Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2015, Az. V ZR 180/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 829

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:111215UVZR180.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

11. Dezember 2015

Weschenfelder

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 10 Abs. 6 Satz 3
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für gemeinschaftsbezogene Pflich-ten der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] kraft Gesetzes passiv prozessführungsbefugt.
[X.], Urteil vom 11. Dezember 2015 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2015
durch die Vorsitzende Richterin
Dr.
[X.], die Richterinnen
Prof.
Dr.
[X.]t-Räntsch
und
Dr.
[X.], den Richter
Dr. Göbel
und die Richterin Haberkamp
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 4. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich des Klage-antrags zu 1 (Beseitigung Zaun) zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger und die Mitglieder der verklagten [X.] (fortan Beklagte) sind Grundstücknachbarn
im [X.]. Die Kläger haben von der [X.], soweit hier noch von Interesse,
die Beseitigung eines Holzflechtzauns vor ihrem Gartenhaus
verlangt. Diesen Antrag haben sie nach der Entfernung des [X.] für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erklärung mit der Begründung nicht angeschlossen, sie sei nicht passivlegitimiert, der Anspruch sei verjährt.
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Das Amtsgericht hat festgestellt, dass sich der
Antrag
in der Hauptsache erledigt hat. Die Berufung der [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, der Klageantrag habe sich durch die Entfer-nung des
[X.]
erledigt, weil die Kläger diese
von der [X.] hätten [X.] können. Als Grundlagen eines solchen Anspruchs kämen sowohl der [X.] nach § 985 [X.] als auch der Beseitigungsanspruch nach §
1004 [X.]
in Betracht. Beide Ansprüche seien nebeneinander anwendbar. Für beide sei die Beklagte passivlegitimiert. Die [X.] folge nicht allein aus Eigentum oder
Besitz an dem Grundstück, von dem die Störung aus-gehe. Verantwortlich für die Beseitigung einer Störung sei derjenige, der zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen verpflichtet sei. Das sei hier die Beklagte. Sie übe nach § 10 Abs. 6 Satz 3 [X.] die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nehme die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Der Anspruch sei begründet, weil sich der Zaun nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vollständig auf dem [X.] der Kläger befunden
und es dafür keine Rechtfertigung gegeben habe. Der Anspruch sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist betrage unter dem Ge-sichtspunkt der Eigentumsherausgabe gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 30 Jah-re.

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II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nur [X.] stand.
Die Beklagte war zwar zur Beseitigung des [X.] verpflichtet. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen aber seine weitere Annahme nicht, der Anspruch sei nicht verjährt gewesen.

1. Den Klägern stand ein Anspruch auf Beseitigung des [X.] zu.

a) Als Grundlage dieses Anspruchs kommt allein § 1004 Abs. 1 [X.] in Betracht. Der Anspruch auf Herausgabe der für eine Anlage in Anspruch ge-nommenen Teilfläche eines Grundstücks nach § 985 [X.] kann zwar neben einem Anspruch auf Beseitigung einer Eigentumsstörung geltend gemacht wer-den. Er hat aber nicht den Inhalt, den das Berufungsgericht ihm beilegt. Der Anspruch beschränkt sich darauf, dass der Nachbar seinen Besitz an der [X.] aufgibt und ihn dem Eigentümer überlässt. Die darüber hinausgehende Ent-fernung der Anlage ist nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs aus § 985 [X.], sondern Inhalt des Beseitigungsanspruchs aus §
1004 Abs. 1 [X.] (Senat,
Urteil vom 28. Januar 2011 -
V [X.], NJW 2011, 1069
Rn. 24).

b) Die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 [X.] lagen bei der Entfer-nung des [X.] vor.

