Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2023, Az. AK 46/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4170

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Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Die Beschuldigte ist am 7. Dezember 2022 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Dezember 2022 (1 [X.] 806/22) festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

[X.]egenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Beschuldigte habe sich seit spätestens Ende November 2021 in [X.].  , [X.].       und andernorts mitgliedschaftlich an einer [X.] beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 [X.]t[X.]B) oder Totschlag (§ 212 [X.]t[X.]B) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B.

II.

3

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

4

1. Die Beschuldigte ist der ihr zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.

5

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im [X.]inne eines dringenden Tatverdachts von folgendem [X.]achverhalt auszugehen:

6

[X.]) Die Beschuldigte gehörte wie die Mitbeschuldigten und die im vorliegenden Ermittlungskomplex gesondert Verfolgten der sogenannten [X.] an. [X.]ie beteiligte sich seit Februar 2022 an einer von jenen spätestens im November 2021 gegründeten und auf längere Dauer angelegten Organisation, die sich zum Ziel gesetzt hatte, die bestehende st[X.]tliche Ordnung in [X.] insbesondere durch den Einsatz militärischer Mittel und [X.]ewalt gegen st[X.]tliche Repräsentanten zu überwinden und durch eine eigene, bereits in [X.]rundzügen ausgearbeitete [X.]t[X.]tsform zu ersetzen. [X.]ie alle lehnten die freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung der [X.]republik [X.] und deren Institutionen ab. Die Organisation schottete sich rigoros ab. Ihre Mitglieder, die nach außen nahezu unscheinbar in verschiedenen Funktionen am [X.]esellschaftsleben teilnahmen, mussten sich ihr gegenüber bei Androhung der Todesstrafe schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten. Auf der [X.]rundlage einer entsprechenden gemeinsamen [X.]esinnung erwarteten sie an einem unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht festgelegten „[X.]“ einen Angriff auf [X.] der st[X.]tlichen Führung der [X.]republik [X.] durch die „[X.]“, einen [X.]eheimbund bestehend aus Angehörigen ausländischer Regierungen, [X.]treitkräfte und [X.]eheimdienste.

7

Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne schufen die Angehörigen der [X.]ruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche [X.]trukturen mit einem sogenannten [X.]t als zentralem [X.]remium und einem militärischen Arm. Dieser von ihnen vereinfacht als das „[X.]“ bezeichnete Teil der Organisation sollte im Zuge des Angriffs durch die „[X.]“ die noch verbleibenden Institutionen und Repräsentanten des [X.]t[X.]tes mit Waffen bekämpfen und die Macht durch ein deutschlandweites Netz von sogenannten Heimatschutzkompanien absichern. Die Mitglieder der [X.] waren der Überzeugung, ein zeitlich noch nicht feststehendes, tagesaktuelles Ereignis werde als [X.]tartsignal der „[X.]“ an sie zu werten sein, selbst aktiv zu werden und mit [X.]ewalt gegen st[X.]tliche [X.]tellen vorzugehen. Ferner plante der engste Führungszirkel der [X.] das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten [X.]ruppe in das [X.] mit dem Ziel, Abgeordnete, Kabinettsmitglieder sowie deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen; hierfür war er bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten. Die an der Planung und Vorbereitung der Vorhaben Beteiligten rechneten jeweils mit der Tötung zahlreicher Menschen und nahmen dies billigend in Kauf. Im Einzelnen:

8

(1) Der von den Mitgliedern der Organisation unter der Führung des Mitbeschuldigten    [X.]geschaffene, hierarchisch aufgebaute [X.]t, dem die Beschuldigte spätestens seit Februar 2022 angehörte, beschäftigte sich in regelmäßig stattfindenden [X.]itzungen mit der Errichtung künftiger st[X.]tlicher [X.]trukturen, die an die [X.]telle der geltenden freiheitlich-demokratischen [X.]rundordnung treten sollten. In den [X.]t wurden Personen aufgenommen, die als besonders vertrauenswürdig angesehen wurden und die dafür vorgesehen waren, an ministerielle [X.] angelehnte Zuständigkeiten wahrzunehmen. [X.]o verfügte der [X.]t - vergleichbar mit einem Kabinett einer regulären Regierung - über die von einzelnen Mitbeschuldigten besetzten Ressorts „Justiz“, „Außen“, „[X.]esundheit“, „Bildung“ und „[X.]“. Das Justizresort war der Beschuldigten zugewiesen, einer früheren [X.]tagsabgeordneten und [X.]in. Zwischen den [X.]tssitzungen hielt sie regelmäßig Kontakt zu anderen Mitgliedern der [X.], unterschrieb die Verschwiegenheitserklärung und verfügte über ein [X.]atellitentelefon zur vereinigungsinternen Kommunikation. Daneben bemühte sie sich - letztlich erfolglos - darum, die [X.]ruppierung um weitere Personen zu erweitern.

9

Der Mitbeschuldigte    [X.]suchte zudem auf verschiedenen Wegen Kontakt zur [X.] Regierung, mit der Vorbereitungen für Friedensverhandlungen getroffen werden sollten. Die Mitglieder hatten die ideologische Überzeugung, bis zum Abschluss eines noch mit den alliierten [X.]iegermächten des [X.] auszuhandelnden [X.] gelte das Kriegsrecht unter Anwendung der H[X.]ger Landkriegsordnung fort.

