Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4846

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 26. Februar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 4 a) Im Rahmen der [X.] stellt die Werbung im Verhältnis zum Angebot kein [X.], sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe dar. b) Der Grundpreis ist dann i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] in unmittelbarer Nähe des [X.] angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahr-genommen werden können (Abgrenzung gegenüber [X.], 889, 890 - [X.]-Reservierungssystem und [X.], 84 [X.]. 29 und 31 - Versandkosten). c) Die Regelung in § 4 Abs. 4 [X.] über die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten wer-den, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 [X.] übertragen werden. [X.], [X.]eil vom 26. Februar 2009 - [X.]/06 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 26. Februar 2009 durch [X.] [X.] und [X.] Schaffert, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des [X.] - 21. Zivilkammer - vom 26. Juli 2006 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die [X.] vertreibt über das [X.]. Sie gab am 28. September 2004 gegenüber der Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung un-lauteren [X.], eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In dieser verpflichtete sie sich unter anderem, es zu unterlassen, in der an den Letzt-verbraucher gerichteten Werbung im [X.] oder sonst werblich für Produkte des Sortiments ohne Angabe eines Grundpreises nach der Preisangabenver-ordnung zu werben. Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung [X.] - 3 - te sie sich zu einer an die Klägerin zu zahlenden und von dieser nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe. Am 22. November 2004 warb die [X.] auf ihrer Startseite im [X.] mit einem Sonderangebot für das Produkt "[X.]" zum Preis von 3,99 •. Über diesem Preis war verkleinert und durchgestrichen der Preis von 4,99 • dargestellt. Der Grundpreis von 0,80 • pro 100 ml war erst auf einer weiteren Seite angegeben, zu der man durch Anklicken des Produkts gelangte. 2 Nach Auffassung der Klägerin hat die [X.] mit dieser Präsentation für ihr Produkt im [X.] ohne Angabe eines Grundpreises nach der [X.] geworben und damit die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. Das Amtsgericht hat der von ihr deswegen erhobenen Klage auf Zahlung von 3.000 • nebst Zinsen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. 3 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Abwei-sung der Klage weiter. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] habe ihre im September 2004 übernommene Unterlassungsverpflichtung dadurch verletzt, dass sie in der von der Klägerin beanstandeten Werbung von November 2004 5 - 4 - den Grundpreis des [X.]s nicht in unmittelbarer Nähe des [X.] angegeben habe. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Startseite sei der erste Eindruck, den ein Kunde von einem [X.]-unternehmen und dessen Angebot erhalte. Dem Kunden müsse daher deutlich vor Augen geführt werden, dass er zur Erlangung weiterer Produktinformatio-nen einen Link betätigen müsse; dabei müsse auch erkennbar sein, welche In-formationen auf der [X.] bereitgehalten würden. Das [X.] stelle für die angesprochene Zielgruppe einen Artikel des täglichen Bedarfs dar. Viele Verbraucher seien daher an einer weiterführenden Produktbeschreibung nicht interessiert und träfen deshalb ihre Kaufentscheidung, ohne die weiterfüh-rende Seite angeklickt und die Grundpreisangabe wahrgenommen zu haben. Die [X.] habe auch schuldhaft gegen den [X.] verstoßen. 6 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.]n hat keinen Erfolg. 7 1. Nach Auffassung der Revision fehlt es bereits deshalb an einem [X.] gegen die Unterlassungsverpflichtung vom 28. September 2004, weil die [X.] das fragliche [X.] auf der Startseite ihres [X.]auftritts am 22. November 2004 in einer seinen unmittelbaren Erwerb ermöglichenden Weise dargestellt und daher nicht, wie nach dem insoweit klaren Wortlaut der Unterlassungserklärung erforderlich, beworben, sondern bereits angeboten ha-be. Dem kann nicht zugestimmt werden. 8 Allerdings muss zwischen dem Anbieten von Waren gegenüber Letzt-verbrauchern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] und - im Blick auf das im Streitfall in Rede stehende Erfordernis der Angabe des Grundpreises - § 2 Abs. 1 Satz 1 9 - 5 - [X.]) und dem Werben dafür (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]) schon deshalb unterschieden werden, weil das Werben im Gegensatz zum Anbieten nur dann den Vorschriften der [X.] unter-liegt, wenn es unter Angabe von Preisen erfolgt (vgl. [X.] 155, 301, 304 - Telefonischer Auskunftsdienst; [X.], [X.]