Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.03.2015, Az. 29 W (pat) 63/14

29. Senat | REWIS RS 2015, 14344

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Kuss Honecker/Breschnew (Wort-Bild-Marke)" – zu Umfang und Wirkung der Vollmachtserteilung für ein Eintragungsverfahren vor dem DPMA - wirksame Zustellung der Unterrichtung über den Löschungsantrag - fehlender Widerspruch – Löschung der Marke – zu den Auswirkungen des Todes eines Anwalts einer zweigliedrigen Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft auf die erteilte Vollmacht


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 041 088

(hier: Löschungsverfahren [X.])

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 10. März 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] und der Richterinnen [X.] und Akintche

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin und hiesige Beschwerdegegnerin hat am 19. Februar 2014 beim [X.] ([X.]) die Löschung der am 9. Juni 2010 angemeldeten und seit 14. Dezember 2010 für die Waren der

2

Klasse 14: Aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte und plattierte Gegenstände, insbesondere Dosen, Amulette, Anstecknadeln, Broschen, Halsketten, Krawattenhalter, Manschettenknöpfe, Ohrringe, Schlüsselanhänger, Schmuckringe; Juwelier- und Schmuckwaren, einschließlich Uhren; Statuen aus Edelmetall;

3

Klasse 16: Bücher; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Glückwunschkarten; Musikglückwunschkarten; Notizbücher; Plakate; Postkarten; Prospekte; Stempel; Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten); Zeichnungen; Zeitschriften; Zeitungen;

4

Klasse 18 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, Taschen;

5

Klasse 21: Becher; Bierkrüge; Figuren (Statuetten) aus Porzellan, Ton oder Glas; Flaschen; Glaswaren; Keramik- und [X.] für den Haushalt; Schilder aus Porzellan oder Glas; Tassen; Vasen;

6

Klasse 25: Bekleidung, Kopfbedeckungen und Schuhe;

7

Klasse 28: Spiele und Spielzeug, soweit in Klasse 28 enthalten;

8

eingetragenen Wort-/Bildmarke 30 2010 041 088

Abbildung

9

wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 10 [X.] beantragt. Der Antrag ist der im Register genannten Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin mit [X.] mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten mitzuteilen, ob dem Antrag widersprochen werde, zugestellt worden. Das an das [X.] per Fax am 9. April 2014 zurückgesandte [X.] ist von Rechtsanwalt W… unterschrieben und trägt einen Kanzleistempel mit Datum 3. April 2014.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 hat die Markenabteilung 3.4 des [X.] die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Markeninhaberin und Antragsgegnerin habe dem ihr am 3. April 2014 gegen [X.] gemäß § 5 Abs. 4 [X.] zugestellten Antrag auf Löschung nicht binnen zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung widersprochen. Mangels Widerspruchs sei die Eintragung der Marke daher auf den zulässigen und schlüssigen Löschungsantrag nach § 54 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu löschen.

Der Löschungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 ist zunächst der im Register eingetragenen Vertreterin zum Zweck der Zustellung gegen [X.] übermittelt worden. In seinem Schreiben, das mit dem Datum 29. August 2013 versehen ist, hat Rechtsanwalt W… als Liquidator der [X.] darauf hingewiesen, dass er - was bereits mitgeteilt und von einer [X.]-Sachbearbeiterin auch bestätigt worden sei - die Inhaberin der Marke in dem genannten Verfahren nicht mehr vertrete, die Zustellung nicht annehme und bitte, diese direkt bei den Betroffenen oder deren neuen Vertretern vorzunehmen.

Daraufhin wurde der Löschungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 der Inhaberin der angegriffenen Marke selbst mittels Übergabeeinschreiben, das am 8. August 2014 zur Post abgesandt worden war, zugestellt.

Gegen diesen Löschungsbeschluss wendet sich die Inhaberin der angegriffenen Marke und Antragsgegnerin mit ihrer am 8. September 2014 beim [X.] eingegangenen Beschwerde.

