Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. 5 StR 597/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5149

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5 [X.][X.] vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Versuchs der Beteiligung am Mord u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Februar 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, dass der [X.] wegen tateinheitlichen Versuchs der Beteiligung am Mord und am Raub mit Todesfolge in weiterer Tateinheit mit ver-suchtem Erwerb und mit versuchtem Führen einer halbauto-matischen Kurzwaffe verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt be-schränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO), schließt der Senat bei der gegebe-nen Beweislage und im Blick auf den Gesamtumfang der Befragung des - 3 - Zeugen [X.]auch aus, soweit es Fragen und Beweisbegehren im Zu-sammenhang mit einer Reise dieses Zeugen unmittelbar nach seiner Offenbarung des ersten Tatplans des Angeklagten gegenüber der Polizei etrifft. b Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal

Meta

5 StR 597/05

07.02.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. 5 StR 597/05 (REWIS RS 2006, 5149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5149

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