Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2021, Az. II ZR 150/20

2. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 6216

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kommanditbeteiligung an einem Containerschiff: Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten bei Herabsetzung der Haftsumme; zeitliche Begrenzung der Nachhaftung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 2. September 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in einem am 11. November 2016 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (im Folgenden: [X.]), deren Unternehmensgegenstand der Erwerb und der Betrieb eines Containerschiffs ist. Der Beklagte beteiligte sich als Kommanditist mit einer Einlage von 50.000 €. Er erhielt in den Jahren 2006 und 2007 Ausschüttungen in Höhe von 9.000 €. Der Kläger behauptet, die Kapitalkonten der Kommanditisten seien bereits im Beitrittsjahr unter den Betrag der jeweiligen Hafteinlage herabgemindert worden. Zu einer Auffüllung sei es nicht gekommen.

2

Am 14. Dezember 2012 wurde von den Gesellschaftern der [X.] im Rahmen einer als "Fortführungskonzept 2012" bezeichneten Sanierungsplanung der Beschluss gefasst, die Einlagen der Kommanditisten um die Summe der erhaltenen Ausschüttungen zu verringern und die Hafteinlagen sodann auf 10 % des verringerten Betrags herabzusetzen. Die Herabsetzung der Hafteinlage wurde am 16. Juli 2013 in das Handelsregister eingetragen, für den Beklagten auf 4.100 €.

3

Zur Insolvenztabelle wurden Gläubigerforderungen in Höhe von insgesamt 14.556.078,71 € angemeldet.

4

Die von der [X.] angemeldete Darlehensforderung in Höhe von 13.439.875,16 € wurde vom Insolvenzverwalter für den Ausfall festgestellt. Die Bank hatte das Darlehen zum Erwerb des Containerschiffs gewährt. Sie war als Konsortialführerin der finanzierenden Banken auch in die Ausarbeitung des "[X.]" eingebunden.

5

Die von der [X.] angemeldete Darlehensforderung in Höhe von 1.115.473 € wurde vom Kläger bestritten. Die Gesellschaft war [X.] der [X.] und an der Entwicklung des "[X.]" beteiligt.

6

Zwei weitere, erst nach Eintragung der Herabsetzung der Hafteinlage in das Handelsregister begründete Forderungen in Höhe von 239,80 € und in Höhe von 490,75 €, wurden zur Insolvenztabelle festgestellt.

7

Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der nach Rückgewähr von Ausschüttungen wiederaufgelebten Außenhaftung auf Zahlung von 9.000 € in Anspruch und begehrt daneben den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 808,13 €. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten hin abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg.

9

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Beklagte könne gegen die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2, § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 171 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 4 Satz 1 [X.] Enthaftung gemäß § 160 Abs. 1, § 161 Abs. 2 [X.] einwenden, soweit es sich um Verbindlichkeiten aus der [X.] vor Herabsetzung der [X.] handele, bzw. sich auf den Ausschluss seiner persönlichen Haftung nach § 171 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] berufen, soweit es sich um Verbindlichkeiten aus der [X.] nach Herabsetzung der  handele. Darauf, ob die Voraussetzungen der Inanspruchnahme im Übrigen gegeben seien, komme es nicht an.

Bei der Darlehensverbindlichkeit der [X.] gegenüber [X.] in Höhe von 13.439.875,16 € handele es sich nach dem unbestrittenen Klägervortrag um eine vor dem Beschluss über die [X.]nherabsetzung des [X.] und deren Eintragung in das Handelsregister begründete Schuld. Die Haftung des [X.] für diese Altverbindlichkeit sei aber ausgeschlossen, weil er gemäß § 160 Abs. 1, § 161 Abs. 2 [X.] deren verfristete Geltendmachung rechtsvernichtend einwenden könne.

Die Regelung des § 160 Abs. 1 [X.], welche das "Ausscheiden" eines [X.]ers aus der [X.] voraussetze, finde auch auf die Herabsetzung der Hafteinlage eines Kommanditisten Anwendung. Für Altverbindlichkeiten der [X.] gelte eine Haftung des ausscheidenden [X.]ers von fünf Jahren "nach dem Ausscheiden". Die Frist beginne für den Fall der Herabsetzung der Hafteinlage des beklagten Kommanditisten mit der Kenntnis der [X.]sgläubiger hiervon, spätestens mit der Eintragung der Herabsetzung in das Handelsregister zu laufen.

