Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2012, Az. 3 AZR 557/10

3. Senat | REWIS RS 2012, 1502

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Gegenstand

Auslegung einer Versorgungsordnung - Berücksichtigung bestimmter Vergütungsbestandteile bei der Berechnung der Betriebsrente


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2010 - 10 [X.] - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, welche Vergütungsbestandteile bei der Berechnung der künftigen Ruhestandsbezüge des [X.] zu berücksichtigen sind.

2

[X.]er 1959 geborene Kläger begründete am 1. September 1974 mit der Rechtsvorgängerin der [X.] ein Arbeitsverhältnis. Zum 31. August 2008 ging das Arbeitsverhältnis durch einen Betriebsübergang auf die Beklagte, eine Leasinggesellschaft und Spezialbank für Objektfinanzierung, über.

3

[X.]em Arbeitsverhältnis des [X.] lag der Arbeitsvertrag vom 26./29. Oktober 1987 zugrunde, der auszugsweise lautet:

        

„2.     

Bezüge

                 

[X.]er Mitarbeiter erhält folgende Bezüge, durch die zugleich eventuelle Ansprüche auf [X.] und Mehrarbeitsvergütungen abgegolten sind:

                 

a)    

[X.]ehalt

                          

Ein Bruttomonatsgehalt von [X.] 5.000,-- (in Worten: [X.]eutsche Mark Fünftausend)

                          

Es wird jeweils zum 15. eines Monats bargeldlos gezahlt.

                                   
                 

b)    

[X.]ratifikation

                          

Eine jährliche Abschlußgratifikation, die aus einem garantierten Betrag in Höhe eines Monatsgehaltes (Basis [X.]ezember) und einer zusätzlichen Vergütung besteht, die unter Berücksichtigung der Ertragslage der Bank individuell nach [X.] jährlich neu festgesetzt wird. [X.]ie Abrechnung erfolgt am [X.]age der ordentlichen Hauptversammlung der Bank.

                          

Eine Weihnachtsgratifikation, die Ende November ausgezahlt wird, sofern der Mitarbeiter im [X.]punkt der Zahlung in ungekündigtem Vertragsverhältnis steht. Sie beträgt zur [X.] ein Monatsgehalt.

                          

Bei einer [X.]ätigkeitsdauer auf der [X.]rundlage dieses Vertrages von weniger als 12 Monaten in einem Kalenderjahr werden die [X.]ratifikationen zeitanteilig vergütet.

                 

c)    

Vermögensbildende Leistung

                          

Eine vermögensbildende Leistung, die in ihrer Höhe den vermögenswirksamen Leistungen des für das private Bankgewerbe geltenden [X.]arifvertrages entspricht.

        

3.    

Sozialversicherung/Zusatzversicherung

                 

[X.]ie Sozialversicherungsbeiträge sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen.

                 

[X.]ie Bank versichert den Mitarbeiter während seiner Betriebszugehörigkeit aufgrund einer Verpflichtung aus ihrer Mitgliedschaft bei dem [X.] des [X.] und [X.].[X.]. (BVV) gemäß dessen Satzung und Versicherungsbedingungen; von den Beiträgen trägt der Mitarbeiter 1/3 und die Bank 2/3.

        

4.    

Sonstige Vertragsbestandteile

                 

[X.]ie Betriebsordnung, die Versorgungsordnung und die Urlaubsordnung der Bank in ihren jeweils geltenden Fassungen sind Bestandteile dieses Vertrages. Ferner finden die Bestimmungen der [X.]arifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken über Arbeitszeit, Urlaub und Fortzahlung des [X.]ehaltes im Krankheitsfalle entsprechende Anwendung.

        

…“    

                 

4

[X.]er Arbeitsvertrag wurde von der Rechtsvorgängerin der [X.] vorformuliert und entspricht dem zum damaligen [X.]punkt im Unternehmen üblichen Vertragsmuster. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags im [X.] 1987 galt bei der Rechtsvorgängerin der [X.] die Versorgungsordnung der [X.]. [X.]iese lautet in Punkt B 7:

        

        

„Als [X.]rundlage für die Berechnung der Ruhestandsbezüge dienen:

                 

a) das Zwölffache des zuletzt bezogenen vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehaltes einschließlich etwaiger Haushalts-, Funktions- und übertariflicher Zulagen, nachstehend Jahresgehalt genannt. Kinderzulagen und alle anderen Zulagen bleiben unberücksichtigt,

                 

b) die bei der Bank zurückgelegten vollen [X.]ienstjahre,

                 

und zwar jeweils nach dem Stand bei Eintritt des [X.].