Zunächst trägt sie vor, dass ihr der Antrag auf Löschung ihrer Marke nie zugestellt worden sei und sie daher nicht von ihrem Anhörungsrecht habe Gebrauch machen können. Der Löschungsantrag sei den damaligen Vertretern der Beschwerdeführerin nach § 5 Abs. 4 [X.] zugestellt worden; diese hätten es aber unterlassen, sie hierüber in Kenntnis zu setzen. Von dem Löschungsantrag gegen ihre Marke habe sie erst nach Erlass des [X.] erfahren. Die Beschwerde sei begründet, weil die von der Löschungsantragstellerin angegebenen Löschungsgründe nicht vorlägen.

In zwei Verfahrenshinweisen vom 7. November 2014 und 9. Dezember 2014 hat der [X.] darauf hingewiesen, dass er von einer wirksamen Zustellung an die frühere Verfahrensbevollmächtigte ausgehe, Anhaltspunkte dafür, dass eine Löschung aus formellen Gründen unterbleiben müsse, nicht erkennbar seien und dass die Beschwerdeführerin mit ihrem sachlich-rechtlichen Einwand, die von der Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgründe lägen nicht vor, nicht gehört werden könne.

Zuletzt macht die Beschwerdeführerin geltend, dass mangels wirksamer Zustellung des Löschungsantrags die Widerspruchsfrist nach § 54 Abs. 2 [X.] nicht in Lauf gesetzt worden sei. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Löschungsantrags an die [X.] habe diese die Beschwerdeführerin nicht mehr anwaltlich vertreten. Der von der Beschwerdeführerin beauftragte Rechtsanwalt sei bereits im Jahr 2011 verstorben. Aus diesem Grund habe sich die Kanzlei in Liquidation befunden und die aktive Tätigkeit eingestellt. Eine Bevollmächtigung des Liquidators sei nicht erfolgt. Es habe auch kein Rechtsschein einer Bevollmächtigung bestanden, weil der Liquidator das Erlöschen der [X.] und seiner Vertretungsmacht im Rahmen der Abwicklung der Kanzlei dem [X.] schon mit Schreiben vom 29. August 2013 – also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Löschungsantrag überhaupt noch nicht gestellt worden war - mitgeteilt habe. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 habe der Liquidator der Markeninhaberin gegenüber erklärt, dass das [X.] über die nicht mehr bestehende Vertretungsbefugnis informiert sei. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die ursprüngliche [X.] sei mit dem Tod des damals zuständigen [X.] im Jahre 2011 erloschen, da diese nicht über den Tod hinaus erteilt worden sei. Dabei komme es auf die Person des mit dem Mandat verantwortlich betreuten [X.] an, der mit seinem Tod im Sinne des § 9 [X.] aus der [X.]chaft ausgeschieden sei. Mit dem Tod eines der beiden Partner sei die [X.]chaft zu liquidieren, da es keine Ein-Mann-[X.]chaft gebe. Der Liquidator habe gemäß § 55 Abs. 2 [X.] nur während der ersten sechs Monate nach dem Tod neue Angelegenheiten für die Markeninhaberin übernehmen dürfen. Der erst Jahre nach Beginn der Liquidation gestellte Löschungsantrag sei als eine neue Angelegenheit in diesem Sinne anzusehen. Da die Kanzlei zum Zustellungszeitpunkt daher weder vertretungsbefugt noch zustellungsbevollmächtigt gewesen sei, müsse sich die Beschwerdeführerin ein etwaiges Verschulden daher nicht zurechnen lassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 24. Juni 2014 aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin und Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt.

Der [X.] hat die Beschwerdeführerin erfolglos aufgefordert, die von ihr ursprünglich erteilte [X.] einzureichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

[X.] 3.4 des [X.] hat zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke 30 2010 041 088 angeordnet, da die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 50, 54 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorliegen.

Die Eintragung einer Marke wird nach § 54 Abs. 2 Satz 2 [X.] ohne weitere Sacherörterung gelöscht, wenn der Markeninhaber nach Zustellung des Bescheides, in dem er über den Löschungsantrag unterrichtet wird, der beantragten Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht. Gegen eine solche Löschungsentscheidung der Markenabteilung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, allerdings nur mit der Begründung, die Löschung habe aus formellen Gründen zu unterbleiben. Das Gericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Voraussetzungen einer Löschung mangels fristgerechter Widerspruchserklärung nach § 54 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorlagen. Mit einem in der Beschwerdebegründung vorgebrachten sachlich-rechtlichen Einwand, die vom Antragsteller geltend gemachten Löschungsgründe gemäß §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 [X.] lägen nicht vor, kann der Beschwerdeführer und Markeninhaber nicht gehört werden.