Der Beklagte könne sich auf die Enthaftung berufen, weil die materiell-rechtliche Ausschlussfrist gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 1 [X.] um die Jahreswende 2012/2013 zu laufen begonnen habe und damit um die Jahreswende 2017/2018 abgelaufen sei (§ 188 Abs. 2 BGB).

Die [X.] sei als [X.] der finanzierenden Banken in die Ausarbeitung des "[X.]" eingebunden gewesen. Dies ergebe sich aus dem vom [X.] vorgelegten Informationsschreiben der [X.] an ihre [X.]er vom 14. November 2012. Demnach sei das finanzierende Bankenkonsortium, bestehend unter anderem aus der [X.], bereit, erneut zur Fortführung der Schifffahrtsgesellschaft beizutragen. Das finanzierende Bankenkonsortium habe bereits in der Vergangenheit [X.] auf das [X.] gewährt. Sofern die [X.]er frisches Kapital aufbrächten, seien die finanzierenden Banken bereit, weitere zwei Raten zu stunden.

Mit Schreiben der [X.] an die [X.]er vom 19. Dezember 2012 sei mitgeteilt worden, dass die [X.]er dem [X.] mit großer Mehrheit zugestimmt hätten. Aus dem unbestrittenen [X.] gehe hervor, dass die Abstimmungsfrist für die [X.]er über das [X.] am 14. Dezember 2012 geendet habe.

Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass die [X.] mit Zustandekommen des [X.] Kenntnis von dem Beschluss über die Herabsetzung der n der Kommanditisten erlangt habe. Dieser von dem [X.] aus den von ihm vorgelegten Unterlagen gezogene Schluss sei vom Kläger nicht substantiiert bestritten. Die [X.] sei [X.] der finanzierenden Banken und in die Ausarbeitung des [X.] eingebunden gewesen. Sie sei bereit gewesen, Tilgungsleistungen auf das ausgereichte Darlehen zu stunden, sollte das [X.] beschlossen und durchgeführt werden. Der Senat gehe daher davon aus, dass die Verantwortlichen der [X.] die [X.] umgehend über den [X.]erbeschluss vom 14. Dezember 2012 in Kenntnis gesetzt hätten. [X.] Maßnahmen gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 [X.] seien nicht rechtzeitig erfolgt. Insbesondere sei die Klageschrift erst am 5. Juli 2018 bei Gericht eingereicht worden.

Für die Forderungen in Höhe von 239,80 € und in Höhe von 490,75 € sei die persönliche Haftung des [X.] gemäß § 171 Abs.1 [X.]. 2 [X.] ausgeschlossen. Diese Verbindlichkeiten seien unstreitig erst nach dem Beschluss über die [X.]nherabsetzung des [X.] und deren Eintragung in das Handelsregister begründet worden. Die ursprüngliche Hafteinlage in Höhe von 50.000 € habe der Beklagte geleistet. Die neue Hafteinlage in Höhe von 4.100 € sei durch die in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 9.000 € nicht in ihrem Bestand angetastet.

Bei der vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung der [X.] in Höhe von 1.110.473 € könne dahinstehen, ob es sich um eine Alt- oder Neuverbindlichkeit der [X.] gehandelt habe.

Sollte es sich um eine nach dem Beschluss über die [X.]nherabsetzung des [X.] und deren Eintragung in das Handelsregister begründete Verbindlichkeit gehandelt haben, so würde eine Haftung des [X.] aus den eben genannten Gründen ausscheiden.

Sollte die geltend gemachte Schuld schon früher entstanden sein, so wäre Enthaftung nach den § 160 Abs. 1, § 161 Abs. 2 [X.] eingetreten. Die [X.] sei unstreitig Gründungskommanditistin der [X.] und an der Entwicklung des "[X.]" beteiligt gewesen. Ihre eigene [X.] sei bei Umsetzung des Sanierungsplans ebenfalls herabgesetzt worden. Nach der Lebenserfahrung habe sie entweder selbst am [X.]erbeschluss über die Herabsetzung der [X.]n der Kommanditisten am 14. Dezember 2012 mitgewirkt oder alsbald davon Kenntnis erlangt.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Beklagte kann gegenüber den vom Kläger geltend gemachten [X.]sgläubigeransprüchen erfolgreich einwenden, es sei entsprechend § 160 Abs. 1 [X.] Enthaftung eingetreten.

