Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. II ZR 205/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 252

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 205/08 Verkündet am: 7. Dezember 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. November 2009 durch [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 26. Mai 2008 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 in vollem [X.] abgewiesen ist. Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das [X.]eil der 18. Zivil-kammer des [X.] vom 10. Januar 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz erst seit dem 19. August 2006 und nur aus 7.087,50 • zu zahlen sind und die Klage gegen den Beklagten zu 2 wegen des weitergehenden [X.] abgewie-sen wird. Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen die Beklag-ten als Gesamtschuldner. Die Kosten der Wiedereinsetzung, des [X.] und des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte zu 2. Von Rechts wegen

- 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Haftung des Beklagten zu 2 wegen der Beteiligung der Klägerin an der [X.]

AG & Co. KG (künftig: [X.]). 1 Die [X.] wurde von der [X.].

AG (im Folgenden: [X.]. ) als Komplementärin und der [X.] (im Folgenden: [X.]

) als Kommanditistin gegründet. Die [X.] sollte die Kommanditbeteiligung treuhänderisch für durch die [X.]. AG (im Folgenden: [X.]. ) zu werbende [X.] halten. [X.]. und [X.]. waren hundertprozentige Töchter der D.

AG (im Folgenden: [X.]). An der [X.] waren die D.

GmbH (im Folgenden: [X.]) und die T.

GmbH (im [X.]: [X.]) hälftig beteiligt. Der Beklagte zu 2 hielt die Hälfte der [X.], er war zusammen mit dem weiteren [X.]Vorstand der [X.] und stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzen-der der [X.]. neben dem weiteren Aufsichtsratsmitglied [X.]Der Beklagte zu 1 war im Jahr 2004 alleiniger Vorstand der [X.]. 2 Die Anlegergelder sollten nach dem vom Beklagten zu 1 für die [X.]. un-terzeichneten Emissionsprospekt auf vier Investitionsbereiche (Portfolios) ver-teilt werden, in Höhe von 12,6 % auf in- und ausländische Immobilienaktien, aktiengebundene Wertpapiere, Immobilienfonds und ausländische [X.] ("Immobilienportfolio"), in Höhe von 25,1 % auf die Investition in Hedge-Fonds ("Alternative Investments Portfolio"), in Höhe von 46,1 % auf in- und ausländische Aktien, Aktienfonds und gemischte Fonds ("Wertpapier Port-folio") und in Höhe von 16,2 % auf [X.] Beteiligungen, [X.] Fonds und Mezzanine-Finanzierungen ("[X.] Portfolio"). "[X.] - 4 - punktmäßig" sollte in den Jahren 2004 und 2005 in eine Kommanditbeteiligung an der [X.]

GmbH & Co. KG (künftig: [X.]

) investiert werden. Der Prospekt enthielt folgenden Hinweis: "Die [X.] plant, eine neue Vertriebsorganisation aufzu-bauen, die den Anforderungen der [X.]/[X.] vom 9. Dezember 2002 entspricht. In 2004 wird das Unternehmen schwerpunktmäßig diesen [X.] durchführen, d.h. eine geplante Anzahl von rd. 2.500 Vertriebsmitarbeitern verpflichten und Schulungen sowie Werbemaßnahmen durchführen. Die Vertriebsmitarbeiter (freie Maklervertreter gemäß §§ 84 ff. HGB) sollen in den von der [X.] vermittelten Produktionsbereichen exklusiv für die [X.] tätig werden ... . [–] Die [X.] schließt mit verschiedenen, jeweils spezialisier-ten Dienstleistern in 2004 Verträge zur Sicherstellung des er-folgreichen Aufbaus ihrer Vertriebs- und Marketingtätigkeit so-wie zur nachhaltigen Etablierung ihres Unternehmens ab. Insoweit ist ein Rekrutierungs- und Schulungsvertrag für die Anwerbung von exklusiv für die [X.]

