Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.01.2015, Az. 4 B 42/14

4. Senat | REWIS RS 2015, 16868

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Gegenstand

Zulässigkeit eines Zwischenurteils; Umstellung einer Verpflichtungs- auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage; Auslegung des Klagebegehrens


Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 [X.] gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 [X.]) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 [X.]), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91>; siehe auch [X.], [X.]eschluss vom 1. Februar 2011 - 7 [X.] - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

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a) Die [X.]eschwerde hält zunächst die Frage,

ob § 109 [X.] (Entscheidung durch Zwischenurteil) nur dann ermessensgerecht (zweckgebunden und innerhalb der für die Ermessensausübung geltenden Grenzen, insbesondere Willkürverbot) zur Anwendung gebracht wird, wenn der Erlass des Zwischenurteils erfolgt, bevor sich das Gericht und die [X.]eteiligten mit dem [X.] näher in der Sache selbst befasst haben,

für grundsätzlich klärungsbedürftig. Der [X.] versteht die Frage dahingehend, dass geklärt werden soll, ob ein Zwischenurteil noch ergehen kann, wenn sich das Gericht schon mit Fragen der [X.]egründetheit auseinandergesetzt, gegebenenfalls - wie hier - sogar schon [X.]eweis erhoben hat. Sie führt indessen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres zu bejahen ist; der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es hierzu nicht (stRspr, z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 12. Juli 2012 - 4 [X.] - [X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 214 Rn. 3).

5

Gemäß § 109 [X.] kann über die Zulässigkeit der Klage vorab entschieden werden. Durch das Tatbestandsmerkmal „vorab“ wird dabei zum Ausdruck gebracht, dass das Zwischenurteil vor dem Endurteil ergehen muss; welchen Stand das Verfahren im Übrigen, also insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der [X.]egründetheit der Klage erreicht hat, ist jedenfalls danach unbeachtlich. Auch aus Sinn und Zweck des Zwischenurteils folgt nichts grundlegend anderes. § 109 [X.] dient der [X.]: Es soll durch die Klärung der Zulässigkeit der Klage (oder auch einzelner Zulässigkeitsvoraussetzungen) zum einen vermieden werden, dass sich das Gericht und die Verfahrensbeteiligten mit dem - möglicherweise schwierigen und umfangreichen - [X.] abschließend in der Sache befassen müssen ([X.], Urteil vom 4. Februar 1982 - 4 [X.] 58.81 - [X.]E 65, 27 <29>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand 1. Oktober 2014, § 109 vor Rn. 1). Zum anderen soll mit dem [X.] auch eine Entlastung der Gerichte und der [X.]eteiligten erreicht werden. Der Fortgang des Verfahrens wird überschaubarer, das weitere prozessuale Verhalten erhält eine gesicherte Grundlage (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ier, [X.], Stand März 2014, § 109 Rn. 2). [X.] haben somit den Zweck, den [X.] zu straffen, wenn sowohl über die Zulässigkeit als auch über die [X.]egründetheit einer Klage gestritten wird ([X.], [X.], [X.]eschluss vom 11. November 2008 - [X.] 1/08 - [X.], 185 - citiworks). Hieraus folgt, dass der Erlass eines Zwischenurteils nicht davon abhängig ist, ob sich das Gericht und die [X.]eteiligten mit dem [X.], also der [X.]egründetheit der Klage, schon (näher) befasst haben oder nicht, sondern allein davon, ob es aus Sicht des Gerichts aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt ist, vorab über (streitige) Zulässigkeitsfragen zu entscheiden.

6

b) Ferner hält die [X.]eschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob eine über den Streitgegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 [X.] analog hinausgehende Klageänderung im Sinne des § 91 [X.] vorliegt, wenn ein Kläger seine auf Erteilung eines [X.]auvorbescheids gerichtete, zwischenzeitlich erledigte Verpflichtungsklage auf den Feststellungsantrag umstellt, dass ihm zu einem konkreten Zeitpunkt ein Anspruch auf Erteilung eines [X.]auvorbescheids zustand.

