Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. IX ZR 374/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1926

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:12. Juli 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein [X.] § 12 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 2 Abs. 1 und 2Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 des [X.] vom19. Januar 1949 ([X.]; [X.] 403-11) gelten nicht in der Insolvenz (Ge-samtvollstreckung) des Schuldners.[X.], Urteil vom 12. Juli 2001 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Kreft und die [X.], Dr. Zugehör, [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. September 1998 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Nachfolger des Beklagten als Gesamtvollstreckungsver-walter der LPG [X.] Er wirft dem Beklagten vor, zum Schaden der Masse Forde-rungen in voller Höhe erfüllt zu haben, obwohl der Gläubigerin kein Recht zurabgesonderten Befriedigung zugestanden habe. Die beglichenen Forderungenrührten daher, daß die Gläubigerin die Gemeinschuldnerin in der [X.] vom20. März bis zum 9. Juli 1991 mit Düngemitteln beliefert hatte. Der [X.] sein Vorgehen damit, daß der Gläubigerin die Ernte des [X.] gesetzlich verpfändet gewesen sei.- 3 -Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, der Masse die [X.] Zahlungen zu ersetzen. Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Mit [X.] erstrebt er weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet.[X.] Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe durchgrundlose abgesonderte Befriedigung der Düngemittellieferantin die Masse inHöhe der geleisteten Zahlungen geschädigt. Diesen Schaden müsse der [X.] ersetzen, weil er vor Bezahlung der Düngemittel die Getreideernte, zuderen Erzeugung die Düngemittel nach seinem Vorbringen gedient hätten, ver-kauft und durch Entfernung vom Grundstück ein möglicherweise bestehendes[X.] zum Erlöschen gebracht [X.] -II.Die Ausführungen des Berufungsgerichtes halten der rechtlichen Nach-prüfung nicht stand. Der Beklagte haftet nach § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] hier [X.] deshalb, weil er die Düngemittellieferungen mit Mitteln der Masse be-zahlt hat, ohne zu prüfen, ob möglicherweise das entstandene Früchtepfand-recht der Gläubigerin nach Verfahrenseröffnung wieder erloschen war.1. Das Berufungsgericht und die Parteien sind zutreffend davon [X.], daß das Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversor-gung (Düngemittelsicherungsgesetz) vom 19. Januar 1949 ([X.] auchfür das Beitrittsgebiet des [X.] in [X.] gesetzt war. Dies folgtaus Art. 8 des [X.], da das ursprünglich bizonale Gesetz im[X.]punkt des Beitritts zum allgemeinen Bundesrecht zählte.2. Der [X.] hat mit Urteil vom 7. Dezember 1992 ([X.]Z120, 368 ff) entschieden, daß durch Entfernung der reifen Früchte vom [X.] im Rahmen der Ernte das [X.] nach § 2 Abs. 1 des [X.] auch dann erlösche, wenn der Pfandgläubiger [X.] widersprochen habe oder davon nichts wisse. Hierauf stützt sichdas Berufungsgericht. Wie der Beklagte dagegen zu Recht eingewendet hat,richtet sich die Verwertung pfandhaftender Früchte durch den Gesamtvollstrek-kungsverwalter aber nach § 12 Abs. 1 [X.]