Das Aufstellen des [X.] auf dem Grundstück der Kläger war eine Ei-gentumsstörung, die diese nicht zu dulden hatten. Die Einfriedung eines [X.]s muss nach § 44 Abs. 1 und 2 des [X.] Nachbarrechtsgeset-zes (NachbG SL) selbst dann auf dem eigenen Grundstück, allenfalls auf der Grenze
angebracht werden, wenn der Nachbar eine Einfriedung verlangt und 4
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sie unter den weiteren Voraussetzungen des § 43 NachbG SL angebracht wer-den muss.
Sie darf jedenfalls nicht zur Gänze auf dem Grundstück des Nach-barn stehen.

2. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft kann auf Beseitigung des [X.] in Anspruch genommen werden.

a) Grundlage dieser Haftung ist allerdings keine originäre eigene Ver-pflichtung der [X.]. Diese ist zwar nach § 10 Abs. 6 Satz 2 [X.] e-als [X.] gesetzlich begründeten oder rechtsgeschäftlich er-worbenen Pflichten. Zu diesen gehören aber nicht die Ansprüche von Nachbarn
auf Beseitigung einer durch Maßnahmen auf dem [X.] eingetretenen Störung ihres Eigentums.
Über die Benutzung und die Verwal-tung des gemeinschaftlichen Eigentums entscheiden nach § 15 Abs. 1, §
21 Abs. 1 [X.] die Wohnungseigentümer selbst, nicht der Verband. Dieser ist zur Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer verpflichtet und hat dabei keinen Entscheidungsspielraum. Störungen des Eigentums Dritter, zu denen es bei der Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer kommt, sind des-halb mangels eigenen Entscheidungsspielraums
des Verbands (zu diesem Ge-sichtspunkt: Senat, Beschluss vom 15. Dezember 1978 -
V [X.], NJW 1979, 551 ([X.]) juris
Rn. 29 und Urteil vom 17.
Dezember 1982
-
V [X.], [X.], 176, 177) den Wohnungseigentümern zuzurechnen, nicht dem Ver-band.

b) Die Beklagte kann aber deshalb auf Beseitigung des [X.] in [X.] genommen werden, weil die Pflicht zu seiner Beseitigung eine gemein-schaftsbezogene Verpflichtung der Wohnungseigentümer ist, welche die Ge-9
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meinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] kraft Gesetzes für diese

aa) Eine solche geborene Wahrnehmungskompetenz der [X.] besteht zwar nur, wenn die Verpflichtung sämtliche Wohnungseigentümer trifft (Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 -
V [X.], [X.] 2013, 511 Rn.
11). Das ist hier entgegen der von der [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht aber der Fall.

(1) Wer seinerzeit den Zaun auf welcher Grundlage errichtet hat, hat das
Berufungsgericht nicht festgestellt. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass der Zaun entsprechend dem Vortrag der [X.] durch einen der Wohnungseigentümer errichtet worden ist und dass dem ein Be-schluss der Wohnungseigentümer nicht zugrunde lag. Das ändert aber nichts daran, dass alle Wohnungseigentümer nach § 1004 Abs. 1 [X.] verpflichtet waren, die Störung zu beseitigen, die dadurch eingetreten ist, dass der Zaun vollständig auf dem Grundstück der Kläger angebracht wurde.

(2)
Die Verpflichtung zur Beseitigung des [X.] trifft nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] den Störer. Störer ist nicht nur derjenige, der den störenden Zu-stand herbeigeführt hat, sondern auch derjenige, durch dessen maßgebenden Willen der die Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführende Zustand aufrecht-erhalten wird (Senat, Urteile vom 18. Februar 1959 -
V [X.], [X.]Z 29, 314, 317 und vom 24. Januar 2003 -
V [X.], NJW-RR 2003, 953, 955). Das sind hier alle Wohnungseigentümer.