Die von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente, dass eine Löschung aus formellen Gründen unterbleiben müsse, greifen nicht.

Die zweimonatige Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 54 Abs. 2 [X.] ist in Lauf gesetzt worden, denn die nach § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] zustellungsbedürftige Unterrichtung über die Einleitung eines Löschungsverfahrens ist der Antragsgegnerin wirksam zugestellt worden.

Die Tatsache, dass der Markeninhaberin und Antragsgegnerin selbst die Löschungsunterrichtung nicht förmlich übermittelt wurde, stellt keinen formellen Mangel dar. Denn die Zustellung erfolgte richtigerweise an ihre damalige Bevollmächtigte.

Für Zustellungen in Verfahren vor dem [X.] gilt gemäß § 94 Abs. 1 [X.] das Verwaltungszustellungsgesetz ([X.]) mit den Maßgaben nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.]. Liegt – wie im vorliegenden Fall – keine schriftliche [X.] vor, so kann nach § 7 [X.] wahlweise an den Vertretenen oder an den Bevollmächtigten zugestellt werden. Dieses an sich gegebene Wahlrecht reduziert sich in Verfahren vor dem [X.] aufgrund der insoweit eingeschränkten Ermessensausübung durch die Hausverfügung Nr. 10 dahin, dass die Zustellung an den Bevollmächtigten stets Vorrang hat (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Auflage, § 94 Rn. 10 m. w. N.).

Die Mitteilung über den Löschungsantrag ist an die [X.] ([X.]) gerichtet worden. Diese war auch (noch) Bevollmächtigte der Inhaberin der angegriffenen Marke. Die streitgegenständliche Marke wurde mit dem am 9. Juni 2010 beim [X.] eingegangenen Formular „Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register“ ([X.]) angemeldet. Im Feld „Vertreter“ ist nicht der mittlerweile verstorbene Rechtsanwalt [X.]…, sondern die [X.]- … (die auch als Zustelladressat angegeben ist) genannt. Die [X.]chaft ist eine rechtsfähige Personengesellschaft; sie kann bzw. konnte gemäß § 7 Abs. 4 des [X.]chaftsgesellschaftsgesetzes ([X.]) als Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Dementsprechend wurde auch im Markenregister des [X.] die Rechtsanwaltspartnerschaft als Vertreterin erfasst, veröffentlicht und auch nicht nach Eintragung der Marke und Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 42 Abs. 1 [X.] wieder gelöscht. Wegen der Postulationsfähigkeit der [X.]chaft können bzw. konnten prozessuale Handlungen in allen Verfahrensschritten wirksam durch ihre organschaftlichen Vertreter – hier beide Rechtsanwälte der zweigliedrigen [X.]chaft – erbracht werden, ohne dass die Mandantin jedem bearbeitenden Rechtsanwalt eine [X.] erteilen musste (vgl. hierzu [X.], [X.], Kommentar, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 48). Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der klaren Angaben in dem Anmeldeformular nur Rechtsanwalt [X.]… [X.] erteilt worden war oder dass die Voll macht zeitlich oder inhaltlich beschränkt war, sind nicht erkennbar.

Die erteilte [X.] ist durch den Tod des Rechtsanwalts [X.]… im Oktober 2011 nicht erloschen, die in Liquidation befindliche [X.]chaftsgesellschaft war noch zustellbevollmächtigt.

