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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:020216UXZR146.13.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
TEILURTEIL
X ZR 146/13
Verkündet am:
2. Februar 2016
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche
Verhandlung vom 2. Februar 2016 durch [X.]
und [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin
Dr. Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 7.
Senats ([X.]) des [X.] vom 11.
Dezember 2014 wird [X.]; die Berufung gegen das am 24. Oktober 2013 verkün-dete Urteil des 10.
Senats ([X.]) wird insoweit zu-rückgewiesen, als das [X.] auf die Klage der Klägerin zu 1 für nichtig erklärt worden ist.
Die Beklagte trägt die im zweiten Rechtszug entstandenen außer-gerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1 und 3.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität einer [X.] Erstanmeldung vom 15. Oktober 2003 am 29.
September 2004 [X.] und mit Wirkung für die [X.] erteilten euro-päischen Patents 1 524 385 (nachfolgend: [X.]). Patentanspruch 1 hat in der Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:
"Platte, insbesondere Bodenplatte, bestehend aus einem im Extrusionsverfahren hergestellten Körper (2) aus einer Mischung aus Naturstoffen, wie Holzfasern, Holzspäne, Stroh, Heu, Reis-schalen oder dergleichen, und Kunststoff, wobei die Platte (1) an gegenüberliegenden Längsseiten ein integral ausgebildetes [X.] aus Nut (9, 9die Platte (1) verlegefertig ausgebildet ist, wobei an der Oberseite eine begehbare Oberfläche und an der Unterseite ebenfalls eine begehbare Oberfläche ausgebildet ist, wobei die Platte wahlweise mit der Ober-
oder Unterseite nach oben verlegt werden kann,
dadurch gekennzeichnet,
dass an der Oberseite eine rutschhemmende Profilierung (3, 4) einextrudiert ist und an der Unterseite eine anders gestaltete, rutschhemmende Profilierung (5, 6) einextrudiert ist."
Die Patentansprüche
2 bis 8 sind unmittelbar oder mittelbar auf [X.].
Die Klägerinnen zu 1 und 2 und die Klägerin zu 3 haben jeweils Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des [X.]s erhoben. Die Klägerinnen zu 1 und 2 haben geltend gemacht, das [X.] offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zudem sei der Gegenstand des [X.]s nicht patentfähig. Die Klägerin zu 3 hat sich ebenfalls auf fehlende Patentfähigkeit berufen. Die Beklagte hat das Streitpa-tent jeweils in der erteilten Fassung und mit [X.] verteidigt.
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4
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[X.] hat das [X.] in beiden Verfahren für nichtig er-klärt. Dagegen richten sich die -
vom [X.] zu gemeinsamer Ver-handlung und Entscheidung verbundenen -
Berufungen der Beklagten, mit de-nen sie jeweils die Abänderung des Urteils des Patentgerichts und die Abwei-sung der Klage beantragt. Hilfsweise
verteidigt sie das [X.] in der [X.] eines erstinstanzlichen und zweier neuer
beschränkter Anspruchssätze. Die Klägerinnen sind den Berufungen entgegengetreten. Über das Vermögen der Klägerin zu 2, eine in [X.] eingetragene Aktiengesellschaft,
ist im Verlaufe des Berufungsverfahrens das
Konkursverfahren eröffnet worden.
Entscheidungsgründe:
[X.] Über die
zulässigen Berufungen der Klägerinnen zu 1 und 3 ist durch Teilurteil zu entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass das Verfahren hin-sichtlich der Klägerin zu 2 durch Eröffnung des Konkursverfahrens unterbro-chen ist (§§ 62, 240 ZPO).
Zwischen mehreren Klägern einer Patentnichtigkeitsklage
besteht
zwar eine notwendige Streitgenossenschaft
gemäß § 62
ZPO, wenn sie -
wie im vor-liegenden Fall die Klägerinnen zu 1 und 2 -
die
Patentnichtigkeitsklage gemein-sam erhoben haben oder mehrere Klageverfahren, die dasselbe Patent zum Gegenstand haben, zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entschei-dung verbunden worden sind -
wie im vorliegenden Fall die Berufungsverfahren einerseits der Klägerinnen zu 1 und 2 und andererseits der Klägerin zu 3 -, weil
die Entscheidung über die Nichtigerklärung eines Patents durch Gestaltungsur-teil gegenüber jedem der Kläger einheitlich ergehen muss
und darüber hinaus eine vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Patents gemäß Art. 68 EPÜ oder §§ 22 Abs. 2,
21 Abs.
3 [X.] Gestaltungswirkung gegenüber jeder-4
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5
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mann dahingehend hat, dass die Wirkungen des Patents in dem Umfang der Nichtigerklärung als von Anfang an nicht eingetreten gelten (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2015 -
X [X.], Rn. 48 f. -
Fugenband).
