Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.06.2011, Az. 5 StR 52/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5602

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STRAFRECHT HAFT STRAFTATEN SICHERUNGSVERWAHRUNG

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Gegenstand

(Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung: Anwendung der Rechtsprechung des BVerfG auf § 66b Abs. 1 S. 1 StGB)


Leitsatz

1. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung unterfällt, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erfüllt, dem Begriff der psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG und kann bei aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten ableitbarer hochgradiger Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB a.F. rechtfertigen (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2333/08, BGBl. I S. 1003).

2. Die einschränkenden Maßgaben gemäß dem vorgenannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts beanspruchen jedenfalls in „Altfällen“ auch für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. Gültigkeit.

Tenor

Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2010 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1

Das [X.] hat gemäß § 66b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB aF die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Verurteilte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2

Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

1. Der Verurteilte ist mehrfach bestraft.

4

a) Das [X.] Potsdam hat ihn am 17. November 2000 wegen eines am 1. April 2000 begangenen Verbrechens des erpresserischen [X.] in Tateinheit mit Vergewaltigung und wegen Diebstahls zu zehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ([X.]).

5

Dem liegt zugrunde, dass der Verurteilte wenige Tage nach seiner Entlassung aus der Strafhaft eine ihm unbekannte Frau in den Kofferraum seines Pkw sperrte, um durch ihre Entführung Lösegeld zu erpressen. Einem während dieser Tat gefassten Entschluss folgend vergewaltigte er sein Opfer unter Todesdrohungen.

6

Wegen Annahme einer Fehldiagnose wurde die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus am 5. Februar 2002 für erledigt erklärt und der Verurteilte in den Strafvollzug überwiesen. Die Gesamtfreiheitsstrafe verbüßte er bis 30. Juni 2010 vollständig. Zuvor hat die Staatsanwaltschaft die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beantragt.

7

b) Bereits vor der [X.] war der Verurteilte vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:

8

Das Militärgericht [X.] verurteilte ihn am 31. Juli 1989 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Er hatte unter Anwendung von Gewalt eine junge Frau in die Toilette eines [X.] gezerrt, um dort gewaltsam den Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen. Er verbüßte einen Teil der Strafe bis zum 26. April 1990.

9

Am 18. Juni 1992 verurteilte ihn das Bezirksgericht [X.] wegen „versuchter Vergewaltigung im schweren Fall, Vergewaltigung im schweren Fall“ in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung sowie „mehrfachen Diebstahls“ (vier Fälle) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten. Dem lag unter anderem zugrunde, dass er im August 1990 (und damit rund vier Monate nach der letzten Haftentlassung), im September 1990 und im Juli 1991 ihm unbekannte Frauen im Alter zwischen 17 und 25 Jahren unter Vorhalt einer Waffe in seine Gewalt gebracht hatte, um an ihnen sexuelle Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr vorzunehmen. Er verbüßte die Strafe vollständig bis zum 21. August 1997.

Am 12. März 1998 verurteilte ihn das [X.] wegen einer rund einen Monat nach seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft begonnenen Diebstahlsserie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Diese Strafe verbüßte er bis zum 21. März 2000.

c) Auch während des Strafvollzugs ergingen [X.] gegen den Verurteilten. Er wurde am 1. September 2005 wegen versuchter Nötigung zum Nachteil der Leiterin der [X.] der [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 28. Juni 2010 wurde gegen ihn - nicht rechtskräftig - wegen Körperverletzung zum Nachteil eines Mitgefangenen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt.

Darüber hinaus war sein gesamtes Vollzugsverhalten durch eine fordernde, berechnende und verbal drohende Verhaltensweise gekennzeichnet. Um seinen Willen durchzusetzen, bedrohte er mehrfach massiv Vollzugsmitarbeiter und zerstörte [X.]. Wegen seines aggressiven Verhaltens musste er wiederholt in einem gesondert gesicherten Haftraum untergebracht werden. Aus Sicherheitsgründen - es wurden Übergriffe auf Bedien-stete und Mitgefangene befürchtet - wurde er 2007 von der [X.] in die Justizvollzugsanstalt [X.] und im September 2008 in die [X.] verlegt.

2. Das [X.] hat angenommen, dass vom Verurteilten auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe die hochgradige Gefahr der Begehung weiterer schwerer Sexualstraftaten ausgehe, weil er in seiner gestörten Persönlichkeitsstruktur einen Hang zur Begehung solcher Taten habe. Diese hochgradige Gefährlichkeit zeige sich nicht nur an seinen Vorstrafen und der außerordentlich hohen Rückfallgeschwindigkeit, sondern auch in seinem überaus aggressiven Auftreten während des Strafvollzugs. Die von ihm ausgehende Gefahr sei bereits im Rahmen der [X.] erkennbar gewesen, wegen der damals fehlerhaft angenommenen Verminderung der Schuldfähigkeit und daraus resultierend der Unterbringung nach § 63 StGB sei die Sicherungsverwahrung aber nicht angeordnet worden.