(2) Da den Mitgliedern des [X.]tes und allen weiteren Angehörigen der [X.] bewusst war, dass der angestrebte [X.]ystemwechsel nicht auf friedlichem Weg zu erreichen war, wurde neben dem [X.]t ein militärischer Arm geschaffen. Der Mitbeschuldigte   P.     , ein ehemaliger Kommandant eines Fallschirmjägerbataillons der [X.], führte das „[X.]“. Weil er in dieser Funktion zugleich Mitglied des [X.]tes war, bildete er das maßgebliche Bindeglied zwischen beiden Ebenen. Weitere Mitglieder des militärischen Arms waren unter anderem die Mitbeschuldigten Oberst [X.]  , der an der [X.]ründung des Kommando [X.]pezialkräfte der [X.] ([X.]) beteiligt gewesen war, und [X.], ein ehemaliger Kommandosoldat des [X.].

Zum Zwecke des Aufbaus von [X.]verwaltungsstrukturen setzte der Mitbeschuldigte   P.     den „[X.]“ ein, der unter seiner Leitung alle Aktivitäten des „[X.]s“ koordinierte. Dieser Führungsstab war damit befasst, neue Mitglieder insbesondere aus den Reihen des [X.] und der Polizei zu rekrutieren, zudem damit, Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen, wobei mehrere Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte bereits über eigene Waffen verfügten. Ferner plante der [X.]tab die zukünftige Unterbringung und Verpflegung der „neuen [X.]“. Hierfür besuchten mehrere Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte unter Vorlage des Truppenausweises eines von ihnen Kasernen im [X.]. Auch organisierten Mitglieder des „[X.]s“ zur Vorbereitung des geplanten Umsturzes [X.]chießübungen und führten diese durch. Daneben arbeitete der militärische Zweig an der [X.]chaffung einer eigenen, abhörsicheren Kommunikations- und IT-[X.]truktur. Zu diesem Zweck wurde er in erheblichem Umfang von Mitgliedern des [X.]tes finanziell unterstützt.

Parallel dazu begann der militärische Arm der Organisation, ein bundesweites [X.]ystem unter den „[X.]“ eingegliederter regionaler Heimatschutzkompanien aufzubauen. Dabei handelte es sich nach der Vorstellung der Beteiligten um militärisch organisierte, bewaffnete und kasernierte Verbände. Zu deren Aufgaben gehörte insbesondere die - als „[X.]“ oder „Aufräumarbeiten“ bezeichnete - unter Einsatz von [X.] und [X.]chusswaffen ausgeführte Beseitigung der nach dem Angriff der „[X.]“ verbleibenden Institutionen und Repräsentanten des freiheitlich-demokratischen Rechtsst[X.]ts. Nach der „Befreiung“ sollten die Heimatschutzkompanien zur Absicherung der Macht der [X.] und Polizei fungieren. Beabsichtigt war, dass sie Kasernen, Waffen und sonstige Ausrüstung der [X.] übernehmen, die ihrerseits aufgelöst werden sollte. Bis zum 7. Dezember 2022 gelang es der [X.], einen [X.]rundstock für eine Vielzahl von Heimatschutzkompanien zu legen; zwei solcher Untergruppen existierten bereits.

(3) Der engste Führungszirkel der Organisation plante zudem das gewaltsame Eindringen in das [X.] mit dem Ziel, Regierungsmitglieder und Abgeordnete festzunehmen sowie in Handschellen abzuführen. Alle in dieses Unternehmen Involvierten wussten, dass es nur durch Anwendung von auch tödlicher Waffengewalt gegen die Polizei und [X.]icherheitskräfte des [X.] durchgeführt werden konnte.

Die ursprünglich von den Mitbeschuldigten [X.]und [X.] entwickelten Planungen sahen die bewaffnete Erstürmung des [X.]s durch eine [X.]ruppe von bis zu 16 Personen vor, vornehmlich aus den Reihen aktiver oder ehemaliger Angehöriger des [X.] oder anderer [X.]pezialeinheiten der [X.] und Polizei. Hierfür traten sie bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen ein. [X.]o nahmen sie Kontakt zu einigen Angehörigen des [X.] auf. Der Mitbeschuldigte [X.] verschaffte sich mehrere hundert [X.]chuss Munition, sechs [X.]ewehrmagazine, Nachtsichtgeräte, Fesselungsmaterial, weitere [X.]ausrüstung und einen Totschläger. Die Beschuldigte führte ihn, den Mitbeschuldigten [X.]und einen weiteren Mitbeschuldigten im [X.]eptember 2022 durch das [X.], zu dem sie als ehemalige [X.]tagsabgeordnete noch ungehinderten Zugang hatte und in das sie jederzeit bis zu sechs Personen mit hineinnehmen konnte. Etwa drei Wochen später begab sie sich gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten [X.] erneut ins Regierungsviertel. Dort fertigte er in ihrem Beisein unter anderem mehrere [X.] vom [X.] und dessen unterirdischen Zugängen zu anderen [X.]ebäuden des Regierungsviertels einschließlich des [X.]s sowie vom Inneren des Plenars[X.]ls des [X.]. [X.]päter erläuterte sie ihm, dass die Regierungsmitglieder geschlossen auf der linken [X.]eite des [X.] säßen. Überdies erstellte er eine Liste mit Namen zahlreicher Mitglieder der [X.]regierung und der [X.]yerischen [X.]t[X.]tsregierung sowie von weiteren Politikern, Journalisten und Personen des öffentlichen Lebens.

