Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2001, Az. IX ZR 34/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2695

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[X.] ZR 34/00vom3. Mai 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] 3. Mai 2001beschlossen:Das Urteil des Senats vom 29. März 2001 wird gemäß § 319 [X.] offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß es auf Sei-te 8 des Umdrucks in Zeile 4 des zweiten Absatzes anstelle"§§ 135, 136 ZPO" heißen muß:"§§ 135, 136 BGB".[X.] [X.] Zugehör Ganter Raebel

Meta

IX ZR 34/00

03.05.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2001, Az. IX ZR 34/00 (REWIS RS 2001, 2695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2695

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