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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 593/07 vom 27. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Januar 2009 durch den [X.] [X.] als Vorsitzenden, die [X.]in [X.] und die [X.] [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerden der Beklagten zu 1) und 3) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des [X.] - Zivilsenate in [X.] - vom 23. Oktober 2007 wer-den zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts zur Pflicht, ein Wertgut-achten einzuholen, sind nicht entscheidungserheblich. Auch unabhängig davon hat das Berufungsgericht auf-grund der Umstände des Einzelfalls in Übereinstim-mung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung Beratungspflichtverletzungen der Beklagten in [X.] nicht zu beanstandender Weise angenommen (vgl. Senatsurteile [X.], 126, 128 ff. und vom 7. Oktober 2008 - [X.] ZR 89/07, [X.], 2166, 2167 f. [X.]. 12 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorge-sehen). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagten zu 1) und 3) tragen die Kosten des Be-schwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-trägt 187.564,89 •.
Joeres [X.] Ellenberger [X.] [X.]: LG [X.], Entscheidung vom 11.03.2004 - 9 O 1177/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 23.10.2007 - 30 U 294/04 -
Meta
27.01.2009
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2009, Az. XI ZR 593/07 (REWIS RS 2009, 5443)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5443
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