Die Mitbeschuldigten [X.]und [X.] informierten im Oktober und November 2021 drei Mitbeschuldigte, darunter    [X.]und   P.     , über ihre Pläne zur bewaffneten Erstürmung des [X.]s. Die derart Eingeweihten machten sich das Vorhaben nicht nur zu eigen, sondern förderten es auch. [X.]o übergab der Mitbeschuldigte    [X.]dem Mitbeschuldigten [X.]einen Betrag in Höhe von 50.000 €. Die Beschuldigte übersandte Übersichten über [X.]itzungswochen des [X.] für das Jahr 2022 und eine vorläufige Tagesordnung für eine Plenarwoche im [X.]eptember 2022 an andere Mitbeschuldigte.

(4) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Dezember 2022, die Antragsschrift des [X.] vom 28. November 2022 und dessen Zuschrift vom 31. Mai 2023 Bezug genommen.

bb) Der vorstehend geschilderte [X.]achverhalt unterliegt uneingeschränkt der Prüfung durch den [X.]enat. Der vollzogene Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Dezember 2022, der allein [X.]egenstand des [X.] nach §§ 121, 122 [X.]tPO und zu dessen Anpassung oder Erweiterung nur das gemäß § 126 Abs. 1 oder 2 [X.]tPO zuständige [X.]ericht befugt ist (s. [X.], Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 3; vom 22. Juli 2020 - AK 17/20, juris Rn. 4), verhält sich zwar nicht zu dem Vorwurf, einige Mitglieder der [X.] hätten das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten [X.]ruppe in das [X.] geplant. Jedoch umfasst die haftbefehlsgegenständliche Tat im verfahrensrechtlichen [X.]inne auch dieses [X.]eschehen. Denn prozessuale Tatidentität kann ohne Weiteres angenommen werden, wenn mehrere Taten zueinander materiellrechtlich im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 Abs. 1 [X.]t[X.]B stehen (st. Rspr.; s. etwa [X.], Beschlüsse vom 9. August 1983 - 5 [X.], [X.], 135; vom 27. April 2010 - 3 [X.]tR 54/10, juris Rn. 8; vom 19. November 2020 - 2 [X.]tR 358/20, juris Rn. 9). [X.]o verhält es sich im vorliegenden Fall (vgl. die Ausführungen zur konkurrenzrechtlichen Bewertung unten [X.]) cc)). [X.]oweit eine einheitliche prozessuale Tat gegeben ist, unterfällt sie jedenfalls regelmäßig - wie auch hier - der Kognition im Haftprüfungsverfahren (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. November 2017 - AK 54/17, N[X.]tZ-RR 2018, 42, 43 f.; vom 6. Dezember 2017 - [X.], N[X.]tZ-RR 2018, 53, 54; offengelassen von [X.], Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2022 - AK 45/22 u.a., juris Rn. 4).

b) Der dringende Tatverdacht gründet sich im Wesentlichen auf Erkenntnisse des [X.], der Landeskriminalämter [X.]den-Württemberg, [X.]yern, [X.]lin, [X.], [X.] und [X.], der Verfassungsschutzbehörden des [X.] und der Länder sowie des [X.]amtes für den [X.]ischen Abschirmdienst, die maßgeblich auf [X.] 10-Maßnahmen - insbesondere Telefonüberwachung und Observation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2 [X.] 10 i.V.m. § 129a Abs. 1 [X.]t[X.]B - zurückzuführen sind. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind für die Zwecke der [X.]trafverfolgung freigegeben und gemäß § 4 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.] 10, § 161 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.]tPO in das Ermittlungsverfahren überführt worden. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden durch die weiteren Ermittlungen - insbesondere durch die Auswertung der im [X.]hmen der Durchsuchungen am 7. Dezember 2022 aufgefundenen Asservate und die Angaben der Beschuldigten, mehrerer Mitbeschuldigter sowie gesondert Verfolgter im [X.]hmen ihrer verantwortlichen Vernehmungen - gestützt. Im Einzelnen:

[X.]) Die Beschuldigte hat die ihr zur Last gelegten Beteiligungshandlungen in objektiver Hinsicht im Wesentlichen eingeräumt. [X.]ie hat insbesondere bestätigt, Mitglied des [X.]tes und dort für das Justizresort zuständig gewesen zu sein, Kontakte zu Mitbeschuldigten unterhalten, eine Verschwiegenheitsverpflichtung unterzeichnet, [X.] unternommen und bei zwei [X.]elegenheiten mehrere Mitbeschuldigte durch das [X.] geführt zu haben, wobei diese Fotos und [X.] gefertigt hätten. [X.]ie hat jedoch die terroristische Zwecksetzung der [X.]ruppierung bestritten; weder sei ein Umsturz noch ein gewaltsames Eindringen in das [X.] geplant gewesen.

