Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2016, Az. 2 StR 4/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6814

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:110816U2STR4.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 4/16
vom
11. August
2016
in der Strafsache
gegen

wegen nachträglicher Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 10. August 2016, in der Sitzung am 11.
August
2016,
an denen
teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am [X.]
Prof.
Dr. [X.],
[X.],
[X.]innen
am [X.]
Dr. [X.],
[X.],

Staatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

in der Verhandlung,
Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger
des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 3. August 2015 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt. Es hat weiter ausgespro-chen, dass der Verurteilte für die einstweilige Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung in der [X.] vom 27.
November 2014 bis zum 3.
August 2015 aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Hiergegen richtet sich die auf die Verlet-zung materiellen Rechts gestützte Revision der
Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1
-
4
-
I.
Das [X.] [X.] hatte

K.

mit Urteil vom 30.
März
2007 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des [X.] vom 24.
November 2005 zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat
durch Beschluss vom 21.
November 2007 (2
StR 409/07) als un-begründet verworfen.
Der Verurteilte befand sich seit diesem [X.]punkt im Strafvollzug. Das Strafende war für den 27. November 2014 vorgemerkt.
Am 13. Oktober 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft, nachträglich die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung
anzuordnen. Durch Beschluss vom 18.
November 2014 ordnete das [X.] die einst-weilige Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung an und hob diesen Beschluss mit Erlass des angegriffenen Urteils am 3.
August 2015 auf.

II.
Ausweislich des
rechtskräftigen Urteils
des [X.]s [X.] vom 30.
Mai 2007 hat der Verurteilte folgende [X.]
begangen:
Am 15.
August 2006 zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr begab sich der 18 Jahre alte

K.

mit seinem Fahrzeug zu einem Parkplatz, an
dem

wie er aus vorangegangenen Besuchen wusste

in einem dort [X.] Wohnmobil Frauen der Prostitution nachgingen. Er hatte kein Geld bei 2
3
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5
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5
-
sich und hoffte darauf, sexuelle Leistungen ohne Entgelt in Anspruch nehmen zu können. Er traf dort auf die ihm bislang unbekannte

B.

, die je-
doch auf Vorkasse bestand, worauf er sich zunächst entfernte und ankündigte, später wiederkommen zu wollen. Anschließend fuhr er nach Hause; dort geriet er möglicherweise mit seiner Lebensgefährtin in Streit. Nach einiger [X.] begab er sich erneut zu dem auf dem Parkplatz abgestellten Wohnmobil der

B.

und bejahte wahrheitswidrig ihre Frage, ob er nunmehr Geld dabei habe.
Er betrat das Wohnmobil und entschloss sich aus nicht näher feststellbarem Grund dazu,

B.

zu töten. Unvermittelt versetzte er der arg-
und
wehrlosen Frau einen wuchtigen Faustschlag gegen das Kinn, der zu einer [X.] führte. Anschließend schlug und trat er in rascher Folge wuch-tig auf sein Tatopfer ein. Schließlich zog er aus der Hosentasche ein Klapp-messer mit einer Klingenlänge von 8
Zentimetern und stach mit Tötungsvorsatz auf

B.

ein. Im Rahmen einer ersten Messerattacke verletzte er die
Geschädigte an der rechten Halsseite. Nachdem er das Messer, das ihm [X.] aus der Hand gefallen war, wieder an sich gebracht hatte, stach er auf die am Boden liegende und ihm den Rücken zukehrende Frau mehrfach ein und brach ihr durch die wuchtig geführten Stiche mehrere Rippen. Schließlich ließ er von der Geschädigten in der Annahme, sie
tödlich verletzt zu haben, ab und floh.

B.

hatte zahlreiche Stichverletzungen erlitten, die unter
anderem zu einer Verletzung des Rückenmarks in Höhe des 2. bzw. [X.] mit einer vollständigen Zerstörung des 3.
Wirbelkörpers führten. Trotz ihrer lebensgefährlichen Verletzungen
gelang es ihr, Hilfe herbeizurufen. Durch eine sofortige [X.] konnte ihr Leben gerettet werden. Sie befand sich bis Ende des Jahres 2007 in stationärer
Behandlung und trug eine m-plette

davon.
Das [X.] hat die Tat rechtlich als versuchten [X.] und als schwere Körperverletzung gewürdigt und hat unter Einbeziehung einer [X.]
-
6
-
verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Betrugs in sechs Fällen eine Jugendstrafe von acht Jahren und drei Monaten verhängt.

III.
Im Nachverfahren hat das [X.] im Wesentlichen folgende Fest-stellungen getroffen:
1. Im Verlaufe seiner zur Tatzeit bestehenden, mehrere Monate dauern-den Beziehung zu der [X.]