7

Die [X.]eklagte möchte klären lassen, ob ein Kläger nach Erledigung einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines [X.]auvorbescheids im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 [X.] die Feststellung beantragen kann, ihm habe zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Anspruch auf Erteilung eines [X.]auvorbescheids zugestanden, oder ob dieser Antrag nur als Feststellungsantrag gemäß § 43 Abs. 1 [X.] statthaft ist. Hintergrund der Frage ist, dass der Übergang von einer Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage im Gegensatz zum Übergang von einer Verpflichtungsklage zur Feststellungsklage gemäß § 173 Satz 1 [X.] i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung im Sinne des § 91 [X.] darstellt und seine Zulässigkeit deshalb nicht davon abhängig ist, dass die übrigen [X.]eteiligten einwilligen oder das Gericht ihn für sachdienlich hält.

8

In ihrer Allgemeinheit würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen, sondern im Hinblick auf die Formulierung des Klageantrags im [X.]erufungsverfahren in der konkretisierten Fassung, ob die umgestellte Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft ist, wenn die Klägerin die Feststellung beantragt, ihr habe zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses ein Anspruch auf Erteilung eines [X.]auvorbescheids zugestanden. In dem so verstandenen Sinne ist die Frage zu bejahen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (z.[X.]. [X.], Urteile vom 25. Juli 1985 - 3 [X.] 25.84 - [X.]E 72, 38 <41> und vom 28. April 1999 - 4 [X.] 4.98 - [X.]E 109, 74 <76>), die der [X.] mit Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 [X.] 33.13 - bestätigt hat, ist ein Feststellungsantrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 [X.] statthaft, wenn sich ein [X.] vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat und der Feststellungsantrag im Hinblick auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (genauer: im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses) gestellt wird. Damit übereinstimmend hat auch der 7. [X.] in seinem von der [X.]eklagten zitierten Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 [X.] 24.91 - ([X.]E 89, 354 <356>) - in einem obiter dictum - die „Feststellung, dass die Weigerung der [X.]ehörde, den beantragten Verwaltungsakt ... zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt“, ausdrücklich als „[X.]estandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage“ und damit als Gegenstand einer statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage qualifiziert. Maßgeblicher [X.]eurteilungszeitpunkt für die Statthaftigkeit einer der Verpflichtungsklage nachfolgenden Fortsetzungsfeststellungsklage ist folglich der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses; zu berücksichtigen sind nur Änderungen, die bis zur Erledigung des [X.] eingetreten sind ([X.], [X.]eschluss vom 7. Mai 1996 - 4 [X.] - [X.] 310 § 113 [X.] Nr. 286 LS und S. 21 f. unter [X.]ezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 25. Juli 1985 - 3 [X.] 25.84 - [X.]E 72, 38 <43>). Soweit es um die Statthaftigkeit des [X.] geht, wird der [X.]etrachtungszeitraum durch das erledigende Ereignis auch hinsichtlich des [X.]s begrenzt. Maßgeblich ist mithin, ob das Gericht, wenn es im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses terminiert und verhandelt hätte, sich bei der Prüfung der [X.]egründetheit der Verpflichtungsklage auch mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, ob die Klägerin bis zur Erledigung des [X.] einen Anspruch auf Erteilung des beantragten [X.]auvorbescheids hatte und die Weigerung der [X.]eklagten in diesem Zeitpunkt deshalb rechtswidrig war. Diese Frage ist ohne Weiteres zu bejahen. Der Streitgegenstand des auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bezogenen Feststellungsantrags ist deshalb notwendigerweise von demjenigen des [X.]s umfasst. Wollte man demgegenüber auf den für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung abstellen, käme eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 [X.] nur dann in [X.]etracht, wenn die Erledigung während der mündlichen Verhandlung eintritt. Das Instrument der Fortsetzungsfeststellungsklage liefe damit in der [X.] weitgehend leer, der Zweck der entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 [X.] würde verfehlt.

