Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2015, Az. 5 StR 367/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4624

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 367/15

vom
30. September 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
schweren Raubes u.a.

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. September 2015
be-schlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. März 2015
a)
im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte E.

für die Tat II.1 der Urteilsgründe wegen versuch-ten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch verurteilt ist,
b)
mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
[X.]) im [X.] der Urteilsgründe,
bb) in den gesamten [X.] und
cc) soweit Entscheidungen über eine Unterbringung der

Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben

sind.
2.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehenden Revisionen werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
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4.
Dem Nebenkläger H.

wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-anwältin Z.

aus [X.] beigeordnet.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten E.

Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, des schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung, sowie der gefährlichen Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung [X.] aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten [X.]

hat es wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbe-schädigung und mit Hausfriedensbruch, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungs-
und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richten sich die auf die [X.] der Verletzung materiellen Rechts gestütz-ten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Dem Antrag des [X.] folgend berichtigt der [X.] hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe in Bezug auf den Angeklagten E.

den Schuldspruch, der insoweit auf einem offenkundigen Fassungsversehen der [X.] bei der Abfassung des schriftlichen Urteils beruht.
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2. a) Nach den Feststellungen zum [X.] der Urteilsgründe beschlossen die alkoholisierten Angeklagten mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter, am Abend des 15. März 2013 die Geschädigte Ha.

in ihrer Wohnung aufzusuchen und bei Gelegenheit
nach stehlenswerten Gegenstän-den zu suchen. Die Angeklagten erwarteten, dass sie in der Wohnung auch den Geschädigten M.

antreffen würden, einen Bekannten, mit dem sie ge-legentlich Alkohol tranken. Die körperlich gebrechliche und hilfsbedürftige Ha.

wurde bei alltäglichen Verrichtungen von M.

unterstützt. Er hielt sich hierzu oft und auch am [X.] in ihrer Wohnung auf und verwahrte dort per-sönliche Sachen. Beide sprachen regelmäßig in erheblichem Umfang dem [X.] zu. M.

öffnete
dem Angeklagten E.

, der gemeinsam mit seinem unbekannt gebliebenen Begleiter auf den Balkon der Hochparterre-Wohnung gestiegen war, auf dessen Klopfen die Balkontür und ließ anschließend auch den über das Treppenhaus zur Wohnungstür gelangten Angeklagten [X.]

in die Wohnung ein. Möglicherweise tranken zunächst alle Anwesenden Alkohol. Als der Angeklagte E.

begann, Schränke nach Wertgegenständen abzu-suchen, entstand ein Streit zwischen dem ebenfalls alkoholisierten M.

und
.

, der an [X.] ein Messer mit sich führte, schlug auf M.

ein. Als er von ihm abließ, um weiter die Schränke zu durchsuchen, flüchtete M.

auf den [X.] und rief um Hilfe. Daraufhin versuchte der Angeklagte E.

vergeblich, ihn wieder in die Wohnung zu zerren. M.

riss sich los und sprang von dem Balkon. Er fiel auf eine schneebedeckte Wiese vor dem Haus, wo er liegen blieb. Die Angeklagten und ihr Begleiter nahmen das Mobiltelefon der [X.] Ha.

und mindestens 60 Euro Bargeld an sich und verließen die Wohnung. Bevor sich die Angeklagten endgültig vom [X.] entfernten, bega-ben sie sich zu dem noch regungslos vor dem Haus liegenden M.

. Aus [X.] über die vorherige Auseinandersetzung trat der Angeklagte E.

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auf ihn ein; sobald M.

sich aufzurichten versuchte, trat E.

erneut zu. Währenddessen stand der Angeklagte [X.]

in unmittelbarer Nähe, um durch seine Anwesenheit M.

von einer Gegenwehr abzuhalten und [X.] zugunsten E.

s
eingreifen zu können.
b) Das [X.] hat das Geschehen in der Wohnung als gemein-schaftlich begangenen

hinsichtlich des Angeklagten E.

gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB qualifizierten

Raub (§ 249 StGB) bewertet, der in Tatein-heit mit einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung ge-mäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und hinsichtlich des Angeklagten E.

zudem in Tateinheit mit versuchter Nötigung stehe. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die insoweit getroffenen Feststellungen tragen die Schuldsprüche nicht.
[X.]) Den Feststellungen lässt sich schon nicht hinreichend deutlich ent-nehmen, dass der Angeklagte E.

