Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. IX ZB 9/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13902

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160317BIXZB9.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 9/17
vom

16. März 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterin [X.], den Richter Prof. Dr.
Pape, die Richterin Möhring
und den Richter Meyberg

am
16. März 2017
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 27. April 2016 wird als unzu-lässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde vor (§
127 Abs.
2 Satz
2, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das [X.] in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§
544 ZPO) -
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113). Der Weg einer außeror-dentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Urteil vom 7.
März

1
-
3
-
2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] 107, 395 ff).

Kayser
[X.]
Pape

Möhring
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.02.2016 -
1 C 27/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.04.2016 -
1 [X.] -

Meta

IX ZB 9/17

16.03.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. IX ZB 9/17 (REWIS RS 2017, 13902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13902

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