A.

kam es zu mehreren ge-
walttätigen Übergriffen des Verurteilten, die sich in ihrer Intensität steigerten; darüber hinaus hatte der Verurteilte die dreijährige Tochter seiner Lebensge-fährtin
mehrfach nachts aus ungeklärten Gründen geweckt.

A.

zog
schließlich aus Furcht um ihr Kind für einen Monat in ein Frauenhaus, kehrte aber auf Intervention der Mutter des Verurteilten zu ihm zurück. Auch im weite-ren Verlauf der Beziehung kam zu sich in ihrer Schwere steigernden tätlichen Angriffen des Verurteilten auf seine Lebensgefährtin, die er verdächtigte, der Prostitution nachzugehen.
2. Das Verhalten des Verurteilten während der Untersuchungshaft war problematisch.
Mehrfach behauptete er
wahrheitswidrig, von Mitgefangenen geschlagen oder auf andere, schwerwiegende Weise misshandelt

etwa auf eine Kreissäge gestoßen

worden zu sein; darüber hinaus war er in [X.] verwickelt.
3. Während des Strafvollzugs erreichte der Verurteilte im Juni 2008 den Hauptschulabschluss und absolvierte von April bis Oktober 2008 ein [X.].
Im Oktober 2008 wurde er auf die [X.] Ab-teilung der Vollzugsanstalt verlegt; sein Verhalten in der Wohngruppe war zu-8
9
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-
7
-
nächst problematisch und durch manipulative Drohungen, Stimmungsschwan-kungen und aggressive Durchbrüche geprägt. [X.] führte der [X.] zweimal wöchentlich Einzelgespräche mit einer Anstaltspsychologin zur Tataufarbeitung. Diese therapeutischen Gespräche führten zu einer Verbesse-rung der Impulskontrolle des Verurteilten. Im Verlaufe der [X.] wurde das negative Frauenbild des Verurteilten thematisiert; zu einer Tataufar-beitung im eigentlichen Sinne oder einer Klärung der [X.] kam es [X.] nicht. Das Vollzugsverhalten des Verurteilten verbesserte sich im [X.] und der Verurteilte übernahm zeitweise die Aufgaben
des Wohngruppen-sprechers.
4. Im Rahmen des ab Juli 2010 stufenweise vorgesehenen Lockerungs-programms bewährte sich der Verurteilte

von einzelnen Rückfällen in frühere manipulative Verhaltensweisen abgesehen

und wurde im August 2011 in das [X.] verlegt. Von dort aus besuchte er die Berufsschule, um seine Schreinerausbildung abzuschließen. Im Rahmen seiner Hafturlaube suchte der Verurteilte verschiedene Prostituierte auf. Über eine Kontaktanzeige lernte er die 36 Jahre alte Prostituierte

S.

kennen und ging mit ihr, nach einigen
Treffen im [X.] an entgeltliche sexuelle Kontakte, eine Beziehung ein, um künftig kostenlos sexuelle Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Er [X.]

S.

sein wahres Alter und den Umstand, dass er eine langjäh-
rige Jugendstrafe verbüßte; später behauptete er wahrheitswidrig, eine kurze Freiheitsstrafe wegen einer zum Nachteil eines Mannes begangenen Körper-verletzung zu verbüßen. Den [X.] berichtete er im März 2010 zwar, dass er eine Freundin habe, verschwieg jedoch, dass sie

wie das [X.] der [X.]

als Prostituierte tätig war. Der Verurteilte führte im Verlau-fe der ihm gewährten Lockerungen mehrfach unerlaubt größere Bargeldbeträge mit sich und fuhr wiederholt
ein Kraftfahrzeug, obwohl er nach wie vor nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war; darüber hinaus übernachtete er 12
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8
-
mehrfach in der Wohnung von

S.

. Nachdem es in der Beziehung zu-
nehmend zu Spannungen gekommen war, weil der Verurteilte

S.

we-
gen ihrer Tätigkeit als Prostituierte kritisierte, kam es schließlich im August 2011 zu einem Aggressionsausbruch des Verurteilten, in dessen Verlauf er ein Han-dy seiner Freundin und eine
Vase zerstörte. Zwar entschuldigte er sich bei [X.]: sie war jedoch durch sein
plötzlich verändertes
Verhalten und die Massivität des Aggressionsausbruchs
verunsichert und verzieh ihm nicht. Auf Bitte des Verurteilten versuchte seine Mutter erfolglos, den Streit zu schlichten. Der Verurteilte suchte

S.

trotz ihrer Ablehnung auf, wartete, bis sie
ihre Wohnung verließ und folgte ihr, ohne dass ihm eine Versöhnung gelang. Anschließend begab er sich zu seiner Familie. Nachdem Polizeibeamte dort erschienen waren,
die nach ihm fahndeten, weil er nicht zum Besuch der [X.] erschienen war, gelang ihm mit Unterstützung seiner Mutter
die Flucht.

