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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 208/03Verkündet am:25. Februar 2004Potsch,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der [X.] vom 26. Juni 2003 aufgehoben.Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil [X.] vom 21. Januar 2003 zurückgewiesen. Zugleich hat es [X.] zugelassen. Das Berufungsurteil enthält keine Bezugnahme auf dietatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil; auch die Berufungsan-träge gibt es nicht wieder. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte, unter [X.] des angefochtenen Berufungsurteils nach seinen Schlußanträgen in derBerufungsinstanz zu erkennen, hilfsweise beantragt er, die Sache zur neuenVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht [X.] 3 -Entscheidungsgründe:Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels jeder tatbestandli-chen Darstellung und mangels Wiedergabe der [X.] eine revisi-onsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit [X.] Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-lung vor dem Amtsgericht am 17. Dezember 2002 geschlossen worden ist (§ 26Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO.Danach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß [X.] jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen imangefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungenenthalten (§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem [X.] für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderlichetatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsur-teil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen. Von der Aufhebung und Zurückverweisungkann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigentatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den [X.] ergeben (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - [X.], 1743; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - [X.]/03).2. Hier enthält das Berufungsurteil keine Bezugnahme auf die [X.] Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil. Die tatsächliche Grundlage [X.] ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgründen. Auch die Beru-fungsanträge der Parteien gibt das angefochtene Berufungsurteil weder aus-drücklich noch sinngemäß wieder. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuhe-- 4 -ben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen.[X.][X.]Dr. Leimert[X.]Dr. [X.]
Meta
25.02.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2004, Az. VIII ZR 208/03 (REWIS RS 2004, 4418)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4418
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