tätigen Vertriebs-mitarbeiter und deren fachlicher Schulung zur Erfüllung der Voraussetzungen der Versicherungsvermittlerrichtlinie abge-schlossen. Zum Leistungsinhalt dieses Vertrages zählt auch die Beratung bei der Entwicklung einer nachhaltig erfolgrei-chen Vertriebsstrategie einschließlich eines hochwirksamen Vertriebssteuerungs- und Koordinationssystems und dessen Implementierung. Grundlage für die Vergütung der Leistungen nach diesem Vertrag ist die Zuführung, Schulung und Integra-tion von 2.500 exklusiven Vertriebsmitarbeitern. [–]." Tatsächlich sollten die Vertriebsmitarbeiter - jedenfalls zunächst - nicht ausschließlich für die [X.] tätig sein. 4 Die [X.] ([X.]) teilte in einem Schreiben vom 26. Oktober 2004 an die [X.]mit, sie bewerte das [X.] - 5 - modell der M. als Finanzkommissionsgeschäft und beabsichtige, eine [X.] nach dem Kreditwesengesetz zu erlassen. 6 Die Klägerin, die über das Beteiligungsangebot entsprechend dem Emis-sionsprospekt unterrichtet wurde, unterbreitete der [X.] am 13. Okto-ber 2004 ein Angebot auf Abschluss eines [X.] über eine Betei-ligung von insgesamt 47.100,00 • zuzüglich eines Agios von 5 %. Die [X.], vertreten durch den Beklagten zu 1, bescheinigte die Annahme dieses Ange-bots am 25. Oktober 2004. Die Klägerin leistete gemäß der vertraglichen [X.] eine Einmalzahlung in Höhe von 5.700,00 • zuzüglich eines Agios von 5% und zahlte sieben Monatsraten in Höhe von 157,50 •. Entsprechende mo-natliche Zahlungen schuldet sie noch bis 2027. Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 untersagte die [X.] ([X.]) der [X.] die weitere Geschäftstätigkeit mit der Begründung, sie betreibe ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzkommissions-geschäfte. Den Antrag der M. , die aufschiebende Wirkung ihres gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs anzuordnen, lehnte das [X.] am 25. Juli 2005 mit der Begründung ab, die [X.]betreibe ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig Bankgeschäfte in Form des Investmentgeschäfts. Der Beklagte zu 2 reagierte am 9. Dezember 2005 als Vorstand der [X.] mit einem Schreiben an Vertriebsmitarbeiter, in dem er unter anderem ausführte: 7 "Wir haben keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte betrieben, und deshalb gab es auch keinen Anlass für das Verfahren der [X.] gegen die M. , und schon gar nicht gibt es einen Grund für die Insolvenz des Fonds und Haftungsklagen gegen uns als Initiatoren oder Sie als Vermittler." - 6 - Am 3. März 2006 setzte die [X.] die sofortige Vollziehung der Untersa-gungsverfügung aus, nachdem der [X.] mit in anderer Sache ergangenem Beschluss vom 14. Februar 2006 die [X.] gegen einen Verwaltungsakt der [X.] wieder-hergestellt hatte. 8 9 Über das Vermögen der [X.]wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Delikt und Prospekthaftung im en-geren Sinne in Anspruch mit dem Ziel, ihre Beteiligung an der [X.]rückgängig zu machen. Das [X.] hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, 7.317,88 • nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen und sie von weiteren [X.] aus der Beteiligung freizustellen, Zug um Zug gegen Ab-tretung der Rechte aus der Beteiligung. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1 bis auf einen Teil der Zinsen zurückgewiesen, diesen auf die Anschlussberufung der Klägerin unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels zu einer weiteren Zahlung von 1.600,57 • Nebenkosten verurteilt und - nach Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist im Rechtsbeschwerdeverfahren ([X.]) - auf die Berufung des Beklagten zu 2 die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klä-gerin, mit der sie ihre Klageanträge gegen den Beklagten zu 2 weiterverfolgt. 10 Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und den Beklagten zu 2 betreffend zur Wiederherstellung des [X.] - 7 - gerichtlichen [X.]eils bis auf einen Teil der Nebenforderungen (§ 563 Abs. 3 ZPO). 12 [X.] Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 2 betreffend im [X.] ausgeführt: Der Beklagte zu 2 hafte nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG wegen des nicht erlaubten Betriebs eines erlaubnis-pflichtigen Bankgeschäfts, weil die Geschäftstätigkeit der M. eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz nicht erfordert habe. Der Beklagte zu 2 hafte auch nicht neben dem Beklagten zu 1 aus Prospekthaftung im engeren Sinne. Zwar griffen deren Grundsätze ein, weil der Prospekt aufgrund nachträglicher Umstände vor dem Beitritt der Klägerin fehlerhaft geworden sei. Der Beklagte zu 2 sei aber nicht [X.]