                 

Soweit bei der Berechnung die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist, gilt die des Kalenderjahres, das dem Jahre vorangeht, in welchem der Versorgungsfall eintritt, nachstehend Beitragsbemessungsgrenze genannt.“

5

In der Folgezeit veröffentlichte die Rechtsvorgängerin der [X.] die Versorgungsordnung Stand Januar 1988. In dieser Versorgungsordnung, die auch die Beklagte anwendet, heißt es auszugsweise:

        

        

„A    

                 

Allgemeines

        

1.    

[X.]ie [X.] und [X.] gewährt ihren Betriebsangehörigen sowie deren Hinterbliebenen

                 

Versorgungsbezüge

                 

gemäß den Bestimmungen dieser Versorgungsordnung.

        

2.    

[X.]ie Versorgungsleistungen - Ruhestands- bzw. Hinterbliebenenbezüge - werden zusätzlich zu den Renten der Versicherungsträger, nämlich

                 

der gesetzlichen Rentenversicherung

                 

und des [X.]s des [X.] und Bankiersgewerbes - BVV -

                 

oder anderer Versorgungseinrichtungen

                 

gewährt.

        

…       

        
                 

B       

                 

Ruhestandsbezüge

        

…       

        
        

7.    

Als [X.]rundlage für die Berechnung der Ruhestandsbezüge dienen:

                 

a)    

das Zwölffache des zuletzt bezogenen vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehaltes einschließlich etwaiger funktions- und übertariflicher Zulagen, nachstehend Jahresgehalt genannt. Kinderzulagen und alle anderen Zulagen bleiben unberücksichtigt,

                 

b)    

die bei der Bank zurückgelegten vollen [X.]ienstjahre,

                          

und zwar jeweils nach dem Stand bei Eintritt des [X.].

                          

…       

        

8.    

a)    

[X.]ie jährliche [X.] beträgt 0,3 v.[X.] für jedes [X.]ienstjahr.

                          

Für die Mitarbeiter, die mit Wirkung vom 1.7.1972 bzw. [X.] ihren Beitritt zum [X.] erklärt haben, gilt für den [X.]raum bis zum Beitritt ein [X.]nsatz von 0,6 v.[X.] für jedes [X.]ienstjahr.

                 

b)    

Sofern das Jahresgehalt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, werden für jedes [X.]ienstjahr jeweils weitere 1,5 v.H., höchstens insgesamt 60 v.H. des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrages, gewährt.

        

…“    

6

[X.] führte die Rechtsvorgängerin der [X.] ein neues Vergütungssystem zunächst durch individuelle Änderungsvereinbarungen mit einzelnen Mitarbeitern ein. [X.]em Kläger wurde unter dem 21. März 1997 ein entsprechendes Informationsschreiben übersandt. [X.]anach betrug das „alte Fixgehalt“ des [X.] jährlich 125.459,00 [X.]. Im Mai 1997 übersandte die Rechtsvorgängerin der [X.] dem Kläger ein weiteres Schreiben, das der Kläger am 16. Juni 1997 gegenzeichnete. [X.]ort heißt es ua.:

        

        

„[X.]leichzeitig werden wir Ihre Bezüge rückwirkend ab 01. Januar 1997 auf Basis Filialleiter ‚Kleine Filiale’ wie folgt neu regeln:

                 

[X.]rundgehalt (80%)

=       

[X.] 104.000,00 brutto p.a.

                 

[X.] (20%)

=       

[X.]   26.000,00 brutto p.a.

                 

Zieleinkommen (100%)

=       

[X.] 130.000,00 brutto p.a.

                 

[X.]as Zieleinkommen von 100% setzt die Erreichung der in Ziffer 1.2 der Vergütungsregelung für Filialleiter genannten Zieldeckungsbeiträge voraus.

                 

[X.]as [X.]rundgehalt wird in monatlichen [X.]eilbeträgen à [X.] 8.667,00 brutto 12 mal vergütet. Hinzu kommt eine monatliche Abschlagszahlung auf den [X.] in Höhe von 50%, die gleichfalls in 12 Monatsraten gezahlt wird.

