Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. VII ZB 40/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1880

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/10
vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 517, 520 Abs. 2 Der Beginn der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung setzt die Zustel-lung einer Ausfertigung des Urteils voraus (im [X.] an [X.], Beschluss vom 9. Juni 2010 - [X.] 132/09, NJW 2010, 2519). [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2010 - [X.]/10 - [X.]
- [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Eick und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des [X.] vom 26. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: [X.] Das [X.] hat die Beklagte mit Urteil vom 2. Oktober 2008 zur Zahlung von 88.780,73 • nebst Zinsen verurteilt. Eine beglaubigte Abschrift des Urteils ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 13. Oktober 2008 zugestellt worden, eine mit einem Ausfertigungsvermerk versehene Abschrift am 21. Oktober 2008. Die Beklagte hat gegen das Urteil am 12. November 2008 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag vom 18. Dezember 2008 und weitere Anträge wurde die Frist zur Berufungsbegrün-dung mehrfach, zuletzt bis zum 18. September 2009, verlängert. An diesem Tag ist die Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingegangen. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen [X.] und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht be-gehrt. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Sie ist zulässig; zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung ist eine Entscheidung des [X.] erforderlich, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 3 1. Das Berufungsgericht meint, die Frist zur Berufungsbegründung habe mit der Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils am 13. Oktober 2008 begonnen und am Montag, dem 15. Dezember 2008 geendet. Der Zustellung einer Urteilsausfertigung bedürfe es nicht, um die [X.] in Gang zu setzen. Der am 18. Dezember 2008 eingegangene Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei daher verspätet gewesen. 4 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im [X.] ist davon auszugehen, dass der Beklagten erst am [X.] eine Urteilsausfertigung zugestellt worden ist. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt. 5 a) Voraussetzung für den Beginn der Fristen zur Einlegung und [X.] der Berufung, §§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, ist, dass eine Ausfertigung des Urteils i.S.v. § 317 Abs. 4 ZPO zugestellt wird. Eine Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist, 6 - 4 - § 49 Abs. 1 Satz 1 BeurkG. Die zuzustellende Urteilsabschrift muss zumindest durch die Unterschrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel und Worte wie "Ausfertigung" oder "ausgefertigt" erkennen las-sen, dass es sich um eine Ausfertigung in diesem Sinne handeln soll. Die Zu-stellung nur einer beglaubigten Urteilsabschrift reicht nicht aus, um die Rechts-mittelfristen in Gang zu setzen ([X.], Beschluss vom 9. Juni 2010 - [X.] 132/09, NJW 2010, 2519). b) Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde nach deren [X.] am 13. Oktober 2008 lediglich eine beglaubigte Abschrift des Urteils ohne Ausfertigungsvermerk, eine Abschrift mit Ausfertigungsvermerk erst am 21. Oktober 2008 zugestellt. Damit lief die Frist zur Berufungsbegründung nicht am Montag, dem 15. Dezember 2008, sondern erst am Montag, dem 22. Dezember 2008 ab. Vor diesem Zeitpunkt, nämlich am 18. Dezember 2008, und damit rechtzeitig ging der Antrag auf Verlängerung der Frist beim [X.] ein. Auch die weiteren [X.] wurden fristgerecht gestellt. Allen Anträgen wurde stattgegeben. Damit lief die [X.] - 5 - dungsfrist erst am 18. September 2009 ab. An diesem Tag ging die [X.] beim Berufungsgericht ein. Das Berufungsgericht hat die Berufung daher zu Unrecht verworfen. [X.] [X.] [X.] Eick [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.10.2008 - 7 O 332/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] [X.]/08 -

Meta

VII ZB 40/10

28.10.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. VII ZB 40/10 (REWIS RS 2010, 1880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1880

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