[X.]usrichtungs-Gesetzes vom 23.10.2012, [X.] 2246) sind Personen in der [X.] in der [X.] versicherungspflichtig, in der sie einen Pflegebedürftigen iS des § 14 [X.]B XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der [X.] oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Dies gilt nach der ab dem 1.1.2013 gültigen Fassung auch dann, wenn die [X.] nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird. Die Rentenversicherungspflicht dieser Pflegepersonen konkretisiert die leistungsrechtliche Vorschrift des § 44 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]B XI (idF des [X.] in der [X.] vom 9.12.2004, [X.] 3242). Danach entrichten die [X.] und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private [X.] durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Abs 1 [X.] 6 [X.]B VI genannten Stellen zur Verbesserung der [X.] Sicherung einer Pflegeperson iS des § 19 [X.]B XI Beiträge [X.] nach Maßgabe des § 166 Abs 2 [X.]B VI an den zuständigen Träger der [X.], wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Halten [X.], private Versicherungsunternehmen oder sonstige in § 170 Abs 1 [X.] 6 [X.]B VI genannte Stellen - wie hier die Festsetzungsstelle für die Beihilfe - ihre Leistungspflicht nach § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI für gegeben, haben sie diese ebenso zu erfüllen wie Arbeitgeber, die bei unstreitiger Versicherungs- und Beitragspflicht sowie Beitragshöhe den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für ihre Beschäftigten ohne vorherige Entscheidung der Einzugsstelle zahlen (B[X.] Urteil vom 23.9.2003 - B 12 P 2/02 R - [X.]-2600 § 3 [X.] Rd[X.] 7). Dadurch wird diesen Stellen aber keine eigene Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Versicherungspflicht zuerkannt (vgl auch B[X.] Urteil vom 25.3.2004 - B 12 AL 5/03 R - [X.]-2600 § 191 [X.] Rd[X.] 8 hinsichtlich der beitragspflichtigen [X.]). Besteht Streit über die Versicherungspflicht von Pflegepersonen hat hierüber allein der zuständige Träger der Rentenversicherung durch Verwaltungsakt zu entscheiden (B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 106, 126 = [X.]-2600 § 3 [X.] 5, Rd[X.]0 mwN).

Dem steht nicht § 23 Abs 1 Satz 5 [X.]B IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, [X.] 3710; mWv 1.1.2012 Satz 6 durch das [X.] vom 22.12.2010, [X.] 2309) entgegen, wonach die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für Pflegepersonen abhängig von dem [X.]punkt ist, zu dem [X.] die Festsetzungsstelle für die Beihilfe die Versicherungspflicht "festgestellt" hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Denn "Feststellen" meint hier lediglich das "Erkennen" der Versicherungspflicht (vgl B[X.] Urteil vom 23.9.2003 - B 12 P 2/02 R - [X.]-2600 § 3 [X.] Rd[X.] 8). Entsprechendes gilt auch für die Mitteilungen der Pflegekasse "bei Feststellung der Beitragspflicht" nach § 44 Abs 5 Satz 2 [X.]B XI (idF des [X.] vom 21.3.2005, [X.] 818). Denn § 44 [X.]B XI legt nicht selbst die Modalitäten der Versicherungspflicht und der daraus [X.] Gesetzes (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV idF vom 12.11.2009 aaO) folgenden Beitragspflicht fest (vgl B[X.] Urteil vom [X.] U 46/03 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.]6).

Damit die Rentenversicherungsträger ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe als Prüfbehörde gerecht werden können, muss ihnen ein mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbares Einsichts- und Auskunftsrecht zukommen. Zweck der hoheitlichen Prüfung durch die Rentenversicherungsträger nach §§ 212, 212a [X.]B VI ist es gerade, auch Fälle aufzudecken, für die von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe zu Unrecht keine Versicherungs- und Beitragspflicht erkannt wurde. Sie dient zugleich dem Schutz der Versicherten und der Solidargemeinschaft (vgl hierzu Segebrecht in [X.]Voelzke, jurisPK-[X.]B VI, 3. Aufl 2021, Stand 1.4.2021, § 212a Rd[X.]5). Es wäre der Effektivität des [X.] und der rechtzeitigen sowie vollständigen Erhebung der Einnahmen (§ 76 Abs 1 [X.]B IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, [X.] 3710) demgegenüber nicht dienlich, wenn die Rentenversicherungsträger zur ordnungsgemäßen Durchführung ihres [X.] darauf angewiesen wären, zunächst Leistungsklage zu erheben (vgl B[X.] Urteil vom 16.8.1989 - 7 [X.]/88 - [X.]100 § 144 [X.] S 4 f = juris Rd[X.]4; [X.] Berlin Urteil vom 4.8.2004 - L 9 KR 31/02 - juris Rd[X.]5). Der Erlass eines Verwaltungsakts stellt insofern eine Sicherungsmaßnahme in verfahrensrechtlicher Hinsicht dar. So wird von vornherein der Anschein verhindert, eine Behörde könne bei ihrer Einschätzung, ob Versicherungs- oder Beitragspflicht vorliegt, aus eigenem, gerade der eigenen Körperschaft dienenden Interesse handeln (vgl B[X.] Urteile vom 16.7.2019 - B 12 KR 5/18 R - juris Rd[X.] 52 und - B 12 KR 6/18 R - B[X.]E 128, 277 = [X.]-2400 § 7a [X.]2, Rd[X.] 50).