                 

Ihre monatlichen Bruttobezüge regeln sich demnach ab 01. Januar 1997 wie folgt:

                 

[X.]rundgehalt

=       

[X.] 8.667,00 brutto p. M.

                 

Abschlag (50%)

=       

[X.] 1.084,00 brutto p. M.

                                   

[X.] 9.751,00 brutto p. M.

                 

[X.]iese neue Vergütungsregelung auf Basis der jeweiligen Betriebsvereinbarung ersetzt die Regelungen in den Ziffern 2a und 2b Ihres Anstellungsvertrages vom 26.10.1987/29.10.1987. Alle übrigen Bestandteile bleiben unverändert.

        

…“    

        

7

[X.]ieses neue Vergütungssystem wurde später in der Betriebsvereinbarung zur Vergütung der Mitarbeiter im Vertrieb vom 8. Oktober 1998 zwischen dem Vorstand der Rechtsvorgängerin der [X.] und dem Betriebsrat vereinbart. Unmittelbar vor der Umstellung des Vergütungssystems betrug das „Monatsgehalt“ des [X.] 9.006,00 [X.] brutto.

8

[X.]ie Beklagte stellt dem Kläger einen [X.]ienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf. [X.]rundlage hierfür ist eine sog. „Autoordnung“ der [X.]. [X.]iese lautet in ihrer Fassung vom 30. März 2009 auszugsweise:

        

„1.2   

Umfang

        

1.2.1 

[X.]ie [X.] stellt Mitarbeitern in Führungspositionen oder solchen Mitarbeitern, die zur Ausübung der [X.]ätigkeit ein Fahrzeug benötigen, auf Basis entsprechender Regelungen im Anstellungsvertrag einen Firmenwagen zur Verfügung. Alternativ kann in Ausnahmefällen ein finanzieller Ausgleich als Bruttozahlung ([X.]) gewählt werden.

        

1.2.2 

[X.]er Anspruch auf einen Firmenwagen oder einer [X.] basiert auf dem Business Band, der Position und der Aufgabe. Insbesondere für SPB B besteht ein Anspruch nur dann, wenn er im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

        

…“    

        

9

[X.]ie Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 10. Oktober 2008 eine Probeabrechnung seiner gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft auf Altersrente für ein fiktives Austrittsdatum 31. August 2008. [X.]anach erhielte der Kläger bei einem Ausscheiden zum genannten [X.]atum eine monatliche [X.] ab Rentenbeginn iHv. 523,00 [X.]. Bei dieser Berechnung legte die Beklagte lediglich das [X.]rundgehalt zugrunde, nicht jedoch die übrigen Vergütungsbestandteile.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass bei der Berechnung seiner künftigen Ruhestandsbezüge über das Bruttomonatsgehalt hinaus der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des [X.]ienstwagens, die vermögenswirksamen Leistungen, der variable [X.] sowie die Abschlagszahlungen auf den [X.] und die Nachgeschäftsprämie zu berücksichtigen sind.

[X.]er Kläger hat die Auffassung vertreten, das Bruttomonatsgehalt iSd. Versorgungsordnung sei nicht nur das [X.]rundgehalt, sondern schließe auch variable Vergütungsbestandteile, Sachbezüge und andere Vergütungen mit ein. In den Verdienstabrechnungen werde unter Position „[X.]“ durch die Beklagte stets ein Betrag ausgewiesen, der diese Vergütungsbestandteile sämtlich umfasse. [X.]iese Position stelle ein Synonym des Begriffs „Bruttomonatsgehalt“ dar. Nach einer Auskunft des ehemaligen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden [X.] seien bis zur Einführung des neuen Vergütungssystems bei der Berechnung der Betriebsrenten das 13. und 14. Monatsgehalt sowie Sachbezüge von der [X.] stets berücksichtigt worden. [X.]urch die vorbehaltlose Auszahlung des Abschlags auf den [X.] seit Einführung des neuen Vergütungssystems im Jahr 1998 sei für den Kläger ein Anspruch auf diesen Vergütungsbestandteil aus betrieblicher Übung entstanden. Bereits deshalb sei dieser zum Bruttomonatsgehalt iSd. Versorgungsordnung zu zählen. [X.]er geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des [X.]ienstwagens stelle ebenfalls einen [X.]eil des „[X.]“ dar. Es handele sich insoweit um eine Funktionszulage iSv. Punkt B 7 Buchst. a der Versorgungsordnung. [X.]arüber hinaus ergebe sich ein Anspruch auf Berücksichtigung aller Vergütungsbestandteile aus dem arbeitsrechtlichen [X.]leichbehandlungsgrundsatz. [X.]ie Beklagte berücksichtige bei der Berechnung der Betriebsrente der ehemaligen Arbeitnehmer [X.] und [X.] auch die variablen Vergütungsbestandteile und die Sachbezüge. Es bestehe kein sachlicher [X.]rund, in seinem Fall eine andere Berechnung vorzunehmen. [X.]ie Beklagte habe nicht in ausreichendem Maße nachweisen können, dass mit den Arbeitnehmern [X.] und [X.] individuelle Sondervereinbarungen getroffen wurden.