Das bedeutet aber nicht, dass aufgrund der Eröffnung des [X.] über das Vermögen eines von mehreren Klägern eines Patentnichtig-keitsverfahrens nicht über die Klagen der anderen Kläger durch Teilurteil er-kannt werden kann. Zwischen mehreren Klägern eines Patentnichtigkeitsverfah-rens besteht eine notwendige Streitgenossenschaft aus prozessrechtlichen Gründen nach § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO und nicht eine notwendige Streitgenos-senschaft aus materiell-rechtlichen Gründen nach § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO, bei der ein Teilurteil gegenüber einzelnen notwendigen Streitgenossen von [X.] nicht zulässig ist
([X.], Urteil vom 12. Januar 1996 -
V [X.], [X.]Z 131, 376, 381). Allerdings kann auch bei einer notwendigen Streitgenossen-schaft aus prozessrechtlichen
Gründen, wie sie insbesondere
bei
einer von mehreren Aktionären erhobenen Anfechtungsklage nach § 246 AktG oder
eine
Nichtigkeitsklage
nach § 249 AktG
besteht, ein Teilurteil grundsätzlich nur für oder gegen alle, nicht aber für oder gegen bestimmte einzelne Streitgenossen ergehen ([X.], Urteil vom 5. April 1993 -
II ZR 238/91, [X.]Z 122, 211, 240; Urteil vom 1.
März 1999 -
II
ZR 305/97, NJW 1999, 1638 f.). Von diesem Grund-satz sind die
Patentnichtigkeitsklagen mehrerer Kläger, die dasselbe Patent zum Gegenstand haben, jedoch ausgenommen, weil -
anders als insbesondere bei einer gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs-
oder Nichtigkeitsklage (vgl. §
246 Abs. 3 Satz
6, § 249 Abs. 2 Satz
1 AktG) -
keine Verpflichtung des [X.] besteht, mehrere Klagen zu verbinden. Vielmehr steht es bei einem
Pa-tentnichtigkeitsverfahren im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen, das insbe-sondere auch von prozessökonomischen Gründen bestimmt sein kann, ob Ver-fahren nach § 99 [X.] in Verbindung mit §§ 145, 147 ZPO miteinander verbun-den oder (auch wieder)
getrennt werden
([X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2015, § 81, Rn. 43; Busse/Keukenschrijver, [X.], 7. Aufl.
2013, § 82, Rn. 47; 7
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6
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Fitzner[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2012, § 81, Rn. 111; vgl. auch [X.], Urteil vom 30. Juni 1959 -
I [X.], [X.], 27, 28 -
Verbindungs-klemme). Es wäre daher,
wird
das Verfahren hinsichtlich eines von mehreren [X.] durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen (§§
62, 240 ZPO), möglich, die Nichtigkeitsklagen der anderen Nichtigkeitsklä-ger abzutrennen und darüber in einem getrennten Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Dann ist es aber auch zulässig, über die Nichtigkeitsklagen der [X.], hinsichtlich deren
das Verfahren nicht wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen wurde, ohne Abtrennung durch Teilurteil zu entscheiden.
I[X.] Die Berufungen der Klägerinnen zu 1 und 3 haben in der Sache [X.]n Erfolg.