9

Vor diesem Hintergrund kann auch die Verfahrensrüge (Schriftsatz vom 26. Juni 2014, [X.] ff.) keinen Erfolg haben, wonach das Oberverwaltungsgericht gegen § 113 Abs. 1 Satz 4 [X.] verstoßen habe, indem es keine Abgrenzung zwischen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 [X.] analog und einer darüber hinausgehenden Klageänderung im Sinne des § 91 [X.] vorgenommen habe (gemeint ist, dass das Oberverwaltungsgericht die Klage nach Erledigung des [X.] als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 [X.] hätte behandeln und mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 91 [X.] als unzulässig hätte abweisen müssen). Nach den Feststellungen des [X.] ist nach Klageerhebung mit dem Inkrafttreten der zweiten Veränderungssperre am 28. Juli 2008 ein das [X.] erledigendes Ereignis eingetreten. Auf diesen Zeitpunkt bezieht sich der klägerische Antrag, den das Oberverwaltungsgericht zu Recht als statthaften Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 [X.] analog gewertet hat.

c) Weiter hält die [X.]eschwerde folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

Darf das [X.]erufungsgericht bei der ihm obliegenden Aufklärung des Klagebegehrens entsprechend § 88 [X.] neben dem Wortlaut des gestellten Antrags, der zugehörigen [X.]egründung und der Interessenlage auch auf eine „abweichende obergerichtliche Tenorierungspraxis“ abstellen?

Auf die Frage lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

Nach § 88 [X.] darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln ([X.], Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 [X.] 72.90 - [X.] 310 § 88 [X.] Nr. 19 S. 4 f.; [X.]eschlüsse vom 5. Februar 1998 - 2 [X.] 56.97 - [X.] 310 § 88 [X.] Nr. 25 und vom 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - [X.] 310 § 88 [X.] Nr. 38 Rn. 3). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr; [X.], Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 [X.] 72.90 - [X.] 310 § 88 [X.] Nr. 19 S. 4 f.; [X.]eschluss vom 18. Juli 2014 - 3 [X.] 74.13 - juris Rn. 6 m.w.N.). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 [X.]G[X.]) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte [X.], wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück ([X.], Urteil vom 27. April 1990 - 8 [X.] 70.88 - [X.] 310 § 74 [X.] Nr. 9 S. 5; [X.]eschluss vom 19. Juni 2010 - 6 [X.] 12.10 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den [X.]eklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 18. November 1982 - 1 [X.] 62.81 - [X.] 310 § 82 [X.] Nr. 11 S. 5 f.; [X.]eschlüsse vom 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - [X.] 310 § 88 [X.] Nr. 38 Rn. 3 und vom 19. Juni 2010 - 6 [X.] 12.10 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4); Anträge sind somit unter [X.]erücksichtigung des recht verstandenen Interesses des Klägers auszulegen ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 15. Juli 2010 - 2 [X.]vR 328/07 - [X.]VerfGK 17, 415 = juris Rn. 15). Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte [X.]edeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten [X.]escheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (zusammenfassend: [X.], [X.]eschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 [X.] 56.11 - [X.] 310 § 88 [X.] Nr. 42 Rn. 7 f. und vom 12. März 2012 - 9 [X.] 7.12 - [X.] 2012, 190 = juris Rn. 5 f.).

Vor diesem Hintergrund zeigt die [X.]eschwerde weder einen über die Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf auf, noch legt sie einen Verfahrensfehler schlüssig dar. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich die Klägerin bei der Formulierung ihres [X.] an einer gängigen obergerichtlichen Tenorierungspraxis - in Fällen der Umstellung einer Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage - orientiert habe ([X.] Rn. 43). Die von der Klägerin verwendete Formulierung ihres Antrags sei zwar - nach Auffassung des [X.] - nicht naheliegend (für eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 [X.]), sie hindere das Gericht aber auch mit [X.]lick auf § 88 [X.] nicht daran, von einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren und nicht - wie die [X.]eklagte meine - von einem Feststellungsantrag nach § 43 [X.] auszugehen. Das wirkliche Rechtsschutzziel des von der Klägerin gestellten [X.] sei bereits erstinstanzlich ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gewesen. Das sei für das Oberverwaltungsgericht nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht zweifelhaft und ergebe sich auch aus der schriftsätzlichen [X.]egründung des damaligen [X.] der Klägerin ([X.] Rn. 46). Das Oberverwaltungsgericht hat damit den klägerischen Hilfsantrag (auch) im Lichte der Tenorierungspraxis anderer Oberverwaltungsgerichte ausgelegt, um dessen Sinngehalt, mithin das „recht verstandene Interesse“ der Klägerin zu erfassen. Auf dieser Grundlage ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass - ungeachtet der Fassung des [X.] - ein Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 [X.] gestellt war. Das entspricht den Vorgaben des § 88 [X.].

d) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die [X.]eschwerde des Weiteren die Frage,

ob das berechtigte Interesse an einem Fortsetzungsfeststellungsantrag zu verneinen ist, wenn das [X.]erufungsgericht als Tatsachengericht gehalten ist, erstmals in [X.]ezug auf das gesamte materiell-rechtliche Prüfprogramm [X.] gemäß § 113 [X.] herzustellen, um überhaupt die begehrte Feststellung treffen zu können.

Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, es gehe im Verfahren „nur“ um eine [X.]auvoranfrage - nicht um einen [X.]auantrag -, mit welcher drei „Fragestellungen“ zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des ursprünglichen Vorhabens formuliert worden seien. Die Klägerin habe den Klageantrag jedoch auf die „Variante 2“ beschränkt. Damit sei im [X.]erufungsverfahren nur noch die Frage zu klären, ob die „Klägerin“ (richtig: die [X.]eklagte) bis zum Inkrafttreten der zweiten Veränderungssperre im [X.] 2008 verpflichtet gewesen sei, der Klägerin den beantragten Vorbescheid zu erteilen. Eine „besonders aufwändige und teure [X.]eweisaufnahme“, für die das [X.]undesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. März 1998 - 4 [X.] 14.96 - ([X.]E 106, 295 <301>) ein Entfallen des [X.]s erwogen habe, sei damit nicht verbunden ([X.] Rn. 56). An diese Feststellungen wäre der [X.] in einem Revisionsverfahren - infolge Fehlens zulässiger und begründeter Verfahrensrügen - gemäß § 137 Abs. 2 [X.] gebunden.

e) Schließlich hält die [X.]eklagte für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob es am besonderen Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines [X.] fehlt, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in [X.]ezug auf das geltend gemachte [X.] die [X.] fehlt und der nicht aufgeklärte - und auch nicht mehr im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage aufzuklärende - Sachverhalt im Amtshaftungsprozess vor dem Zivilgericht ebenso nicht mehr nachholend aufgeklärt werden kann.

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil die Anforderungen an das besondere Feststellungsinteresse aus der Vorbereitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen [X.] bereits hinreichend geklärt sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Amtshandlung im Hinblick auf einen in Aussicht genommenen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess begehrt wird, ein berechtigtes Interesse fehlt, wenn der Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess offensichtlich aussichtslos ist (siehe z.[X.]. [X.], Urteile vom 15. Dezember 1972 - 4 [X.] 18.71 - [X.] 310 § 113 [X.] Nr. 64, vom 14. Januar 1980 - 7 [X.] 92.79 - [X.] 310 § 113 [X.] Nr. 95, vom 9. Oktober 1984 - 1 [X.] 22.83 - [X.] 310 § 113 [X.] Nr. 144, vom 15. November 1984 - 2 [X.] 56.81 - [X.] § 113 [X.] Nr. 145, vom 17. Oktober 1985 - 2 [X.] 42.83 - [X.] 310 § 113 Nr. 155 und vom 18. Oktober 1985 - 4 [X.] 21.80 - [X.] 406.11 § 1 [X.][X.]auG Nr. 28). [X.]ei der Prüfung einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit geht es nicht darum, dass „die Erfolgsaussichten des Haftungsprozesses schlechthin geprüft würden und somit der von den Zivilgerichten zu führende Prozess auch in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes unabhängigen Teilen gleichsam vorweggenommen würde“. Vielmehr müssen „an das Vorliegen der Offensichtlichkeit strenge Anforderungen gestellt werden“ ([X.], Urteil vom 14. Januar 1980 - 7 [X.] 92.79 - [X.] 310 § 113 [X.] Nr. 95 S. 27). Die Prüfung eines berechtigten Interesses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 [X.] verlangt auch keine „[X.] des beabsichtigten zivilrechtlichen Anspruchs im Hinblick auf alle anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale“ ([X.], Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 [X.] 21.80 - [X.] 406.11 § 1 [X.][X.]auG Nr. 28 S. 22; vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 - [X.]E 68, 12 <15 f.> zum berechtigten Interesse an der Fortführung einer Normenkontrollklage gegen eine inzwischen außer [X.] getretene Veränderungssperre). Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit kann nur gesprochen werden, „wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann“ ([X.], Urteile vom 18. Oktober 1985 - 4 [X.] 21.80 - [X.] 406.11 § 1 [X.][X.]auG Nr. 28 S. 22 und vom 28. August 1987 - 4 [X.] 31.86 - [X.] 310 § 113 [X.] Nr. 173 = juris Rn. 13 f.). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