Auch § 212a Abs 3 Satz 3 [X.]B VI steht der Befugnis, Prüfhilfen durch Verwaltungsakt einzufordern, nicht entgegen. Danach treffen die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung im Zusammenhang mit den angemessenen Prüfhilfen (Satz 1) "entsprechende Vereinbarungen". Es kann dahinstehen, ob sich Satz 3 - wie die [X.] meint - insbesondere auf die in Satz 2 genannten automatisierten Abrechnungsverfahren bezieht; denn der [X.] geht es hier gerade auch um "maschinelle" Prüfhilfen unter Einbeziehung von Daten aus dem Abrechnungssystem des [X.]. Jedenfalls folgt aus dem bloßen gesetzlichen Auftrag, Vereinbarungen zu schließen, kein Verbot anderer Handlungsformen der Verwaltung. Vielmehr entspricht es den Grundsätzen des (Sozial-)Verwaltungsrechts, dass auch im Bereich hoheitlicher Eingriffsverwaltung öffentlich-rechtliche ([X.] geschlossen werden können, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen (vgl § 53 Abs 1 Satz 2 [X.]B X, § 54 Satz 2 VwVfG). Das Bestehen eines Über- und [X.]ses wird für derartige Vereinbarungen sogar vorausgesetzt (vgl [X.] in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 53 Rd[X.]9) und die damit typischerweise einhergehende Verwaltungsaktbefugnis wird durch die zusätzliche Möglichkeit einer einvernehmlichen Entscheidungsform nicht ausgeschlossen.

Der Abschluss von "entsprechenden Vereinbarungen" ist vielmehr als zusätzliche Handlungsoption zu verstehen. Diese Auslegung trägt der gesetzgeberischen Intention des § 212a Abs 3 [X.]B VI Rechnung, eine "zügige und umfassende Prüfung wie bei § 28p [X.]B IV zu ermöglichen" (vgl BT-Drucks 15/3654 [X.] zu §§ 212a und 212b). Während eine Regelung von Prüfhilfen durch Verwaltungsakt als eine auf den Einzelfall (vgl § 31 Satz 1 [X.]B X) abstellende Maßnahme allein das konkrete Verhältnis zwischen dem prüfenden Rentenversicherungsträger und dem geprüften Adressaten betrifft, bieten Vereinbarungen nach § 212a Abs 3 Satz 3 [X.]B VI darüber hinaus die Möglichkeit, den Umfang angemessener Prüfhilfen - im gegenseitigen Einverständnis - umfassender zu regeln. Insbesondere könnten die Durchführung der Prüfung unterstützende Maßnahmen unabhängig von konkreten Prüfzeiträumen sowie unter Beteiligung mehrerer in Betracht kommender Zahlungspflichtiger und Rentenversicherungsträger getroffen werden. Kommt aber eine Vereinbarung mit einem Zahlungspflichtigen - wie hier - nicht zustande, muss dieser hinnehmen, dass die für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlichen und damit von ihm zu leistenden Prüfhilfen für den konkreten [X.] einseitig von der Verwaltung mittels Verwaltungsakt konkretisiert werden. Anderenfalls würde die erwünschte Effektivität der Prüfung in ihr Gegenteil verkehrt.