(a) Dafür muss nicht allgemein
entschieden werden, ob schon die [X.] einer
Dritte störenden Nutzung des [X.]seigentums durch ei-nen Sondereigentümer die übrigen zu Zustandsstörern macht
und, wenn das zu 12
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verneinen sein sollte, unter welchen Voraussetzungen die übrigen [X.] zu Zustandsstörern werden. Hier geht die Störung der Kläger von einer an der Grenze errichteten Einfriedung aus. Die Errichtung, Änderung oder Entfernung einer Einfriedung ist wegen ihrer besonderen Bedeutung für das einzufriedende und die benachbarten Grundstücke stets eine gemeinsame An-gelegenheit aller Sondereigentümer.
Eine Einfriedung grenzt das [X.] von anderen Grundstücken ab. Sie kennzeichnet den von ihr umschlosse-nen Raum als das befriedete Besitztum des Eigentümers
und
dient nicht zuletzt dem Schutz des eingefriedeten Grundstücks gegenüber einem ungewollten
Einblick durch die Nachbarn und dem Schutz der Nachbarn vor [X.], die für sie von dem eingefriedeten Grundstück ausgehen. Als
Ausdruck der Sachherrschaft
über das Grundstück ist die Errichtung, Veränderung und Entfernung einer Einfriedung
eine Angelegenheit, über die der Eigentümer -
bei einer Eigentümermehrheit alle gemeinsam -
auch im Hinblick auf die [X.] für den Nachbarn selbst entscheiden muss. Diese
Bedeutung kommt auch in den besonderen Pflichten zum Ausdruck, die den [X.] nach dem hier maßgeblichen [X.] Nachbarrechtsgesetz treffen. Er muss dem Nachbarn die Absicht, eine Einfriedung zu errichten,
nach § 45 Abs. 1 NachbG SL
mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzeigen
und darf nach § 45 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 2 NachbG SL mit der Ausführung der Arbeiten erst nach Ablauf der Anzeigefrist beginnen.

(b) Die Entscheidung über die Einfriedung eines Grundstücks ist
damit ebenso wie die Entscheidung, es bei der von einem Miteigentümer -
oder hier Sondereigentümer -
ohne Beteiligung der anderen vorgenommenen Einfriedung eines Grundstücks zu belassen, eine gemeinschaftliche Angelegenheit aller
Mit-
oder Sondereigentümer. Das gilt unabhängig von der
sachenrechtlichen
Zuord-nung der Einfriedung -
hier des [X.] -
und den Umständen
ihrer
Errichtung. 16
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Unerheblich ist ferner, ob der Wohnungseigentümer, der den Zaun
errichtet ha-ben soll, an dem Teil des [X.]seigentums, an dessen Rand der Zaun stand, ein Sondernutzungsrecht hat

des [X.]seigentums nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 [X.] berechtigt war. Ohne Bedeutung für die hier zu entscheidende
Frage nach der Störerhaf-tung aller Wohnungseigentümer sind schließlich auch etwaige Regelungen in oder außerhalb der Teilungserklärung darüber, wer im Verhältnis der [X.] untereinander den Zaun zu errichten hatte.

bb) Die
Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Beseitigung des [X.] war eine gemeinschaftsbezogene Pflicht.

(1) Eine gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine Verpflichtung, die im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft, nach der Interessenlage ein
gemeinsames Vorgehen er-fordert. Eine gekorene Wahrnehmungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halb-satz 2 [X.], bei der lediglich ein Zugriffsermessen besteht, ist hingegen anzu-nehmen, wenn die Pflichtenerfüllung durch den Verband förderlich ist. Bei der Abgrenzung ist eine wertende Betrachtung geboten (zum Ganzen: Senat, Urteil vom 14. Februar 2014 -
V [X.], NJW 2014, 1093 Rn. 6
mwN).

(2) Die Verpflichtung zur Beseitigung des [X.], um die es hier geht, ist danach gemeinschaftsbezogen. Sie trifft, wie
ausgeführt, im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen. Sie erfordert ein gemeinsames [X.]. Die Entscheidung über die Einfriedung oder Nichteinfriedung des ge-meinschaftlichen Grundstücks müssen die Wohnungseigentümer als Miteigen-tümer gemeinsam treffen. Sie können etwa nur gemeinsam entscheiden, wie sie die geltend gemachte Eigentumsstörung beseitigen, ob sie den Zaun ganz 17
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entfernen oder nur auf das gemeinschaftliche Grundstück zurücksetzen wollen. [X.] sie die Störung von sich aus beseitigen wollen, hätten sie dazu nach §
45 Abs. 3 NachbG SL gemeinsam den Nachbarn von dieser Absicht unter-richten müssen.