1. Nach dem für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt haftet der Beklagte dem Kläger grundsätzlich nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2, § 128 [X.]. Es ist zu unterstellen, dass die Ausschüttungen an den [X.] die Außenhaftung des [X.] in Höhe der Ausschüttungen gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 und 2 [X.] wieder aufleben ließen und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, die den Kläger als Insolvenzverwalter berechtigen, Ansprüche von [X.]sgläubigern in treuhänderischer Einziehungsbefugnis gegen den [X.] geltend zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2008 - [X.], [X.], 1175 Rn. 10 mwN; Urteil vom 12. März 2013 - [X.], [X.], 1222 Rn. 10 ff.; Urteil vom 21. Juli 2020 - [X.]/19, [X.], 1869 Rn. 26; Urteil vom 15. Dezember 2020 - [X.], [X.], 255 Rn. 14, 18 ff. z.[X.]. in [X.]Z).

2. Der Beklagte haftet den Altgläubigern gegenüber, deren Forderungen der Kläger geltend macht, infolge der Herabsetzung seiner [X.] deshalb nicht mehr, weil in diesem Verhältnis die fünfjährige Nachhaftungsfrist analog § 160 Abs. 1 [X.] vor Klageerhebung abgelaufen ist. Soweit das Berufungsgericht die Haftung des [X.] für Neuverbindlichkeiten verneint hat, greift die Revision das nicht an.

a) Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass im Fall der Herabsetzung der [X.] die Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten im Umfang des die neue [X.] übersteigenden Betrags entsprechend § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 [X.] zeitlich begrenzt ist. Nach Ablauf der Nachhaftungsfrist von fünf Jahren haftet der Kommanditist auch gegenüber Altgläubigern nur noch bis zur Höhe der neuen verminderten Hafteinlage.

Die zeitliche Begrenzung der Nachhaftung findet auch bei einer Herab-setzung der Hafteinlage Anwendung. Dies entspricht der einheitlichen Auffassung in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ([X.], [X.], 51, 52; [X.], [X.], 765, 766; [X.], [X.] 2020, 976; [X.], BeckRS 2019, 41231 Rn. 10) und im Schrifttum ([X.], GmbHR 2013, 180, 181; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 65, 107; [X.], jurisPRHa[X.] 2/2021 [X.] 2; Gummert in Henssler/[X.], [X.], 5. Aufl., §§ 174, 175 [X.] Rn. 7; MünchHdb[X.] II/Herchen, 5. Aufl., § 30 Rn. 11; [X.] [X.]/Häublein, Stand: 15. Januar 2021, § 174 Rn. 9; BeckOGK [X.]/[X.], Stand: 15. Dezember 2020, § 174 Rn. 20; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 174 Rn. 2; Schall in Heidel/Schall, [X.], 3. Aufl., § 174 Rn. 2; [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 40. Aufl., § 174 Rn. 2; [X.] in Röhricht/[X.] von Westphalen/[X.], [X.], 5. Aufl., § 174 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 174 Rn. 8; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 174 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 175 Rn. 19; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., §§ 174, 175 Rn. 19). Die Herabsetzung der Hafteinlage wirkt aus Sicht der Gläubiger wie ein teilweises Ausscheiden des Kommanditisten. Wer teilweise ausscheidet, haftet im Umfang seines Ausscheidens nicht strenger als ein [X.]er, der vollständig ausscheidet. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass bei grundsätzlicher Eröffnung der Möglichkeit zur Enthaftung derjenige, der in Zukunft als Kommanditist nur noch in geringerem Umfang haften will, schlechter stehen soll als derjenige, der künftig überhaupt nicht mehr haften will. Der in § 174 [X.]. 2 [X.] niedergelegte Grundsatz der Unwirksamkeit der Herabsetzung der Hafteinlage gegenüber Altgläubigern wird deshalb durch die entsprechende Anwendung von § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 [X.] zeitlich begrenzt. Das stellt auch die Revision nicht in Frage.

b) Bei der entsprechenden Anwendung der § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 [X.] auf die Herabsetzung der Hafteinlage eines Kommanditisten beginnt die fünfjährige Nachhaftungsfrist unabhängig von der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister bereits mit dem Ende des Tages, an dem der [X.]sgläubiger positive Kenntnis von dem Herabsetzungsbeschluss erlangt. Die Registereintragung markiert nur den letzten Tag des Fristbeginns.