bb) Die Beschuldigte wird jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit durch zahlreiche Beweismittel überführt werden. Ihre ideologische und verschwörungstheoretische Ausrichtung wird bestätigt durch zahlreiche mit Mitbeschuldigten gewechselte Chatnachrichten und bei ihr aufgefundene [X.]chriftstücke. Dass die [X.]ruppierung die bestehende st[X.]tliche Ordnung in [X.] gewaltsam beseitigen und durch eine neue [X.]t[X.]tsform ersetzen wollte, wird ebenfalls belegt durch sichergestellten Chatverkehr mit den Mitbeschuldigten    [X.]und [X.]. [X.]o schrieb der Mitbeschuldigte    [X.]an die Beschuldigte im März 2022: „Die ganze Regierung ist in diese Korruption verwickelt … Damit wir in [X.] miteinander leben können, müssen diese korrupten [X.]estalten ausgemerzt werden …“. Der Beschuldigte [X.]äußerte ihr gegenüber im Zusammenhang mit der Übersendung der [X.]itzungswochen des [X.], es sei wichtig, die Pläne zu senden, damit „R“ (gemeint ist nach dem Zusammenhang der Mitbeschuldigte    R.  ) „genau im Bild“ sei und „planen“ könne. Auf seine Ergänzung, „R“ habe betont, dass es bald „vorbei“ sei, antwortete die Beschuldigte: „Hoffentlich. Nicht nur ich warte sehnsüchtig“. Ihre Vorbereitungen für einen erwarteten Ausnahmezustand nach gewalttätigen Auseinandersetzungen werden durch bei ihr aufgefundene Waffen in Form eines Revolvers und einer halbautomatischen [X.]elbstladebüchse mit Zielfernrohr sowie etwa 7.000 Patronen belegt. Die Auswertung bei ihr sichergestellter und offenbar selbst verfasster Unterlagen hat überdies ergeben, dass sie sich mit der Abschaffung und grundlegenden Neuorganisation von Justiz, Verwaltung, Parlamenten, Medien sowie Parteien befasste. Nach ihren Planungen sollte es in einer „Übergangsphase“ zu einer „[X.]chließung der [X.]erichte“, „[X.]chließungen der bisherigen ([X.] ([X.], Länder, [X.]emeinden) und [X.]“ sowie der „bisherigen ([X.]“, einem „Parteienverbot und Verbot parteinaher [X.]tiftungen“, einer „Überprüfung (und etwaigen Entfernung) der [X.] und sonstigen Mitarbeiter“ und der „Einrichtung besonderer [X.]erichtsbarkeit“ in Form von „[X.]“ und weiterer „[X.]ondergerichtsbarkeit“ kommen. Das Papier schließt mit der Frage: „Mitarbeit bei [X.]ondergerichtsbarkeit in erster Phase?“.

Dass die Beschuldigte Kenntnis von einem bewaffneten Eindringen in das [X.] unter Führung der Mitbeschuldigten [X.]und [X.] hatte und in diesbezügliche Planungen eingebunden war, wird belegt durch sichergestellte mit Erstgenanntem ausgetauschte Chatnachrichten. Darin teilte sie ihm mit: „Die Fuehrungscrew sitzt uebrigens bei den [X.] auf der Regierungsbank. Wenn man auf das Rednerpult schaut, auf der linken [X.]eite. Da sitzen sie dann geschlossen. [sic!].“ Weiter wird sie belastet durch die beim Mitbeschuldigten [X.] aufgefundenen Fotos und [X.], die mit ihrer Einlassung zu den Führungen von Mitbeschuldigten durch das Regierungsviertel korrespondieren. Die Aufnahmen zeigen das Innere des [X.]es, dessen unterirdische Zugänge zu anderen [X.]ebäuden des Regierungsviertels einschließlich des [X.]s sowie den Plenars[X.]l des [X.]. Die Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten belegt darüber hinaus die von ihr an einige Mitstreiter weitergeleiteten Tagesordnungen und Übersichten zu [X.]itzungswochen des [X.]. Im Übrigen werden die Vorbereitungshandlungen für eine bewaffnete Erstürmung des [X.]s gestützt durch Erkenntnisse aus [X.] und Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, die wiederum durch die geständigen Einlassungen des Mitbeschuldigten [X.]und der gesondert verfolgten [X.].     und [X.].   bestätigt werden.

cc) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Dezember 2022, die Antragsschrift des [X.] vom 28. November 2022 und dessen Zuschrift vom 31. Mai 2023 verwiesen.

c) In rechtlicher Hinsicht hat sich die Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B und durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 [X.]t[X.]B) wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B strafbar gemacht.

[X.]) [X.]ie ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen [X.] nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B dringend verdächtig.

(1) Bei der [X.]ruppierung um die Beschuldigte, die Mitbeschuldigten und die gesondert Verfolgten handelte es sich [X.] um eine terroristische [X.] im [X.]inne der § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B. Denn sie bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte eine organisatorische [X.]truktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlichdemokratischen [X.]rundordnung der [X.]republik [X.] sowie der [X.]chaffung eines neuen deutschen [X.]t[X.]tswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (s. [X.], Beschluss vom 30. März 2023 - [X.]tB 58/22, N[X.]tZ-RR 2023, 182, 183; vgl. auch [X.], Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 [X.]tR 21/21, [X.][X.]t 66, 137 Rn. 19 ff.; Beschlüsse vom 3. November 2022 - AK 40/22 u.a., juris Rn. 44; vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 31).