Die [X.]eschwerde legt im Übrigen ihrer Fragestellung einen Sachverhalt zugrunde, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Sie führt aus ([X.]eschwerdebegründung S. 51 f.), dass es sowohl im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses als auch des Urteils des [X.] sowie aktuell an der [X.] fehle. Die [X.] könne nach Auffassung des [X.] (vgl. [X.] Rn. 62) in [X.]ezug auf die Frage der gesicherten (wegemäßigen) Erschließung des den Gegenstand des ursprünglichen Vorbescheids bildenden Vorhabens auch nicht mehr herbeigeführt werden, weil nachträglich keine belastbaren Verkehrsbelastungszahlen mehr ermittelt werden könnten. Damit gibt die [X.]eschwerde die Feststellungen des [X.] jedoch nur unvollständig wieder. Denn das Oberverwaltungsgericht hält es in seinen weiteren Ausführungen für möglich, dass sich die Frage der gesicherten wegemäßigen Erschließung im [X.]erufungsverfahren anhand der in den Akten befindlichen Stellungnahmen des damaligen [X.] und des ehemaligen [X.] zu Gunsten der Klägerin beantworten lässt ([X.] Rn. 63). Damit hat das Oberverwaltungsgericht eine offensichtliche Aussichtslosigkeit eines [X.] im Hinblick auf eine nicht gesicherte Erschließung des umstrittenen Vorhabens verneint.

Mit der Verfahrensrüge beanstandet die [X.]eklagte, das Oberverwaltungsgericht habe in seinem Zwischenurteil fehlerhaft ein besonderes Feststellungsinteresse der Klägerin angenommen und damit gegen § 113 Abs. 1 Satz 4 [X.] analog verstoßen, weil es nicht geprüft habe, ob ein Amtshaftungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und unter dem Gesichtspunkt der haftungsrelevanten Kausalität sowie der Darlegungs- und [X.]eweislast bei nicht mehr möglicher Sachverhaltsaufklärung offensichtlich aussichtslos sei, sowie fehlerhaft angenommen habe, dass das besondere Feststellungsinteresse trotz der Erforderlichkeit besonders zeit- und kostenintensiver Aufklärungsmaßnahmen gegeben sei. Die Kritik der [X.]eklagten geht fehl. Das Oberverwaltungsgericht hat geprüft und bejaht, dass die Klägerin (ernsthaft) beabsichtigt, einen Schadensersatzprozess zu führen ([X.] Rn. 49 und 51), geprüft und verneint, dass sich eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Schadensersatzprozesses feststellen lässt, und verneint, dass die Aufklärungsmaßnahmen besonders aufwändig oder teuer sind. Zu geringe Anforderungen an das [X.] liegen seinen Ergebnissen nicht zugrunde.

2. Die Revision ist auch im Übrigen nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zuzulassen. (Weitere) Verfahrensfehler sind entweder schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 [X.] erforderlichen Weise dargetan oder liegen jedenfalls nicht vor.