3. Der angefochtene Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt (vgl § 33 Abs 1 [X.]B X), da er sich auf einen eingegrenzten [X.] bezieht sowie - zumindest im [X.] - ausführt, welche konkreten Leistungen als Prüfhilfen verlangt werden und inwieweit die Einsichtnahme in Beihilfeunterlagen gefordert wird. In der Sache hat die [X.] zu Recht den Kläger aufgefordert, maschinelle Prüfhilfen bereitzustellen (dazu a) und die Einsichtnahme in Beihilfeunterlagen zu gewähren (dazu b).

a) Rechtsgrundlage für das Prüfhilfeverlangen ist § 212a Abs 3 Satz 1 [X.]B VI. Danach haben die Zahlungspflichtigen "angemessene Prüfhilfen" zu leisten. Die erforderliche Angemessenheit ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar und hier gewahrt. Sie richtet sich insbesondere daran aus, "dass die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen in einer Weise vorgelegt werden, dass den Prüfern die Arbeit nicht erschwert wird" (vgl Gesetzesbegründung zur insoweit parallelen Vorschrift des § 28p Abs 5 [X.]B IV - BT-Drucks 11/2221 [X.] zu § 28p Abs 5).

Die [X.] fordert Leistungsdaten aus dem vom Kläger maschinell geführten System, das die Berechnung und Ablieferung der Beiträge zur [X.] durchführt. Verlangt werden [X.] unter Angabe der rentenversicherungspflichtigen Pflegepersonen und der ihnen zugeordneten Beiträge sowie Auflistungen der rentenversicherungspflichtigen Pflegepersonen, bei denen im geprüften [X.]raum die Rentenversicherungspflicht erstmals oder erneut festgestellt (Neufälle) oder die Beitragszahlung unterbrochen ([X.]) oder beendet (Beendigungsfälle) worden ist. Diese Listen sollen einerseits den Namen und Vornamen sowie die Rentenversicherungsnummer der Pflegeperson und andererseits den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum sowie die Stammnummer des Pflegebedürftigen enthalten. Damit hat die [X.] zur (zügigen) Erfüllung ihres [X.] geeignete und erforderliche sowie im Übrigen angemessene Prüfhilfen gefordert. Sie entsprechen grundsätzlich den Prüfhilfen, die auch Arbeitgeber bei der vergleichbaren Prüfung nach § 28p [X.]B IV iVm der aufgrund der Ermächtigung des § 28p Abs 9 [X.]B IV erlassenen Beitragsverfahrensverordnung (BVV vom [X.] <[X.] 1138>, zuletzt geändert durch das [X.] vom 11.2.2021 <[X.] 154>) leisten müssen. Danach hat der Arbeitgeber in die [X.] Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen (§ 8 BVV), zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäftigten mit bestimmten Angaben, [X.] mit Namen und Vornamen, dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt sowie dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, zu erfassen sowie lesbar zur Verfügung zu stellen (§ 9 BVV) und diese Aufzeichnungen so zu führen, dass bei einer Prüfung innerhalb angemessener [X.] ein Überblick über die formelle und sachliche Richtigkeit der Entgeltabrechnung gewährleistet ist; der Arbeitgeber muss die dafür erforderlichen Darstellungsprogramme sowie Maschinenzeiten und sonstigen Hilfsmittel bereitstellen (§ 10 Abs 1 Satz 1 und 2 BVV). Solange die speziell in § 212a Abs 6 [X.]B VI eingeräumte Verordnungsermächtigung noch nicht umgesetzt ist, sind die Normen der BVV für die Prüfung nach § 212a [X.]B VI sinngemäß heranzuziehen (vgl [X.]/[X.], [X.] 2012, 84, 86 f; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VI, Febr[X.]r 2021, § 212a Rd[X.]0). Denn es besteht kein sachlicher Grund, an Arbeitgeber weitergehende Anforderungen als an eine nach § 212a [X.]B VI zahlungspflichtige Behörde zu stellen (vgl Segebrecht in [X.]Voelzke, jurisPK-[X.]B VI, 3. Aufl 2021, Stand 1.4.2021, § 212a Rd[X.] 58 mwN).

Dass insbesondere auch eine maschinelle Bereitstellung der Prüfhilfen angemessen ist, ergibt sich aus § 212a Abs 3 Satz 2 [X.]B VI, wonach automatisierte Abrechnungsverfahren in die Prüfung einbezogen werden sollen. Außerdem ordnet § 212a Abs 5 Satz 6 [X.]B VI an, die für die Prüfung erforderlichen Daten an die [X.] und die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Da diese Daten in Dateisystemen gespeichert werden sollen 212a Abs 5 Satz 1 und 3 [X.]B VI) und die Übermittlung auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen darf (§ 212a Abs 5 Satz 7 [X.]B VI), wird die Zulässigkeit der Einbeziehung vorhandener maschinell lesbarer Daten in die angemessenen Prüfhilfen grundsätzlich vorausgesetzt.

b) Auch das Einsichtsverlangen in die Beihilfeunterlagen von Pflegebedürftigen, bei denen der Kläger keine Pflichtbeiträge zur [X.] für Pflegepersonen gezahlt hat, ist rechtmäßig.