Dieses Ziel wollten die Mitglieder der [X.] nach dem gegenwärtigen [X.]tand der Ermittlungen durch die Begehung von [X.] im [X.]inne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B erreichen. Die Beschuldigte wusste und fand sich um des von ihr verfolgten Zieles willen damit ab, dass es sowohl bei der vermeintlichen Unterstützung eines Angriffs durch die „[X.]“ am „[X.]“ als auch bei der gewaltsamen Erstürmung des [X.]s zu vorsätzlichen Tötungen von Repräsentanten des [X.]t[X.]tes und Amtsträgern gemäß §§ 211, 212 [X.]t[X.]B kommen werde.

Dem steht nicht entgegen, dass der konkrete Eintritt des „[X.]“ - anders als das geplante bewaffnete Eindringen in das [X.] - scheinbar noch ungewiss war, die [X.]ruppierung nach der Vorstellung der ihr Angehörigen die Begehung von [X.] durch den Einsatz ihres „[X.]s“ von einem Eingreifen der „[X.]“ abhängig machte und insoweit mit dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses verknüpfte. Hierzu gilt:

Eine [X.] ist dann auf die Begehung von [X.]traftaten gerichtet, wenn dies der verbindlich festgelegte Zweck ist, zu dessen Erreichung sich die Mitglieder verpflichtet haben. Die Organisation der [X.] muss auf den Zweck der gemeinschaftlichen Begehung von [X.]traftaten hin konzipiert sein. Nur dann vermag die Betätigung der [X.] die ihre besondere [X.]efährlichkeit begründende Eigendynamik zu entfalten, die [X.]rund für die durch §§ 129 ff. [X.]t[X.]B bestimmte Vorverlagerung des [X.]trafrechtsschutzes ist. Daraus folgt, dass der gemeinsame Wille zur Begehung von [X.]traftaten fest gefasst sein muss und nicht nur vage oder insbesondere von dem Ergebnis weiterer [X.] abhängig sein darf. Deshalb reicht es nicht aus, wenn sich die in der [X.] zusammengefassten Mitglieder bewusst sind, es könne bei der Verfolgung ihrer Pläne zu [X.]traftaten kommen, sie diese mithin lediglich „ins Auge gefasst“ haben (vgl. [X.], Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 [X.], [X.][X.]t 60, 166 Rn. 30; vom 21. Oktober 2004 - 3 [X.], [X.][X.]t 49, 268, 271 f.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 48; LK/Krauß, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 129 Rn. 64).

Die Angehörigen der [X.]ruppierung hatten ihren Entschluss, die st[X.]tliche Ordnung der [X.]republik [X.] unter Anwendung von Waffengewalt gegen Repräsentanten des [X.]t[X.]tes zu beseitigen und sie durch eine eigene [X.]t[X.]tsstruktur zu ersetzen, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bereits fest gefasst. Dass der diesbezügliche Willensbildungsprozess innerhalb der [X.]ruppe abgeschlossen war, zeigt sich in den vielfältigen Vorbereitungshandlungen der Beschuldigten, der Mitbeschuldigten und der gesondert Verfolgten für den gewaltsamen Umsturz. [X.]o erwarben einzelne Mitglieder nicht nur Munition, zahlreiche militärische Ausrüstungsgegenstände und Fesselungsmaterialien, sondern suchten darüber hinaus mehrere Waffengeschäfte zum Erwerb von [X.]chusswaffen auf und führten [X.]chießübungen durch. Daneben hatte die [X.]ruppierung bereits zwei Heimatschutzkompanien errichtet und betrieb den Aufbau weiterer; ihnen sollten im Fall der Realisierung der Umsturzpläne militärische und polizeiliche Aufgaben zukommen. Für die Ausführung war gerade kein neuer Tatentschluss, sondern nur der Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden, lediglich zeitlich noch nicht feststehenden Ereignisses erforderlich. Die [X.]ruppierung behielt sich damit gerade nicht die Begehung von [X.]traftaten für die Zukunft bloß vor. Dies gilt umso mehr, als allein die Angehörigen der [X.]ruppierung die Deutungshoheit darüber hatten, welches tagesaktuelle Ereignis der „[X.]“ zuzurechnen und als deren [X.]tartsignal an die [X.] zu werten sein sollte, selbst aktiv zu werden und mit [X.]ewalt gegen st[X.]tliche [X.]tellen vorzugehen. Die Mitglieder der [X.] hatten mithin nur noch darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne umgesetzt werden. Trotz des bei objektiver Betrachtung teilweise fernliegenden [X.]edankenguts war somit die spezifische [X.]efährlichkeit der [X.] gegeben (s. [X.], Beschluss vom 30. März 2023 - [X.]tB 58/22, N[X.]tZ-RR 2023, 182, 184).

(2) Die Beschuldigte gliederte sich nach dem aus dem Aktenmaterial ersichtlichen Erkenntnisstand spätestens ab April 2022 einvernehmlich in die Organisation ein. [X.]ie trug mit ihrem Wirken im [X.]t und ihren Vorbereitungen zum bewaffneten Eindringen in das [X.] unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele des Zusammenschlusses bei. [X.]omit beteiligte sie sich [X.] als Mitglied an der [X.] (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits [X.], Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. [X.]; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 [X.]).

bb) Darüber hinaus ist die Beschuldigte der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B dringend verdächtig.

