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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 459/11
vom
7. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
zu Ziff. 1.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
zu Ziff. 2.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2011 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Einziehung des Teleskopschlag-stocks mit Etui entfällt.
2.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-worfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen, den Ange-klagten M.
Ma.
zudem wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen, zu Gesamt-freiheitsstrafen verurteilt, die Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet und beim Angeklagten I.
Ma.
bestimmt, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Ferner hat es die [X.] sowie eines [X.] mit Etui ange-ordnet. Gegen das Urteil richten sich die auf jeweils eine Verfahrens-
und die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Sie haben nur hinsichtlich der Einziehung des [X.] mit Etui Erfolg.
1
-
3
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1. Die Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuld-
und -
mit Ausnahme der Einziehung des Te-leskopschlagstocks mit Etui -
die Rechtsfolgenaussprüche richten. Insofern [X.] ergänzend zu den [X.] vom 28. Oktober 2011, dass auch bei Berücksichtigung eines den Konsumge-wohnheiten der Angeklagten ([X.], 6 f., 14 f.) entsprechenden Eigenbedarfsan-teils an den in den Fällen 1. bis 3. erworbenen Betäubungsmitteln (vgl. dazu [X.]) keinem Zweifel unterliegt, dass sie in diesen Fällen ebenfalls mit nicht ge-ringen Mengen an Haschisch
und Marihuana Handel getrieben haben. Auch die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen werden durch die Berücksichtigung eines solchen Eigenbedarfsanteils nicht in Frage gestellt.
2. Die von der [X.] auf § 74 StGB gestützte Einziehung des Te-leskopschlagstocks mit Etui, der in dem von den Angeklagten bei der letzten abgeurteilten Tat benutzten Pkw sichergestellt wurde, hat dagegen keinen [X.]. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen und seiner [X.] Würdigung handelte es sich bei dem Schlagstock nicht um einen Gegen-stand, der zur Begehung oder Vorbereitung der Tat 6 gebraucht wurde oder bestimmt war; die [X.] konnte weder feststellen, "wer den Stock ins Auto gelegt hatte" noch zu welchem Zweck dies erfolgt war ([X.] 13).
2
3
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4
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3. Der geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel der Angeklagten rechtfer-tigt keine Kostenteilung.
[X.] Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer
Bender
4
Meta
07.12.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2011, Az. 4 StR 459/11 (REWIS RS 2011, 705)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 705
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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