Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. IX ZB 195/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4163

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/03
vom 7. April 2005 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein

[X.] § 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 287 Abs. 2, § 305 Abs. 1, Abs. 3
a) Zur Anfechtbarkeit der Rücknahmefiktion.

b) Im [X.] und Forderungsverzeichnis sind die [X.]öhe und der voraussichtliche Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen aus bestehenden Schuldverhältnissen anzugeben, auch wenn die Forderung gestundet ist oder sie erst nach Verfah-renseröffnung entsteht; dies gilt auch für Ansprüche des Verfahrensbevollmäch-tigten des Schuldners auf vereinbarte Vorschüsse und auf [X.].

[X.], [X.]uß vom 7. April 2005 - [X.]/03 - LG München I
AG München - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 7. April 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 14. Zivilkammer
des [X.]s München I vom 27. Juni 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]

Der Schuldner beantragte am 3. März 2002 die Eröffnung des [X.] über sein Vermögen. Mit [X.]uß vom 1. April 2003 forderte das Insolvenzgericht den Schuldner auf, dem Gericht ein [X.] und Forderungsverzeichnis vorzulegen, in das auch die [X.]onorarforderungen des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners aufgenommen sind. Auf die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 [X.] wurde hingewiesen. Der Ver-- 3 - fahrensbevollmächtigte teilte daraufhin mit, derzeit habe er keine Forderung gegen den Antragsteller. Gleichzeitig legte er eine korrigierte Anlage 5 [X.] zum Vermögensverzeichnis vor, in der die gegenwärtige [X.]öhe der gesicherten For-derung, deretwegen der Schuldner seine Lohn- und Gehaltsansprüche an den Verfahrensbevollmächtigten abgetreten hatte, nicht mehr - wie zuvor - mit 3.300 •, sondern nunmehr mit 0 • angegeben wurde.

Am 12. Mai 2003 stellte das Insolvenzgericht in einem Vermerk fest, daß der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gelte. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das [X.] als unzu-lässig verworfen.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Er-öffnung des Insolvenzverfahrens weiter.

I[X.]

[X.] ist nicht statthaft. Sie ist daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie in dem angefochtenen [X.]uß zugelassen worden ist. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 [X.] statthaft, weil die Voraussetzungen des § 7 [X.] im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. - 4 -

2. Gemäß § 7 [X.] findet die Rechtsbeschwerde gegen die Entschei-dung über die sofortige Beschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterlie-gen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen, in denen die Insolvenzordnung dies vorsieht, § 6 Abs. 1 [X.]. [X.] ist folglich nur statthaft, wenn die sofortige Beschwerde eröffnet ist ([X.]Z 144, 78, 82; [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 75/03, [X.], 2344; v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390, 2391).

3. Gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 [X.] hat das Insolvenzgericht den Schuldner aufzufordern, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen, wenn er die gemäß § 305 Abs. 1 [X.] mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-rens oder unverzüglich nach diesem Antrag vorzulegenden Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben hat. Kommt der Schuldner diesen [X.] nicht binnen eines Monats nach, gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen, § 305 Abs. 3 Satz 2 [X.].

[X.] sieht weder gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts nach § 305 Abs. 3 Satz 1 [X.] noch hinsichtlich der [X.] eintreten-den Rücknahmewirkung (§ 305 Abs. 3 Satz 2 [X.]) oder gegen den Eintritt die-ser Wirkung feststellende Mitteilungen oder [X.]üsse ein Rechtsmittel vor. Wie der Senat mit [X.]uß vom 16. Oktober 2003 ([X.] ZB 599/02, aaO) ent-schieden hat, ist deshalb gegen die entsprechende Mitteilung oder den feststellenden [X.]uß eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht [X.].
- 5 - Um den mit der Regelung des § 305 [X.] verfolgten [X.]eunigungs-zweck nicht zu vereiteln, kommt eine sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 [X.] auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner auf eine Aufforderung des Gerichts zwar Ergänzungen nachreicht, diese aber noch immer nicht den Anforderungen genügen. Auch in diesem Fall tritt die Rücknahmewirkung von Gesetzes wegen ein. Einer Abweisung des [X.] als unzulässig bedarf es nicht ([X.], [X.]. v. 16. Oktober 2003 aaO).

4. Der Senat hat im [X.]uß vom 16. Oktober 2003 allerdings offenge-lassen, ob § 34 Abs. 1 [X.] analog anwendbar ist, wenn die gerichtliche [X.] im [X.]inblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen nicht erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, die mit der Regelung des § 305 Abs. 1 [X.] nicht in Einklang stehen (vgl. etwa [X.], [X.], 340; Z[X.] 2002, 285).

Diese Fragen können auch hier offenbleiben; denn der Schuldner hat lediglich eine erfüllbare Anforderung in der gerichtlichen Aufforderung vom 1. April 2003 nicht erfüllt.