. I[X.] Das [X.]eil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 13 1. Noch zutreffend verneinte das Berufungsgericht allerdings Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG wegen unerlaubten Betreibens eines Bankgeschäfts. Zwar ist § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG Schutzge-setz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers ([X.]at, [X.], 366, 379; [X.], 29 [X.]. 17; [X.], [X.]. v. 11. Juli 2006 - [X.], [X.], 1764 [X.]. 12 f.; v. 11. Juli 2006 - [X.], [X.], 1761 [X.]. 13 f.; v. 21. April 2005 - [X.], [X.], 1223, 1224). Die [X.]betrieb indessen kein nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erlaubnis-pflichtiges Bankgeschäft. 14 a) Die M. besorgte kein Finanzkommissionsgeschäft. [X.]. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG ist der Handel mit [X.] im eigenen Namen für fremde Rechnung, bei dem die typischen Merkmale eines Kommissionsgeschäfts nach §§ 383 ff. HGB gewahrt sind, oh-ne dass alle diese Merkmale vorliegen müssen ([X.]E 130, 262 [X.]. 23 ff., 15 - 8 - 36 ff.; [X.], [X.], 1899 [X.]. 28 ff.). Dass bei wirtschaftlicher Betrach-tungsweise auf fremde Rechnung gehandelt wird, genügt nicht ([X.]E 130, 262 [X.]. 43 ff.; [X.], [X.], 1899 [X.]. 28). § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG bietet keinen allgemeinen Auffangtatbestand für Anlagemodelle, bei denen im Drittinteresse mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, und erfasst die Vermö-gensverwaltung durch die Anlage von Investorengeldern in Finanzinstrumenten nicht ([X.]E 130, 262 [X.]. 47). Das wird durch § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 11 KWG i.d.F. von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfand-briefrechts vom 20. März 2009 ([X.] I S. 607) bestätigt, der einen besonderen erlaubnispflichtigen Tatbestand der Anlageverwaltung schafft ([X.], [X.], 1899 [X.]. 28). Zwischen einem Finanzkommissionsgeschäft und einer Beteiligung an einer [X.] ist auch zu unterscheiden, wenn die Beteiligung - wie bei der M. - über einen Treuhandvertrag vermittelt ist, weil sich insoweit der Charakter der Tätigkeit durch die Einschaltung eines Treu-händers nicht ändert. Eine weite Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG war zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin auch nicht aufgrund der [X.]EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen ([X.] [X.] vom 11. Juni 1993, [X.]) geboten (vgl. [X.]E 130, 262 [X.]. 49). Die [X.] betrieb keine Kommissionsgeschäfte entsprechend §§ 383 ff. HGB. Zwar zielte ihr Geschäftsbetrieb auf den Erwerb, das Halten und die [X.] von Wertpapieren und Fondsanteilen und damit auf die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG. Sie erwarb und veräußerte Finanzinstrumente aber für eigene Rechnung. Weder die Anleger noch die Treuhänderin erhielten das Eigentum an den ange-schafften Finanzinstrumenten übertragen. Die Anleger partizipierten nur auf-grund eines schuldrechtlichen Anspruchs wertmäßig an der Entwicklung der Geschäftstätigkeit der [X.]Auch die weiteren typischen Merkmale eines [X.] nach § 383 HGB - Weisungsunterworfenheit des Kommissi-16 - 9 - onärs, [X.], [X.], Herausgabepflicht - la-gen nicht vor. 17 b) Die Geschäftstätigkeit der [X.]war auch nicht als Investmentgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in der Fassung des Investmentmodernisie-rungsgesetzes vom 15. Dezember 2003 ([X.] I S. 2676) erlaubnispflichtig. Der Begriff des Investmentgeschäfts entsprach dem des § 7 Abs. 2 [X.] § 7 Abs. 2 [X.] umschrieb [X.] als Geschäfte von Kapitalanlage-gesellschaften. Das waren nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haf-tung. Entsprechend bezog sich auch § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG - dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprechend (BT-Drucks. 15/1553, [X.]) - nur auf Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (vgl. [X.]E 130, 262 [X.]. 57), nicht aber auf Personenhandelsgesellschaften wie die [X.] 2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts haftet der Beklagte zu 2 aber aus Prospekthaftung im engeren Sinne, da der für die [X.]erstellte Emissionsprospekt vom 17. März 2004 unrichtig war und er prospektverantwort-lich ist. 18 a) Der Prospekt vom 17. März 2004 war unrichtig. Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageent-scheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden ([X.]at, [X.]Z 123, 106, 109 f.; [X.].[X.]. v. 3. Dezember 2007 - [X.], [X.], 412 [X.]. 7; v. 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1706, 1707; v. 1. März 2004 - [X.], [X.], 1104, 1106). Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen ge-hört, sofern die [X.] - wie hier in den ersten Jahren - im Wesent-19 - 10 - lichen in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die [X.] des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken. 20 Der Prospekt vom 17. März 2004 stellte das Geschäftsmodell der [X.]

