Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. II ZR 272/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 258

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[X.] vom 7. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2009 durch [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskosten-hilfe als Revisionskläger wird zurückgewiesen. 2. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] be-absichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 2.672,50 • Gründe: [X.] Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Der [X.] müsste seine Re-vision nach § 552 a ZPO zurückweisen. 1 I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). 2 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 3 - 3 - 4 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Da der Beklagte bereits aus Prospekthaftung im engeren Sinn haftet, ist die bankrechtliche Erlaubnis-pflichtigkeit der Tätigkeit der [X.]

AG & Co. KG (im Folgenden: [X.]) nicht entscheidungserheblich und im [X.] nicht klärungsfähig. Im Übrigen ist aufgrund der Rechtsprechung des [X.] ([X.]E 130, 262 ff.; [X.], [X.], 1899 ff.), der sich der [X.] in den ebenfalls die M. betreffenden Urteilen vom 7. Dezember 2009 ([X.], 33/08, 41/08, 58/08, 115/08, 122/08, 139/08, 205/08 und 32/09) angeschlossen hat, inzwischen geklärt, dass Kommanditge-sellschaften, die mit Geldern von Kapitalanlegern Wertpapiere und Fondsanteile rechtlich auf eigene Rechnung erwerben, halten und veräußern, zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin am 31. März 2004 keine erlaubnispflichtigen Bankge-schäfte betrieben. Klärungsbedürftige Fragen zur Prospekthaftung im engeren Sinn stellen sich nicht. Eine Entscheidung des [X.]s ist auch nicht zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Haftung des Beklagten aus Prospekthaftung im engeren Sinn nicht von der Rechtsprechung des [X.] abgewichen. 5 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte aus Prospekthaftung im engeren Sinne haftet, da der für die M. erstellte Emissionsprospekt unrichtig war. Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der [X.] Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Um-stände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden ([X.], [X.], 6 - 4 - 106, 109 f.; [X.].Urt. v. 3. Dezember 2007 - [X.], [X.], 412 [X.]. 7; v. 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1706, 1707; v. 1. März 2004 - [X.], [X.], 1104, 1106). Zu den für die Anlageentscheidung be-deutsamen Umständen gehört, sofern die [X.] - wie hier in den ersten Jahren - im Wesentlichen in eine Beteiligung an einem dritten Unterneh-men investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken. Der Prospekt stellte das Geschäftsmodell der [X.]

GmbH & Co. KG (im Folgenden: [X.] ), in die die [X.] in den ersten Jahren im [X.] investierte, nicht richtig dar. Der Emissionsprospekt sah den Aufbau eines Vertriebs durch [X.] vor, während tatsächlich mit den [X.] Mehrfachagenten geworben und geschult werden sollten. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich daraus, dass die Vertriebsmitarbeiter in den von der [X.] vermittelten Produktionsbereichen exklusiv für die [X.] tätig werden "sollen", nicht entnehmen, dass ihre ausschließliche Tätigkeit für die [X.] erst als am Ende des [X.] erreichbares Ziel [X.] war. Auch wenn - wie die Revision meint - ein Vertriebsnetz mit Exklusiv-vertretern im Regelfall nur über ein Vertriebsnetz von Mehrfachvertretern entwi-ckelt werden könnte, rechtfertigt dies die Fehlinformation nicht, sondern erfor-dert selbstverständlich die Offenlegung gegenüber den Anlegern. Für die Be-wertung der mit dem Geschäftsmodell der [X.]

verbundenen Chancen und Risiken, insbesondere den Ertrag der eingesetzten Mittel, ist es von Bedeutung, ob es als so zugkräftig einzuschätzen ist, dass die mit den eingeworbenen [X.] geschulten Mitarbeiter ausschließlich Produkte der [X.]

ver-treiben können, oder ob sie daneben auch andere Vermögensanlagen vermit-7 - 5 - teln, so dass die von den Anlegern aufgebrachten Mittel für die Schulung ihren Zweck möglicherweise verfehlen und der zu erwartende Ertrag für die [X.] entfällt oder jedenfalls geringer ausfällt. Goette Caliebe Drescher [X.]

[X.] Hinweis: Zwischen den Parteien ist ein Vergleich zustande gekommen. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.11.2006 - 3 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 53 S 5/07 -

Meta

II ZR 272/07

07.12.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. II ZR 272/07 (REWIS RS 2009, 258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 258

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