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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 11. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin [X.] am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 27. April 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der [X.] zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, [X.], 1512). 1 2. Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Wenn die rechtzeitige oder formgerechte Vornahme einer fristwahren-den Handlung, wie hier bei der Rechtsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist [X.] versäumt und der [X.] wird auf ihren Antrag oder von Amts we-2 - 3 - gen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 f ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden [X.] auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat ([X.], [X.]. v. 24. November 1999 - [X.] 134/99, [X.], 879; [X.]. v. 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.], 2180; [X.]. v. 6. Juli 2006 - [X.] ZA 10/06, n. v.; st. Rspr.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Schuldner hat erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt, ihm [X.] zu bewilligen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde lief am 10. Juni 2007 ab. Sie beträgt einen Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und begann am 10. Mai 2007 zu laufen. Denn an diesem Tag ist dem Schuldner der [X.]uss des [X.] vom 27. April 2007 zugestellt worden. Der Schuldner hat das [X.] erst am 2. Juli 2007 gestellt. 3 [X.] Ganter Gehrlein
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.01.2007 - 1119 [X.] 1245/01 - [X.], Entscheidung vom 27.04.2007 - 3 [X.]/07 -
Meta
11.10.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. IX ZB 117/07 (REWIS RS 2007, 1501)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1501
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