, in die die [X.]in den ersten Jahren im Wesentlichen investierte, nicht rich-tig dar. Der Emissionsprospekt sah den Aufbau eines Vertriebs durch [X.] vor, während tatsächlich mit den [X.] Mehrfachagenten ge-worben und geschult werden sollten. Entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts lässt sich daraus, dass die Vertriebsmitarbeiter in den von der [X.] vermittelten Produktionsbereichen exklusiv für die [X.]

tätig werden "[X.]", nicht entnehmen, dass ihre ausschließliche Tätigkeit für die [X.] erst als am Ende des [X.] erreichbares Ziel vorgesehen war. Auch wenn - wie das Berufungsgericht meint - ein Vertriebsnetz mit Exklusivvertre-tern im Regelfall nur über ein Vertriebsnetz von [X.] entwickelt werden könnte, rechtfertigt dies die Fehlinformation nicht, sondern war selbst mitteilungspflichtig. Für die Bewertung der mit dem Geschäftsmodell der [X.]

verbundenen Chancen und Risiken, insbesondere den Ertrag der [X.] Mittel, ist es von Bedeutung, ob es als so zugkräftig einzuschätzen ist, dass die mit den eingeworbenen [X.] geschulten Mitarbeiter aus-schließlich Produkte der [X.]
vertreiben können, oder ob sie daneben auch andere Vermögensanlagen vermitteln, so dass die von den Anlegern aufge-brachten Mittel für die Schulung ihren Zweck möglicherweise verfehlen und der zu erwartende Ertrag für die [X.] entfällt oder jedenfalls geringer ausfällt. b) Der Beklagte zu 2 haftet als [X.]. 21 Neben den Initiatoren, Gründern und Gestaltern der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen ([X.]at, [X.]Z 177, 25 [X.]. 12; 22 - 11 - 123, 106, 109 f.; 83, 222, 223 f.; 79, 337, 340 ff.; 72, 382, 387; 71, 284, 287 ff.; [X.]Z 115, 213, 217 f.), haften auch die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen, auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen ([X.]at, [X.]Z 79, 337, 340 / 348; [X.]Z 158, 110, 115; 115, 213, 217 f.; [X.], [X.]. v. 14. Juni 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1479 [X.]. 11; v. 27. Januar 2004 - [X.], [X.], 606, 609; v. 1. Dezember 1994 - [X.], [X.], 344, 345). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Hintermänner nach außen in Erscheinung getreten sind ([X.]at, [X.]Z 79, 337, 340; 72, 382, 387; [X.], [X.]. v. 14. Juni 2007 aaO). Der Beklagte zu 2 war ein solcher [X.]. Er stand hinter der [X.]und hatte auf ihr Geschäftsgebaren besonde-ren Einfluss. Er hatte bereits aufgrund seiner Beteiligung an den hinter der [X.]stehenden Gesellschaften eine so einflussreiche Stellung, dass gegen seinen Willen keine Entscheidungen getroffen werden konnten. Er war mit 50 % an der [X.] beteiligt, die ihrerseits mit 50 % an der [X.] beteiligt war, der [X.] der [X.]. , der einzigen Komplementärin der [X.]. Der [X.]at hat aufgrund der im Berufungsverfahren nicht angegriffenen, auf den Angaben des Beklagten zu 2 beruhenden Feststellungen des Landge-richts von einer Beteiligung des Beklagten zu 2 an der [X.] in Höhe von 50 % auszugehen. Entgegen der Revisionserwiderung werden diese Feststel-lungen angesichts dessen durch die nicht näher begründete Angabe in dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. A.