1. Das [X.] betrifft eine Platte, insbesondere eine Bodenplatte, bestehend aus einem im Extrusionsverfahren hergestellten Körper. In der [X.] wird ausgeführt, dass Bodenplatten aus einem Vollprofil aus Holz oder einem verpressten Holzwerkstoff mit Profilierungen zur Erhöhung der Rutschfestigkeit an der Oberseite und [X.] an den [X.] bekannt seien. Sie hätten jedoch den Nachteil, dass sie relativ schnell alterten und deshalb nach mehreren Jahren ausgetauscht werden müssten. Außerdem sei im Außenbereich eine Imprägnierung erforderlich, um die Le-bensdauer zu verlängern. Mit einer Laminatschicht versehene Platten seien in der Herstellung relativ aufwändig, weil sie abgetrennt und an ihren Kanten durch Fräsen profiliert werden müssten, damit sie
beim Verlegen versiegelt werden könnten. Aus der [X.] Patentanmeldung
2002/059766 seien auch im Extrusionsverfahren hergestellte Bodenplatten bekannt.
Dem [X.] liegt das Problem zugrunde, eine Platte, insbesondere eine Bodenplatte zu schaffen, die einfach und kostengünstig herzustellen und zu verlegen ist, über eine hohe Witterungsbeständigkeit und Rutschfestigkeit 8
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verfügt und variabel einsetzbar ist. Dies soll nach Patentanspruch 1 ([X.] in der Anspruchsfassung des [X.] I
sind durch [X.] [X.].) durch folgende Ausgestaltung erreicht werden:
1.
Die Platte besteht aus einem im Extrusionsverfahren herge-stellten Körper
aus einer Mischung aus
1.1.
Naturstoffen wie Holzfasern, Holzspänen, Stroh, Heu, Reisschalen oder dergleichen und
1.2
Kunststoff.
2.
Die Platte ist verlegefertig ausgebildet und weist an [X.] Längsseiten ein integral ausgebildetes Verrie-gelungssystem aus Nut oder Feder auf.
3.
An der Oberseite und der Unterseite der Platte ist jeweils
3.1
eine begehbare Oberfläche ausgebildet
und
3.2
eine rutschhemmende Profilierung einextrudiert.
4.
Die Platte kann wahlweise mit der Ober-
oder Unterseite nach oben verlegt werden.
5.
Die Profilierung der Unterseite ist anders gestaltet als die Profilierung der Oberseite.
6.
Die Oberflächen sind gebürstet.
Bei Patentanspruch 1 handelt es sich um einen Erzeugnisanspruch, der eine Platte unter Schutz stellt, die über die Eigenschaften einer im Extrusions-verfahren hergestellten Platte verfügt, welche
aus einer Mischung aus Natur-stoffen und Kunststoff -
mithin insbesondere aus üblicherweise als Wood Plastic
Composites
([X.])
bezeichneten, mit Holzfasern gefüllten Polymerwerkstof-fen
-
besteht
(Merkmal 1). Beide Seiten der Platte sollen als begehbare Ober-seite verwendbar sein und sind deshalb jeweils mit einer bei der Extrusion her-gestellten rutschhemmenden
Profilierung versehen (Merkmale 3 und 4). Sie kann beispielsweise aus mehreren beabstandet zueinander angeordneten [X.]
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8
-
len bestehen. Zusätzlich (und nach Hilfsantrag I zwingend)
kann die Oberfläche gebürstet sein, wodurch weitere, kleinere
Längsrillen zur Verfügung gestellt werden
(Abs. 8, 15 und 21; Figuren 1a und 1b sowie Figur 3). Sie werden vom [X.] als rutschhemmend angesehen, weil sie den Abfluss von [X.] erleichtern und einen wechselseitigen Eingriff mit der Schuhsohle erlau-ben.
Die Profilierung der beiden Plattenseiten muss sich dabei -
in nicht näher festgelegter Weise -
voneinander unterscheiden (Merkmal 5). Die wahlweise Verlegbarkeit der Platte mit der Ober-
oder der Unterseite bedingt, dass das integral ausgebildete Verriegelungssystem aus Nut und Feder für beide [X.] ausgebildet ist, weitere Anpassungen an der Platte also nicht erforderlich sind, um diese in beiden Verlegungsvarianten verriegeln zu können
(Merkmal 2).
2. [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand des [X.]s beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die [X.] Patentanmeldung 2003/0154662 ([X.]) zeige eine verlegefertig ausgebildete Bodenplatte aus extrudiertem [X.]-Material mit einem integral an gegenüberliegenden Seiten ausgebildeten Verriegelungssys-tem aus Nut
und Feder sowie einer an der Oberseite der Platte ausgebildeten begehbaren Oberfläche. Von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.]s unterscheide sich die aus der Entgegenhaltung [X.] bekannte [X.] dadurch, dass ihre
Unterseite nicht als
begehbare Oberfläche vorge-sehen sei, sie
nicht wahlweise mit der Ober-
oder Unterseite nach oben verlegt werden könne und weder der Ober-
noch der Unterseite eine rutschhemmende Profilierung einextrudiert sei.