Im Falle des Todes eines [X.] wird die [X.]chaftsgesellschaft nicht aufgelöst, sondern der Partner gilt als ausgeschieden im Sinne von § 9 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB. [X.] in einer zweigliedrigen [X.]chaft einer der beiden durch Tod oder Kündigung aus, tritt grundsätzlich automatisch Vollbeendigung der [X.] ein, ohne dass es einer Abwicklung bedarf, weil eine Personengesellschaft, mithin auch die [X.]chaftsgesellschaft, regelmäßig nur dann besteht, wenn sie mindestens zwei Gesellschafter hat. An die Stelle des Fortbestands der [X.]chaft tritt die Übernahme des Geschäfts durch den einzig verbleibenden Partner ([X.], 132, 133; [X.], [X.] 2007, 2029; BVerwGE 140, 142 ff., Rn. 15; [X.]/[X.], 6. Auflage 2013, § 9 [X.] Rn. 12; [X.]/[X.], 3. Auflage 2011, § 131 HGB Rn. 7; [X.] in: [X.]/Boujong/[X.]/[X.], Kommentar zum HGB, 2. Auflage 2008, § 131 Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.], Gesellschaft bürgerlichen Rechts und [X.]chaftsgesellschaft, Systematischer Kommentar, 5. Auflage 2009, § 9 [X.] Rn. 12). Vermeiden lässt sich die nach h. M. eintretende Rechtsfolge des liquidationslosen Erlöschens im Falle des Versterbens des vorletzten Gesellschafters nur durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag ([X.], 2992; [X.] in: [X.]/Boujong/[X.]/[X.], a. a. [X.], § 131 Rn. 43).

Das Ausscheiden des Gesellschafters und die Vollbeendigung der Gesellschaft stellen anmeldepflichtige Vorgänge dar und sind entsprechend § 143 HGB zur Eintragung in das [X.]chaftsregister anzumelden ([X.]/[X.], a. a. [X.], § 9 Rn. 14; [X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.], § 9 Rn. 14; [X.] in [X.] Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Auflage 2009, § 143 Rn. 11).

Solange anmeldepflichtige Vorgänge nicht eingetragen und bekanntgemacht sind, können sie einem Dritten nur dann entgegengesetzt werden, wenn sie diesem bekannt waren. Bei unrichtiger Bekanntmachung einer - richtig oder unrichtig eingetragenen - „einzutragenden Tatsache“ kann sich der Dritte analog § 15 Abs. 3 HGB auf die unrichtig bekanntgemachte Tatsache berufen, sofern er die Unrichtigkeit nicht kannte ([X.] in [X.] in [X.] Handelsgesetzbuch Großkommentar, a. a. [X.], § 143 – Rn. 27).

Vorliegend ist weder vorgetragen worden noch aus anderen Gründen erkennbar, dass eine liquidationslose Vollbeendigung der [X.]chaftsgesellschaft mit der Folge des [X.] eingetreten ist. Die Vertreter der Beschwerdeführerin haben mit Schriftsatz vom 28. November 2014 mitgeteilt, dass die [X.]chaftsgesellschaft der vormaligen Vertreter der Beschwerdeführerin in Liquidation befindlich sei. Dem entspricht der Eintrag PR 368 B im [X.]chaftsregister, Amtsgericht Ch… (letzter Eintrag am 29.05.2012, [X.]. 46 d. A.). Diesem ist zu entnehmen, dass keine Vollbeendigung der Gesellschaft eingetreten, sondern die [X.]chaft vielmehr aufgelöst ist, und Rechtsanwalt W…- … als Liquidator, der nach § 10 [X.], § 149 HGB unter anderem auch die laufenden Mandatsverhältnisse abzuwickeln hat, erfasst wurde. Die der [X.]chaftsgesellschaft erteilte [X.] hat deshalb trotz des Ausscheidens des vorletzten [X.] zunächst weiterhin Bestand, weil die einer [X.]chaftsgesellschaft erteilten [X.]en erst mit der Abwicklung der Mandatsverhältnisse oder aber mit der Vollbeendigung der Gesellschaft nach § 168 BGB erlöschen.

Das Mandatsverhältnis war im Übrigen noch nicht beendet. Erst mit Schreiben vom 11. Juni 2014 ([X.]. 39 d. A.) hat Rechtsanwalt W… der Beschwerdeführerin mitgeteilt, „sie zukünftig nicht weiter“ zu „vertreten“.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich kein Hinweis auf eine Beschränkung der [X.] für die [X.] … nur auf das Eintragungsverfahren, mit der – wie die Beschwerdeführerin meint – damit verbundenen Folge, dass es sich beim Löschungsantrag um eine „neue Angelegenheit“ im Sinne von § 55 Abs. 2 [X.] gehandelt habe, für die der Liquidator nicht mehr bevollmächtigt gewesen sei.