Gewalt als Mittel zur Wegnahme ange-wendet hat.
Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; die Gewalt muss

zumindest aus Sicht des [X.]

das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. April 1989

4 [X.], [X.]R StGB § 249 Abs. 1

Gewalt 3; vom 17. Juli 2002

2 [X.],
[X.], 304; vom 25. September 2012

2 [X.], [X.], 45, und vom 18. Februar 2014

5 StR 41/14, [X.], 156). Die Anwen-dung von Gi-

MüKo-StGB/[X.], 2. Aufl., § 249 Rn. 24 mwN).
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Zu der Frage, ob der Geschädigte M.

überhaupt im Rahmen des
.

begonnenen Absuchens der Schränke eine Wegnahme eigener Gegenstände zu verhindern suchte oder als Gewahrsamshüter von Wertsachen der Geschädigten Ha.

auftrat und E.

daher mit seinen Schlägen erwarteten Widerstand des M.

überwinden wollte, hat das [X.] jedoch keine Feststellungen getroffen. Auch die zu den [X.] in der Wohnung wiedergegebene Aus-sage des Geschädigten M.

verhält sich hierzu nicht.
bb) Zudem lässt das angefochtene Urteil eine tragfähige Begründung für eine Verurteilung des Angeklagten [X.]

hinsichtlich der gegen den [X.] M.

in der Wohnung verübten Gewalthandlungen vermissen. Die vom [X.] in der rechtlichen Würdigung ([X.] 41)
zugrunde gelegte Annah-me, dass beide Angeklagten auf den Geschädigten M.

eingeschlagen [X.], deckt sich nicht mit den hierzu getroffenen Feststellungen ([X.] 17) und der diesen zugrunde gelegten Aussage des Geschädigten, wonach E.

ihn geschla.

und die andere Person sich hätten ([X.] 25). Soweit das [X.] im Zusammenhang mit der [X.] einer tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB für die Zurechnung des Tatgeschehens auf einen .

mit Schlägen eingewirkt werden sollte, um diesen zur Duldung der Weg-n-nahme mit den getroffenen Feststellungen nicht in Einklang. Danach bestand der Plan der Angeklagten und ihres unbekannten Mittäters darin, nach ihrem die Gelegenheit ergibt, nach stehlenswer-7
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ursprünglichen [X.], zu dessen Feststellung beweiswürdigende Erwägun-gen überhaupt fehlen, erörtert das [X.] nicht. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Gewaltausübung des Angeklagten E.

dem Angeklagten [X.]

zuzurechnen wäre, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
c) Auch die weitere tatmehrheitliche Verurteilung der Angeklagten im Hinblick auf das nachfolgende Tatgeschehen vor dem Wohnhaus wegen des [X.] der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs.
1 Nr. 4 StGB (Angeklagter E.

) bzw. der Beihilfe hierzu (Angeklagter [X.]

) hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
[X.]) Zwar kann das gemeinsame Wirken eines [X.] und eines Gehilfen bei Begehung einer Körperverletzung zur Erfüllung der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausreichen ([X.], Urteil vom 3. September 2002

5 [X.], [X.]St 47, 383, 386). Eine gemeinschaftliche Begehung in dieser Beteiligungsform setzt allerdings

wie auch das [X.] im Ansatz nicht verkannt hat

voraus, dass der am [X.] anwesende Gehilfe die Wir-kung der Körperverletzungshandlung des [X.] bewusst in einer Weise ver-stärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Eine ver-stärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das [X.] wird vor allem durch eine Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn es durch die Präsenz mehrerer Personen auf der gegnerischen Seite insbesondere auch wegen des möglichen Eingreifens des anderen Beteiligten in seinen Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten (vgl. [X.], Urteile vom 3. September 2002, [X.]O, [X.], und vom 22. Dezember 2005

4 StR 347/05, [X.], 572; Beschluss vom 17. Juli 2012

3 [X.], [X.]R StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4

Gemeinschaftlich 4).
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bb) Die diesbezüglichen Feststellungen des [X.], die Anwesen-heit des Angeklagten [X.]

den am Boden liegenden Geschädigten M.

aufrecht zu erhalten und diesen von einer Gegenwehr abzuhalten sowie erforderlichenfalls zugunsten seines Begleiters E.

h die Beweiswürdigung nicht belegt ([X.] 33). Eine derart erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsi-tuation ergab sich auch nicht aus deren Gesamtumständen: Das erheblich al-koholisierte [X.] lag schon zu Beginn der vom Angeklagten E.