Der Fachmann -
ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Spe-zialkenntnissen in der Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von mittels Extrusionsverfahren hergestellten Bauelementen -,
der die Aufgabe habe, die 12
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aus [X.] bekannte Platte insbesondere im Hinblick auf deren Rutschfestigkeit zu verbessern,
und dabei auch Kostengesichtspunkte und die Wettbewerbsfähig-keit des Produktes im Auge gehabt habe, werde sich an bekannten Bodenbelä-gen aus Holz orientieren. Für Hersteller der im Prioritätszeitpunkt
noch relativ neuen [X.] habe es sich angeboten, das äußere Erscheinungsbild
-
und nicht zuletzt die [X.] -
von Bodenplatten aus Holz nachzu-ahmen. Aus dem [X.] Gebrauchsmuster 298 23 195 ([X.]) sei eine Diele bekannt, die mit einer rutschhemmenden Profilierung auf der Oberseite und mit einer davon abweichenden ebenfalls rutschhemmenden Profilierung auf der Unterseite versehen sei. Aufgrund der symmetrisch ausgebildeten Nuten an den Längsseiten der Bretter erkenne der Fachmann, dass diese wahlweise auch mit der Unterseite nach oben verlegt werden könnten. Von einer Nachah-mung der aus [X.] bekannten Holzdielen sei der Fachmann auch nicht durch die unterschiedliche Herstellungstechnik bei Holz-
und Extruderprodukten abgehal-ten worden. Es sei für den Fachmann möglich gewesen, das Extrusionswerk-zeug so zu konzipieren, dass eine Platte mit unterschiedlich profilierter Ober-
und Unterseite extrudiert werden könne. Auch wenn der Fachmann bei der Herstellung von [X.] mit unterschiedlichen Profilen an der Ober-
und Unterseite vor
besondere Herausforderungen gestellt worden sein sollte, wäre es ihm möglich gewesen, diese Schwierigkeiten auf der Grundlage seiner Fachkenntnisse und Erfahrungen mit Hilfe von Versuchen in den Griff zu be-kommen. In der [X.]schrift ließen sich auch
keine Hinweise auf Schwie-rigkeiten des Herstellungsverfahrens finden.
Besondere Schwierigkeiten bei einer
asymmetrischen Verteilung der extrudierten Massen könnten
zudem ver-mieden
werden, wenn
die Masse auch bei unterschiedlichen Profilen an der Ober-
und Unterseite einer Platte ober-
und unterhalb einer gedachten, auf mitt-lerer Höhe der Platte verlaufenden Querachse gleichmäßig verteilt werde.
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-
Auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten [X.] sei naheliegend gewesen, da Bürsten eine dem Fachmann geläufi-ge Maßnahme zum Aufrauen glatter Oberflächen sei, etwa um diese weniger rutschig zu machen. Das Argument, es sei bei der mit dem Aufrauen durch Bürsten verbundenen Beschädigung der Oberflächen zu erwarten gewesen, dass die Platten ihre Witterungsbeständigkeit verlieren würden, und es habe sich erst bei Versuchen der Patentinhaberin herausgestellt, dass das Material durch die Einstellung geeigneter Parameter beim Extrusionsvorgang eine weit-gehend geschlossene Matrix bilde, die auch beim Bürsten eine hohe Dichtigkeit bewahre, überzeuge nicht. Das Argument beziehe sich auf den Herstellungs-vorgang und könne die Patentfähigkeit eines Erzeugnisanspruchs nicht begrün-den. Zudem sei der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht auf Platten be-schränkt, die eine bestimmte Matrix oder Dichtigkeit aufwiesen.
3. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung stand.
a) Die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre war für den
-
vom Patentgericht rechtsfehlerfrei bestimmten -
Fachmann zum [X.] naheliegend.