[X.]er Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das entsprechend Punkt B 7. a) der bei der [X.] geltenden Versorgungsordnung der [X.] und [X.] in der Fassung von Januar 1988 als [X.]rundlage für die Berechnung der [X.] des Klägers dienende „Bruttomonatsgehalt“ neben dem „[X.]rundgehalt“ auch den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung des [X.]ienstwagens, vermögenswirksame Leistungen, Abschlagszahlungen auf den [X.], den variablen [X.] im Sinne der Betriebsvereinbarung vom 30. Oktober 1998 und sogenannte Nachgeschäftsprämien einschließt.

[X.]ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, das Bruttomonatsgehalt iSd. Versorgungsordnung sei lediglich das monatliche [X.]rundgehalt. [X.]er Kläger könne auch keine Ansprüche aus dem arbeitsrechtlichen [X.]leichbehandlungsgrundsatz ableiten. [X.]ie Berechnung der [X.] erfolge bei der [X.] einheitlich für nahezu 250 aktive oder mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedene Arbeitnehmer auf der [X.]rundlage des [X.]rundgehalts. Lediglich mit den Arbeitnehmern [X.] und [X.] seien anlässlich deren Ausscheidens als Folge individueller Verhandlungen abweichende Regelungen getroffen worden.

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Berücksichtigung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung des [X.]ienstwagens stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung des [X.] hat es zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter. [X.]ie Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die im Klageantrag aufgeführten Vergütungsbestandteile bei der Berechnung seiner künftigen Ruhestandsbezüge berücksichtigt werden.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Klageantrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht [X.]egenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 19; 15. Februar 2011 - 3 [X.] - Rn. 29, [X.] [X.] § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9). Der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag betrifft ein Rechtsverhältnis, nämlich die Höhe der Betriebsrente des [X.] und die dieser zugrunde liegenden Berechnungen. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten.

2. An der begehrten Feststellung besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Es ist unerheblich, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Da die Beklagte die vom Kläger geltend gemachte Berechnung der Ruhestandsbezüge bestreitet, ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des [X.] einen Rechtsstreit gegen seinen Arbeitgeber über Inhalt und Umfang seiner Versorgungsrechte zu führen. Die [X.]en haben ein rechtliches Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über den Bestand und die Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des [X.] klären zu lassen.

II. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass in die Berechnung seiner künftigen Ruhestandsbezüge neben dem [X.]rundgehalt auch der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des Dienstwagens, vermögenswirksame Leistungen, Abschlagszahlungen auf den [X.], der variable [X.] iSd. Betriebsvereinbarung vom 30. Oktober 1998 und sog. [X.] einfließen. Die Versorgungsordnung schränkt die berücksichtigungsfähigen Vergütungsbestandteile auf das [X.]rundgehalt und einzelne - vom Kläger nicht bezogene - Zulagen ein. Dies ergibt die Auslegung der Versorgungsordnung.

1. Die Versorgungsordnung enthält Allgemeine [X.]eschäftsbedingungen, die nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner [X.]eschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den [X.]en verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Die Auslegung Allgemeiner [X.]eschäftsbedingungen durch das [X.] ist vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ([X.] 17. April 2012 - 3 [X.] - Rn. 20 ff.; 19. Januar 2011 - 3 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 136, 374).