(1) Nach § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B macht sich strafbar, wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den [X.] vorbereitet. Ein solches Unternehmen ist eine Tat im [X.]inne des § 81 Abs. 1 [X.]t[X.]B, wobei das [X.]esetz zwei Arten des mit [X.]ewalt oder Drohung mit [X.]ewalt unternommenen (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 [X.]t[X.]B) Hochverrats erfasst: zum einen die Beeinträchtigung des Bestandes der [X.]republik [X.] (§ 92 Abs. 1 [X.]t[X.]B) im [X.]inne der Aufhebung ihrer Freiheit von fremder Botmäßigkeit, der Beseitigung ihrer st[X.]tlichen Einheit oder der Abtrennung eines zu ihr gehörenden [X.]ebietes (Bestandshochverrat), zum anderen die - hier relevante - Änderung der auf dem [X.]rundgesetz beruhenden verfassungsmäßigen Ordnung (Verfassungshochverrat). Diese umfasst jedenfalls die vom [X.]rundgesetz vorgegebene st[X.]tsrechtliche Organisation, also die Verfassungsorgane und Verfassungseinrichtungen in ihrer vom [X.]rundgesetz geschaffenen Form, sowie die auf dem [X.]rundgesetz beruhenden Regeln der politischen Willensbildung und [X.]t[X.]tsführung (vgl. [X.], Urteile vom 2. August 1954 - [X.]tE 68/52 u.a., [X.][X.]t 7, 222, 226 f.; vom 6. Mai 1954 - [X.]tE 207/52, [X.][X.]t 6, 336, 338 f.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 81 Rn. 17 ff.). Ihre Änderung beinhaltet sowohl normative als auch faktische Eingriffe, durch welche Verfassungsnormen oder auf ihnen basierende Verfassungseinrichtungen und st[X.]tliche Organisationsstrukturen beseitigt oder auf Dauer funktionsunfähig gemacht werden (vgl. [X.], Urteile vom 16. Juni 1954 - 6 [X.]tR 133/54, [X.][X.]t 6, 352, 353; vom 6. Mai 1954 - [X.]tE 207/52, [X.][X.]t 6, 336, 338 f.; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 81 Rn. 3 f.). Der [X.]ewaltbegriff des § 81 Abs. 1 [X.]t[X.]B erstreckt sich nicht nur auf gegen Personen gerichtete körperliche [X.]ewalt, sondern gegebenenfalls auch auf Beschädigungen oder Zerstörungen von [X.]achen, etwa Anschläge auf und [X.]abotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen (vgl. insofern [X.], Urteile vom 23. November 1983 - 3 [X.]tR 256/83 ([X.]), [X.][X.]t 32, 165, 172; vom 4. Juni 1955 - [X.]tE 1/52, [X.][X.]t 8, 102, 103 ff.; vom 6. Mai 1954 - [X.]tE 207/52, [X.][X.]t 6, 336, 340; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 81 Rn. 6 ff.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 81 Rn. 7; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 81 Rn. 4, 10).

Die Aktivitäten der Beschuldigten, der Mitbeschuldigten und der gesondert Verfolgten zielten [X.] darauf ab, unter Einsatz von Waffengewalt gegen st[X.]tliche Repräsentanten und Amtsträger, sowohl bei der vermeintlichen Unterstützung eines Angriffs durch die „[X.]“ am „[X.]“ als auch bei der gewaltsamen Erstürmung des [X.]s, die bestehenden st[X.]tlichen [X.]trukturen sowie die freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung der [X.]republik zu beseitigen und durch eine bereits in [X.]rundzügen ausgearbeitete [X.]t[X.]tsform zu ersetzen. Mithin sollte die grundgesetzliche Ordnung gewaltsam geändert und damit ein Verfassungshochverrat im [X.]inne des § 81 Abs. 1 Nr. 2 [X.]t[X.]B begangen werden.

