Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2013, Az. 5 StR 181/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4333

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Gegenstand

Gewerbsmäßige Untreue: Gewerbsmäßiges Handeln bei Weiterleitung wesentlicher Teile der veruntreuten Gelder an dritte Personen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 261 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen des [X.]s veruntreute der geständige Angeklagte, der damals nur geringfügige Einkünfte erzielte, als Schatzmeister des [X.] der [X.] von Januar 2009 bis Februar 2011 in 261 Fällen rund 270.000 €. Im Rahmen seiner Funktion und der damit einhergehenden [X.] hatte der Angeklagte Zugriff auf Konten des [X.], eines Kreisverbandes und eines Vermögensverwaltungsvereins der [X.]. Die einzelnen Beträge zwischen 29 € und 15.000 € überwies er entweder – zum Teil mit Angabe fingierter Begünstigter und Verwendungszwecke – auf seine Privatkonten (etwa 205.500 €), beglich privat veranlasste Rechnungen (etwa 11.000 €) oder hob [X.] zur eigenen Verwendung (rund 53.500 €) ab.

3

Das [X.] hat die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerlegen vermocht, dass er etwa 157.000 € der veruntreuten Gelder dazu verwendet habe, zwei [X.] Prostituierte zum einen mit der Bezahlung einer [X.] und zum anderen wegen deren beruflichen, gesundheitlichen und familiären Geldproblemen finanziell unterstützt zu haben. Es hat in allen Einzelfällen gleichwohl eine gewerbsmäßige Vorgehensweise des Angeklagten unter Zugrundelegung eines besonders schweren Falls gemäß § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB angenommen, weil der Angeklagte gegenüber den Prostituierten „nicht nur aus altruistischen Motiven Hilfsbereitschaft zeigte, sondern vielmehr im Gegenzug Zuneigung, Beziehung und Partnerschaft erwartete“ ([X.] 25).

4

2. Die Annahme des [X.]s, dass der Angeklagte bei allen [X.] gewerbsmäßig gehandelt hat, ist unter Berücksichtigung von Gesamtsumme und Dauer der Veruntreuungen nicht zu beanstanden.

5

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch eine wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschafft ([X.], Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 [X.], [X.]St 49, 177, 181). Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte auch wesentliche Beträge der veruntreuten Gelder dritten Personen hat zukommen lassen. Dadurch entfällt – entgegen der Ansicht des [X.] – die Eigennützigkeit seines Handelns nicht. Denn der Angeklagte hat auf alle Einzelbeträge unmittelbar selbst zugreifen und über die Verwendung des Geldes – ob für sich oder für andere, aus welchen Gründen auch immer – nach eigenen selbstbestimmten Vorstellungen verfügen können (vgl. [X.], Beschluss vom 7. September 2011 – 1 StR 343/11, [X.], 462). Es kommt daher nicht einmal darauf an, welche – eventuell mittelbaren – Vorteile sich der Angeklagte versprach, als er den Prostituierten Geldbeträge überließ. Ein Fall, in dem Untreuehandlungen nur zu altruistischen Zwecken erfolgten, liegt im Übrigen schon angesichts der beträchtlichen Differenz zwischen der veruntreuten Gesamtsumme und den Zuwendungen an die Prostituierten nicht vor.

6

3. Die weiteren Beanstandungen des Angeklagten sind unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Antragsschrift des [X.] unbegründet.

Basdorf                   Sander                     Schneider

                Dölp                     [X.]

Meta

5 StR 181/13

09.07.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Potsdam, 10. Dezember 2012, Az: 22 KLs 7/12

§ 263 Abs 3 S 2 Nr 1 StGB, § 266 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2013, Az. 5 StR 181/13 (REWIS RS 2013, 4333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4333

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 181/13

1 StR 182/19

Zitiert

1 StR 343/11

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