aa) Die Frage, ob für den Beginn des Laufs der fünfjährigen Nachhaftungsfrist bei der entsprechenden Anwendung auf die Situation der Herabsetzung der Hafteinlage des Kommanditisten auf den Wortlaut des § 160 Abs. 1 Satz 2 [X.] und damit auf den [X.]punkt der Eintragung in das Handelsregister abgestellt werden muss, oder ob es auf eine bereits früher erlangte Kenntnis des Altgläubigers von der Herabsetzung der Hafteinlage des Kommanditisten ankommen kann, wird nicht einheitlich beantwortet. Die Oberlandesgerichte, die den vorliegenden oder vergleichbare Sachverhalte zu beurteilen hatten, stellen auf den [X.]punkt der positiven Kenntnis des Altgläubigers ab, wenn dieser vor der Eintragung der herabgesetzten Hafteinlage in das Handelsregister liegt (vgl. [X.], BeckRS 2019, 41231; [X.], [X.], 51, 52; [X.], [X.], 765, 766; [X.], [X.] 2020, 976, 977; [X.], Urteil vom 12. Februar 2020 - 2 U 1467/19 n.v.; [X.], Urteil vom 31. Januar 2020 - 11 U 112/19 n.v.; [X.], Urteil vom 2. September 2020 - 13 U 1560/19 n.v.). Diese Rechtsprechung hat überwiegend Zustimmung erfahren (Blöse, [X.] 2020, 346, 350; [X.], [X.] 2020, 096; Hippeli, jurisPRHa[X.] 3/2020 [X.] 4; Hölken, [X.] 6/2019 [X.] 2; [X.], jurisPR-Ha[X.] 2/2021 [X.] 2; [X.]/[X.], EWiR 2020, 423, 424; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 174 Rn. 4; [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 40. Aufl., § 174 Rn. 2; BeckOGK [X.]/[X.], Stand: 15. Dezember 2020, § 174 Rn. 20), wird aber auch kritisiert ([X.] [X.]/Häublein, Stand: 15. Januar 2021, § 174 Rn. 9). Soweit im Übrigen auf den [X.]punkt der Eintragung abgestellt wird, befassen sich diese Autoren nicht mit der Möglichkeit einer Vorverlagerung bei Kenntnis (vgl. [X.], GmbHR 2013, 180, 181; MünchHdb[X.] II/Herchen, 5. Aufl., § 30 Rn. 11; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 174 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 175 Rn. 19).

bb) Die erstgenannte Auffassung ist richtig. Die Nachhaftungsfrist beginnt bei teilweisem Rückzug aus der Haftungsverantwortung ebenso wie bei dem vollständigem Ausscheiden eines [X.]ers aus der [X.] bürgerlichen Rechts, der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft mit der positiven Kenntnis des Gläubigers von der Kapitalherabsetzung. Damit, dass die Eintragung in das Handelsregister im Außenverhältnis konstitutive Wirkung für die Kapitalherabsetzung hat, lässt sich eine Ungleichbehandlung der Statusveränderungen im Hinblick auf den Beginn der Nachhaftung nicht rechtfertigen.

(1) Bei der [X.] bürgerlichen Rechts beginnt die [X.] bei der in § 736 Abs. 2 BGB bestimmten sinngemäßen Anwendung des § 160 Abs. 1 [X.] mit der positiven Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des [X.]ers aus der [X.], da man insoweit, anders als bei einer Personenhandelsgesellschaft, schon nicht an die Publizität durch Registereintragung des Ausscheidens anknüpfen kann ([X.], Urteil vom 24. September 2007 - [X.], [X.]Z 174, 7 Rn. 17; Urteil vom 3. Juli 2020 - [X.], [X.], 1704 Rn. 28; so bereits [X.], Urteil vom 10. Februar 1992 - [X.], [X.]Z 117, 168, 178 f. zu § 159 [X.] aF). Die Beweislast für die fristauslösende positive Kenntnis trägt der ausgeschiedene [X.]er ([X.], Urteil vom 8. September 2016 - [X.], [X.], 287 Rn. 22).

(2) Bei der offenen Handelsgesellschaft und bei der Kommanditgesellschaft beginnt die Nachhaftungsfrist ebenfalls mit positiver Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden eines [X.]ers aus der [X.] zu laufen, obwohl das Ausscheiden bei den Personenhandelsgesellschaften anmelde- und eintragungspflichtig ist (§ 143 Abs. 2, § 162 Abs. 3 [X.]).

(a) Der Senat hat für die offene Handelsgesellschaft bereits entschieden, dass die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister für den Beginn der fünfjährigen Enthaftungsfrist des § 160 Abs. 1 [X.] nicht konstitutiv ist. Der Lauf der Frist beginnt bereits mit der positiven Kenntnis des [X.]sgläubigers vom Ausscheiden des [X.]ers einer offenen Handelsgesellschaft, wenn das Ausscheiden nicht oder später in das Handelsregister eingetragen wird (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2007 - [X.], [X.]Z 174, 7 Rn. 13 ff.).

