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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Berücksichtigung der Zäsurwirkung bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass das [X.] die Zäsurwirkung des zwischen der ersten Tat (Tatzeit: 4. Februar 2019) und den weiteren Taten ([X.]: 5. März 2019, 9. März 2019 und 11. März 2019) ergangenen Urteils des [X.] vom 1. März 2019 nicht beachtet hat (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Januar 2012 ‒ 3 [X.], [X.], 170 [zur fortbestehenden Zäsurwirkung auch bei Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB]), beschwert den Angeklagten nicht. Denn der Senat vermag auszuschließen, dass der Angeklagte durch die isoliert bestehende Einzelstrafe für die erste Tat und eine aus den Einzelstrafen für die verbleibenden Taten gebildete Gesamtstrafe mit einem geringeren Strafübel belegt worden wäre.
Sost-Scheible |
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Cierniak |
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Quentin |
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Bartel |
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Rommel |
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Meta
11.03.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Dortmund, 7. Oktober 2019, Az: 32 KLs 37/19
§ 53 Abs 2 S 2 StGB, § 55 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2020, Az. 4 StR 50/20 (REWIS RS 2020, 1648)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1648
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 487/21 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung bei selbstverschuldeter Berauschung und parallele Verhängung mehrerer getrennter Freiheitsstrafen: Strafmilderung bei selbst zu verantwortender …
1 StR 180/23 (Bundesgerichtshof)
Zäsurwirkung bei Gesamtstrafenbildung aus Einzelstrafen für nachfolgende Taten
1 StR 360/22 (Bundesgerichtshof)
2 StR 289/21 (Bundesgerichtshof)
4 StR 321/22 (Bundesgerichtshof)
Ausspruch über Gesamtfreiheitsstrafe bei Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus Vorverurteilung
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