Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2020, Az. 4 StR 50/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1648

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Gegenstand

Berücksichtigung der Zäsurwirkung bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Umstand, dass das [X.] die Zäsurwirkung des zwischen der ersten Tat (Tatzeit: 4. Februar 2019) und den weiteren Taten ([X.]: 5. März 2019, 9. März 2019 und 11. März 2019) ergangenen Urteils des [X.] vom 1. März 2019 nicht beachtet hat (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Januar 2012 ‒ 3 [X.], [X.], 170 [zur fortbestehenden Zäsurwirkung auch bei Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB]), beschwert den Angeklagten nicht. Denn der Senat vermag auszuschließen, dass der Angeklagte durch die isoliert bestehende Einzelstrafe für die erste Tat und eine aus den Einzelstrafen für die verbleibenden Taten gebildete Gesamtstrafe mit einem geringeren Strafübel belegt worden wäre.

Sost-Scheible     

        

Cierniak     

        

Quentin

        

Bartel     

        

Rommel     

        

Meta

4 StR 50/20

11.03.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 7. Oktober 2019, Az: 32 KLs 37/19

§ 53 Abs 2 S 2 StGB, § 55 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2020, Az. 4 StR 50/20 (REWIS RS 2020, 1648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1648

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