(b) Für den ausscheidenden Kommanditisten gilt wegen der identischen Interessenlage nichts anderes. Die [X.] kommt auch dem Kommanditisten im Fall seines Ausscheidens über § 161 Abs. 2 [X.] zugute ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2020 - [X.], [X.], 255 Rn. 35 aE z.[X.]. in [X.]Z; vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von [X.]ern [[X.]sgesetz - [X.]], BT-Drucks. 12/1868, [X.]). Die Anwendung des § 160 Abs. 1 [X.] über § 161 Abs. 2 [X.] auf diesen Fall ist auch im Schrifttum allgemein anerkannt, ohne dass, soweit ersichtlich, im Hinblick auf den Beginn der Enthaftungsfrist differenziert würde (vgl. [X.] [X.]/[X.], Stand: 15. Januar 2021, § 160 Rn. 3, 9; [X.] in Heidel/Schall, [X.], 3. Aufl., § 160 Rn. 3, 7; [X.] in Baumbach/ [X.], [X.], 40. Aufl., § 160 Rn. 1, 5; [X.] in Röhricht/[X.] von Westphalen/[X.], [X.], 5. Aufl., § 160 Rn. 3, 7; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 160 Rn. 4, 9; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 160 Rn. 4, 5; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 160 Rn. 21, 27; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 160 Rn. 4, 16). Soweit sich einzelne Autoren mit der Frage befassen, wird der kenntnisabhängige Beginn der Nachhaftungsfrist im Fall des Ausscheidens aus einer Kommanditgesellschaft ausdrücklich bejaht (Wertenbruch, [X.] 2008, 216, 217 f.; [X.] in Henssler/[X.], [X.], 5. Aufl., § 160 [X.] Rn. 5, 14; BeckOGK [X.]/Temming, Stand: 1. Dezember 2020, § 160 Rn. 10, 26).

(3) Wird die Hafteinlage eines Kommanditisten herabgesetzt, beginnt die Nachhaftungsfrist entsprechend § 160 Abs. 1 [X.] ebenfalls nicht erst mit der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister, sondern bereits mit der positiven Kenntnis des Altgläubigers von dem Herabsetzungsbeschluss.

(a) Der Gesetzgeber hat mit der konzeptionellen Neuregelung des Enthaftungsrechts der Personengesellschaften durch das [X.]sgesetz vom 18. März 1994 ([X.] I S. 560 ff.) in § 736 Abs. 2 BGB einerseits und in § 160 Abs. 1 Satz 2 [X.] andererseits den Zweck verfolgt, eine einheitliche Haftungsbegrenzung im gesamten Personengesellschaftsrecht herzustellen ([X.], Urteil vom 24. September 2007 - [X.], [X.]Z 174, 7 Rn. 16). Dieses [X.] verlangt es, den teilweisen Rückzug des Kommanditisten aus der [X.] durch Verminderung seiner Haftungssumme und den vollständigen Rückzug des ausscheidenden Kommanditisten aus der [X.] im Hinblick auf die [X.] gleich zu behandeln. Zu den vom [X.] erfassten Personengesellschaften gehört auch die Kommanditgesellschaft und dabei nicht nur der persönlich haftende [X.]er, sondern auch die Kommanditisten, etwa beim Ausscheiden eines Kommanditisten unter Rückgewähr der Einlagen (vgl. [X.]. 12/1868, [X.]; [X.], Urteil vom 15. Dezember 2020 - [X.], [X.], 255 Rn. 35 aE z.[X.]. in [X.]Z).

(b) Ohne Erfolg bleibt der Einwand, es könne deshalb für den Beginn der Enthaftungsfrist nicht auf die positive Kenntnis des [X.]sgläubigers von der Herabsetzung des [X.] abgestellt werden, weil anders als für das Ausscheiden des [X.]ers die Eintragung im [X.] gemäß § 174 [X.]. 1 [X.] konstitutiv ist. Der Einwand verkennt, dass die Eintragung keine konstitutive Wirkung für die Altgläubiger entfaltet.