. Diese Vorschrift verdrängt in ih-rem Anwendungsbereich § 2 Abs. 1 und 2 des [X.].Hat der Verwalter die Ablösung des Pfandrechts gewählt, muß er die entspre-- 5 -chenden Zahlungen dem Berechtigten spätestens nach Verwertung des [X.] leisten.a) Zum Absonderungsrecht des Vermieters nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 [X.] schon das [X.] entschieden, daß sein Bestand unabhängig davonist, ob die Voraussetzungen des Vermieterpfandrechts nach Konkurseröffnungfortdauern. Das Pfandrecht verwandelt sich mit Konkurseröffnung in ein Ab-sonderungsrecht, für welches die Klagfrist des § 561 Abs. 2 Satz 2 BGB nichtgilt (RG, Urt. v. 19. Januar 1914 - [X.], [X.], [X.]. 1045 f; vgl. auchOLG Hamm [X.] 17, 3, 4; [X.] [X.] 21, 203, 204; [X.]/[X.],KO 8. Aufl. § 49 Rn. 20, 21; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 49 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.]. 1994 § 560 Rn. 29, § 561 Rn. 52;MünchKomm-BGB/[X.], 3. Aufl. § 561 Rn. 4; [X.] 51, 556,563; a.[X.]/[X.], KO 4. Aufl. 1900 § 49 [X.]. 11). Die Entfernungder eingebrachten Sachen zum Zweck der Verwertung für die Masse (§ [X.]. 1 Satz 1 KO) fällt nicht unter die Vorschriften der §§ 560, 561 BGB. [X.] (§ 560 Satz 1 BGB) ist zur Erhaltung des Absonderungsrechtsnach § 127 KO nicht notwendig. Auch für die Einzelzwangsvollstreckung [X.] nach den §§ 563 BGB, 805 ZPO die Folgen der Verwertung [X.] bei einer Entfernung der eingebrachten Sachen durch den Mieter selbst.Der Vermieter kann der Entfernung eingebrachter Sachen im Zuge ihrer [X.] nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KO nicht widersprechen, obwohl die [X.] nicht mehr im regelmäßigen Betrieb des Geschäfts des Mieters (§ 560Satz 2 BGB) erfolgt. Dafür setzt sich das Recht des Vermieters nach § [X.]. 1 Satz 2 KO am Erlös der eingebrachten Sachen fort. Zieht der [X.] den Erlös zur Masse und erlischt dadurch das [X.] -recht - was hier offenbleiben kann - insgesamt, so tritt an seine Stelle eine Ma-sseschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) Die genannten Grundsätze des Vermieterpfandrechts gelten für diekonkursrechtlichen Wirkungen des [X.]s nach dem Düngemittel-sicherungsgesetz entsprechend.Nach einhelliger Ansicht im Schrifttum, welcher der Senat folgt, gewährtdas [X.] des [X.] dem Pfandgläubi-ger im Konkurs des Eigentümers nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 KO das Recht zur ab-gesonderten Befriedigung wegen seiner Pfandforderungen (vgl. [X.]/[X.],KO 8. Aufl. § 49 Rn. 10a; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 49 Rn. 4, 19; [X.], Das [X.], 1955, S. 57 f; [X.], Das [X.],1955, [X.]; Sichtermann, [X.]sgesetz, 1955, [X.]; [X.], [X.] zum [X.], 1988, S. 55).§ 2 Abs. 1 des [X.] lehnt sich an § 560 [X.]. Ebensowenig wie der Vermieter kann daher der Düngemittellieferant einerEntfernung der seinem Pfandrecht unterliegenden Früchte widersprechen,wenn sie für die Masse verwertet werden sollen. Dafür setzt sich sein Absonde-rungsrecht am Erlös der Früchte fort (vgl. [X.]Z 139, 319, 322 ff). Hat der [X.] nach § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Ablösung des[X.]s durch Zahlung gewählt, kann der Pfandgläubiger auch [X.] nach § 3 Abs. 1 des [X.]nicht mehr erheben.