Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2015, Az. VIII ZB 94/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3319

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
VIII ZB 94/14
vom

27. Oktober 2015

in dem Rechtsstreit

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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.]
Bünger und [X.]

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 20.
Zivilkammer des [X.] vom 2. Oktober 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:
I.
Das Landgericht hat die -
vom Amtsgericht nicht zugelassene -
Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil durch Beschluss vom 2.
Oktober 2014 als unzulässig verworfen und den Streitwert für das [X.],
ohne Mitteilung der [X.] und des Sachverhalts sowie ohne 1
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Begründung seiner Rechtsansicht ausgeführt, dass der [X.] nicht erreicht sei.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss vom 2. Oktober 2014 ist gemäß §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2
Nr.
2 ZPO).
1. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht mit Gründen versehen ist.
a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach ge-festigter Rechtsprechung des [X.] den maßgeblichen Sachver-halt, über den
entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben
([X.], Beschlüsse vom 16. April 2013 -
VI [X.]/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 16. September 2014
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XI [X.], juris Rn.
5; siehe auch Senatsurteil vom 1. Juli 2015 -
VIII ZR 278/13, [X.], 1712 Rn. 13; jeweils mwN). Das [X.] hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungs-gericht festgestellt hat (§
577 Abs. 2 Satz 4, §
559 ZPO). Enthält der [X.] Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerde-gericht nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage.
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Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzu-lässig verwirft, weil die [X.] nicht erreicht sei (§
511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn eine [X.] kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur [X.] überprüft werden, ob das Berufungsgericht die angekündigten Anträge zur Kenntnis genommen und zutreffend bewertet und die Grenzen eines ihm gegebenenfalls durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschluss vom 9.
Juni 2004 -
VIII [X.], NJW 2004, 2904, unter II
2 b). Wird diesen Anforderun-gen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrens-mangel vor, der die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts nach sich zieht ([X.], Beschlüsse vom 16. April 2013 -
VI [X.]/12, aaO; vom 16.
September 2014 -
XI [X.], aaO). Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den [X.] ergeben ([X.], Beschlüsse vom 16.
April 2013 -
VI [X.]/12, aaO Rn.
5; vom 16.
September 2014 -
XI [X.], aaO Rn. 6).
b) Diesen Maßstäben wird die angefochtene [X.] nicht gerecht. Sie enthält nicht
die für eine Sachprüfung des [X.] erforderlichen Feststellungen. In dem Verwerfungsbeschluss wird der maßgebliche Sachverhalt, über den entschieden werden soll, an keiner Stelle wiedergegeben, ebenso wenig die Anträge beider Instanzen.
Der [X.] enthält weder eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil noch hat ihn das Berufungsgericht mit einer Begründung versehen. Eine solche wird auch in der in Bezug genommenen Hinweisverfügung der [X.] nicht gegeben.
2. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO), welches über 6
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die [X.] erneut zu befinden haben wird. Im Hinblick auf das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf den Beschluss des [X.] vom 17.
September 2014 ([X.] 284/13, NJW 2015, 251) hin.

III.
Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
[X.]
Dr.
Hessel
[X.]

Dr. Bünger
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2014 -
212 [X.] 13143/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 02.10.2014 -
20 [X.]/14 -

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Meta

VIII ZB 94/14

27.10.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2015, Az. VIII ZB 94/14 (REWIS RS 2015, 3319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3319

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Zitiert

VIII ZB 59/11

IX ZR 115/15

VI ZB 50/12

XI ZB 5/13

VIII ZR 278/13

XII ZB 284/13

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