Im Innenverhältnis der [X.] wird eine [X.]nherabsetzung bereits mit der Änderung des [X.]svertrags wirksam. Die Eintragung der Herabsetzung der Hafteinlage entfaltet konstitutive Wirkung nur im Außenverhältnis (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1982 - [X.], [X.] 1983, 160, 161; [X.] [X.]/Häublein, Stand: 15. Januar 2021, [X.] § 174 Rn. 3; BeckOGK [X.]/[X.], Stand: 15. Dezember 2020, § 174 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 174 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 175 Rn. 10). Gerade für die Altgläubiger, um deren Ansprüche es bei der hier zu beantwortenden Frage geht, hat die Eintragung der Kapitalherabsetzung aber auch im Außenverhältnis keine konstitutive Wirkung. Für die Altgläubiger ändert sich allein durch die Eintragung nichts. Nach § 174 [X.]. 2 [X.] müssen Gläubiger, deren Forderungen zur [X.] der Eintragung begründet waren, die Herabsetzung nicht gegen sich gelten lassen. Bildet die konstitutive Wirkung der Eintragung der [X.]herabsetzung keine Haftungszäsur gegenüber den Altgläubigern, spricht dies dafür, die Eintragung auch nicht notwendig als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Nachhaftungsfrist heranzuziehen, sondern den [X.]punkt des Beginns der Nachhaftungsfrist auch im Fall der Herabsetzung der [X.] unabhängig von der in § 174 [X.]. 1 [X.] festgelegten konstitutiven Wirkung der Eintragung zu bestimmen.

Entsprechend der gesetzgeberischen Wertung des § 176 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist es gerechtfertigt, dass bei Kenntnis des Altgläubigers von der im Innenverhältnis beschlossenen [X.]nherabsetzung diese schon mit dem [X.]punkt der Kenntnis dem Altgläubiger gegenüber Wirkung entfaltet und nicht erst mit deren späteren Eintragung im Handelsregister ([X.], [X.] 2020, 976, 977). Die Eintragung der Herabsetzung der [X.] ist danach nur wie bei der offenen Handelsgesellschaft der späteste [X.]punkt für den Beginn der Nachhaftung, wenn keine positive Kenntnis vorliegt. So wird dem Anliegen des Gesetzgebers, eine einheitliche Haftungsbegrenzung im gesamten Personengesellschaftsrecht herzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2007 - [X.], [X.]Z 174, 7 Rn. 16), weitestgehend Rechnung getragen. Bei diesem Verständnis steht der Wortlaut des § 174 [X.]. 1 [X.] der hier vorgenommenen Gesetzesauslegung nicht entgegen.

(c) Darüber hinaus wird die gesetzgeberische Wertung des § 176 Abs. 1 Satz 1 [X.] ungeachtet der konstitutiven Wirkung der Eintragung für die Herabsetzung im Außenverhältnis im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 174 [X.] berücksichtigt, was im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Interessenlagen dafür spricht, diese auch bei der Enthaftung des Kommanditisten gegenüber Altgläubigern heranzuziehen. Die begründungslose Argumentation des [X.], für den Beginn der Nachhaftungsfrist könne nicht auf die positive Kenntnis des Gläubigers abgestellt werden, weil nur eine Kenntnis des Gläubigers von der [X.]nherabsetzung im [X.]punkt der Begründung der Forderung von Bedeutung sei, welche vorliegend nicht vorgelegen habe, überzeugt nicht.

Der im Handelsregister nicht eingetragene Kommanditist haftet gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 [X.] denjenigen Gläubigern, die seine Beteiligung als Kommanditist kannten, nur in Höhe der vereinbarten [X.]. Diese gesetzgeberische Wertung wird auf § 174 [X.] übertragen. Soweit die [X.] durch Änderung des [X.]svertrags herabgesetzt, aber diese Herabsetzung noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, muss sich ein Gläubiger, der von der nicht eingetragenen Herabsetzung der [X.] bei Begründung seiner Forderung positive Kenntnis hat, diese trotz der Konstitutivwirkung der Eintragung entgegenhalten lassen (vgl. [X.], [X.] 2020, 976, 977; [X.], [X.], 765, 767; [X.]/[X.], [X.], 65, 87; Gummert in Henssler/[X.], [X.], 5. Aufl., §§ 174, 175 [X.] Rn. 6; [X.] [X.]/Häublein, Stand: 15. Januar 2021, § 174 Rn. 7; BeckOGK [X.]/[X.], Stand: 15. Dezember 2020, § 174 Rn. 15 f.; [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 40. Aufl., § 174 Rn. 1; Schall in Heidel/Schall, [X.], 3. Aufl., § 174 Rn. 2;[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 174 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 174 Rn. 10; [X.] in Röhricht/[X.] von Westphalen/[X.], [X.], 5. Aufl., § 174 Rn. 3; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 174 Rn. 3;MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., §§ 174, 175 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 174 Rn. 20, § 175 Rn. 21 f.).