Der darauf gerichtete Anspruch ergibt sich aus § 212a Abs 1 [X.]B VI iVm § 98 Abs 1 Satz 2 und 3 sowie Abs 3 [X.]B X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, [X.] 130). Danach haben Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine [X.] Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben (§ 98 Abs 3 [X.]B X), auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind, sowie Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die für die Beitragserhebung erforderlichen Angaben hervorgehen, zur Einsicht vorzulegen. Da das [X.]B X für alle Sozialleistungsbereiche des [X.]B gilt, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt (§ 37 Satz 1 [X.]B I idF des [X.] vom [X.], [X.] 1983), sind diese Regelungen auch für den Prüfauftrag aus § 212a Abs 1 [X.]B VI maßgebend. Auch wenn der Gesetzgeber bei Einführung des § 98 Abs 3 [X.]B X vor allem Unternehmer, Entleiher und [X.] im Blick hatte (vgl BT-Drucks 9/95 S 23 zur Entwurfsregelung des § 104 Abs 3 [X.]B X), unterliegen wegen der nicht eingeschränkten Gleichsetzung von Arbeitgebern und anderen Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine [X.] Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben - entgegen der Auffassung des [X.] - auch Zahlungspflichtige iS von § 212a Abs 1 [X.]B VI der Auskunfts- und Unterlagenüberlassungspflicht (vgl [X.] in [X.], [X.]B VI, 5. Aufl 2017, § 212a Rd[X.] 7; [X.]/[X.], [X.] 2012, 84, 86; aA für Sozialleistungsträger, die nach §§ 3, 4 [X.]B X zur Amtshilfe verpflichtet sind: [X.] in [X.] Komm, Stand Dezember 2020, § 98 [X.]B X Rd[X.]0).

Das Verlangen der [X.] auf Einsicht auch in Unterlagen von beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen, bei denen keine Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen entrichtet worden sind, ist von diesem Informationsrecht umfasst. Denn es bezieht sich auf Tatsachen, die "für die Erhebung der Beiträge notwendig" (§ 98 Abs 1 Satz 2 [X.]B X) sind, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger diese Beitragspflicht zutreffend erkannt hat. An der Notwendigkeit fehlt es nicht deshalb, weil bei den [X.] die entsprechenden Daten womöglich ebenfalls vorhanden sind und nur die [X.] insoweit Meldepflichten unterliegen (§ 44 Abs 3 [X.]B XI idF des [X.] vom 26.3.2007, [X.] 378). Es trifft zwar zu, dass eine entsprechende Meldepflicht für die Festsetzungsstellen für die Beihilfe nicht normiert ist (vgl hierzu Segebrecht in [X.]Voelzke, jurisPK-[X.]B VI, 3. Aufl 2021, Stand 1.4.2021, § 212a Rd[X.]6). Das berechtigt diese Stellen jedoch nicht, gegebenenfalls noch nicht als relevant erkannte Daten zurückzuhalten, wenn sie - und nicht die jeweilige Pflegekasse - nach § 212a Abs 1 [X.]B VI geprüft wird.