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 10. November 1992 - 3 [X.] 52.92 - [X.] 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 [X.] Nr. 26). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist dabei vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 [X.] 11.96 - [X.]E 106, 115 <119>; [X.]eschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 [X.] 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> = juris Rn. 21, insoweit nicht veröffentlicht in [X.] 406.25 § 43 [X.]ImSchG Nr. 22 und vom 20. Dezember 2010 - 5 [X.] 38.10 - juris Rn. 18).

a) Die [X.]eschwerde rügt zunächst unter Verweis u.a. auf die Ausführungen auf S. 14 Rn. 38 des Urteilsabdrucks, dass das Oberverwaltungsgericht das ihm gemäß § 109 [X.] eingeräumte pflichtgemäße (freie) Ermessen fehlerhaft ausgeübt und damit in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegen § 109 [X.] verstoßen habe. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 109 [X.] ergibt, steht der Erlass eines Zwischenurteils im Ermessen des Gerichts (siehe schon [X.], Urteile vom 22. Juni 1962 - 4 [X.] 245.61 - [X.]E 14, 273 <279> und vom 4. Februar 1982 - 4 [X.] 58.81 - [X.]E 65, 27 <29>). Ausgehend von Sinn und Zweck der Norm hat sich die Ausübung dieses Ermessens allein am Gesichtspunkt der [X.] zu orientieren. Das Gericht hat demnach vor Erlass eines Zwischenurteils die Gefahr der Prozessverschleppung und -zersplitterung einerseits sowie die Aussicht, durch ein Zwischenurteil das Verfahren insgesamt zu entlasten, andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 109 [X.] Rn. 16 m.w.N.). Weitergehende Anforderungen an die Ermessensausübung bestehen - entgegen der Auffassung der [X.]eklagten - nicht. Das hat zur Folge, dass im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens die Ermessensentscheidung des Gerichts nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin überprüft wird ([X.], Urteil vom 22. Juni 1962 - 4 [X.] 245.61 - [X.]E 14, 73 <279>), sondern nur daraufhin, ob sie auf sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen beruht (so [X.], [X.]eschlüsse vom 10. April 1992 - 9 [X.] 142.91 - [X.] 310 § 130a [X.] Nr. 5 = juris Rn. 2, vom 3. September 1992 - 11 [X.] 22.92 - [X.] 442.10 § 4 StVG Nr. 88 = juris Rn. 4 und vom 3. Februar 1999 - 4 [X.] 4.99 - [X.] 310 § 130a [X.] Nr. 33 = juris Rn. 7 m.w.N. jeweils zur Ermessensentscheidung nach § 130a [X.]).

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass ein Zwischenurteil nach den besonders gelagerten Umständen des Falles sachgerecht sei, um die zwischen den [X.]eteiligten nach dem [X.] von der [X.]eklagten im [X.]erufungsverfahren streitig gestellten Sachentscheidungsvoraussetzungen abschließend zu klären und dadurch den weiteren Fortgang des langjährig geführten Rechtsstreits durch die Konzentration auf die entscheidungserheblichen Fragen des materiellen Rechts zu erleichtern ([X.] Rn. 39). Es hat somit Gründe der prozessökonomischen Verfahrensgestaltung für die Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage angeführt. Damit hat es den Rahmen seines Ermessens nicht überschritten.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit der Feststellungen des [X.] greift nicht durch. Die [X.]eklagte zeigt nicht auf, dass die Feststellung, sie habe sich selbst im zweiten Ortstermin des [X.]s außerstande gesehen, sich aus ihrer Sicht abschließend zur Frage des „[X.]“ des klägerischen Vorhabens nach den vier Kriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] zu äußern ([X.] Rn. 38), dem Inhalt des Protokolls vom 13. März 2014 widerspricht. Sie räumt im Gegenteil ein, dass sie die [X.]ehauptung der Klägerin im Ortstermin, die Grundfläche ihres Vorhabens sei kleiner als diejenige des abgerissenen Gebäudes, „vor Ort“ weder habe bestätigen noch dementieren können, sondern auf die [X.]auakten verwiesen habe. Ziel ihrer Rüge ist die Abwehr des Vorwurfs, das [X.]erufungsverfahren zu verzögern. Einen solchen Vorwurf hat das Oberverwaltungsgericht indes nicht erhoben.

