Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. IX ZR 145/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6995

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 145/10 vom 5. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 5. Mai 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 119.474,21 • festgesetzt. Gründe: Die ausschließlich auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Ein Gehörsverstoß ist nicht gegeben, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Mandats Nr. 240701 den Nachweis einer mündlichen [X.] als nicht geführt erachtet hat. 2 a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe hinsichtlich dieses Mandats den Abschluss einer mündlichen Gebührenvereinbarung nicht behauptet, ist revisionsrechtlichen Angriffen verschlossen. Dabei handelt es sich um eine tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO), die mangels eines von 3 - 3 - dem Beklagten geltend gemachten [X.] (§ 320 ZPO) für das Revisionsverfahren bindend ist ([X.], Urteil vom 10. Dezember 2009 - [X.] ZR 206/08, [X.], 136 Rn. 11). b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht die Ausführungen und [X.] zu nehmen und in Erwägung zu zie-hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f; [X.], Beschluss vom 27. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 288, 300; vom 1. Juli 2010 - [X.] ZR 165/09, [X.] 2010, 760 Rn. 3). Bei dieser Sach-lage war das Berufungsgericht nicht gehalten, sich mit sämtlichen von dem [X.] für den Abschluss einer mündlichen Honorarvereinbarung angeführten Indizien ausdrücklich auseinanderzusetzen, zumal sich diese Indizien auf [X.] als das hier in Rede stehende Mandat bezogen. 4 2. Soweit das Berufungsgericht den Beklagten im Blick auf das Mandat Nr. 240701 die gesetzliche Gebühr versagt hat, scheidet ebenfalls ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus. 5 Insoweit hat das Berufungsgericht - wie aus seinem Hinweisbeschluss vom 4. März 2010 und der Bezugnahme der Entscheidungsgründe auf die vor-gelegten Rechnungen ergibt - das Vorbringen des Beklagten ersichtlich zur Kenntnis genommen. Es hat sich der von ihm vertretenen Rechtsansicht jedoch nicht angeschlossen. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer [X.] in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.], [X.] - 4 - schluss vom 21. Februar 2008 - [X.] ZR 62/07, [X.], 328 Rn. 5 mwN). Mag diese Rechtsauffassung auch unrichtig sein, stellt sie sich jedenfalls nicht als willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) dar. 3. Soweit das Berufungsgericht im Blick auf das Mandat Nr. 221001 die geltend gemachten Stunden als nicht nachgewiesen erachtet, ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des [X.] ersichtlich zur Kenntnis genommen, ihm aber ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG keinen ausreichenden Beweiswert beigemessen. 7 4. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus, soweit das [X.] im Blick auf das Mandat Nr. 230307 den Nachweis einer mündli-chen Gebührenvereinbarung über die Gewährung eines Stundenhonorars als nicht erbracht erachtet hat. Die Beanstandung der auf der Grundlage der ge-setzlichen Gebühr erstellten Rechnung wegen der Nichtbeachtung von [X.] (§ 18 Abs. 2 BRAGO) verletzt nicht das Willkürverbot Art. 3 Abs. 1 GG). 8 5. Auch im Blick auf das Mandat 230402 hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zur Kenntnis genommen. 9 - 5 - 6. Soweit der Beklagte beanstandet, die Widerklage habe nur als derzeit unbegründet abgewiesen werden dürfen, wird kein konkreter Zulassungsgrund geltend gemacht. [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.02.2009 - 2-31 O 201/06 - [X.], Entscheidung vom 08.07.2010 - 26 U 11/09 -

Meta

IX ZR 145/10

05.05.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. IX ZR 145/10 (REWIS RS 2011, 6995)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6995

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IX ZR 165/09

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