Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2017, Az. VIII ZB 7/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9640

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130617BVIIIZB7.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 7/16
vom

13.
Juni 2017

in dem Rechtsstreit

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2 -

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juni
2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Hessel sowie [X.]
Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Dr.
Bünger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des [X.]s [X.] -
Zivilkammer III -
vom 4. Dezember 2015
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf

Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung der Kläger als Kaufpreis für zwei landwirtschaftliche Geräte ([X.] und [X.]) gezahlt hat.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Be-rufung des [X.] durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, es fehle an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 ZPO. Soweit der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch nunmehr erstmals auf die Verletzung 1
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eines vorvertraglich geschaffenen [X.] gründe, trage er neue Tatsachen vor, die nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden könnten. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
2. Der angefochtene Beschluss ist bereits deshalb aufzuheben, weil er
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wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt -
nicht ausreichend mit Gründen ver-sehen ist.
a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach ge-festigter Rechtsprechung des [X.] den maßgeblichen Sachver-halt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben ([X.], Beschlüsse vom 28. April 2008 -
II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 Rn. 4; vom 14. Juni 2010 -
II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 16. April 2013 -
VI [X.]/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 16. September 2014 -
XI [X.], juris Rn. 5; zu den Beru-fungsanträgen vgl. [X.]surteil vom 22.
Dezember 2003 -
VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494 unter [X.]). Diese Anforderungen gelten auch für einen Be-schluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Beru-3
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fungsbegründung genüge den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht ([X.], Beschluss vom 6. November 2012 -
VI [X.], juris Rn. 4).
Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz
4, §
559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststel-lungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage. Ein solcher Beschluss leidet an einem Verfahrensmangel und ist deshalb aufzuheben
([X.], Beschlüsse vom 28. April 2008 -
II ZB 27/07, aaO; vom 14. Juni 2010 -
II ZB 20/09, aaO; vom 6. November 2012 -
VI [X.], aaO; vom 16. April 2013 -
VI [X.]/12, aaO; vom 16. September 2014
-
XI [X.], aaO).

b) So verhält es sich im Streitfall. Dem Verwerfungsbeschluss des Land-gerichts
vom
4. Dezember 2015
kann der maßgebliche Sachverhalt, über den
entschieden werden soll, nicht -
auch nicht mittelbar -
entnommen werden,
da er keine Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil enthält. Gleiches gilt für die in beiden Tatsacheninstanzen gestellten Anträge der Parteien.
Der Hinweisbeschluss vom 18. November 2015, der an einigen Stellen tatsächliches Vorbringen der Parteien erwähnt und dabei die vom Amtsgericht für die Klageabweisung gegebene Begründung
stichwortartig anspricht, kann nicht Grundlage der Prüfung durch den [X.] sein, weil der Verwerfungsbe-schluss vom 4. Dezember 2015
auf ihn nicht Bezug nimmt. Da sich der maß-gebliche Sachverhalt und die [X.] auch sonst nicht mit hinrei-chender
Deutlichkeit aus den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses ergeben
(vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 16. April 2013 -
VI [X.]/12, aaO
Rn. 5; vom 16. September 2014 -
XI [X.], aaO Rn. 6; Urteil vom 21. Sep-tember 2016 -
VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787
Rn. 6), enthält dieser nicht die für eine Sachprüfung des [X.] erforderlichen Tatsachen.
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2. Nach allem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben; er ist aufzuheben. Die Sache ist
zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen
(§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Für diese Entscheidung weist der [X.] vorsorglich auf Folgendes hin:
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entschei-dung ergibt. Die bezeichneten Anforderungen sind gewahrt, wenn die [X.] erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus Sicht des Rechtsmittelführers in Frage stellen ([X.]sbeschlüsse vom 31.
August 2010 -
VIII ZB 13/10, [X.], 48 Rn. 7; vom 21. September 2010 -
VIII ZB 9/10, [X.], 694 Rn. 10; vom 22. November 2011 -

