Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2005, Az. 3 StR 276/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1876

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[X.] vom 13. September 2005 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 13. September 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. April 2005 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Dies ergibt sich, soweit das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch gerichtet ist, aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 29. Juli 2005.
2. Die Entscheidung des [X.], von der Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hat ebenfalls Bestand, weil es rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB verneint hat.
Das [X.] hat - in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen - der Maßregel keine hinreichend konkrete Aussicht auf [X.] beigemessen. Dies hat es damit begründet, dass bei dem Angeklagten - nach den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen - gegenwärtig - 3 - keinerlei Motivation für eine Alkoholentziehungstherapie vorhanden sei. Der Angeklagte habe während seiner gesamten - bis zur Verkündung des [X.] Urteils rund neun Monate dauernden - einstweiligen Unterbringung stets deutlich gemacht, dass er an einer Alkoholtherapie nicht interessiert sei; er habe die Notwendigkeit einer Behandlung nicht erkannt und die Auffassung vertreten, dass nicht er sich ändern müsse, sondern dass andere etwas für ihn tun müssten. Deshalb bestehe auch keine Aussicht, dass bei ihm eine Thera-piebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden könne. Diese vom [X.] getroffene negative Prognoseentscheidung, bei der es einen vom Revisionsgericht zu beachtenden tatrichterlichen Beurtei-lungsspielraum hatte (vgl. [X.], 587, 589; BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 9 m. w. N.), bedurfte - entgegen der Ansicht des [X.] - angesichts der sonstigen Urteilsfeststellungen keiner weiterge-henden Begründung. Danach sind bei dem Angeklagten allein seit seiner letz-ten Haftentlassung am 12. August 2003, nach der er sofort wieder damit be-gonnen hatte, erhebliche Mengen Alkohol zu konsumieren, auf Betreiben [X.] Betreuers sechs erfolglose Entgiftungen durchgeführt worden. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Tat hat er am Abend des Entlassungs-tages aus einer Entgiftungsbehandlung im Landeskrankenhaus [X.] begangen, nachdem er über den Tag verteilt erhebliche Mengen Alkohol ge-trunken hatte.
- 4 - Der Senat ist auch insoweit nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Der Aufhebungsantrag des [X.] hinsichtlich der Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Las-ten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3; [X.], 142). [X.] Miebach von [X.]

Becker

[X.]

Meta

3 StR 276/05

13.09.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2005, Az. 3 StR 276/05 (REWIS RS 2005, 1876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1876

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