Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2001, Az. IX ZR 62/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1653

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[X.] ZR 62/00vom9. August 2001in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] 9. August 2001beschlossen:Der Tenor des am 19. Juli 2001 verkündeten Urteils wird gemäߧ 319 ZPO dahin berichtigt, daß die Nr. des Kontos richtig [X.]: 236 5504 200.[X.] [X.] Zugehör [X.]

Meta

IX ZR 62/00

09.08.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2001, Az. IX ZR 62/00 (REWIS RS 2001, 1653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1653

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