b) Die [X.]eschwerde rügt ferner als verfahrensfehlerhaft, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen § 109 [X.] verstoßen, dass es mit dem Zwischenurteil im Zusammenhang mit der im Streit stehenden [X.]ekanntmachung der (ersten) Veränderungssperre ein - auch nach § 110 [X.] - unzulässiges Teilurteil erlassen habe. Sie stört sich insbesondere daran, dass sich das Oberverwaltungsgericht in seinem Zwischenurteil ausführlich mit der [X.]ekanntmachung der (ersten) Veränderungssperre befasst, von einem „aktenkundigen [X.]ekanntmachungsmangel“ und in dessen Folge von der formellen Rechtswidrigkeit und der Unwirksamkeit der Veränderungssperre ausgegangen sei. Sie meint, dass das Oberverwaltungsgericht mit den genannten Ausführungen offenbar tatsächlich für den weiteren Fortgang des [X.]erufungsverfahrens die Eingrenzung des materiell-rechtlichen Prüfprogramms bezwecke und gleichsam abschließend mit [X.]indungswirkung auch über den Teilaspekt der im Streit stehenden [X.]ekanntmachung der (ersten) Veränderungssperre entscheiden habe wollen. Es liege daher insofern eine unzulässige Vorabentscheidung in der Sache vor ([X.]eschwerdebegründung S. 92 ff.). Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan. Es ist bereits zweifelhaft, ob die [X.]ehauptung der [X.]eklagten zutrifft, das Oberverwaltungsgericht habe mit den genannten Ausführungen eine Eingrenzung des materiell-rechtlichen Prüfprogramms bezweckt. Denn die beanstandeten Darlegungen stehen im Zusammenhang mit der Frage, ob das besondere Feststellungsinteresse der Klägerin für ihre Fortsetzungsfeststellungsklage deshalb entfällt, weil eine „besonders aufwändige und teure [X.]eweisaufnahme“ zur Herstellung der [X.] erforderlich sein könnte. Es hat dies im Hinblick auf die erste Veränderungssperre deshalb verneint, weil diese an einem „aktenkundigen [X.]ekanntmachungsmangel“ leide ([X.] Rn. 57); diese Annahme hat es im Weiteren näher begründet.

Unabhängig hiervon scheitert die Verfahrensrüge aber jedenfalls daran, dass sich die [X.]indungswirkung eines Zwischenurteils auf Fragen der Zulässigkeit der Klage beschränkt. Eine Eingrenzung der Klagegründe - auch wenn sie vom Oberverwaltungsgericht gewollt gewesen sein sollte - kann daher nicht zulässiger Inhalt eines Zwischenurteils und damit auch nicht Gegenstand der [X.]indungswirkung nach § 173 Satz 1 [X.] i.V.m. § 318 ZPO sein. Die [X.]indungswirkung eines Zwischenurteils beschränkt sich auf Fragen der Zulässigkeit der Klage insgesamt oder auf einzelne durch das Zwischenurteil geklärte Fragen der Zulässigkeit einer Klage (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 30. April 1980 - 7 [X.] 91.79 - [X.]E 60, 123 = juris Rn. 8).

c) Des Weiteren liegt auch keine aktenwidrige Entscheidung vor. Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt „aktenwidrig“ festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen [X.]es (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene [X.]ehauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben ([X.], [X.]eschluss vom 19. November 1997 - 4 [X.] 182.97 - [X.] 406.11 § 153 [X.]auG[X.] Nr. 1 = juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des [X.] muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren [X.]eweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss „zweifelsfrei“ sein (z.[X.]. [X.], Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 [X.] 134.81 - [X.]E 68, 338). Diese Voraussetzungen sind durch die [X.]eschwerde nicht dargetan.