- 7 -c) Der Beklagte brauchte nicht - wie § 127 Abs. 1 Satz 1 KO noch vor-schreibt - nach den Regeln über den Pfandverkauf vorzugehen; denn der [X.] darf gemäß § 12 Abs. 1 [X.] bewegliche Sachenin seinem Besitz, an denen ein Absonderungsrecht besteht, ebenso wie [X.] nach § 166 Abs. 1 [X.] auch ohne Zustimmung des [X.] freihändig verwerten.3. Im Streitfall bedarf keiner Entscheidung, ob der Gläubiger die [X.] für das Früchtepfand gegenüber dem Gesamtvollstreckungsverwalterbis zum 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres gerichtlich geltend machenmuß, weil andernfalls das [X.] selbst außerhalb des [X.] nach § 4 des [X.] mit diesemTage erloschen wäre. Zwar hat der Beklagte nach einer Abschlagszahlung [X.] DM die [X.] gegenüber der Gläubigerin erst am 22. [X.] - also nach diesem Stichtag - vollen Umfanges berichtigt. Diese [X.] jedoch zumindest aufgrund des schriftlichen Anerkenntnisses des [X.] gegenüber der Gläubigerin vom 20. März 1992 (Anlage [X.] = [X.]) nichtrechtsgrundlos, ebenso wie das Anerkenntnis vom 20. März 1992 selbst seinenRechtsgrund in der gewählten [X.] fand.[X.] Senat kann in der Sache nicht abschließend [X.] 8 -1. Eine Haftung des Beklagten gegenüber der Masse nach § 8 Abs. 1Satz 2 [X.] käme dann in Betracht, wenn er irrtümlich ein schon bei Verfah-renseröffnung nicht oder nicht mehr bestehendes [X.] abgelösthaben sollte. Zwischen den Parteien ist die Entstehung eines solchen [X.], da der Kläger behauptet hat, die von der Gläubigerin gelieferten [X.] habe die Gemeinschuldnerin nicht für die vom Beklagten [X.] verwendet. Das Berufungsgericht hat - von sei-nem Standpunkt aus folgerichtig - hierzu tatsächliche Feststellungen nicht ge-troffen. Dazu ist ihm mit der Zurückverweisung Gelegenheit zu geben.2. Eine Haftung des Beklagten gegenüber der Masse nach § 8 Abs. 1Satz 2 [X.] käme auch dann in Betracht, wenn er sein Wahlrecht nach § 12Abs. 1 Satz 1 [X.] erkennbar zum Nachteil der Masse ausgeübt haben sollte.Der Kläger verweist darauf, daß der Beklagte den Betrag der erzielten [X.] nicht vorgetragen habe, und macht damit geltend, der Beklagte habedie Forderungen der Gläubigerin über die Ernteerlöse hinaus aus der freienMasse erfüllt. Danach wäre es massegünstiger gewesen, wenn der [X.] Gläubigerin die pfandhaftenden Früchte herausgegeben hätte. Dem ist [X.] mit der Behauptung entgegengetreten, daß er Ernteerlöse für diepfandhaftenden Früchte mindestens in Höhe der pfandgesicherten Forderun-gen der Düngemittellieferantin erzielt habe. Auch zu diesem Streitpunkt fehlenbisher die notwendigen tatrichterlichen Feststellungen.3. Das Berufungsgericht hat bei seiner bisherigen Schadensberechnungnicht beachtet, daß die Gläubigerin für ihre Düngemittellieferungen von [X.] zumindest die Gesamtvollstreckungsquote beanspruchen konnte und- 9 -die Masse auch von dieser Konkursforderung durch die abgesonderte [X.] freigeworden ist.Das Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, daß die Gläubige-rin dem Kläger zur Herausgabe nach den Vorschriften über die ungerechtfer-tigte Bereicherung verpflichtet wäre, soweit sie auf Kosten der Masse ohneRechtsgrund - wie der Kläger meint - abgesonderte Befriedigung erlangt hat.Die Wahl des Beklagten zugunsten der [X.] und das Teilanerkennt-nis eines Ablöseanspruchs der Gläubigerin vom 20. März 1992 wären [X.] Rechtsgrund erfolgt, soweit tatsächlich ein Pfandrecht der Gläubigerin [X.] nicht oder nicht mehr bestand. Dieser Umstand müßte dazuführen, daß der Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung des [X.] zum Schadensersatz verurteilt würde, wenn der Beklagte sichinsoweit auf sein Zurückbehaltungsrecht beruft (vgl. bereits Seite 6 der [X.], [X.] 133).Kreft Stodolkowitz Zugehör [X.]

Meta

IX ZR 374/98

12.07.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. IX ZR 374/98 (REWIS RS 2001, 1926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1926

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