Die Entgegenhaltung [X.] offenbarte dem Fachmann eine Bodenplatte aus extrudiertem [X.]-Material mit einem integral an gegenüberliegenden [X.] ausgebildeten Verriegelungssystem aus Nut und Feder sowie einer an der Oberseite der Platte ausgebildeten begehbaren Oberfläche. Ihm war zudem bekannt, dass es sich, wie das Patentgericht unbeanstandet festgestellt hat (vgl. auch n.
GmbH, [X.] ([X.]), Januar
2006, [X.] 6
[Anlage 3 zu
dem
von der Beklagten vorgelegten Gutachten von Prof. [X.].
H.
, [X.]
, Lehrstuhl Werkstoffkun-
de/Kunststofftechnik,
vom 11. Februar 2014]), zwar um eine relativ neue [X.] handelte, die aber über besondere Vorzüge, wie leichtes Gewicht und gute Handhabbarkeit bei der Montage, aber auch hohe Belastbarkeit und Beständig-15
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keit gegenüber Sonne, Witterung und starker Beanspruchung verfügte
(vgl. [X.], Abs. 1 und 3). Interessierte sich der Fachmann wegen dieser Vorzüge für die in der [X.] offenbarte Bodenplatte aus [X.]-Material, wollte er aber deren Eigen-schaften im Hinblick insbesondere auf die Rutschfestigkeit der an der Oberflä-che ebenen Platte -
und gegebenenfalls deren holzähnliche Anmutung -
ver-bessern
und sie variabel verwendbar ausgestalten, lag es,
wie das [X.] überzeugend ausgeführt hat, für ihn auf der Hand, sich darüber zu infor-mieren, wie dieses Problem bei Bodenplatten aus den bislang gängigen Materi-alien wie insbesondere Holz gelöst wird und ob [X.] entspre-chend gestaltet werden können.
Vor diesem Hintergrund war die [X.] für den Fachmann von besonderem Interesse. Dieser Druckschrift geht es zwar vorrangig darum, den Verbund von Holzbrettern etwa für die Wand einer Laube oder für einen Fußboden oder eine Terrasse zu verbessern ([X.], [X.] 2). Sie offenbart aber in diesem Zusammen-hang auch Bretter bzw. Platten mit unterschiedlichen Oberflächenprofilierungen in Längsrichtung ([X.], [X.] 5; Ansprüche 6 und 7; Figur 4). Der Fachmann erkann-te, dass diese Profilierungen der Verbesserung der Rutschfestigkeit dienen können. Zudem wurde ihm [X.] offenbart, das auf der einen Oberseite über Längsnuten und auf der anderen Oberseite über ein wellenförmiges Profil ver-fügt und wahlweise mit der einen oder der anderen Seite als Oberseite verlegt werden kann ([X.], [X.] 5; Figur 4). Er erhielt dadurch die Anregung, auch bei [X.] aus [X.] nicht nur an der Oberseite, sondern zusätzlich an der [X.] eine rutschhemmende Profilierung vorzusehen, wobei die Profilierun-gen jeweils
unterschiedlich ausgestaltet sind und wahlweise die eine oder [X.] Seite als Oberseite verlegt werden kann.
Er gelangte auf diese Weise zu ei-nem [X.]-Profil mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1.
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Der von der Holzverarbeitung abweichende Herstellungsprozess eines zu extrudierenden [X.]-Profils stand weder dem Rückgriff auf die in der [X.] beschriebene Holzplatte als solchem noch der Übernahme des Gedankens un-terschiedlich profilierter, jeweils als begehbare Oberflächen nutzbarer Seiten entgegen. Die im Mittelpunkt des Berufungsangriffs stehende, mit dem [X.] H.
untermauerte Rüge, das Patentgericht habe vernachläs-
sigt, dass der Fachmann nicht in Erwägung ziehen werde, das in Figur 4 der [X.] offenbarte Profil einer
Bodenplatte aus Holz als [X.]-Bodenplatte auszubilden, weil das Fließverhalten hochgefüllter Kunststoffschmelzen im Prioritätszeitpunkt kaum erforscht gewesen sei, greift nicht durch. Der Berufung kann nicht darin beigetreten werden, dass der Fachmann Anregungen aus der [X.] für die Profil-gestaltung mit der Erwägung verworfen hätte, aus den unterschiedlichen Schwindungsmaßen von [X.] und [X.] resultierende Eigenspannungen in einem asymmetrischen
Querschnitt eines hochgefüllten Extrusionsprofils, die zu einem Verzug des Profils führten, geböten ein symmet-risch zur Mittellinie ausgebildetes
Extrudatprofil mit entsprechend symmetri-schen Abkühlbedingungen.