Im Verfahren vor dem [X.] kommt im Hinblick auf die justizförmige Ausgestaltung des Verfahrens zur Lückenfüllung eine entsprechende Anwendung der Verfahrensbestimmungen der ZPO in Betracht (Kirschneck in [X.]/[X.], a. a. [X.], § 56 Rn. 1); im Verfahren vor dem [X.] gilt § 82 Abs. 1 ZPO. Der Umfang einer [X.] richtet sich daher nach den Grundsätzen der §§ 81 bis 85 ZP[X.] Die [X.] kann auf einzelne Verfahrenshandlungen beschränkt werden. Ob eine solche Beschränkung vorliegt, muss nur bei besonderen Anlässen geprüft werden (vgl. [X.], 286 - Emissionsentscheidung; [X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.], § 81 Rn. 18).

Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der [X.] ist gemäß § 83 Abs. 2 ZPO in Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, grundsätzlich möglich. Sie wird im Außenverhältnis, das heißt gegenüber den Beteiligten, jedoch nur dann wirksam, wenn sie unzweideutig zum Ausdruck gebracht wird (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juli 2014 – [X.], 3 [X.]; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 83 Rn. 4; [X.], ZPO, 12. Aufl. 2015, § 83 Rdnr. 4 jeweils m. w. N.).

Im Verfahren vor dem [X.] ist es üblich, dass sich eine erteilte [X.] nicht nur auf das Eintragungsverfahren, sondern darüber hinaus auf alle die Marke betreffenden Neben- und Folgeverfahren bezieht, mithin auch darauf, einem möglichen Löschungsantrag gegen die Marke zu widersprechen.

Hätte eine entsprechende [X.]sbeschränkung auf das Eintragungsverfahren vorgelegen, wäre die im Register erfasste und veröffentlichte Mitteilung über die Vertretung der Beschwerdeführerin durch die [X.]chaftsgesellschaft nach Eintragung der Marke und Ablauf der Widerspruchsfrist gem. § 42 Abs. 1 [X.] wieder aus dem Register gelöscht worden. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin haben jedoch nicht vorgetragen, dass eine entsprechende Beschränkung der [X.] vorgelegen habe und fehlerhaft nicht aus dem Register ersichtlich sei. Es ist deshalb davon auszugehen, dass – wie üblich – eine nicht nur das Eintragungsverfahren der Marke betreffende beschränkte [X.] vorlag, sondern eine ebenfalls die Neben- und Folgeverfahren betreffende.

Dem Partner und Liquidator der im Markenregister des [X.] eingetragenen Bevollmächtigten konnte die Löschungsmitteilung nach §§ 50, 54 Abs. 2 [X.] daher wirksam gegen [X.] zugestellt werden. Dies ist auch erfolgt. Gemäß § 5 Abs. 4 [X.] genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene [X.]. Dieses ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO und erbringt den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen ([X.] NJW 01,1564; [X.], 1207; NJW 07, 600, 601 zu einer Entscheidung des BPatG).

3. April 2014 und seiner Unterschrift – ohne Hinzufügung eines weiteren Kommentars – an das [X.] am 9. April 2014 per Fax zurückgesandt. Diese wirksame Zustellung an den Vertreter muss sich die ordnungsgemäß vertretene Markeninhaberin zurechnen lassen. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass ihre seinerzeitigen Vertreter sie nicht über den Löschungsantrag unterrichtet und auf die Notwendigkeit der Widerspruchserklärung hingewiesen haben, ist dieser Vortrag daher unbehelflich.

nach Ablauf der Frist (Fristende: 3. Juni 2014) zur Erklärung des Widerspruchs gegen die Löschung mitgeteilt wor- den. So hat Rechtsanwalt W… als Liquidator mit Schreiben vom 11. Juni 2014 ([X.]. 31 d. A.) – laut Perforierung im [X.] am 14. Juni 2014 eingegangen (in der [X.] dann am 19. Juni 2014 sowie laut Handzeichen bei der Bearbeiterin der Markenverwaltung, Frau B… am 8. Juli 2014) – dem [X.] gegenüber Folgendes erklärt: „…wegen der im Betreff bezeichneten Marken, die sämtlich auf die E… GmbH in [X.]… ange- meldet sind, zeigen wir an, dass wir diese nicht mehr vertreten und bitten uns insoweit als Vertreter aus dem Verzeichnis zu entfernen.“ Im Betreff ist dabei die Nummer der hier streitgegenständlichen Marke aufgeführt. Auch das von der Beschwerdeführerin dem letzten Schriftsatz beigefügte Schreiben des Liquidators an die Markeninhaberin trägt das Datum 11. Juni 2014, was den Schluss zulässt, dass der Liquidator am gleichen Tag sowohl das [X.] wie auch die Mandantin über die Beendigung der Vertretung zu den aufgeführten Marken schriftlich informiert hat. Zu diesem Zeitpunkt war die angegriffene Marke mangels Widerspruchserklärung bereits löschungsreif, weil die Frist zum Widerspruch am 3. Juni 2014 abgelaufen war.

