Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. VIII ZB 16/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 705

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:151215BVIIIZB16.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 16/15

vom

15. Dezember
2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Dezember
2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, [X.]
[X.], die Richterin [X.] sowie die Richter
Dr.
Bünger
und Kosziol

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]
wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. April 2015 auf-gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:
I.
Das Landgericht hat die -
vom Amtsgericht nicht zugelassene -
Berufung des [X.] gegen das erstinstanzliche Urteil durch Beschluss vom 22.
April 2015 als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat, soweit hier von Inte-resse, ohne Mitteilung der [X.] und des Sachverhalts sowie ohne
Be-1
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3
-
gründung seiner Rechtsansicht ausgeführt, dass der [X.] nicht erreicht sei.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs.
1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO).
1. [X.] ist aufzuheben, weil er nicht mit Gründen versehen ist.
a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach ge-festigter Rechtsprechung des [X.] den maßgeblichen Sachver-halt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben ([X.], Beschlüsse vom 16. April 2013 -
VI [X.]/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 16. September 2014
-
XI ZB
5/13, juris Rn.
5;
vom 27. Oktober 2015 -
VIII [X.], juris Rn. 5;
sie-he auch Senatsurteil vom 1. Juli 2015 -
VIII ZR 278/13, [X.], 1712 Rn.
13; jeweils mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§
577 Abs. 2 Satz 4, §
559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächli-chen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtli-chen Prüfung in der Lage.

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Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzu-lässig verwirft, weil die [X.] nicht erreicht sei (§
511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn eine Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur [X.] überprüft werden, ob das Berufungsgericht die angekündigten Anträge zur Kenntnis genommen und zutreffend bewertet und die Grenzen eines ihm gegebenenfalls durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschlüsse
vom 9.
Juni 2004 -
VIII ZB 124/03, NJW 2004,
2904, unter II
2 b; vom 27. Oktober 2015
-
VIII [X.], aaO Rn. 6). Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhe-bung der Entscheidung des Berufungsgerichts nach sich zieht ([X.], [X.] vom 16. April 2013 -
VI [X.]/12, aaO; vom 16.
September 2014 -
XI [X.], aaO). Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben ([X.], [X.] vom 16.
April 2013 -
VI [X.]/12, aaO Rn.
5; vom 16.
September 2014 -
XI [X.], aaO Rn. 6).
b) Diesen Maßstäben wird die angefochtene [X.] nicht gerecht. Sie enthält nicht die für eine Sachprüfung des [X.] erforderlichen Feststellungen. In dem Verwerfungsbeschluss wird der maßgebliche Sachverhalt, über den entschieden werden soll, an keiner Stelle wiedergegeben, ebenso wenig die Anträge beider Instanzen. Der [X.] enthält weder eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil noch hat ihn das Berufungsgericht mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen.
2. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO), welches über den Wert des
Beschwerdegegenstandes
erneut zu befinden haben wird.
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-
5
-
III.
Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Milger
Dr. [X.]
[X.]

Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.10.2014 -
15a [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 22.04.2015 -
332 [X.]/14 -

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Meta

VIII ZB 16/15

15.12.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. VIII ZB 16/15 (REWIS RS 2015, 705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 705

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VI ZB 50/12

VIII ZR 278/13

XI ZB 5/13

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