Zutreffend ist, dass, wie bereits das fachkundig besetzte Patentgericht hervorgehoben hat, die Herstellung von [X.] den Fachmann vor be-sondere Herausforderungen gestellt hat. In dem Lehrbuch "Extrusionswerkzeu-ge"
des [X.] aus dem [X.] (Anlage 3 zum Gutachten H.
,
[X.]
40) wird insoweit ausgeführt, dass es allgemein bekannt sei, dass eine asymmetrische
Massenverteilung immer zu Erschwernissen bei der Extrusion führt. Der Parteigutachter
hebt in seinem Gutachten hervor, dass dem [X.] nicht bekannt sein könne, welche Eigenspannung im Querschnitt eines hochgefüllten Extrusionsprofils sich aus den unterschiedlichen Schwindungs-maßen von [X.] und Querschnittsinneren einstellen werde und welche Veränderungen des [X.] im Querschnitt eines hochgefüll-ten Extrusionsprofils sich aus der Nachkristallisation in der [X.] einstel-20
21
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13
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len werde. Der Fachmann werde deshalb immer bestrebt sein, durch ein sym-metrisch zur Mittellinie ausgeführtes
Profil einen
Verzug zu vermeiden
(Gutach-ten H.
, [X.]
15).
Diese Schwierigkeiten bei der Herstellung von [X.]-Profilen im [X.] schlossen es aber aus fachlicher Sicht nicht aus, die aus der [X.] bekannten [X.] mit einer rutschhemmenden Profilierung an Ober-
und Unterseite in Anlehnung an die
Ausgestaltung der in Figur 4 der [X.] dargestell-ten Holzplatte zu versehen. Prof. [X.].
[X.]
,
Se.
, weist
in seiner für die Klägerinnen zu 1 und 2 abgegebenen Stellungnahme darauf hin, dass asymmetrische [X.]-Profile im Prioritätszeitpunkt bereits hergestellt wurden (vgl. etwa [X.]/[X.], Kunststoffe 2/2013, [X.] 18 [Anlage 2 zur Stellungnahme [X.]
]) und die von dem Parteigutachter
H.
genannten Schwierigkeiten komplizierte asymmetrische Profilgeometrien
beträ-fen, wie sie beispielsweise auch in dem Lehrbuch "Extrusionswerkzeuge"
ge-zeigt sind
(Anlage 3 zum Gutachten H.
, [X.] 41, Bild 7). Bei der in Figur 4
der [X.] dargestellten Bodenplatte ist der Schwerpunkt des Profilumfangs und der [X.] hingegen nahezu identisch, so dass für den [X.] ein für die Herstellung von [X.] extrusionstechnisch einfa-ches Profil vorliegt, das sich nur durch eine abweichende Oberflächenstruktur auf der Ober-
und Unterseite des Profils unterscheidet (Stellungnahme [X.]
, [X.] 5).
Hinzu kommt, dass
aus fachlicher Sicht keine
Notwendigkeit bestand, die in Figur 4 der [X.] für Holzplatten gezeigte Profilierungstiefe
"eins zu eins"
auf Bodenplatten aus [X.] zu übertragen. Vielmehr können bei Bodenplatten aus [X.]
auch vergleichsweise geringere und damit herstellungstechnisch unprob-lematischere Profilierungstiefen vorgesehen werden, ohne dass dies deren
Rutschfestigkeit in erheblicher Weise beeinträchtigt.
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Dafür, dass es sich insoweit um einen beherrschbaren [X.] handelt, spricht
indiziell auch, dass sich weder in der zugrundeliegenden Anmeldung noch in der [X.]schrift ein Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Herstellung einer [X.]-Bodenplatte mit unterschiedlichem
Oberflächenprofil auf der Ober-
und Unterseite findet (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 2009
-
X [X.], [X.], 322 Rn. 49 -
Sektionaltor).
Inwieweit der [X.] in der Lage war, das
Fließverhalten hochgefüllter Kunststoffschmelzen in einem beliebig geformten Extrusionswerkzeug zu berechnen oder wenigstens näherungsweise vorauszusagen, ist hierfür unerheblich.