2. Danach ist nur das [X.]rundgehalt des [X.] der Berechnung seiner künftigen Ruhestandsbezüge zugrunde zu legen.

a) Dafür spricht bereits der Wortlaut der Versorgungsordnung. Nach Punkt B 7 Buchst. a der Versorgungsordnung dient als [X.]rundlage für die Berechnung der Ruhestandsbezüge das Zwölffache des zuletzt bezogenen vertraglichen oder tariflichen [X.] einschließlich etwaiger Funktions- und übertariflicher Zulagen. Die Versorgungsordnung definiert nicht ausdrücklich, was unter dem „Bruttomonatsgehalt“ zu verstehen ist. Sie bestimmt lediglich, dass zum Bruttomonatsgehalt Funktions- und übertarifliche Zulagen gehören. Welche weiteren Vergütungsbestandteile zum Bruttomonatsgehalt zählen, besagt die Versorgungsordnung nicht ausdrücklich. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasst das Bruttomonatsgehalt nur [X.]eldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen ([X.] 14. August 1990 - 3 [X.] - zu 5 a der [X.]ründe, [X.] [X.] § 1 Berechnung Nr. 12 = EzA [X.] § 1 Nr. 58). Auch aus dem Wortbestandteil „Brutto“ folgt nicht, dass alle zu versteuernden Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind. Damit wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass beim ruhegeldfähigen Monatsgehalt die Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgezogen werden ([X.] 19. August 2008 - 3 [X.] - Rn. 14, [X.] BetrV[X.] 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 43; 21. August 2001 - 3 [X.] 1 a der [X.]ründe, [X.] BetrV[X.] 1972 § 77 Auslegung Nr. 10 = EzA [X.] § 1 Nr. 78).

Aus der Verknüpfung des [X.] „Brutto“ mit dem weiteren Wortbestandteil „Monatsgehalt“ lässt sich allerdings entnehmen, dass mit Bruttomonatsgehalt nicht alle Einnahmen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis gemeint sind. Der Begriff Bruttomonatsgehalt bezieht sich auf die Zahlungsweise und den Abrechnungszeitraum (vgl. [X.] 19. November 2002 - 3 [X.] - zu I 1 der [X.]ründe, [X.] [X.] § 1 Berechnung Nr. 23 = EzA [X.] § 1 Nr. 84). Für die Berechnung der Ruhestandsbezüge ist nach Punkt B 7 Buchst. a der Versorgungsordnung das zuletzt bezogene Monatsgehalt maßgeblich. Das ist im Regelfall das im letzten [X.] bezogene [X.]ehalt. Dies schließt grundsätzlich die Berücksichtigung schwankender Bezüge aus. [X.] variable Bezüge einbezogen werden sollen, so hätte es zur Vermeidung von Zufallsergebnissen einer Durchschnittsberechnung über einen repräsentativen Referenzzeitraum bedurft ([X.] 19. November 2002 - 3 [X.] - zu I 2 c der [X.]ründe, aaO). Die Versorgungsordnung stellt aber nicht auf einen längeren Referenzzeitraum ab, aus dem sie einen Durchschnitt herleitet, sondern auf das zuletzt vor Eintritt in den Ruhestand bezogene Bruttomonatsgehalt. Dieses wird verzwölffacht und der Berechnung der Betriebsrente zugrunde gelegt, um zu dem für die Berechnung der Ruhestandsbezüge maßgeblichen Jahreswert zu gelangen. Die Versorgungsordnung geht damit nicht von einem Jahresgesamtverdienst aus, um einen Durchschnittsverdienst im Monat zu berechnen. Daraus ergibt sich, dass sowohl schwankende als auch auf das Jahr bezogene Vergütungsbestandteile für die Berechnung der Betriebsrente unbeachtlich sein sollen. Dadurch unterscheidet sich die vorliegende Versorgungsordnung von den [X.], die den vom Kläger angezogenen Entscheidungen des Senats vom 19. Januar 2011 (- 3 [X.] -) und vom 21. August 2001 (- 3 AZR 746/00 - [X.] BetrV[X.] 1972 § 77 Auslegung Nr. 10 = EzA [X.] § 1 Nr. 78) zugrunde lagen. Dort stellten die Versorgungsregelungen für die Berechnung der Betriebsrenten auf den Durchschnitt des [X.] der letzten 36 Monate bzw. den Bruttomonatsverdienst der letzten 12 Monate ab. Deshalb waren alle in den Referenzzeitraum fallenden Entgeltbestandteile zu berücksichtigen. Demgegenüber kommt es nach der vorliegenden Versorgungsordnung nicht auf einen monatlichen Durchschnittsverdienst an, sondern auf das Zwölffache des letzten [X.].