II.

Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.

1. Das [X.] hat die sachlichen Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB in der Fassung vom 13. April 2007 (aF), die gemäß Art. 316e Abs. 1 [X.] auf vor dem 31. Dezember 2010 begangene Taten anwendbar bleiben, in der Sache rechtsfehlerfrei bejaht. Danach kann die Sicherungsverwahrung nachträglich dann angeordnet werden, wenn nach der [X.], jedoch vor [X.] der deswegen verhängten Freiheitsstrafe neue Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten hinweisen.

a) Die formellen Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB aF i.V.m. § 66 Abs. 1 StGB liegen im Hinblick auf die Verurteilungen durch das Militärgericht [X.] im Jahr 1989 sowie durch das Bezirksgericht [X.] im Jahr 1992 vor. Zwar hat es die [X.] versäumt, hinsichtlich des letztgenannten Urteils auch die [X.]n mitzuteilen. Dem [X.] und der Schilderung der zugrunde liegenden Taten lassen sich jedoch zumal angesichts der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten [X.]n von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe für die drei Sexualverbrechen sicher entnehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. April 1996 - 1 StR 173/96).

b) Auch die Voraussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB aF im Hinblick auf die wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit Vergewaltigung und Körperverletzung verhängte [X.] von neun Jahren Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.]s Potsdam vom 17. November 2000 hat das Tatgericht rechtsfehlerfrei bejaht.

2. Die Annahme neuer Tatsachen im Sinne der vorgenannten Regelungen begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat auf Tatsachen abgestellt, die vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vorhandenen Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten auf einer abweichenden Grundlage belegen und somit rechtlich in einem neuen Licht erscheinen lassen ([X.], Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - [X.], [X.]St 52, 379, 390 ff.). Beraten von zwei Sachverständigen kommt es zu der Überzeugung, dass beim Verurteilten ein relevanter Defekt im Sinne der §§ 20, 21 StGB zum Tatzeitpunkt nicht bestanden habe, namentlich nicht die im Urteil vom 17. November 2000 angenommene schwere andere seelische Abartigkeit wegen einer [X.]. Allerdings habe bereits zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der „psychopathischen Struktur“ des Verurteilten im Sinne des „Psychopathie-Konzepts von [X.]“ ein Hang zur Begehung von schweren Straftaten, insbesondere Sexualstraftaten, vorgelegen. Der Verurteilte sei mit einem hohen Durchsetzungsbedürfnis und großer Rücksichtslosigkeit ausgestattet und in nur sehr geringem Maße emotional berührbar. Die Annahme einer höchst dis[X.]n und aggressiven Persönlichkeit sah das [X.] zudem rechtsfehlerfrei in seinem manipulativen und auf Drohungen ausgerichteten Vollzugsverhalten bestätigt.

3. Nach dem Urteil des [X.] vom 4. Mai 2011 ([X.] I S. 1003) darf § 66b Abs. 2 StGB aF auf Taten, die - wie vorliegend - vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, allerdings nur noch dann angewendet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] leidet. Die durch das [X.] vorgegebenen einschränkenden Voraussetzungen, die auch die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 StGB aF jedenfalls in Fällen der Rückwirkung erfassen, sind hier bereits auf der Grundlage des angefochtenen Urteils ohne Weiteres als erfüllt anzusehen, selbst wenn darin der neue Maßstab noch nicht umfassend berücksichtigt werden konnte.

a) Mit dem genannten Urteil hat das [X.] die Regelungen des Strafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung mangels ausreichender Wahrung des „[X.]“ für unvereinbar mit dem - auch im Blick der Wertungen des Art. 7 Abs. 1 [X.] auszulegenden - [X.] erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis 31. Mai 2013 verlangt. Darüber hinaus hat es - neben der rückwirkenden unbefristeten Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - die rückwirkende nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für unvereinbar mit dem [X.] in seiner Ausprägung durch den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz - in einer an den Wertungen des Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 [X.] orientierten Auslegung - erklärt. Namentlich die rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung kann daher nur noch als verhältnismäßig angesehen werden, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e [X.] erfüllt sind ([X.] aaO Rn. 156). Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber hat das [X.] eine weitere Anwendung der Vorschrift nur unter den genannten strengen Anforderungen für zulässig erachtet ([X.] aaO Tenor Ziffer III).

b) Diese einschränkenden Maßgaben beanspruchen auch für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB aF Gültigkeit. Zwar hat das [X.] in Ziffer [X.] des [X.]s - ersichtlich geschuldet den ihm zur Entscheidung vorgelegten Fällen - ausdrücklich nur § 66b Abs. 2 StGB aF für verfassungswidrig erklärt. Jedoch treten - wie auch der verfahrensgegenständliche Sachverhalt zeigt - im Rahmen des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB aF ebenfalls häufig Fallgestaltungen auf, in denen die der [X.] zugrunde liegende Straftat vor Inkrafttreten der Norm begangen wurde; § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB aF stellt in seinen rechtlichen Voraussetzungen sogar allein auf Straftaten ab, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung begangen wurden. Die durch das [X.] insbesondere gegen die rückwirkende Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB aF angeführten durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken sind daher jedenfalls in [X.] auf § 66b Abs. 1 StGB aF zu übertragen. Dem entspricht es, dass das [X.] in Leitsatz Ziffer 4 die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung umfassend benennt.