Aber selbst wenn der Fachmann Bedenken gehabt haben sollte, ob
das
in Figur 4 der [X.] dargestellte Profil
als [X.]-Platte extrudierbar
ist, hätte ihm dies lediglich
Veranlassung gegeben, über eine im Extrusionsprozess einfacher zu handhabende Ausgestaltung der beiderseitigen
Oberflächenprofilierung nachzudenken. Nichts nötigte ihn, das in der [X.] verwendete Profil sklavisch auf eine [X.]-Platte wie die in [X.] dargestellte zu übertragen. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, bot
es sich aus fachlicher Sicht an, bei weiterhin unterschiedlicher Ausgestaltung der Profile an der Ober-
und an der Unterseite die Masse ober-
und unterhalb einer gedachten, auf mittlerer Höhe der Platte verlaufenden Querachse -
bei gegebenenfalls geringerer Profilierungstiefe als in Figur 4 der [X.] für ein Holzbrett gezeigt -
möglichst gleichmäßig zu verteilen, so dass im Extrusionsprozess gegebenenfalls nicht zu beherrschenden Asymmet-rien jedenfalls weitgehend vermieden werden. Dieser Ansatz wird durch den
Parteigutachter
[X.]
bestätigt, der auf der einen Seite eine gröbere und
auf der anderen Seite eine feinere Wellenstruktur in Erwägung zieht, wobei sich die Größe der Oberfläche der Ober-
und Unterseite des Profils und die beiden Schwerpunktlagen für den Profilumfang und für die [X.] nicht ändern (Stellungnahme [X.]
, [X.] 5).
24
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15
-
Das von der Berufung
weiterhin angesprochene Problem der Massean-häufungen stellt sich aus Sicht des Fachmanns schon deshalb nicht, weil ihm in der [X.] [X.] mit Hohlprofil offenbart werden und es allein darum geht, deren Rutschfestigkeit an der Oberfläche zu verbessern. Ein Anlass, bei dem aus der [X.] bekannten Hohlprofil zusätzliche Masseanhäufungen zu bilden, die zu den in dem Lehrbuch "Extrusionswerkzeuge"
genannten Problemen führen (Anlage 3 zum Gutachten H.
, [X.] 42, Bild 8), bestand nicht. Im Übrigen
geht auch aus dem Gutachten H.
nicht hervor, dass der Fachmann bei
der Übertragung der [X.] der in Figur 4 der
[X.] gezeigten Holz-platte auf die in [X.] offenbarten [X.] Schwierigkeiten im Hinblick auf Masseanhäufungen erwarten musste.
b) Auch die in Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] I unter Schutz gestellte Lehre, wonach die Oberfläche gebürstet sein soll, war für den Fachmann naheliegend. Dem Fachmann war es nach den Feststellungen des Patentgerichts bekannt, die glatten Oberflächen von Bodenplatten durch Bürs-ten aufzurauen, etwa um die Oberflächen rutschhemmend zu gestalten oder die Haftung für einen
nachfolgenden Farb-
oder [X.] zu verbessern. Das Bürsten von [X.] kam, wie den Erläuterungen des Parteigutach-ters
H.
entnommen werden kann (Gutachten [X.] 18), in Betracht, um
deren Optik weniger kunststoffartig und damit natürlicher zu gestalten, die Rutschfestigkeit zu verbessern und um durch den Extrusionsprozess hervorge-rufene Farbschlieren zu kaschieren. Die Hinzufügung dieser Maßnahme kann daher erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Fachwelt
nach den weiteren Ausfüh-rungen im Gutachten
H.
der Auffassung war, dass durch das Bürsten
die Holzfasern des [X.]-Profils freigelegt würden, wodurch Feuchtigkeit aus der Umgebung aufgenommen werde, was sich negativ auf die Beständigkeit der [X.]-Dielen auswirke. Denn zum einen schließt dieses Bedenken eine 26
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-
16
-
Verwendung gebürsteter [X.] jedenfalls in Bereichen, in denen Feuchtigkeit üblicherweise nicht auftritt (etwa in Innenbereichen),
nicht aus.