[X.]) [X.] Pflichten ihrer Mitglieder nimmt die [X.]gemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] wahr. Hieraus folgt eine passive Prozessführungsbefugnis der [X.], die deshalb von den Klägern auf Beseitigung der Eigentumsstö-rung verklagt werden konnte.

(1) Was unter Wahrnehmung der gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer im Sinne der genannten Vorschrift zu verstehen ist, wird nicht in jeder Hinsicht einheitlich beurteilt. Nach nahezu einhelliger Ansicht be-steht diese Pflicht des Verbands nicht nur im Innenverhältnis gegenüber den Wohnungseigentümern, sondern auch im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern
(a.M. soweit ersichtlich nur: [X.], [X.] 2014, 14, 16 f.). Weitge-hend Einigkeit besteht auch darüber, dass der Verband passiv prozessfüh-rungsbefugt ist und von den Gläubigern der Wohnungseigentümer selbst in [X.] genommen werden kann. Unterschiedlich beurteilt wird allein die Frage, ob die passive Prozessführungsbefugnis des Verbands ebenso wie die aktive Prozessführungsbefugnis (zu dieser: Senat, Urteile vom 5. Dezember 2014
-
V [X.], [X.]Z 203, 327 Rn. 14 und vom 10. Juli 2015 -
V [X.], [X.] 2015, 402 Rn. 6) eine passive Prozessführungsbefugnis der Wohnungs-eigentümer ausschließt ([X.], NJW 2009, 3442, 3444;
[X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
10 [X.] Rn.
34 aE; [X.]/[X.]/
Lehmann-Richter, [X.], 4. Aufl., § 10 Rn. 320 f.; im Ergebnis [ausschließliche Haftung des Verbands] ebenso: [X.], [X.], 37; Rühlicke, 20
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[X.] 2007, 261, 268 f.; [X.], [X.], 683, 685; mit Ausnahme von [X.] aus öffentlichen Abgaben: Suilmann in [X.], [X.], 13. Aufl., § 10 Rn. 258b, 266; für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch [X.], [X.], 321, 323) oder ob deren Inanspruchnahme weiterhin mög-lich ist (Hügel/[X.], [X.], § 10 Rn. 253; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 11. Aufl., § 10 Rn. 88; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
10 Rn. 520, 532; [X.], [X.], 228, 229; ähnlich: Jennißen in Jennißen,
[X.], 4. Aufl., § 10 Rn. 66a).

(2) Hier kommt es nicht auf die zuletzt genannten Unterschiede, sondern allein darauf an, ob eine passive Prozessführungsbefugnis des [X.] besteht. Davon ist der Senat bislang ausgegangen (Urteil vom
2.
März 2012 -
V
ZR 169/11, [X.], 435 Rn. 14). Daran ist festzuhalten.

(a) [X.] des Verbands nach § 10 Abs. 6 Satz 3 [X.] als eine nur intern wirkende Erfüllungsübernahme zu verstehen, würde dem Zweck der Vorschrift nicht gerecht. Die [X.] soll den in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer nicht nur durch ihre Verpflichtung zur Er-stattung seiner
Aufwendungen (dazu: Senat, Urteil vom 14. Februar 2014
-
V [X.], NJW 2014, 1093 Rn. 14) unterstützen. Sie soll die Verpflichtung wie eine eigene Verpflichtung behandeln und sie selbst erfüllen, soweit sie [X.] ist. Sie soll sich auch mit dem Gläubiger auseinandersetzen, soweit die Forderung nicht berechtigt ist (Senat, Urteil vom 14. Februar 2014
-
V [X.], NJW 2014, 1093 Rn. 13).