c) Dem Beschluss des Senats vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 ([X.]St 55, 234) zur Rückwirkungsproblematik bei nachträglicher Sicherungsverwahrung folgend hat das [X.] seiner Entscheidung bereits den nunmehr auch vom [X.] geforderten erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab (vgl. auch [X.], Beschluss vom 23. Mai 2011 - 5 [X.], 440, 474/10, zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt) rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt.

Sachverständig beraten ist es zu der Überzeugung gelangt, dass der 43 Jahre alte und körperlich gesunde Verurteilte kurz- bis mittelfristig nach seiner Entlassung wieder schwerste Sexualstraftaten begehen werde. Es handele sich bei ihm um einen stark bedürfnisorientierten Serienvergewaltiger, dessen innere Einstellung plakativ in seiner Äußerung hervortrete, er nehme sich Geld, wenn er Geld brauche, und eine Frau, wenn er Sex brauche. Behandlungsangebote habe er aufgrund mangelnder Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeit sowie seinen Straftaten nicht nutzen können, weshalb „die persönlichkeitsgebundene Disposition zur Begehung erheblicher Straftaten, primär von sexuellen Gewaltdelikten fortbestehe“ ([X.]). Die außerordentlich hohe Rückfallgeschwindigkeit der früheren Taten sowie das massiv gewaltbereite und berechnende Auftreten im Strafvollzug verdeutlichten die von ihm konkret ausgehende höchste Gefährlichkeit.

d) Das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.], die das [X.] in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e [X.] verlangt, vermag der Senat - obgleich nicht Prüfungsmaßstab des [X.]s - den Urteilsfeststellungen hier ohne Weiteres sicher zu entnehmen. Eine solche Störung muss gerade nicht zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB führen (vgl. [X.] aaO Rn. 152, 173; [X.], Beschluss vom 23. Mai 2011 aaO Rn. 7). Spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der [X.], der Impuls- und Triebkontrolle sind der psychischen Störung zuzurechnen; dies gilt insbesondere für die dis[X.] Persönlichkeitsstörung (vgl. [X.] aaO Rn. 152 mwN; siehe auch BT-Drucks. 17/3403 S. 54).

Auf der Grundlage von Gutachten zweier Sachverständiger hat das [X.] im Blick auf den Verurteilten nachvollziehbar eine dis[X.] Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen angenommen. Es hat ihn rechtsfehlerfrei als eine von ihrer eigenen Überlegenheit und Großartigkeit überzeugte narzisstische Persönlichkeit mit hohem Durchsetzungsbedürfnis und nur sehr geringer emotionaler Berührbarkeit gekennzeichnet: Er fühle sich nur gut und stark, wenn er anderen Menschen wehtun, sie beleidigen oder kränken könne; die Verletzung anderer befriedige ein inneres Bedürfnis und sei nicht bloße Begleiterscheinung zielstrebigen Verhaltens. Vor dem Hintergrund dieser Persönlichkeitsstörung seien [X.] Auffälligkeiten und kriminelle Fehlverhaltensweisen entwickelt worden, die in die abgeurteilten, überwiegend sehr schweren Gewalt- bzw. Sexualstraftaten eingemündet hätten. Ohne weitreichende therapeutische Behandlung sei eine Änderung des strafrechtlichen Verhaltens des Verurteilten nicht zu erwarten.

Diese die Gefährlichkeitsbeurteilung tragenden Befunde ergeben die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e [X.] mit Eindeutigkeit. Angesichts der fehlerfrei getroffenen Bewertung im angefochtenen Urteil ist zweifelsfrei auszuschließen, dass bei einer tatgerichtlichen Beurteilung in positiver Kenntnis des vom [X.] über [X.]St 55, 234 hinaus eingeschränkten Maßstabes ein abweichendes Ergebnis erzielt werden könnte. Dies gestattet hier trotz der Maßstabsverengung - ausnahmsweise - eine sofortige Verwerfung der Revision.

[X.]

                 [X.]                             [X.]

Meta

5 StR 52/11

21.06.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Potsdam, 28. Oktober 2010, Az: 23 NsV 1/10, Urteil

§ 20 StGB, § 21 StGB, § 66b Abs 1 S 1 StGB vom 23.07.2004, § 66b Abs 2 StGB vom 23.07.2004, Art 316e Abs 1 StGBEG, Art 5 Abs 1 S 2 Buchst e MRK, § 1 Abs 1 Nr 1 ThUG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.06.2011, Az. 5 StR 52/11 (REWIS RS 2011, 5602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5602

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