S.

erfuhr erstmals vom Stiefvater des Verurteilten, dass dieser
wegen versuchten Mordes an einer Frau inhaftiert war, wobei die Mutter des Verurteilten ihren Ehemann wahrheitswidrig dahin korrigierte, dass das Tatopfer keine Frau, sondern [X.] gewesen sei. Erst nachdem der Verurteilte er-neut inhaftiert wurde, erfuhr

S.

, dass das Tatopfer des Verurteilten
eine Prostituierte gewesen sei. Sie brach in der Folgezeit trotz Interventionen der Familienangehörigen den Kontakt zum Verurteilten vollständig ab.
5. Infolge seines [X.] wurde der Verurteilte vom offe-nen Vollzug abgelöst, aus dem Jugendstrafvollzug herausgenommen und in die Justizvollzugsanstalt W.

verlegt. Weil er unter der Trennung von

S.

litt, versuchte er Mutter und Schwester zu überreden, zu ihr
Kontakt aufzu-
nehmen und drohte ihnen für den Fall, dass sie ihn nicht wie gewünscht unter-stützten, mit einem Abbruch des Besuchskontakts. Ungeachtet seines massi-ven [X.] und des hochmanipulativen Verhaltens des [X.]n fand in der Folgezeit eine Behandlung des Verurteilten nicht mehr statt. Zu 13
-
9
-
einer psychotherapeutischen Weiterbehandlung der [X.] und der [X.] fand der Verurteilte sich nicht bereit; einen Wechsel in die [X.] Anstalt D.

lehnte er ebenso ab wie eine
Psychotherapie oder eine Teilnahme an einem Behandlungsprogramm für Se-xualstraftäter. Er führte einige Gespräche mit dem Anstaltspsychologen, die jedoch lediglich dem Kennenlernen und der Vorbereitung der weiteren [X.] dienten. Sein vollzugliches Verhalten gab zunächst zu [X.] keinen Anlass. Der Verurteilte erbrachte in der Schreinerei gute Arbeits-leistungen, betätigte sich zuverlässig als Hausreiniger und bestand einen Schiedsrichterlehrgang.
Zu den ab Mai 2014 geplanten [X.] zur Vorbereitung der für den 27.
November 2014 vorgesehenen Entlassung kam es jedoch nicht, weil der Verurteilte am 6.
Mai 2014 in eine handgreifliche Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen geriet. Nach zunächst verbalen Beleidigungen kam es im Hof zu einer auch körperlich geführten Auseinandersetzung zwischen beiden, in deren Verlauf der Verurteilte dem Mitgefangenen heißen Kaffee über Kleidung und Körper goss. Ungeachtet eines Gesprächs mit einem Vollzugsbeamten, in dessen Verlauf der Verurteilte versicherte, dass nunmehr nichts mehr gesche-hen werde, folgte er dem Mitgefangenen auf die Toilette, drehte sich beim [X.] unvermittelt um und versetzte ihm einen Faustschlag ins Gesicht. Durch das Eingreifen eines Mitgefangenen wurde eine weitere Eskalation ver-hindert.

14
-
10
-
IV.
Das [X.] hat sich davon überzeugt, dass beim Verurteilten eine psychische Störung im Sinne des § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB vorliegt und eine

bestehe, der Verurteilte werde künftig erneut schwerste Gewalttaten begehen. In Ansehung der Persönlichkeitsnachreifung des [X.] im Strafvollzug und einiger [X.] Umstände hat es sich jedoch von der nach §
316f Abs.
2 Satz
2 EGStGB erforderlichen hochgradigen
Gefahr der Begehung schwerster Gewaltstraftaten
oder Sexualstraftaten nicht zu überzeu-gen vermocht.

V.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Die [X.] des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt aus den vom Generalbundesan-walt in seiner Zuschrift genannten Gründen
keinen Rechtsfehler zugunsten des Verurteilten auf.

1. Das [X.] hat seiner Entscheidung einen zutreffenden rechtli-chen Prüfungsmaßstab
zugrunde gelegt. Das [X.]
ist davon ausgegan-gen, dass eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in einem Altfall, wie er vorliegend zur Entscheidung anstand, gemäß §
316f Abs.
2 Satz
2 EGStGB, der die Vorgaben des [X.] in seinem Urteil vom 4.
Mai 2011

2 BvR 2365/09 u.a. (NJW 2011, 1931; BGBl.
I S.
1003) um-setzt, nur zulässig ist, wenn die hochgradige Gefahr
der Begehung schwerster Gewalt-
oder Sexualdelikte
aus konkreten
Umständen in der Person oder in dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist ([X.] aaO; zusammenfassend [X.], Beschluss vom 20.
Juni 2012