(b) Diese Aufgabe könnte sie zwar auch erfüllen, wenn sie nicht selbst in Anspruch genommen werden könnte. Sie bliebe dann aber gegenüber dem Gläubiger nur Beauftragte oder Sprecherin ihrer Mitglieder. Ansprechpartner 22
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des Gläubigers blieben letztlich doch die Wohnungseigentümer. Der Gläubiger könnte seine Forderung im Streitfall nur durch Inanspruchnahme der [X.] durchsetzen, die dann von dem Verband Erstattung [X.] müssten. Diesen Umweg soll die Wahrnehmungspflicht des [X.] vermeiden. Das gelingt nur, wenn der Gläubiger den Verband selbst ge-richtlich in Anspruch nehmen kann. Die Wahrnehmung von Pflichten in § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] ist deshalb als gesetzliche passive Prozess-standschaft zu verstehen. Dem steht nicht entgegen, dass der [X.] vor der [X.]-Reform des Jahres 2007 eine Verfahrensstandschaft für [X.] der [X.] als nicht möglich angesehen hat (Urteil vom 25.
September 1980 -
VII ZR 276/79, [X.]Z 78, 166, 169). Der Gesetzgeber kann eine passive Prozessführungsbefugnis einführen ([X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., § 10 Rn. 500; [X.], Die Prozessstandschaft auf [X.]seite, 1993, [X.] ff., 45). Dies ist mit dem Erlass von § 10 Abs. 6 Satz 3 [X.] geschehen. Gegen sie bestehen auch keine konstruktiven Bedenken, weil
der passiv pro-zessführungsbefugte Verband in der Lage ist, einer etwaigen Verurteilung auch Folge zu leisten.

3. Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich aber nicht ausschließen, dass die von der [X.] erhobene Einrede der Verjährung begründet und diese nach § 214 Abs. 1 [X.] nicht mehr zur Besei-tigung des
[X.] verpflichtet war.

a) Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 [X.] unterliegt, was das Berufungsgericht nicht verkennt, der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 [X.]. § 902 [X.] ist auf ihn, anders als auf den Anspruch aus §
985 [X.], nicht anwendbar
(Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 -
V [X.], NJW 2011, 1069 Rn. 13, 25). Die Verjährungsfrist
beginnt nach Art. 229 § 6 25
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Abs. 4 EG[X.], §
199 Abs. 1 [X.] mit dem 1. Januar 2002, wenn zu diesem Zeitpunkt der Anspruch entstanden war und die Kläger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hatten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht hatten, sonst mit dem Ablauf des [X.], in dem diese Umstände eingetreten sind.

b) Der Anspruch auf Beseitigung entsteht mit der Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger. Diese tritt bei der rechtswidrigen Errichtung einer An-lage mit der
baulichen Veränderung ein (Senat, Urteil vom 4.
Juli 2014

-
V [X.], [X.] 2014, 741 Rn. 10). Diesen
Zeitpunkt hat das Berufungsge-richt nicht festgestellt. Nicht festgestellt hat es ferner, wann die Kläger Kenntnis davon erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt haben, dass der Zaun auf ihrem Grundstück angebracht wurde.

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-
13
-
III.

Die Sache ist deshalb nicht zur Endentscheidung
reif. Sie ist unter [X.] Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der neuen Verhandlung wird [X.] sein, wann der Zaun errichtet worden und wann die Kläger von diesem
Um-stand Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt haben. Wenn der [X.] der Nachweis nicht gelingen sollte, dass diese Umstände bis zum Ab-lauf des Jahres 2006 eingetreten sind, ginge das zu ihren Lasten.

[X.]
[X.]t-Räntsch
[X.]

Göbel

Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2013 -
3 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 04.07.2014 -
5 [X.]/13 -

28

Meta

V ZR 180/14

11.12.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2015, Az. V ZR 180/14 (REWIS RS 2015, 829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 829

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 180/14

V ZR 147/10

V ZR 238/11

V ZR 100/13

V ZR 5/14

V ZR 169/14

V ZR 183/13

5 S 107/13

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