Der Umstand, dass die Eintragung nach der gesetzlichen Konstruktion zwar die Neu- von den Altgläubigern scheidet, dies aber nach einhelliger Auffassung dann nicht gilt, wenn der Gläubiger die Kapitalherabsetzung kennt, spricht dafür, dies bei der Nachhaftung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen genauso zu handhaben. Entscheidend ist nicht die Frage der konstitutiven oder deklaratorischen Wirkung der Handelsregistereintragung, sondern die mit der Eintragung verbundene und bezweckte Publizitätswirkung. Hinter der gesetzlichen Regelung zum Fristbeginn bei der Nachhaftung steht der Gedanke der Kenntnisnahmemöglichkeit des [X.]sgläubigers. Sinn des Abstellens des § 160 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die Eintragung für den Fristbeginn ist es, den [X.]er einer offenen Handelsgesellschaft der Notwendigkeit zu entheben, alle Gläubiger einzeln von seinem Ausscheiden in Kenntnis zu setzen. Stattdessen lässt es der Gesetzgeber für den Fristbeginn ausreichen, dass die Gläubiger von dem Ausscheiden durch Einsichtnahme in das Handelsregister und die dortige Eintragung Kenntnis erlangen können ([X.], Urteil vom 24. September 2007 - [X.], [X.]Z 174, 7 Rn. 18 f.). Hat ein Gläubiger allerdings auf andere Weise als durch die Handelsregistereintragung schon Kenntnis vom Ausscheiden eines [X.]ers oder von einem vergleichbaren, dessen Haftung beschränkenden Umstand erlangt, so ist der Zweck des § 160 Abs. 1 Satz 2 [X.] bereits ohne eine solche Eintragung erreicht. Zum Schutz des betreffenden Gläubigers ist eine zusätzliche Eintragung nicht mehr erforderlich (vgl. Wertenbruch, [X.] 2008, 216, 217).

Zuzugeben ist, dass der [X.], anders als der Altgläubiger, bei positiver Kenntnis von der im Handelsregister noch nicht eingetragenen, im Innenverhältnis aber bereits wirksamen [X.] bewusst ein Risiko in Kauf nimmt. Auf der anderen Seite erlangt der Altgläubiger mit der positiven Kenntnis von der Kapitalherabsetzung auch positive Kenntnis von der im Innenverhältnis wirksamen [X.] und hat fünf Jahre [X.], auf die veränderte [X.] zu reagieren. Eine unangemessene Gläubigerbenachteiligung steht mithin nicht zu besorgen. Demgegenüber wäre es nicht sachgerecht, das Ausscheiden eines persönlich haftenden [X.]ers aus einer offenen Handelsgesellschaft und das [X.] eines ohnehin nur beschränkt persönlich haftenden Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft unter [X.] unterschiedlich zu behandeln. Darin läge, weil mit dem [X.] der positiven Kenntnis von der im Innenverhältnis wirksamen teilweisen Enthaftung die fristgebundene Möglichkeit der Anspruchsverfolgung eröffnet ist und der gebotene Interessenausgleich hergestellt werden kann, eine vor dem Hintergrund der mit dem [X.]sgesetz beabsichtigten Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung im Personengesellschaftsrecht nicht vertretbare Besserstellung der Gläubiger einer Kommanditgesellschaft, bei der das [X.] herabgesetzt wird, gegenüber den Gläubigern einer Personengesellschaft, bei denen ein haftender [X.]er ganz ausscheidet (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2007 - [X.], [X.]Z 174, 7 Rn. 19).

c) Die vom Kläger geltend gemachten Forderungen der [X.] und der [X.] sind Altverbindlichkeiten im Sinne des § 160 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Ob eine Forderung eine "bis dahin begründete Verbindlichkeit" i.S.v. § 160 Abs. 1 Satz 1 [X.] darstellt, hängt weder von dem [X.]punkt ihres Entstehens noch von dem Eintritt ihrer Fälligkeit ab. Altverbindlichkeiten in diesem Sinn sind vielmehr alle Schuldverpflichtungen, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden des [X.]ers gelegt worden ist, auch wenn die einzelnen Verpflichtungen erst später entstehen und fällig werden ([X.], Urteil vom 21. Dezember 1970 - [X.], [X.]Z 55, 267, 269 f.; Urteil vom 27. September 1999 - [X.], [X.]Z 142, 324, 329; Urteil vom 29. April 2002 - [X.]/00, [X.]Z 150, 373, 376; Urteil vom 17. Januar 2012 - [X.], [X.] 2012, 369 Rn. 14; Urteil vom 3. Juli 2020 - [X.], [X.], 1704 Rn. 13; Urteil vom 15. Dezember 2020 - [X.], [X.], 255 Rn. 43 z.[X.]. in [X.]Z).