29. August 2013 ([X.]. 18 d. VA.) meint, das [X.] sei bereits zuvor - also schon im Jahr 2013 - über die [X.] informiert worden, kann dies dem Schreiben nicht entnommen werden. Denn bei dessen Datumsangabe handelt es sich offensichtlich und zweifelsfrei um einen Schreibfehler. Das Schreiben nimmt inhaltlich Bezug auf das Löschungsverfahren gegen die hier streitgegenständliche Marke 30 2010 041 088 – S 72/14 Lösch; das Löschungsverfahren ist jedoch – wie auch das Aktenzeichen erkennen lässt - erst im Jahr 2014 anhängig geworden, nämlich mit beim [X.] am 19. Februar 2014 eingegangenem Löschungsantrag. Ferner wird mit dem anwaltlichen Schreiben die Annahme des - mit hiesiger Beschwerde angegriffenen - Löschungsbeschlusses vom 24. Juni 2014 verweigert und dieser samt [X.]-Übersendungsschreiben und [X.] zurückgesandt. Zudem ist das genannte Schreiben laut Perforierung am 23. Juli 2014 (bzw. in [X.] laut Eingangsstempel am 28. Juli 2014) beim [X.] eingegangen. Diese Umstände wie auch die zeitlichen Zusammenhänge lassen keinen anderen als den Schluss zu, dass das Schreiben des Liquidators an den Geschäftsstellen-Mitarbeiter der Löschungsabteilung inhaltlich Bezug nimmt auf das kurz zuvor an das [X.] gerichtete Schreiben vom 11. Juni 2014 betreffend die Mitteilung der Mandatsbeendigung und tatsächlich erst im Juli 2014 - und nicht im August 2013 - an das [X.] versandt worden war.

bestellten Vertreters“, so dass jedenfalls von einem Rechtsanwalt erwartet werden darf, dass er - sollte keine Bevollmächtigung vorliegen - als nicht bzw. nicht mehr bestellter Vertreter das [X.] auch nicht ausfüllen wird.

Nach alledem ist von einer wirksamen Zustellung der Löschungsunterrichtung auszugehen. Die wirksame Zustellung setzte die gesetzliche Ausschlussfrist in Lauf, innerhalb derer der Löschung hätte widersprochen werden müssen. Zweifelsfrei und von der Beschwerdeführerin unbestritten steht fest, dass dies unterblieben ist. Die Voraussetzungen einer Löschung lagen daher vor.

Der Beschwerde muss daher der Erfolg versagt bleiben.

Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen auf einen der Verfahrensbeteiligten ist nicht veranlasst, § 71 [X.].

Meta

29 W (pat) 63/14

10.03.2015

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 PartGG § 10 PartGG § 149 HGB

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.03.2015, Az. 29 W (pat) 63/14 (REWIS RS 2015, 14344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14344

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

26 W (pat) 20/15 (Bundespatentgericht)

(Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Goldkehlchen" –zur Vollmachtserteilung – keine automatische Vollmachtserteilung für weitere Verfahren – …


28 W (pat) 69/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren wegen Verfalls - "Zamek SUPPE" – zur Zulässigkeit und Statthaftigkeit der Beschwerde …


28 W (pat) 70/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren wegen Verfalls - "Zamek biofarm" – zur Zulässigkeit und Statthaftigkeit der Beschwerde …


29 W (pat) 9/19 (Bundespatentgericht)


28 W (pat) 71/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren wegen Verfalls - "Zamek Party Dippers" – zur Zulässigkeit und Statthaftigkeit der …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.