, der Beklagte zu 2 sei nur mit 25 % an der [X.] beteiligt, nicht in Frage gestellt. Über die schon durch seine Be-teiligung vermittelte starke Stellung hinaus sicherte dem Beklagten zu 2 beson-deren Einfluss, dass er in den hinter der [X.] stehenden Gesell-schaften Organ war und so die Geschicke der [X.] mittelbar len-ken konnte. Er war Vorstand der [X.], der einzigen Gesellschafterin der [X.]. , und - zusammen mit seinem Mitgesellschafter in der [X.] - Auf-- 12 - sichtsrat der [X.]. , der Komplementärin der [X.]Als Vorstand der [X.] kon-trollierte der Beklagte zu 2 zugleich den Vertrieb über deren hundertprozentige Tochter, die [X.]. Da es für die Prospektverantwortlichkeit genügt, zu den [X.] zu gehören, entfällt die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 nicht, wenn es neben ihm weitere "Hintermänner" gab und er nicht als einziger hinter der [X.] stand. Dass der Beklagte zu 2 sich selbst in einer ein-flussreichen Stellung sah, zeigt sein Schreiben vom 9. Dezember 2005 an die Vertriebsmitarbeiter, in dem er sich ausdrücklich als zu den Initiatoren zählend bezeichnete. c) Die unzureichende Information der Klägerin über die Vertriebsstruktur der [X.] war für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein [X.] für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist ([X.]at, [X.]Z 177, 25 [X.]. 19; 79, 337, 346; [X.].[X.]. v. 3. Dezember 2007 - [X.], [X.], 412 [X.]. 16; v. 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1706, 1707; v. 1. März 2004 - [X.], [X.], 1104, 1106; v. 14. Juli 2003 - [X.], [X.], 1651, 1653). Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. [X.] ist die Vermutung indessen nicht schon, wenn der Anleger den Prospekt nicht gelesen oder - wie der Beklagte zu 2 meint - nicht detailliert zur Kenntnis genommen hat. Verwendung findet der Prospekt nämlich schon dann, wenn er den [X.] als Arbeitsgrundlage dient ([X.].[X.]. v. 3. Dezember 2007 aaO [X.]. 17; v. 14. Juli 2003 aaO). Dazu genügt es, dass der Prospekt dem Vertriebskonzept entsprechend die Grundlage des Bera-tungsgesprächs bildet ([X.].[X.]. v. 3. Dezember 2007 aaO [X.]. 18; [X.], [X.]. v. 6. November 2008 - [X.], juris, [X.]. 18). Das Berufungsgericht hat fest-gestellt, dass der Vermittler die Klägerin entsprechend dem Inhalt des Emissi-onsprospekts informiert hat. 23 - 13 - II[X.] Der [X.]at kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere Feststellungen sind nicht zu treffen und nicht zu erwarten. Die Klägerin hat in dem ihr vom [X.] zuerkannten Umfang - bis auf einen Teil der Nebenforderungen - einen An-spruch gegen den Beklagten zu 2 auf Ersatz des geltend gemachten Schadens. 24 25 1. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 2 ist nicht verjährt. Prospekt-haftungsansprüche im engeren Sinn wegen fehlerhafter Angaben in [X.], die seit dem Inkrafttreten des [X.] vom 21. Juni 2002 ([X.] I S. 2010) am 1. Juli 2002 veröffentlicht wurden, verjähren in entsprechender Anwendung von § 46 [X.] in einem Jahr seit dem Zeit-punkt, in dem der Gesellschafter von dem [X.] Kenntnis erlangt, [X.] drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertra-ges ([X.], [X.]. v. 23. Mai 2007 - 20 U 5471/06, juris, [X.]. 20; [X.]/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 3. Aufl. § 6 [X.]. 211; [X.]/[X.], [X.]. § 46 [X.] [X.]. 9; [X.], Prospekte im Kapitalmarkt [X.]. [X.]. 811 a.[X.]; offen [X.], Kapitalmarktrecht 4. Aufl. § 47 [X.] [X.]. 8; a.[X.]/[X.] v. Westphalen/v. Gerkan/[X.], HGB 3. Aufl. § 161 [X.]. 169). Die kurze kenntnisabhängige Verjährungsfrist für die Prospekthaftung im engeren Sinn hat der [X.]at in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten [X.] - u.a. § 47 [X.] a.F. - entnommen (vgl. [X.]at, [X.]Z 177, 25 [X.]. 23; 123, 106, 117 f.; 83, 222, 224 ff.; [X.].[X.]. v. 3. Dezember 2007 aaO [X.]. 29; v. 7. Juli 2003 - [X.], [X.], 1536, 1537; v. 18. Dezember 2000 - [X.], [X.], 369). Die Gesichtspunkte, die den Gesetzgeber des [X.] zu einer Verlängerung der [X.] veranlassten (BT-Drucks. 14/8017, [X.]), treffen auch auf die Pros-pekthaftung im engeren Sinne zu ([X.]