Stellt man für den Beginn der Nachhaftungsfrist bei der entsprechenden Anwendung des § 160 Abs. 1 [X.] auf die Herabsetzung der Hafteinlage eines Kommanditisten auf einen vor der Eintragung der Herabsetzung in das Handelsregister liegenden [X.]punkt der positiven Kenntnis eines Gläubigers von dem Beschluss über die [X.]herabsetzung ab, kommt es für die Abgrenzung zwischen Alt- und [X.]n darauf an, ob die Rechtsgrundlage für die Verbindlichkeit bis zum [X.]punkt der Kenntniserlangung gelegt wurde. Wird die Forderung nach Kenntnis von der Kapitalherabsetzung begründet, ist der Gläubiger ohnehin [X.] im Sinne des § 174 [X.] und muss die Herabsetzung gegen sich gelten lassen. Dann kommt es auf § 160 [X.] nicht an.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die vom Kläger geltend gemachte Darlehensforderung der [X.] eine Altforderung in diesem Sinne ist, weil sie vor dem [X.]punkt der Beschlussfassung begründet wurde. Die Zugehörigkeit der vom Kläger geltend gemachten Forderung der [X.] zur Gruppe der Altforderungen hat das Berufungsgericht unterstellt.

d) Die Nachhaftungsfrist des § 160 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist im Verhältnis zu der [X.] und zu der [X.] abgelaufen. Die Frist begann am Tag der Kenntniserlangung im Dezember 2012 und endete mit Ablauf des entsprechenden Tags im Dezember 2017 (§ 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB; [X.], Urteil vom 24. September 2007 - [X.], [X.]Z 174, 7 Rn. 13). Die Klage ist nach Ablauf dieser Frist, am 5. Juli 2018, bei Gericht eingegangen.

Der Fristablauf hat zur Folge, dass die durch die Ausschüttungen wiederaufgelebte Außenhaftung des [X.] erloschen ist (vgl. [X.], [X.] 2020, 976; [X.], Urteil vom 31. Januar 2020 - 11 U 90/19, [X.], 765, 767). Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die ursprüngliche Hafteinlage in Höhe von 50.000 € von dem [X.] geleistet und die neue Hafteinlage durch die in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Ausschüttungen nicht in ihrem Bestand angetastet wurde, greift die Revision nicht an.

Drescher     

        

Wöstmann     

        

Born   

        

Bernau     

        

Sander     

        

Meta

II ZR 150/20

04.05.2021

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 2. September 2020, Az: 13 U 1560/19

§ 128 HGB, § 160 Abs 1 S 2 HGB, § 160 Abs 2 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 171 Abs 1 HGB, § 171 Abs 2 HGB, § 172 Abs 4 HGB, § 174 Halbs 2 HGB, § 176 Abs 1 S 1 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2021, Az. II ZR 150/20 (REWIS RS 2021, 6216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6216

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 38/20 (Bundesgerichtshof)

Außenhaftung des Kommanditisten: Nachhaftung im Falle der Herabsetzung der Hafteinlage; Beginn der Nachhaftungsfrist


II ZR 37/20 (Bundesgerichtshof)

Kommandistenhaftung: Nachhaftung eines aus einer Fondsgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters


8 O 4235/18 (LG Nürnberg-Fürth)

Insolvenzverwalter, Insolvenzverfahren, Eintragung, Gesellschaft, Kommanditist, Insolvenzmasse, Haftsumme, Beteiligung, Anspruch, Gesellschafter, Einlage, Rechtsverfolgungskosten, Haftung, Handelsregister, Dauer …


6 U 156/18 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


II ZR 10/19 (Bundesgerichtshof)

Auszahlung des Abfindungsguthabens an aus GmbH & Co. KG ausscheidenden Kommanditisten keine einfache Insolvenzforderung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 250/19

II ZR 197/10

II ZR 73/11

II ZR 175/19

II ZR 108/19

IX ZR 255/13

11 U 112/19

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.