Zum anderen ist nichts dafür festgestellt oder vorgetragen, dass die Auffassung der Fachwelt unzutreffend gewesen wäre. Es begründet jedoch regelmäßig [X.] erfinderische Tätigkeit, wenn Nachteile, die den Fachmann üblicherweise von einer ihm ohne weiteres zur Verfügung stehenden Maßnahme abhalten, schlicht in Kauf genommen werden ([X.], Urteil vom 4.
Juni 1996 -
X [X.], [X.], 857, 860
-
Rauchgasklappe; Urteil vom 25. September 2012
-
X [X.], [X.], 160 = [X.] 2013, 142 Rn.
43 -
Kniehebelklemm-vorrichtung). Soweit die Beklagte sich in erster Instanz darauf berufen hat, durch die Einstellung geeigneter Parameter beim Extrusionsvorgang bilde das Material eine weitgehend geschlossene Matrix mit trotz Bürsten hoher Dichtig-keit, hat das Patentgericht zutreffend darauf verwiesen, dass solche Maßnah-men nicht Gegenstand des Patentanspruchs sind und daher einen Patentschutz für ein gebürstetes [X.]-Profil mit beliebiger Matrix nicht zu rechtfertigen [X.].
Patentanspruch 1 schließt im Übrigen auch nicht aus, dass die gebürs-tete Oberfläche
mit einer vor dem Eindringen von Feuchtigkeit schützenden Oberfläche versehen wird.
c) Ob die Verteidigung des [X.]s in der Fassung der erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge II
und III
zulässig ist, nachdem das Patentgericht der Beklagten in beiden Verfahren in dem nach § 83 Abs. 1 [X.] erteilten Hinweis bereits mitgeteilt hatte, dass der Gegenstand des [X.] nach seiner vorläufigen Auffassung nicht erfinderisch sei, bedarf ebenso wenig der
Entscheidung
wie die Frage, ob die Gegenstände der [X.] und III ursprungsoffenbart sind, weil auch die Gegenstände dieser Ansprüche jedenfalls nicht patentfähig sind.
29
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17
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aa) Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.]
II ist auf die Ver-wendung der Platte nach Patentanspruch 1,
bei der die Oberfläche gebürstet ist und die einen eingefärbten Kunststoff enthält,
für Terrassen und Balkone ge-richtet. Was die im Belieben des Fachmanns stehende Einfärbung des Kunst-stoffs zur erfinderischen Tätigkeit beitragen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Verwendung für Terrassen ist bereits in den [X.] [X.] und [X.] angesprochen; was die Eignung gebürsteter Oberflächen hierfür anbelangt, so gilt das vorstehend zu 2 Ausgeführte.
bb) Hilfsantrag III fügt den Merkmalen des [X.] I das weitere Merkmal hinzu, dass die Platte als Vollprofil ausgebildet ist. Dabei handelt es sich um eine nach [X.] zu treffende Auswahl aus den beiden dem Fachmann offenstehenden Möglichkeiten, die Platte entweder als Hohl-
oder Vollprofil auszuführen.
Entsprechend ist auch bei den in der [X.]schrift beschriebenen erfindungsgemäßen Ausführungsbeispielen neben einer Bodenplatte mit Hohlkammern (Abs.
17, Figuren 1a
bis 2b)
eine als Vollprofil ausgestaltete Bodenplatte aufgeführt, bei der die
Hohlkammern durch
leistenförmige Aussparungen an der Unterseite ersetzt sind, so dass sich der Materialverbrauch und das Gewicht verringern
(Abs.
21; Figur 3).
30
31
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18
-
II[X.] Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §
121 Abs. 2 [X.], § 97 Abs.
1 ZPO.
Im Übrigen ist die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Meier-Beck
[X.]
Grabinski
[X.]
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 24.10.2013 -
10 Ni 31/11 (EP) -
32
Meta
02.02.2016
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2016, Az. X ZR 146/13 (REWIS RS 2016, 16795)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16795
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
10 Ni 31/11 (EP) (Bundespatentgericht)
Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Extrudierte Platte, insbesondere für Bodenbelag (europäisches Patent)“ – zur erfinderischen Tätigkeit – fachmännische …
7 Ni 32/14 (EP) (Bundespatentgericht)
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X ZR 89/16 (Bundesgerichtshof)
X ZR 143/12 (Bundesgerichtshof)
X ZR 122/20 (Bundesgerichtshof)