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PDF anzeigen [X.][X.] vom 30. Mai 2005 in dem Ermittlungsverfahren gegen
wegen [X.]
Antragstellerin:
[X.].: 6062 Js 18110/03 Wi Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 2 [X.]/04 Generalstaatsanwaltschaft [X.] [X.].: 1 VAs 2/05 [X.] [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2005 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiord-nung eines Rechtsanwalts wird verworfen.
Gründe: Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Beschwerde hätte keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weil sie unzulässig wäre. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ist eine Beschwerde gegen Be-schlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht zuläs-sig. Eine Ausnahme läßt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in [X.] nach § 120 [X.] zu. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde in [X.] ist nicht statthaft (BGHSt 45, 37). Auch § 33 a StPO eröffnet nicht den Rechtsweg zum [X.] in [X.]. Ist durch einen nicht anfechtbaren Beschluß der An- - 3 - spruch auf rechtliches Gehör eines Beteiligten verletzt worden, so hat das [X.], das diesen Beschluß erlassen hat, die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegebenenfalls zu beseitigen. [X.]Appl
Meta
30.05.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2005, Az. 2 ARs 122/05 (REWIS RS 2005, 3404)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3404
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