2
BvR 1048/11, [X.]E 131, 268; vgl. 15
16
17
-
11
-
auch [X.], Urteil vom 7.
August 2012

1 StR
98/12 und Beschluss vom 24.
Juli 2012

1 StR
57/12). Darüber hinaus ist für
die rückwirkend angeordne-te oder verlängerte Freiheitsentziehung unter Berücksichtigung von Art.
5 Abs.
1 Satz
2 lit.
e MRK
Voraussetzung, dass der Betroffene an einer psychi-schen Störung im Sinne von §
1 Abs.
1 Nr.
1 des [X.] und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 24.
Mai 2011

5 StR 369/10; Urteile vom 8.
November 2011

1
StR 231/11 und vom 7.
August 2012

1 [X.]; vgl. zum Begriff psychisch Kranker

auch Urteil der 5.
Sektion des [X.] vom 19.
April 2012

endgültig seit 19.
Juli 2012

in der Rechtssache B. gegen Deutschland

Individualbeschwerde 61272/09 Ziffer 67
ff.).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert es, hinsichtlich beider Elemente der Gefährlichkeitsprognose

der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung

ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengeren Maßstab anzulegen
(vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 31.
Juli 2012

3 [X.]; [X.], Urteil vom 8.
Februar 2012

2 StR 346/11; [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2012

5 [X.]).
2. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben ist die Annahme
des [X.]s, der Verurteilte leide zwar an einer psychischen Störung im Sinne des §
1 ThUG,
es
fehle
jedoch an der erforderli-chen hochgradigen Gefahr für die erneute Begehung schwerster Gewaltdelikte, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Das [X.] hat im Verfahren

wie von §
275a Abs. 4 StPO zur Sicherung einer umfassenden Aufklärung der [X.] ausdrücklich gesetzlich vorgesehen

die Gutachten zweier erfahrener psychiatrischer Sach-18
19
20
-
12
-
verständiger eingeholt. Die beiden Sachverständigen
sind übereinstimmend zu der Auffassung gelangt, dass beim Verurteilten eine psychische Störung in Form einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie einer kombinierten Per-sönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Anteilen vom impulsiven und vom ängstlich-vermeidenden Typus vorliege. Beide Sachverständige haben die Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte erneut Gewalttaten begehen könnte, [X.]raum von sieben Jahren von 44
%, bezogen auf einen [X.]raum von zehn Jahren von 58
% ausgegangen; eine Vorhersage der wahrscheinlichen Schwe-re des Delikts sei nicht möglich.
b) Das [X.] hat die prognostische Einschätzung der beiden Sachverständigen berücksichtigt und ist nachvollziehbar zu der Überzeugung gelangt, dass sich
die von Rechts wegen
geforderte hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalttaten trotz einiger prognostisch ungünstiger Um-stände nicht feststellen lasse. Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen prognostischen Erwägungen sind weder widersprüchlich, lückenhaft oder unklar noch verstoßen sie gegen Denk-
oder allgemeine Erfahrungssätze. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Zuschrift Bezug. Lediglich ergänzend ist zu bemerken:
Das [X.] hat nicht übersehen, dass die in seiner Persönlichkeits-störung wurzelnde Neigung des Verurteilten zu [X.] Verhalten und zu i

manifestiert, unverändert [X.]. Das [X.] hat in seine Entscheidung eingestellt, dass das Voll-zugsverhalten des Verurteilten nicht unproblematisch war und es ihm ungeach-tet des bestehenden hohen Anpassungsdrucks nicht gelungen ist, sich [X.] zu verhalten. Berücksichtigung fand auch, dass der Sachverständige Dr.
Bu.

zu der Auffassung gelangt ist, es habe sich bei den aggressiven
21
22
-
13
-
Entladungen des Verurteilten gegenüber

S.

Situation gehandelt. Dass die Kammer i-ziert angesehen hat, weil es zwar zu verbalen Entgleisungen und zu Gewalt gegen Sachen, nicht

S.

gekommen
ist, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen, in denen die wesentlichen, prognostisch aussagekräftigen Um-stände Berücksichtigung finden, weist
ungeachtet der Schwere der Anlassver-urteilung angesichts einer Verbesserung der Impulskontrolle, der Bereitschaft des Verurteilten, sich einer Therapie zu unterziehen,
und einer insgesamt nicht ungünstigen Entlassungssituation die landgerichtliche Prognose,
eine hochgra-dige Gefahr der Begehung erneuter schwerster Gewalttaten
bestehe nicht, kei-nen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.
Fischer

[X.]

Eschelbach

Ri'n[X.] Dr. [X.] ist aus

rechtlichen Gründen an

der Unterschrift gehindert.

Fischer

Bartel

Meta

2 StR 4/16

11.08.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2016, Az. 2 StR 4/16 (REWIS RS 2016, 6814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6814

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 2365/09

1 StR 98/12

2 StR 346/11

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