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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:160317BIXZB9.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 9/17
vom
16. März 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterin [X.], den Richter Prof. Dr.
Pape, die Richterin Möhring
und den Richter Meyberg
am
16. März 2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 27. April 2016 wird als unzu-lässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde vor (§
127 Abs.
2 Satz
2, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das [X.] in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§
544 ZPO) -
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113). Der Weg einer außeror-dentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Urteil vom 7.
März
1
-
3
-
2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] 107, 395 ff).
Kayser
[X.]
Pape
Möhring
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.02.2016 -
1 C 27/15 -
LG [X.], Entscheidung vom 27.04.2016 -
1 [X.] -
Meta
16.03.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. IX ZB 9/17 (REWIS RS 2017, 13902)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13902
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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