Gegenstand einer Prüfung nach § 212a [X.]B VI (vgl hierzu Segebrecht in [X.]Voelzke, jurisPK-[X.]B VI, 3. Aufl 2021, Stand 1.4.2021, § 212a Rd[X.]5 ff) sind nach dem Wortlaut der Vorschrift sowohl Meldepflichten als auch die "sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen", insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen selbst (Abs 1 Satz 1 und 2). Die Pflicht zur Beitragszahlung des [X.] entsteht [X.] Gesetzes unabhängig von der Erfüllung der Mitteilungspflicht der Pflegekasse (vgl oben 2.). Wie das [X.] näher ausgeführt hat, soll die Mitteilung der Pflegekasse an die Festsetzungsstelle für die Beihilfe nach § 44 Abs 5 [X.]B XI (idF des [X.] vom 21.3.2005, [X.] 818) nicht der Entlastung des [X.], sondern der Verwaltungsvereinfachung im Sinne einer beschleunigten Weiterleitung von Informationen dienen (vgl BT-Drucks 15/4751 S 48 zu § 44). Zu prüfen ist daher nicht nur, ob die Festsetzungsstelle für die Beihilfe nach Mitteilung durch die Pflegekasse (§ 44 Abs 5 Satz 2 [X.]B XI) fehlerfrei und mit der erforderlichen Sorgfalt tätig geworden ist. Gegenstand der Prüfung ist vielmehr, ob sie generell ihre Zahlungspflicht - auch unabhängig von einer solchen Mitteilung - erfüllt hat. Denn die Prüfung nach § 212a [X.]B VI dient der Herstellung des objektiv rechtmäßigen Zustands mit dem Ziel, die Finanzierung und Funktionsfähigkeit der [X.] sicherzustellen. Zur Gewährleistung einer vollständigen Beitragszahlung ist es erforderlich, die Erhebung objektiv geschuldeter Beiträge auch für den Fall zu ermöglichen, dass der Beitragsschuldner von seiner [X.] keine Kenntnis gehabt haben sollte. Der Schutz Zahlungspflichtiger vor einer unerwarteten Belastung mit Beitragsnachforderungen wird nach der gesetzlichen Konzeption vorrangig über Verjährungsregelungen gewahrt (vgl B[X.] Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - B[X.]E 120, 209 = [X.]-2400 § 28p [X.] 6, Rd[X.] 55). Entgegen der Auffassung des [X.] sind daher grundsätzlich alle Unterlagen beihilfeberechtigter Pflegebedürftiger für die Prüfung "rentenversicherungsrechtlich relevant" und erforderlich, auch wenn sich im Ergebnis tatsächlich keine Anhaltspunkte für eine Rentenversicherungspflicht finden lassen.

4. Datenschutzrecht steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die erst am 25.5.2018 in [X.] getretene D[X.]VO (Verordnung <[X.]> 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.], ABl [X.] vom [X.] ; Art 99 Abs 2 D[X.]VO) auf den hier im September 2014 erlassenen Verwaltungsakt überhaupt Anwendung findet. Jedenfalls sind die Grenzen der Datenverarbeitung sowohl des Art 6 als auch des Art 9 D[X.]VO eingehalten. Einer Vorlage an den [X.] bedarf es angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht. Denn eine Vorlage des letztinstanzlichen Hauptsachegerichts (Art 267 Abs 3 Vertrag über die Arbeitsweise der [X.]) kann über den Fall mangelnder Entscheidungserheblichkeit hinaus dann unterbleiben, wenn sich das Gericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bildet, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte [X.]", vgl zuletzt [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvR 1161/19 - juris Rd[X.] 55).

Die Verarbeitung (vgl Art 4 [X.] D[X.]VO) der Daten von Pflegepersonen und Pflegebedürftigen ist von Art 6 Abs 1 Satz 1 Buchst e D[X.]VO gedeckt. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie - wie hier - für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Rechtsgrundlage hierfür wird entweder durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten festgelegt, dem der Verantwortliche unterliegt (Art 6 Abs 3 Satz 1 D[X.]VO). Sie ergibt sich für das Abfragen von Daten zum Zweck der Beitragsüberwachung durch die [X.] aus - wie ausgeführt - § 212a Abs 3 [X.]B VI sowie § 98 Abs 1 Satz 2 und 3 iVm Abs 3 [X.]B X. Der damit verfolgte Erhalt der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der [X.] (vgl oben) liegt im öffentlichen Interesse (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1631/04 - juris Rd[X.]5 mwN).

Soweit Gesundheitsdaten der Pflegebedürftigen wie zB [X.] betroffen sind, ist deren Verarbeitung trotz ihrer besonderen Schutzwürdigkeit nicht nach Art 9 Abs 1 D[X.]VO untersagt. Sie ist ausnahmsweise zulässig, da erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm oder ihr [X.] aus dem Recht der [X.] Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen oder ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist (Art 9 Abs 2 Buchst b D[X.]VO). Insoweit weist das [X.] zutreffend darauf hin, dass eine Einsichtnahme auch in ärztliche Gutachten erforderlich ist, weil sich daraus Tatsachen für die Versicherungspflicht einer (zB bislang unerwähnten) Pflegeperson ergeben können. Das nationale Recht schränkt die Rechte der Pflegebedürftigen zum Schutz der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der [X.] Sicherheit unionsrechtskonform unter Achtung des [X.] der Grundrechte und Grundfreiheiten in verhältnismäßiger Weise ein (Art 14, 23 Abs 1 Buchst e D[X.]VO) und beachtet die Grenzen der Datenverarbeitung aus Art 5 D[X.]VO.