(2) Durch § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B pönalisierte Vorbereitungshandlungen sind Aktivitäten im Vorfeld einer bereits von § 81 Abs. 1 [X.]t[X.]B erfassten Versuchsstrafbarkeit, mit denen ein bestimmter späterer Hochverrat gefördert wird. Die Beschränkung der [X.]trafbarkeit auf ein „bestimmtes“ hochverräterisches Unternehmen erfordert, dass [X.] und Angriffsziel feststehen und die hochverräterische Tat hinsichtlich der Art der Durchführung sowie Ort und Zeitpunkt ihrer Begehung bereits in ihren [X.]rundzügen umrissen, damit konkretisiert ist (vgl. insofern [X.], Urteile vom 3. November 1954 - 6 [X.]tR 146/54, [X.][X.]t 7, 11, 13 f.; vom 6. Mai 1954 - [X.]tE 207/52, [X.][X.]t 6, 336, 340 f., 344; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 2; [X.]/[X.]/Heger, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 4; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 3 ff.; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2 ff.; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 5 ff.). In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass der beabsichtigte Umsturz unmittelbar an die gegenwärtig gegebenen politischen Verhältnisse anknüpft und alsbald unter diesen durchgeführt werden soll oder eine für den geplanten Hochverrat als erforderlich erachtete vorherige Änderung dieser Verhältnisse nach Tätervorstellung unmittelbar bevorsteht (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 1954 - 6 [X.]tR 146/54, [X.][X.]t 7, 11, 13 f.; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 2; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 5; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 8). Vorbereitungshandlungen sind alle das künftige Unternehmen objektiv fördernde Tätigkeiten. Zwar bedarf es zur Tatbestandsverwirklichung angesichts des außerordentlich hohen [X.]nges der geschützten Rechtsgüter keines Eintritts einer konkreten [X.]efahr für den Bestand der [X.]republik beziehungsweise die grundgesetzliche Verfassungsordnung (vgl. [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.]/[X.]/Heger, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 3; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 8 f.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 5; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2, 8; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 9 f.). Die Aktivitäten brauchen nicht in diesem [X.]inne erfolgsgeeignet zu sein; eine große Resilienz des [X.]t[X.]tes gegenüber Angriffen auf seine Integrität steht der [X.]trafbarkeit von Vorbereitungshandlungen nicht entgegen. Nicht zuletzt im Hinblick auf die hohe Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und die weite Vorverlagerung der [X.]trafbarkeit reichen indes Aktivitäten ohne jedes [X.]efährdungspotential für die in Aussicht genommenen Angriffsobjekte zur Tatbestandserfüllung nicht (vgl. insofern [X.], Urteil vom 3. November 1954 - 6 [X.]tR 146/54, [X.][X.]t 7, 11, 13; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 3; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 5; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 9; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 8; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 10). Von § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B werden daher Handlungen, die keine [X.]efährdung des designierten [X.]es bewirken, nicht erfasst. In subjektiver Hinsicht stellt § 83 [X.]t[X.]B - anders als § 89a [X.]t[X.]B (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 [X.]tR 483/21, juris Rn. 34; Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 [X.]tR 243/13, [X.][X.]t 59, 218 Rn. 44 f.) und § 89c [X.]t[X.]B (vgl. insofern MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 15) - keine besonderen Anforderungen; es genügt bedingter Vorsatz des Vorbereitungstäters dahin, dass er mit seinen Handlungen ein - von ihm oder [X.] - in Aussicht genommenes bestimmtes hochverräterisches Unternehmen fördert (vgl. [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 4; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 6; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 12; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 8; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 9; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 11).

Hieran gemessen ist die Beschuldigte einer Vorbereitung im [X.]inne des § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B dringend verdächtig. Ihre Aktivitäten - namentlich innerhalb des [X.]tes und hinsichtlich des gewaltsamen Eindringens in das [X.] - bereiteten den von ihr beabsichtigten Hochverrat vor und wurden von ihr zu diesem Zweck entfaltet. Das hochverräterische Unternehmen war hinreichend konkretisiert, und zwar nicht nur in gegenständlicher und örtlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand handelte es sich bei den Plänen der Beschuldigten, der Mitbeschuldigten und der gesondert Verfolgten nicht um nur vage Ideen, sondern es ging um konkrete Ziele, die unter den gegebenen politischen Verhältnissen und in Kürze realisiert werden sollten. Der beabsichtigte Umsturz war nicht abhängig gemacht worden von zukünftigen Entwicklungen, die außerhalb des Einflussbereichs der Beschuldigten und ihrer Mitstreiter lagen. Auch in diesem Zusammenhang ist maßgebend, dass sie ihren Entschluss, die st[X.]tliche Ordnung der [X.]republik [X.] unter Anwendung von Waffengewalt gegen Repräsentanten des [X.]t[X.]tes zu beseitigen und sie durch eine eigene [X.]t[X.]tsstruktur zu ersetzen, bereits gefasst hatten. Wie dargelegt (s. oben [X.]) [X.]) (1)), hatten sie nur noch auf der [X.]rundlage eigener Deutungen und Wertungen darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne umgesetzt werden.

Trotz des teilweise fernliegenden gedanklichen Fundaments wiesen die Handlungen, von denen im [X.]inne eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist, den zur Tatbestandserfüllung erforderlichen spezifischen [X.]efährlichkeitsgrad auf. Denn zum Zeitpunkt der Zerschlagung der [X.] im Dezember 2022 waren bereits nicht unerhebliche Finanzmittel zusammengetragen, [X.]atellitentelefone, Munition und weitere [X.]ausrüstung beschafft, [X.]chießübungen durchgeführt und mehrere Heimatschutzkompanien aufgebaut worden; zudem verfügten einige Mitglieder bereits über eigene Waffen nebst Munition. Daneben war die bewaffnete Erstürmung des [X.]s nicht nur geplant, sondern einige Mitglieder der [X.] waren diesbezüglich schon in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten.