(1) Die [X.]eklagte beanstandet die Ausführungen des [X.] zur Stellungnahme des Ingenieurbüros [X.], [X.], vom 24. Oktober 2012 ([X.] Rn. 62), als aktenwidrig, weil das Gericht eine entscheidende Aussage der Stellungnahme unberücksichtigt gelassen habe. Das Gericht suggeriere mit seinen Ausführungen, dass die von der [X.]eklagten in das Verfahren eingeführte Stellungnahme des Ingenieurbüros keinerlei verwertbare fachliche Aussage zur Leistungsfähigkeit der für die Erschließung des klägerischen Vorhabens relevanten Gemeindestraße enthalte. Damit legt sie jedoch schon keinen „offensichtlichen“ bzw. „zweifelsfreien“ Widerspruch zwischen den Festlegungen des Gerichts und dem Akteninhalt dar, sondern ersetzt die Würdigung des [X.] durch eine eigene. Sie verkennt dabei zudem, dass das Oberverwaltungsgericht noch keine abschließende Entscheidung über die Sicherung der wegemäßigen Erschließung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens getroffen hat, sondern lediglich im Rahmen der Prüfung des besonderen Feststellungsinteresses zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Frage der Sicherung der wegemäßigen Erschließung im [X.]erufungsverfahren aufgeklärt werden könne. Dementsprechend bleibt auch die Rüge der Aktenwidrigkeit den weiteren Ausführungen des [X.] zur wegemäßigen Erschließung ([X.] Rn. 63) ohne Erfolg.

(2) Die Rüge der Aktenwidrigkeit der Feststellungen des [X.] im Hinblick auf den von der [X.]eklagten gestellten [X.] vom 14. Mai 2014 greift ebenfalls nicht durch. Es kann offen bleiben, ob die vom Oberverwaltungsgericht getroffenen und von der [X.]eklagten beanstandeten Feststellungen tatsächlich aktenwidrig sind. Die [X.]eschwerde legt jedenfalls nicht substantiiert dar, dass das angefochtene Zwischenurteil auf diesen vermeintlich aktenwidrigen Feststellungen beruhen kann. Das gilt namentlich in [X.]ezug auf die Feststellungen zur klägerischen Absicht der Einleitung eines [X.] im Schriftsatz vom 25. Mai 2009. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich das von der [X.]eklagten bestrittene [X.] hier aus der sog. Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für den von der Klägerin weiterhin beabsichtigten Staatshaftungsprozess ergebe ([X.] Rn. 49) bzw. dass sich ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gegen die [X.]eklagte aus § 839 [X.]G[X.] i.V.m. Art. 34 GG wegen der Versagung des beantragten [X.]auvorbescheids, wie ihn die Klägerin auch im [X.]erufungsverfahren geltend gemacht habe, nicht von vornherein nach jeglicher [X.]etrachtungsweise offensichtlich ausschließen lasse ([X.] Rn. 50). Das Oberverwaltungsgericht hat damit maßgeblich auf die im [X.]erufungsverfahren abgegebenen Erklärungen der Klägerin abgestellt. Damit kann das angefochtene Zwischenurteil aber nicht auf einer (vermeintlich) aktenwidrigen Feststellung des Inhalts der Erklärungen im Schriftsatz vom 25. Mai 2009 in erster Instanz beruhen.

d) Schließlich führt auch der Vortrag, das Oberverwaltungsgericht habe in willkürlicher Weise die Revision gegen das Zwischenurteil nicht zugelassen und damit gegen „§ 132 [X.] i.V.m. dem Willkürverbot“ verstoßen, nicht zur Zulassung der Revision. Diese Rüge muss bereits deshalb erfolglos bleiben, weil die Entscheidung des [X.], die Revision nicht zuzulassen, dem Anwendungsbereich des § 132 Abs. 2 [X.] nicht unterliegt. Die Vorschrift dient allein dazu, die [X.]ehebung von [X.] zu ermöglichen, die der Entscheidung des [X.] zur Sache anhaften ([X.], [X.]eschlüsse vom 12. Juni 1989 - 7 [X.] 123.88 - NVwZ 1989, 975 <976> und vom 4. September 2014 - 4 [X.] 31.14 - Zf[X.]R 2014, 782 = juris Rn. 11). Aus dem [X.]eschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2004 - 1 [X.]vR 172/04 - (NJW 2004, 2584) ergibt sich nichts anderes.

3. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der [X.] ab, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 [X.]).

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 30. April 1980 - 7 [X.] 91.79 - [X.]E 60, 123 ) und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

4 B 42/14

21.01.2015

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 27. März 2014, Az: 1 A 857/10, Zwischenurteil

§ 109 VwGO, § 91 VwGO, § 43 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 88 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.01.2015, Az. 4 B 42/14 (REWIS RS 2015, 16868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16868

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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