/Schütze aaO). Der Gesetzgeber hielt angesichts der Komplexität zahlreicher Sachverhalte eine Frist von sechs - 14 - Monaten nicht für ausreichend, um die zur Vorbereitung eines Haftungsan-spruchs erforderlichen Recherchen durchzuführen. 26 Die Klägerin wahrte mit der im August 2006 erhobenen Klage die Drei-jahresfrist. Sie beteiligte sich an der M. im Oktober 2004. Dass die Klägerin früher als ein Jahr vor der [X.] auf den Beklagten zu 2 vom Pros-pektfehler Kenntnis erlangt hat, hat der Beklagte zu 2 nicht vorgetragen. [X.] nur im Verhältnis zum Beklagten zu 1 rügte die Klägerin die fehlerhafte Darstellung des Vertriebssystems der [X.] erstmals im Juli 2006, so dass sich aus ihrem Prozessvortrag nicht zugunsten des Beklagten zu 2 entnehmen lässt, dass sie den Prospektmangel bereits in [X.] kannte. 2. Die Klägerin kann - bis auf einen Teil der Zinsen - vom Beklagten zu 2 Ersatz des ihr erstinstanzlich zuerkannten und mit der Revision weiter verfolg-ten Schadens (7.371,88 •) sowie Freistellung von ihren Einlageverpflichtungen Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte aus dem [X.]. 27 a) Nach der Rechtsprechung des [X.]ats hat der Anleger gegen den schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb gemachten Aufwendungen - hier 7.087,50 • - gegen Rück-gabe der Anlage ([X.]at, [X.]Z 123, 106, 110). Besteht die Anlage - wie im Fal-le der Klägerin - in ihrer [X.] als Treugeber, genügt es, wenn sie als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag anbietet. Dies hat die Klägerin getan. Die Klägerin hat weiter Anspruch auf Ersatz der entgangenen Anlagezinsen in Höhe von 284,38 •. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB kann die Klägerin auch Freistellung von der gegen-über der [X.] eingegangenen Verpflichtung verlangen. 28 - 15 - Der Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen für die Hauptforderung be-ruht auf § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, § 291 BGB. Eine Verzinsung der entgan-genen Anlagezinsen (284,38 •) in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes kann die Klägerin dagegen nicht beanspruchen. Wegen des [X.] in § 289 Satz 1 BGB muss der Gläubiger die Höhe des nach § 289 Satz 2 BGB geltend gemachten Verzögerungsschadens auch dann konkret darlegen und gegebe-nenfalls beweisen, wenn er einen Schaden nur in Höhe der gesetzlichen [X.] geltend macht ([X.], [X.]. v. 9. Februar 1993 - [X.], [X.], 421, 423). Die Klägerin hat sich nur auf den gesetzlichen Verzugs-zinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) berufen. 29 b) Im Zusammenhang mit der Anlage erlangte Steuervorteile muss sich die Klägerin nicht anrechnen lassen. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind die aufgrund der Anlage erzielten dauerhaften Steuervorteile anzurechnen, sofern nicht die Ersatzleistung oder eine Zug um Zug gegen die Schadensersatzleis-tung vorgesehene Übertragung der Beteiligung ihrerseits etwa als [X.] nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteuert wird ([X.]at, [X.]Z 159, 280, 294; [X.]Z 74, 103, 114 ff.; [X.].[X.]. v. 3. Dezember 2007 - [X.], [X.], 412 [X.]. 27; v. 29. November 2004 - [X.], [X.], 254, 257; v. 14. Januar 2002 - [X.]/00, [X.], 778, 779; [X.], [X.]. v. 6. März 2008 - [X.], [X.], 838 [X.]. 28; v. 17. November 2005 - [X.], [X.], 573 [X.]. 8). Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten Steuervorteile anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der [X.] außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat ([X.].[X.]. v. 9. Oktober 198930 - 16 - - [X.], [X.], 145, 148; [X.], [X.]. v. 17. November 2005 aaO; v. 6. März 2008 aaO). Die Klägerin hat eine Schadensersatzleistung als Be-triebseinnahme zu versteuern. Für besondere Steuervorteile gibt es keine [X.]. Goette Caliebe Drescher [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.01.2007 - 18 O 250/06 - KG, Entscheidung vom 26.05.2008 - 26 U 16/07 -

Meta

II ZR 205/08

07.12.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. II ZR 205/08 (REWIS RS 2009, 252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 252

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