. [X.] - I ZR 187/02, [X.], 960, 961 = [X.], 1359 - 500 DM-Gutschein für Autokauf; OLG Köln OLG-Rep 2004, 374; OLG Stuttgart MMR 2008, 754; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 27. Aufl., § 1 [X.] [X.]. 8, jeweils m.w.[X.]). Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass die Werbung nach der [X.] im Verhältnis zum Angebot kein [X.], sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe zu einem Angebot ist. Die Werbung ist daher den für [X.] generell geltenden Anforderungen nur dann unterworfen, wenn sie in qualifizierter Form - unter Angabe von Preisen - erfolgt ([X.], UWG, 4. Aufl., § 1 [X.] [X.]. 14). Dementsprechend stellt ein Anbieten in diesem Zusammenhang regelmäßig auch eine Werbung dar (Fezer/[X.], UWG, § 4-S14 [X.]. 83 m.w.[X.]). 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die [X.] den [X.] für das [X.] nicht - wie nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Satz 1 [X.] erforderlich - in unmittelbarer Nähe des [X.] angegeben. Nicht ausreichend sei es, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschrei-bung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kön-ne und damit nicht von allen Kunden aufgerufen werde. Gegen diese Beurtei-lung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 10 a) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht hinrei-chend berücksichtigt, dass die Bestimmungen in § 1 Abs. 6 Satz 2 und § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] über den Ort, an dem die Preisangaben zu machen seien, 11 - 6 - entsprechend ihrer Bedeutung und unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 6 Satz 1 [X.] nach der allgemeinen Verkehrsauffassung auszulegen seien, die [X.] gemäß § 1 Abs. 6 Satz 3 [X.] ein abgestuftes Sys-tem der Formenstrenge kenne und der Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] gegebenenfalls im Blick auf den Endpreis vernachlässigt werden könne. Die [X.] sieht keine Abstufung der formalen Anfor-derungen an [X.] einerseits und Grundpreisangaben andererseits vor. Insbesondere gelten die in § 1 Abs. 6 Satz 1 [X.] statuierten Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit ausdrücklich für alle nach der [X.] zu machenden Angaben und damit für Grundpreise in gleicher Weise wie für Endpreise ([X.].UWG/[X.], [X.]. §§ 1-7 G § 1 [X.] [X.]. 49). Dasselbe gilt für das in § 1 Abs. 6 Satz 2 [X.] geregelte Erfordernis der eindeutigen Zuordnung der erforderlichen Angaben zu dem Angebot oder der Werbung ([X.].UWG/[X.] aaO § 1 [X.] [X.]. 52). Die Hervor-hebung des [X.] ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 3 [X.] nur dann geboten, wenn eine Preisaufgliederung vorliegt, das heißt neben dem Endpreis auch Preisbestandteile ausgewiesen sind ([X.].UWG/[X.] aaO § 1 [X.] [X.]. 61; [X.] aaO § 1 [X.] [X.]. 58); die Angabe des [X.]es neben dem Endpreis stellt dabei allerdings keine solche Preisaufgliede-rung dar ([X.] aaO § 2 [X.] [X.]. 3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 2 [X.] [X.]. 1; [X.].UWG/[X.] aaO § 2 [X.] [X.]. 10 m.w.[X.]). Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.], nach der auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden kann, wenn die-ser mit dem Endpreis identisch ist, lässt ebenfalls keine Abstufung der an End-preisangaben einerseits und Grundpreisangaben andererseits zu stellenden Anforderungen erkennen. Sie trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass in einem solchen Fall das Erfordernis der Angabe der beiden - gleichen - Preise 12 - 7 - nebeneinander eine überflüssige [X.] darstellte (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand Mai 2008, § 2 [X.] [X.]. 8). b) Die Revision macht ferner geltend, für die Frage, ob der elektronische Verweis (Link) für den Verbraucher klar erkennbar sei, sei die Verkehrsauffas-sung maßgeblich; der durchschnittlich versierte [X.]nutzer wisse, dass sich auf einer Homepage regelmäßig weitere Informationen durch Anklicken etwa der dargestellten Produkte in Erfahrung bringen ließen. Auch mit diesem [X.] hat die Revision keinen Erfolg. Sie berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass der Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] in unmittelbarer Nähe des [X.] anzugeben ist. Dies setzt voraus, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (Harte/[X.]/Völker, UWG, 2. Aufl., § 2 [X.] [X.]. 8; Fezer/[X.] aaO § 4-S14 [X.]. 152; [X.].UWG/[X.] aaO § 2 [X.] [X.]. 9). Die bloße unmittelbare Erreichbarkeit, wie sie gemäß § 5 Abs. 1 TMG für die von den Diensteanbietern verfügbar zu halten-den Informationen genügt, reicht insoweit entgegen der Auffassung der [X.] im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Regelung in der Preisangabenver-ordnung nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen des Telemediengesetzes ausdrücklich nur einen Mindeststandard festlegen. 13 c) Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt lässt sich nicht mit [X.] vergleichen, der der [X.]sentscheidung "[X.]