Aus den eingereichten Unterlagen ergab sich, daß der [X.] gegen diesen Ansprüche auf Vorschußzahlung und Vergütung hatte. Das Insolvenzgericht konnte demzufolge den Schuldner auffordern, das [X.] und Forderungsverzeichnis entsprechend zu ergän-zen. Dem ist der Schuldner nicht nachgekommen.
- 6 - a) In der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 [X.] erklärte der Schuldner, daß die pfändbaren Forderungen auf Bezüge bereits vorher [X.] worden sind. In dem hier in Bezug genommenen Ergänzungsblatt 5 [X.] zum Vermögensverzeichnis war aufgeführt, daß der Schuldner seine Lohn- und Gehaltsansprüche wegen gegenwärtiger Ansprüche in [X.]öhe von 3.300 • an seinen Verfahrensbevollmächtigten abgetreten hat. Aus der vorgelegten [X.] vom 3. Juni 2002 zwischen Schuldner und [X.]n ergibt sich, daß die Parteien einen sofort fälligen Vorschuß ge-mäß § 17 [X.] vereinbart haben. Dieser soll gemäß [X.] sein; der Inhalt des [X.] wurde nicht mitgeteilt. Der Schuldner hat trotz Aufforderung des Insolvenzgerichts vom 4. März 2003 auch die [X.]öhe des vereinbarten Vorschusses nicht angegeben. Unter diesen Umständen konnte für das Insolvenzgericht nicht zweifelhaft sein, daß der [X.] Gläubiger des Schuldners war und deshalb in das Gläubigerver-zeichnis aufgenommen werden mußte.

b) In das Gläubigerverzeichnis sind alle Gläubiger des Schuldners auf-zunehmen. [X.]ierunter sind die persönlichen Gläubiger zu verstehen, die in dem Zeitpunkt der angestrebten Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begrün-deten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben; denn ihrer [X.] dient das Insolvenzverfahren, § 38 [X.].

[X.] muß lediglich einen im Zeitpunkt der Eröffnung des [X.] begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner ha-ben; das bedeutet, daß der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen sein muß. Begründet in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn das Schuldverhältnis vor Verfahrenseröffnung bestand, - 7 - selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt (vgl. [X.]Z 72, 263, 265 f; BF[X.] ZIP 1994, 1286, 1287; [X.], [X.] 12. Aufl. § 38 Rn. 6; MünchKomm-[X.]/Ehricke, § 38 Rn. 15 f; [X.] in [X.]/Prütting, [X.] § 38 Rn. 7; FK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 38 Rn. 12).

Der Vorschußanspruch des Verfahrensbevollmächtigten war bereits vor Antragstellung durch vertragliche Vereinbarung entstanden. Soweit er gestun-det war, trat die Fälligkeit jedenfalls mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-mäß § 41 [X.] ein ([X.] aaO § 41 Rn. 3).

Allerdings hat der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners mit Schrei-ben vom 8. April 2003 mitgeteilt, daß er derzeit keine Forderung gegen den Antragsteller habe; gleichzeitig wurde in der Anlage 5 [X.] die derzeitige [X.]öhe der durch die Abtretung gesicherten Forderung auf 0 • korrigiert. Dagegen wurde nicht erklärt, daß der Abtretungsvertrag aufgehoben worden sei. [X.] war im [X.] und Forderungsverzeichnis der vereinbarte Vorschuß und die voraussichtliche [X.]öhe des [X.]s anzugeben.

Mit Abschluß des [X.] ist der Rechtsgrund für das [X.] gelegt. Das genügt. Es kommt nicht darauf an, wann die den [X.] auslösende Tätigkeit erfolgt (vgl. [X.]/v. Eicken/ [X.], [X.] 15. Aufl. § 16 Rn. 1; [X.], [X.] 33. Aufl. § 16 [X.] Rn. 1; [X.]/Sußbauer, [X.] 8. Aufl. § 16 Rn. 1).

c) Das Insolvenzgericht durfte gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 [X.] die Er-gänzung des offenkundig unvollständigen [X.] und Forderungsverzeich-nisses fordern. - 8 -

Die Angabe aller Forderungen und Gläubiger ist für die Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich. Bei Forderungen, die bei Antragstellung noch gestundet oder aus sonstigen Gründen nicht fällig sind, muß mitgeteilt werden, wann sie fällig werden. Andernfalls wäre schon das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht nachprüfbar ([X.] in Kübler/Prütting, [X.] § 305 Rn. 25). Darüber hinaus aber ist, wenn Abtretungen vorliegen, die Angabe, welche Forderungen der Abtretung zugrunde liegen, für die Gläubiger, die ei-nem Schuldenbereinigungsplan zustimmen sollen, von erheblicher Bedeutung. Im Schuldenbereinigungsplan ist deshalb gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 [X.] auf-zuführen, ob und inwieweit bestehende Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden. Die Sicherungsrechte des Verfahrensbevollmächtigten sind dagegen im Schuldenbereinigungsplan nicht erwähnt worden. Im übrigen be-einträchtigt eine solche Abtretung die nach § 287 Abs. 2 [X.] vorzunehmende Abtretung zugunsten aller Gläubiger. Denn die Vorausabtretung zugunsten eines einzelnen Gläubigers wird erst zwei Jahre nach Verfahrenseröffnung un-wirksam, § 114 Abs. 1 [X.]. Deshalb ist in der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf die Vorausabtretung hinzuweisen, § 287 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Dieser [X.]inweis wäre aber gänzlich unzureichend, wenn die Forderung, die durch die Abtretung gesichert wird, nicht im [X.] und Forderungsver-zeichnis bezeichnet wäre.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.] - 9 -

Meta

IX ZB 195/03

07.04.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. IX ZB 195/03 (REWIS RS 2005, 4163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4163

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.