Auch aus Sinn und Zweck der Regelung in Punkt B 7 Buchst. a der Versorgungsordnung folgt, dass nur das [X.]rundgehalt und die ausdrücklich genannten Haushalts-, Funktions- und übertariflichen Zulagen bei der Berechnung der Ruhestandsbezüge zu berücksichtigen sind. Mit der Begrenzung auf die festen monatlichen Bezüge soll erreicht werden, dass nur die stetigen Einkünfte, welche die Einkommenssituation dauerhaft prägen, in die Berechnung der Betriebsrente einfließen.

b) Demnach bleiben der variable [X.], die Nachgeschäftsprämie sowie der [X.] einschließlich der darauf geleisteten Abschläge außer Ansatz. Auch die monatlichen vermögensbildenden Leistungen und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens zählen danach nicht zum Bruttomonatsgehalt iSd. Versorgungsordnung.

aa) [X.] und [X.] sind keine monatlich zu zahlenden [X.]ehaltsbestandteile, sie werden vielmehr auf das Jahr bezogen ermittelt und bleiben deshalb bei der Berechnung der Ruhestandsbezüge außer Betracht. Entgegen der Auffassung des [X.] ist nicht wegen der Änderung des Vergütungssystems eine andere Betrachtung geboten. Auch die früher gewährten [X.]ratifikationen (13. und 14. Monatsgehalt), die durch die [X.]regelung ersetzt wurden, waren nicht [X.]eil des [X.] iSd. Versorgungsordnung, denn auch diese Vergütungsbestandteile waren nicht auf den Monat, sondern auf das Jahr bezogen zu zahlen.

bb) Auch die auf den [X.] gewährte monatliche Abschlagszahlung ist nicht [X.]eil des [X.]. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte berechtigt ist, ggf. zu viel geleistete Abschlagszahlungen zurückzufordern. Die Abschlagszahlungen erfolgen zwar monatlich. Es handelt sich aber um Abschläge auf den [X.], der [X.] gewährt wird. Damit sind auch die Abschlagszahlungen [X.]eil einer [X.]en Leistung. Die Zahlung der Abschläge auf den [X.] wurde auch durch die wiederholte monatliche [X.]ewährung nicht im Wege der betrieblichen Übung zum [X.]eil des [X.] iSd. Versorgungsordnung. Die Zahlung der Abschläge erfolgte auf der [X.]rundlage der am 16. Juni 1997 getroffenen vertraglichen Vereinbarung der [X.]en. Dies steht der Entstehung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung entgegen. Eine betriebliche Übung scheidet als Anspruchsgrundlage aus, wenn für den Anspruch eine andere kollektiv- oder individual-rechtliche Anspruchsgrundlage besteht ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 62, [X.], 1279; 24. November 2004 - 10 [X.]/04 - zu II 3 c bb (3) der [X.]ründe, [X.]E 113, 29).

cc) Die „vermögensbildenden Leistungen“ nach Nr. 2 Buchst. c des Arbeitsvertrags vom Oktober 1987 zählen ebenfalls nicht zum Bruttomonatsgehalt iSd. Versorgungsordnung. Zwar werden solche Leistungen typischerweise monatlich ausgezahlt. Vermögenswirksame Leistungen werden jedoch nicht als Bestandteil des [X.] verstanden, sondern stellen einen weiteren Vergütungsbestandteil dar, der durch das Fünfte Vermögensbildungsgesetz Einschränkungen in seiner konkreten Verwendung unterliegt, insbesondere muss die Anlage der Beträge durch den Arbeitgeber erfolgen (vgl. § 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz).

dd) Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens ist ebenfalls nicht Bestandteil des [X.] iSd. Versorgungsordnung. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur Privatnutzung ist ein Sachbezug und wird deshalb nicht vom Begriff des [X.] umfasst ([X.] 14. August 1990 - 3 [X.] - zu 5 a der [X.]ründe, [X.] [X.] § 1 Berechnung Nr. 12 = EzA [X.] § 1 Nr. 58).