-Reservierungssystem" ([X.], [X.]. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, [X.], 889 = [X.], 1222) zugrunde lag. Nach den dort getroffenen Feststellungen wurden die Kunden bereits im Rahmen der Werbung klar und unmissverständlich darauf hingewie-sen, dass die bei einer zu buchenden Flugreise neben dem [X.] anfallen-den Steuern und Gebühren vom jeweiligen Flugziel und der Flugroute abhingen und der endgültige Flugpreis daher erst nach der Auswahl der gewünschten 14 - 8 - Flugverbindung angezeigt werden könne ([X.], 889, 890). [X.] fehlte es bei der Werbung der [X.]n, die die Klägerin als Verstoß ge-gen die zwischen den Parteien bestehende Vertragsstrafenvereinbarung bean-standet, an einer entsprechenden, von vornherein gegebenen Unterrichtung der Kunden über den Grundpreis. Es kommt hinzu, dass der Grundpreis einer Ware i.S. des § 2 [X.] nicht wie der endgültige Preis einer Flugreise variabel und daher auch kein Grund ersichtlich ist, der den Werbenden hinderte, den [X.] entsprechend der Bestimmung des § 2 [X.] in unmittelbarer Nähe und damit so anzugeben, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. d) Die vorliegende Beurteilung steht auch nicht in Widerspruch zu dem [X.]surteil "Versandkosten" ([X.], [X.]. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, [X.], 84 = [X.], 98). Der [X.] hat dort ausgesprochen (aaO [X.]. 31), dass die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] anzugebenden Versandkosten bei über das [X.] erfolgenden Bestellungen nicht notwendig in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Preis des Produkts auszuweisen sind, sondern auch noch alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gemacht werden können, die noch vor Einleitung des [X.] notwendig aufgerufen werden muss. Er hat dies damit begründet, dass dem Verbraucher bereits seit längerem geläufig ist, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen und diese Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden (aaO [X.]. 31 mit Hinweis auf [X.], [X.]. v. 14.11.1996 - I ZR 162/94, [X.], 479, 480 = [X.], 431 - Münzangebot). Demgegenüber ist das Erfordernis, bei [X.] nach näherer Maßgabe des § 2 [X.] neben dem Endpreis auch den [X.] anzugeben, im Bewusstsein der Letztverbraucher bei weitem weniger [X.] - 9 - ankert. Im Hinblick darauf ist in diesem Bereich eine strengere Beurteilung geboten. Sie entspricht außerdem dem unterschiedlichen Wortlaut der Bestimmungen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Grundpreis in unmit-telbarer Nähe des [X.] anzugeben. Demgegenüber ist die Angabe, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 [X.] dem Angebot oder der Werbung (lediglich) eindeutig zuzuordnen. Einen unmittelbaren räumlichen Bezug dieser Angabe zu dem Angebot oder der Werbung fordert das Gesetz daher nicht (vgl. [X.], 84 [X.]. 29 - Versandkosten; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] aaO § 1 [X.] [X.]. 13a; [X.], [X.], 381, 382). Unter diesen Umständen kommt es auf die zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts nicht an, bei dem hier in Rede stehenden Produkt [X.] es sich um einen Artikel des täglichen Bedarfs mit der Folge, dass häufig vor dem Kauf kein Interesse an weiteren Produktbeschreibungen bestehe. 16 e) Gemäß § 4 Abs. 4 [X.] können nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angebotene Waren dadurch ausgezeichnet werden, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden. Dieser Bestimmung kommt vor allem für die Angebote des Versandhandels und der Buch- und Schallplattenclubs sowie im Neuwagenhandel Bedeutung zu (vgl. Harte/[X.]/Völker aaO § 4 [X.] [X.]. 14; Fezer/[X.] aaO § 4-S14 [X.]. 174; [X.].UWG/[X.] aaO § 4 [X.] [X.]. 13). Sie regelt die Form der Preisangabe den bei solchen Angeboten bestehenden Erfordernissen Rechnung tragend relativ großzügig (vgl. Harte/[X.]/Völker aaO § 4 [X.] [X.]. 16). Entgegen der Ansicht der Revision kann sie aber nicht entsprechend auf die Regelung über 17 - 10 - die - bereits bei der Werbung bestehende - Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 [X.] übertragen werden. Die Gründe, die für die Lockerung der Anforderungen bei der Preisauszeichnung von Waren gelten, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, spielen bei der Grundpreisangabe gemäß § 2 [X.] keine Rolle. II[X.] Nach allem hat die Revision der [X.]n keinen Erfolg und ist [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 18 [X.] Schaffert Bergmann

[X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 17.03.2006 - 1 C 58/05 (03) - [X.], Entscheidung vom 26.07.2006 - 21 S 83/06 -

Meta

I ZR 163/06

26.02.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06 (REWIS RS 2009, 4846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4846

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