Als nationales Recht ist (ergänzend) § 67a [X.]B X zu beachten (§ 35 Abs 2 [X.]B I). Sowohl nach seiner bei Erlass des angegriffenen Verwaltungsakts geltenden Fassung (Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.5.2001, [X.] 904) als auch der ab In[X.]treten der D[X.]VO am 25.5.2018 geänderten Fassung (Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017, [X.] 2541) ist die Erhebung von [X.] - auch Gesundheitsdaten - zulässig, wenn ihre Kenntnis - wie hier - zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist (Abs 1). Die [X.] sind zwar grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben, dürfen hier aber ohne deren Mitwirkung erhoben werden, weil § 212a Abs 3 [X.]B VI sowie § 98 Abs 1 Satz 2 und 3 iVm Abs 3 [X.]B X ihre Übermittlung an die [X.] im Wege der Prüfhilfen- und Auskunftspflicht (vgl oben) iS des § 67a Abs 2 Satz 2 [X.] Buchst a [X.]B X vorschreiben.

Die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von [X.] - einschließlich der Gesundheitsdaten - ist zudem nach § 67b Abs 1 [X.]B X (idF des [X.] in der [X.] vom 9.12.2004, [X.] 3242, und des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017, [X.] 2541) iVm § 69 Abs 1 [X.] [X.]B X (idF des Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.5.2001, [X.] 904, und des [X.], aaO) zulässig. Die Übermittlung ist zur Aufgabenerfüllung der [X.] als Leistungsträger nach dem [X.]B (§ 35 Abs 1 [X.]B I) erforderlich; die Verarbeitung ist durch § 212a Abs 5 Satz 2 [X.]B VI "nur für die Prüfung" erlaubt. Dadurch werden, ergänzt durch §§ 81 ff [X.]B X, zugleich die Rechte der betroffenen Person und die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gesichert. Auch ist damit - entgegen der Ansicht des [X.] - der Grundsatz der "Datenminimierung" (Art 5 Abs 1 Buchst c D[X.]VO) gewahrt, wonach die personenbezogenen Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen. Darüber hinaus sind sowohl die [X.] als auch der Kläger als Körperschaften öffentlichen Rechts umfassend dem Datenschutz verpflichtet und unterliegen insbesondere der Wahrung des Sozialgeheimnisses gemäß § 35 Abs 1 [X.]B I.

5. Inwieweit schließlich Art 105 BayBG die Weitergabe von Beihilfeakten einschränkt, kann dahinstehen. Zum einen handelt es sich dabei nicht um [X.] (§ 162 [X.]G). Zum anderen gehen der [X.] die Regeln der D[X.]VO und des [X.]B X als Bundesrecht vor (Art 31 GG).

6. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO. Der unterlegene Kläger ist als Land gerichtskostenbefreit (§ 2 Abs 1 Satz 1 GKG).

Meta

B 12 R 14/19 R

27.04.2021

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG München, 14. September 2017, Az: S 30 R 1848/14, Urteil

§ 35 SGB 1, § 23 Abs 1 S 5 SGB 4, § 28p SGB 4, § 3 S 1 Nr 1a SGB 6, § 170 Abs 1 Nr 6 Buchst c SGB 6, § 173 SGB 6, § 212 SGB 6, § 212a Abs 1 SGB 6, § 212a Abs 3 S 1 SGB 6, § 212a Abs 3 S 2 SGB 6, § 212a Abs 3 S 3 SGB 6, § 212a Abs 5 SGB 6, § 212a Abs 6 SGB 6, § 31 S 1 SGB 10, § 67a Abs 1 SGB 10, § 67a Abs 2 SGB 10, § 67b Abs 1 SGB 10, § 69 Abs 1 Nr 1 SGB 10, § 98 Abs 1 S 2 SGB 10, § 98 Abs 1 S 3 SGB 10, § 98 Abs 3 SGB 10, § 14 SGB 11, § 19 SGB 11, § 44 Abs 1 SGB 11, § 44 Abs 3 SGB 11, § 44 Abs 5 S 2 SGB 11, § 8 BeitrVV, §§ 8ff BeitrVV, Art 4 EUV 2016/679, Art 5 Abs 1 EUV 2016/679, Art 6 EUV 2016/679, Art 9 Abs 1 EUV 2016/679, Art 9 Abs 2 Buchst b EUV 2016/679

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.04.2021, Az. B 12 R 14/19 R (REWIS RS 2021, 6491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6491

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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