ausge-führten
Tritte regungslos am Boden und war für beide Angeklagten ersichtlich nicht in der Lage, Gegenwehr zu leisten oder zu fliehen.
d) Die Verurteilung im [X.] kann daher keinen Bestand ha-ben. Da der [X.] nicht ausschließen kann, dass weitergehende Feststellun-zur inneren Tatseite im Augenblick der dortigen Gewaltanwendung als auch zum anschließenden äußeren Tatgeschehen außerhalb der Wohnung getroffen werden können, verweist der [X.] die Sache hinsichtlich dieses Tatkomplexes insgesamt zur näheren Sachaufklärung zurück, ohne Teile der getroffenen Feststellungen aufrecht zu erhalten.
Die Aufhebung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für diesen [X.] jeweils verhängten Einzelstrafen und bedingt schon deshalb die Auf-hebung der Aussprüche über die Gesamtstrafen.
3. Weiter begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das [X.] nicht erörtert hat, ob die Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sind (§ 64 StGB).

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a) Nach den Feststellungen des [X.] konsumierte der 30-jährige Angeklagte E.

, der sich selbst für einen Alkoholiker hält, vor seiner Inhaf-tierung regelmäßig in erheblichen Mengen Alkohol. Der Angeklagte verübte seine Taten in zumindest drei der vier hier verfahrensgegenständlichen [X.]e
jeweils alkoholisiert, wobei das [X.] einen Einfluss auf die Schuldfähigkeit teilweise unter Hinweis auf dessen Alkoholgewöhnung verneint hat ([X.] 19). Jedenfalls die gemeinsam mit dem Angeklagten [X.]

began-genen Raubtaten vom 19. Februar 2013 und vom 15. März 2013 spielten sich den einbezogenen Strafen aus einer Verurteilung vom 9. April 2013 wegen vor-sätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und räuberischer Erpressung zu-grunde lagen, hatte der Angeklagte E.

alkoholisiert begangen; ein für die Schuldfähigkeit relevantes Maß hat das Tatgericht auch dort im Hinblick auf seine Alkoholgewöhnung verneint ([X.] 9).
Der 35-jährige Angeklagte [X.]

konsumierte vor seiner Inhaftierung ebenfalls regelmäßig in erheblichen Mengen Alkohol und verübte die verfah-rensgegenständlichen Taten jeweils alkoholisiert. Hinsichtlich der Raubtat
vom 19. Februar 2013 (Tat II.1 der Urteilsgründe) stellte das [X.] bei ihm eine Tatzeitalkoholisierung von 1,64 Promille fest ([X.] 24), hinsichtlich der Taten vom 15. März 2013 ([X.] der Urteilsgründe) eine solche von 2,32 Promille. Im
[X.] hat ihm das [X.] bei der Strafzumes-sung eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugutegehalten ([X.] 45). Auch die Taten, die seinen beiden letzten Vorverurteilungen zugrunde lagen, beging [X.]

jeweils erheblich alkoholisiert: Bei einer der von dem Angeklagten E.

am 25. August 2012 begangenen vorsätzlichen Körperverletzungen leistete er Beihilfe; eine für die Schuldfähig-keit relevante Alkoholisierung hat das Tatgericht im Urteil vom 9. April 2013 15
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auch bei ihm im Hinblick auf seine Alkoholgewöhnung verneint. Bei einer mit Urteil vom 19. November 2012 geahndeten Nötigung vom 30. Dezember 2011 zum Nachteil eines Trinkkumpanen, bei der wiederum der Angeklagte E.

.

erheblich angetrunken ([X.] 13).
b) Angesichts dieser Feststellungen zu den Alkoholproblemen, die bei beiden jeweils vielfach vorbestraften Angeklagten auch schon zu Zeiten frühe-rer Straftaten erkennbar waren, liegt es nahe, dass die hier abgeurteilten Taten auf einen Hang der Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Über-maß zu sich zu nehmen. Dies drängte zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gegeben sind. Über eine Anordnung der Unterbringung der Angeklagten muss deshalb

unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO)

neu verhandelt und entschieden werden.
c) Dies führt auch zur Aufhebung der Strafaussprüche hinsichtlich der Taten, die nach der Aufhebung der Verurteilung im [X.] noch ver-blieben sind. Der [X.] kann auch mit Blick auf die ohnehin hohen Einzelstra-fen nicht ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen erkannt hätte.

[X.] Dölp König

Berger Bellay

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Meta

5 StR 367/15

30.09.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2015, Az. 5 StR 367/15 (REWIS RS 2015, 4624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4624

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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