cc) Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 [X.]t[X.]B steht in Tateinheit mit der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens nach § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B (vgl. MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 12; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 19; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 13; NK-[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 6. Aufl., § 83 Rn. 25; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 7). Da sich die mutmaßlichen Betätigungen der Beschuldigten für die Organisation in der als eine Tat im materiellrechtlichen [X.]inne zu bewertenden Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens erschöpften, liegt nur eine - hiermit idealkonkurrierende - mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen [X.] vor (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 [X.]tR 537/14, [X.][X.]t 60, 308 Rn. 24). Die Tätigkeit der [X.] diente von Anfang an dem beabsichtigten gewaltsamen Umsturz der st[X.]tlichen Ordnung, damit dem hochverräterischen Unternehmen. Weitere Beteiligungsakte, die nicht zugleich nach § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B strafbar sind und damit - als verbleibende, kein anderes [X.]trafgesetz verletzende tatbestandliche Handlungseinheit - geeignet wären, eine zusätzliche isolierte [X.]trafbarkeit nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B zu begründen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 [X.]tR 537/14, [X.]O, Rn. 38 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 [X.]tR 355/16, [X.]R [X.]t[X.]B § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5), sind nicht ersichtlich (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 [X.]tR 403/20, juris Rn. 29; ferner [X.], Beschluss vom 7. August 2018 - 3 [X.]tR 74/18, juris Rn. 3).

2. Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.]tPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 [X.]tPO (s. [X.], Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - derjenige der [X.]chwerkriminalität.

a) Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich die Beschuldigte, sollte sie auf freien Fuß gelangen, dem [X.]trafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm zur Verfügung halten werde. [X.]ie hat im Falle ihrer Verurteilung angesichts der [X.]chwere des [X.] und des [X.]ewichts ihrer mutmaßlichen [X.] selbst unter [X.]ücksichtigung ihrer bisherigen [X.]traflosigkeit mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem hieraus resultierenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Zudem ist ein Telefonat aufgezeichnet worden, in dem sie mit der Mitbeschuldigten [X.].   bereits mögliche Rückzugsorte erörterte. Überdies lehnt sie nach den bislang gewonnenen Erkenntnissen die gegenwärtige [X.]t[X.]ts- und Verfassungsordnung der [X.]republik ab und verneint die Legitimität ihrer [X.]t[X.]tsorgane zu hoheitlichem Handeln. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass sie wie zahlreiche Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte in der [X.]zene derer, die - als sogenannte Reichsbürger, Querdenker, Verschwörungstheoretiker oder Anhänger [X.] [X.]edankengutes - die st[X.]tliche Verfasstheit der [X.]republik und deren freiheitliche-demokratische [X.]rundordnung ablehnen und ihre Überwindung erstreben, eng eingebunden und vernetzt ist. [X.]ie kann mithin mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk von [X.]ympathisanten und [X.]leichgesinnten zurückgreifen, die sie im Falle einer Flucht beziehungsweise eines [X.] logistisch und finanziell unterstützen würden (vgl. zum für die Annahme der Fluchtgefahr maßgebenden [X.] [X.], Beschluss vom 2. November 2016 - [X.]tB 35/16, juris Rn. 11).

b) Daneben besteht der Haftgrund der [X.]chwerkriminalität. Die Beschuldigte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen [X.], mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 [X.]tPO, dringend verdächtig. Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerf[X.], Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerf[X.]E 19, 342, 349 ff.; s. auch [X.], Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 37; vom 20. April 2022 - [X.]tB 15/22, juris Rn. 11 f.).

c) Dieser Fluchtgefahr kann durch andere fluchthemmende Anordnungen, beispielsweise einer Kautionszahlung, nicht genügend begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft nicht auf der [X.]rundlage weniger einschneidender Maßnahmen im [X.]inne von § 116 [X.]tPO erreicht werden kann.

3. Die [X.]trafgerichtsbarkeit des [X.] und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.] für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 [X.]tPO, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]V[X.].

4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 [X.]tPO) sind gegeben. Die besondere [X.]chwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die [X.]. Das Ermittlungsverfahren ist nach der Festnahme der Beschuldigten am 7. Dezember 2022 mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Die Ermittlungen in dem vorliegenden Komplex, zwei gegen 63 Beschuldigte und gesondert Verfolgte betriebenen Verfahren, waren und sind sehr umfangreich; dies spiegelt sich unter anderem im Aktenbestand wider, der derzeit mehr als 200.000 Blatt Papier umfasst. Im Kontext der Verhaftungen der Beschuldigten sowie von mehr als 20 Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten ist es zu zahlreichen Durchsuchungen in mehreren [X.]ländern gekommen. Dabei sind über 5.000 Asservate, darunter gut 1.800 [X.]peichermedien, sichergestellt worden. Die diesbezügliche Datenmenge beträgt mindestens 265 Terabyte. Deren Durchsicht, Auslesung und Auswertung gestalten sich besonders zeit- und arbeitsintensiv. Daneben sind etwa 1.300 Waffen oder Waffenteile aufgefunden worden, die zum Zweck der waffenrechtlichen Beurteilung kategorisiert worden sind und von denen 239 ergänzend begutachtet werden. Zudem wird eine Vielzahl weiterer sichergestellter Dokumente und Fotos kriminaltechnisch untersucht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift des [X.] vom 31. Mai 2023 Bezug genommen.

5. [X.]chließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der Beschuldigten einerseits sowie dem [X.]trafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der [X.]ache und der zu erwartenden [X.]trafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]tPO).

[X.]                    [X.]g                    Voigt

Meta

AK 46/23

11.07.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2023, Az. AK 46/23 (REWIS RS 2023, 4170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4170

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