VIII ZB 30/11, [X.], 45
Rn. 7; vom 9. April 2013 -
VIII [X.], [X.], 367 Rn. 8). Be-sondere formale Anforderungen an diesbezügliche Darlegungen des [X.] bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbeson-dere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind ([X.], Beschlüsse vom 31. August 2010 -
VIII ZB 13/10, aaO; vom 21. September 2010 -
VIII ZB 9/10, aaO; vom 9. April 2013 -
VIII [X.], aaO Rn. 8 f; vom 3. März 2015 -
VI [X.], NJW-RR 2015, 757 Rn. 5; vom 10.
März 2015 -
VI [X.], NJW 2015, 1458 Rn. 8; vom 21. Juli 2016
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IX [X.], NJW-RR 2016, 1267
Rn. 5).
b) Dem angefochtenen Beschluss
lässt sich unter Heranziehung des [X.] Folgendes entnehmen:

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Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung vorgetragen, dem [X.] könne insoweit gefolgt werden, dass angesichts der Unbestimmtheit des Eintritts sämtlicher Kaufbedingungen noch nicht von einem Abschluss eines Kaufvertrages gesprochen werden könne. Der Zeuge M.

habe aber mitge-teilt, die Parteien hätten "ausgemacht", dass der Kläger den Traktor bei seinem Eintritt in den Ruhestand erhalten sollte.
Insbesondere sei für den Beklagten erkennbar gewesen, dass der Kläger [X.] und [X.] nur erworben habe, weil ihm der Traktor in Aussicht gestellt worden sei. Es hätten
konkrete
Vertragsver-handlungen
stattgefunden, die einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich des spä-teren Erwerbs des Traktors geschaffen hätten. Diesen Vertrauenstatbestand habe der Beklagte gebrochen. Er habe dem Kläger deshalb wegen Verletzung
vorvertraglicher Nebenpflichten Schadensersatz zu leisten. Das Vertrauen des [X.] sei auch nicht auf irgendeinen Typ des
Schleppers gerichtet, sondern speziell auf den Schlepper des Beklagten, auf den die erworbene [X.] und der [X.] genau passten.
aa) Anders als es das Berufungsgericht offenbar meint, spricht vieles [X.] dass der Kläger mit diesem Vortrag den gesetzlichen Anforderungen Genü-ge getan
hat. Insbesondere hat er,
wie von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ge-fordert, eine Rechtsverletzung dargestellt. Denn nach § 546 ZPO, auf welchen § 513 ZPO verweist, ist das Recht verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Der Kläger sieht die Rechtsverletzung des Amtsgerichts darin, dass es das Klagebegehren -
nach Verneinung eines ver-traglichen Anspruchs -
nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer vorver-traglichen Pflichtverletzung

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Abs. 1, § 311
Abs. 2
BGB)
geprüft hat. Er hat weiter ausgeführt, dass das Amtsgericht unter Berücksichtigung der Aussa-ge des Zeugen M.

zu einer Bejahung dieses (übersehenen) Anspruchs hätte kommen müssen.
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bb) Es ist auch nicht ersichtlich,
dass der Kläger damit neue Tatsachen vorgetragen
hätte, die einer Prüfung nach § 531 Abs. 2 ZPO unterlägen. Viel-mehr
handelt es sich bei dem Hinweis des [X.] auf den seiner Auffassung nach übergangenen Anspruch aus §
280
Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB lediglich um eine Ergänzung rechtlicher Ausführungen, die jederzeit ohne weiteres möglich ist, wenn sie -
wie hier -
den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klage-grund) im [X.] nicht verändert; insbesondere ist in diesem ergänzenden [X.] eine Klageänderung nicht zu sehen (§ 264 Nr.
1 ZPO).
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.09.2015 -
3 [X.]/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.12.2015 -
3 S 57/15 -

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Meta

VIII ZB 7/16

13.06.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2017, Az. VIII ZB 7/16 (REWIS RS 2017, 9640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9640

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