Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. 5 StR 181/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4326

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5 StR 181/13

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 9. Juli
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
9. Juli 2013, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter [X.],

Richter Prof. [X.],
Richterin [X.],
Richter Dölp,
Richter Bellay

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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3
-
für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 261 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des [X.] veruntreute der gestän-dige Angeklagte, der damals nur geringfügige Einkünfte erzielte,
als Schatz-meister des [X.] der [X.]/Die Grü-nem Rahmen seiner Funktion und der
damit einhergehenden Vertretungsbefug-nisse
hatte der Angeklagte Zugriff auf Konten des [X.], eines Kreisverbandes und eines Vermögensverwaltungsvereins der [X.]. Die

zum Teil mit Angabe fingierter Begünstigter und Verwendungszwecke

auf seine

ab.
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Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerle-r-wendet habe, zwei [X.] Prostituierte zum einen mit der Bezahlung einer [X.] und zum anderen wegen deren beruflichen, gesundheitlichen und familiären Geldproblemen finanziell unterstützt zu ha-ben. Es hat in allen Einzelfällen gleichwohl eine gewerbsmäßige Vorgehens-weise des Angeklagten unter Zugrundelegung eines besonders schweren Falls gemäß § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB angenommen, i-schen Motiven Hilfsbereitschaft zeigte, sondern vielmehr im Gegenzug Zu-

2. Die Annahme des [X.], dass der Angeklagte bei allen Ein-zeltaten der Untreue gewerbsmäßig gehandelt hat, ist unter Berücksichtigung von Gesamtsumme und Dauer der Veruntreuungen
nicht zu beanstanden.

[X.] handelt, wer sich durch eine wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschafft ([X.], Urteil vom 17. Juni 2004

3 [X.], [X.]St 49, 177, 181). Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte auch wesentliche Beträge der veruntreuten Gelder dritten Personen hat zukom-men lassen. Dadurch entfällt

entgegen der Ansicht des [X.]

die Eigennützigkeit seines Handelns nicht. Denn der Angeklagte hat auf alle Einzelbeträge unmittelbar selbst zugreifen und über die Verwendung des Geldes

ob für sich oder für andere,
aus welchen Gründen auch im-mer

nach eigenen selbstbestimmten Vorstellungen verfügen können (vgl. [X.], Beschluss vom 7. September 2011

1 [X.], [X.], 462). Es kommt daher nicht einmal darauf an, welche

eventuell mittelbaren

Vorteile sich der Angeklagte versprach, als er den Prostituierten Geldbeträge überließ. Ein Fall,
in dem Untreuehandlungen nur zu altruistischen Zwecken erfolgten, liegt im Übrigen schon angesichts der beträchtlichen Differenz zwi-3
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schen der veruntreuten Gesamtsumme und den Zuwendungen an die [X.] nicht vor.

3. Die weiteren Beanstandungen des Angeklagten sind unter [X.] auf die Ausführungen der Antragsschrift des [X.] unbegründet.

[X.] Sander Schneider

Dölp Bellay

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Meta

5 StR 181/13

09.07.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. 5 StR 181/13 (REWIS RS 2013, 4326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4326

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