Die Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung ist auch keine Zulage iSv. Punkt B 7 Buchst. a der Versorgungsordnung. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einer Zulage eine [X.]eldzahlung verstanden, die zweckgebunden zum Ausgleich besonderer Belastungen oder Leistungen dient. Die Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung fällt hierunter nicht.

3. Die Beklagte ist auch nicht aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet, neben dem [X.]rundgehalt weitere Vergütungsbestandteile bei der Berechnung der künftigen Ruhestandsbezüge zu berücksichtigen. Der Kläger hat die Voraussetzungen für eine betriebliche Übung nicht hinreichend dargetan; er hätte dazu eine diese Vergütungsbestandteile einbeziehende Handhabung konkret darlegen müssen. Das [X.] war nicht verpflichtet, zur Behauptung des [X.], es habe eine entsprechende betriebliche Übung gegeben, wonach auch variable Vergütungsbestandteile bei der Berechnung der Betriebsrente berücksichtigt wurden, Beweis zu erheben. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch.

a) Eine Verfahrensrüge muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO im Einzelnen die Bezeichnung des Mangels enthalten, den die Revision geltend macht. Zudem ist darzulegen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, also bei richtigem Verfahren das Berufungsgericht möglicherweise anders entschieden hätte, sofern sich dies nicht aus der Art des gerügten Verfahrensfehlers von selbst ergibt ([X.] 14. Dezember 2011 - 10 [X.] - Rn. 18). Bei der Rüge einer unterlassenen Beweiserhebung muss bestimmt angegeben werden, über welches [X.]hema Beweis hätte erhoben werden müssen, in welchem Schriftsatz das entsprechende Beweisangebot gemacht worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann ([X.] 14. Dezember 2011 - 10 [X.] - aaO; 6. Januar 2004 - 9 [X.] - zu II 3 d aa der [X.]ründe, [X.]E 109, 145). Der angeblich übergangene Beweisantritt muss zudem zulässig sein. Wird ein Beweis angeboten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden [X.]atsachen fehlt, und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die [X.]rundlagen für substantiierte [X.]atsachenbehauptungen gewonnen werden, ist der Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich ([X.] 12. Juli 2007 - 2 [X.] - Rn. 16, [X.] KSch[X.] 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 168 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 6). [X.]egenüber einem vom [X.] als unschlüssig oder als nicht hinreichend konkretisiert gewerteten Sachvortrag kann nicht schlicht gerügt werden, es habe einen angebotenen Beweis für diesen nicht erhoben. Ein Beweisantritt kann nicht den Vortrag von [X.]atsachen ersetzen oder ergänzen ([X.] 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 21 f.). [X.]emäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige [X.] diejenigen [X.]atsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. [X.]atsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der [X.]egenwart angehörige [X.]eschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten [X.]atsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben ([X.] 12. Juli 2007 - 2 [X.] - aaO).

b) Danach hat das [X.] zu Recht angenommen, dass die unter Beweis gestellten Behauptungen des [X.] nicht ausreichend konkretisiert sind. Der Kläger hat keine dem Beweis zugänglichen [X.]atsachen nach Ort, Zeit und [X.] vorgetragen, zu denen der von ihm benannte Zeuge [X.] hätte befragt werden können. Es ist nicht Aufgabe des [X.]erichts, die [X.]atsachen zu erforschen, sondern die von der [X.] behaupteten [X.]atsachen durch eine Beweisaufnahme zu überprüfen. Die Behauptung des [X.], der Zeuge [X.] könne bezeugen, dass das 13. und 14. Monatsgehalt sowie Sachbezüge stets zur Berechnung der Betriebsrente herangezogen wurden, stellt keinen substantiierten [X.]atsachenvortrag dar. Der Kläger hätte vielmehr darlegen müssen, bei welchem namentlich bezeichneten Versorgungsempfänger so verfahren worden sein soll. Daran fehlt es. Eine unsubstantiierte, nicht durch [X.] belegte allgemeine Behauptung einer Verfahrensweise wird nicht durch einen Beweisantritt zu einem schlüssigen Vortrag.

