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PDF anzeigen[X.] 408/02vom12. Dezember 2002in der [X.] unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 2. Juli 2002 im Ausspruchüber die Einziehung der beiden Mobiltelefone [X.] aufgehoben; der Ausspruch entfällt.Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.Gründe:Die Einziehung der Mobiltelefone [X.] der beiden Ange-klagten hat keinen Bestand. Im Gegensatz zu dem [X.] des [X.] [X.], mit dem eine Telefonnummer in den [X.] ange-wählt wurde, um das geplante Rauschgiftgeschäft anzubahnen, hat der [X.] keine Feststellungen zu einer Verwendung der beiden anderen Mobil-telefone getroffen. Die Einziehung von [X.] ist jedoch nach § 74 StGB nurdann zulässig, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebrauchtworden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildetund vom Tatrichter festgestellt worden ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1 [X.]). Der Senat schließt aus, daß insofern weitere Feststellungen getroffen wer-den [X.] 3 -Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.[X.] [X.]
Meta
12.12.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2002, Az. 3 StR 408/02 (REWIS RS 2002, 220)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 220
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