Soweit der Kläger vorträgt, der Betriebsrat sei - ohne es jedoch besser zu wissen - davon ausgegangen, dass auch nach der Umstellung des Vergütungssystems im Jahre 1998 die Abschlagszahlung auf den [X.] sowie sämtliche Sachbezüge und vermögenswirksamen Leistungen bei der Berechnung der Betriebsrenten berücksichtigt werden würden, ergibt sich aus dieser Behauptung nicht, dass die Beklagte tatsächlich so verfahren ist, sondern nur, dass der Betriebsrat hiervon ausgegangen ist, ohne von dieser Vorgehensweise genaue Kenntnis zu haben. Eine Spekulation des Betriebsrats ist nicht geeignet, die Entstehung einer betrieblichen Übung unter Beweis zu stellen. Deshalb hat das [X.] zu Recht auch insoweit von einer Beweisaufnahme abgesehen.

4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf [X.]leichbehandlung mit den ehemaligen Arbeitnehmern [X.] und [X.].

a) Der arbeitsrechtliche [X.]leichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des [X.]leichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 [X.][X.]. [X.]emäß § 1b Abs. 1 Satz 4 [X.] können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem [X.]rundsatz der [X.]leichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtliche [X.]leichbehandlungsgrundsatz damit kraft [X.]esetzes anspruchsbegründende Wirkung ([X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.]/09 - Rn. 56, [X.]E 133, 158; 10. Dezember 2002 - 3 [X.] - zu IV 2 a der [X.]ründe, [X.]E 104, 205). Der [X.]leichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde [X.]ruppenbildung ([X.] 21. August 2007 - 3 [X.] - Rn. 21, [X.]E 124, 22).

Der [X.]leichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder [X.]ruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer [X.]ruppe, sondern auch eine sachfremde [X.]ruppenbildung (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - zu II 1 der [X.]ründe, [X.] B[X.]B § 242 [X.]leichbehandlung Nr. 184 = EzA B[X.]B § 242 [X.]leichbehandlung Nr. 87; 21. Juni 2000 - 5 [X.] - zu II 1 der [X.]ründe, [X.] B[X.]B § 612 Nr. 60 = EzA B[X.]B § 242 [X.]leichbehandlung Nr. 83). Stellt der Arbeitgeber hingegen nur einzelne Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten [X.] in Einzelfällen besser, können sich andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen ([X.] 23. August 2011 - 3 [X.]/09 - Rn. 39, [X.] [X.] § 1 Betriebliche Übung Nr. 10 = EzA [X.] § 1 Betriebliche Übung Nr. 11; 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - aaO).

b) Danach liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen [X.]leichbehandlungsgrundsatz nicht vor. Die Beklagte hat lediglich hinsichtlich der Mitarbeiter [X.] und [X.] eine von der üblichen Handhabung abweichende Berechnung der Ruhestandsbezüge vorgenommen. Nach der Darstellung der Beklagten beruht dies auf individuellen Vereinbarungen, die anlässlich des Ausscheidens mit diesen Arbeitnehmern getroffen wurden. Danach hat die Beklagte lediglich zwei einzelne Arbeitnehmer besser gestellt als die Versorgungsordnung dies vorsieht. Der Kläger hat die Darstellung der Beklagten zwar bestritten. Das [X.] hat jedoch rechtsfehlerfrei von einer Beweisaufnahme abgesehen. Der Kläger hat einen Verstoß gegen den [X.]leichbehandlungsgrundsatz nicht hinreichend dargelegt. Die Versorgungsordnung der Beklagten findet auf 250 Arbeitnehmer Anwendung, die entweder aktiv beschäftigt oder mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden sind oder sich bereits im Ruhestand befinden. Der Kläger hat aus dieser [X.]esamtgruppe von Arbeitnehmern lediglich zwei Personen benannt, mit denen andere Regelungen getroffen wurden. Dabei hat der Kläger bereits keinen Vortrag dazu gehalten, dass die Beklagte eine selbst gegebene Regel umgesetzt hat. Er hat letztlich nur darauf abgestellt, dass bei zwei Mitarbeitern eine abweichende Berechnungsweise vorgenommen wurde. Ein abstraktes Differenzierungsmerkmal ist damit nicht erkennbar.

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    [X.]räfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Kaiser     

        

    [X.]     

                 

Meta

3 AZR 557/10

13.11.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 3. November 2009, Az: 10 Ca 5405/09, Urteil

§ 1 BetrVG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst b ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2012, Az. 3 AZR 557/10 (REWIS RS 2012, 1502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1502

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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